{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/I_ZR_102-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-01-21","aktenzeichen":"X ZR 102/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 102/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. Januar 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 14. März 2001 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht als Sachversicherer nach § 67 VVG übergegangene\n\nSchadensersatzansprüche geltend, die aus einem im Januar 1996 an dem\n\nWohnanwesen U. in B. aufgetretenen Wasserschaden herrühren.\n\nDer Beklagte hatte dort im Jahr 1991 auf Grund eines mit den Hauseigentü-\n\nmern geschlossenen Werkvertrags die Wasser- und Heizungsanlagen erneu-\n\nert. Dabei waren im Dachgeschoß die Leitungen im untersten Bereich der\n\nDachschrägen verlegt worden, der durch das spätere Vorblenden von Gips-\n\nkartonwänden in einer unbeheizten Abseite lag. Das Anwesen war seit Mitte\n\n1995 unbewohnt. Im Januar 1996 platzten die Wasserleitungen an mehreren\n\nStellen. Den entstandenen Wasserschaden hat die Klägerin in Höhe von\n\n227.187,02 DM, der Klagesumme, reguliert. Die Parteien streiten darüber, ob\n\nder Schaden durch fehlerhafte Arbeiten oder wegen fehlender Gefahrenhin-\n\nweise (so die Klägerin) oder durch mangelhafte Beheizung des leerstehenden\n\nGebäudes (so der Beklagte) verursacht worden ist. Der Beklagte hat sich wei-\n\nter auf Verjährung berufen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte\n\ntritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch\n\ndie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.\n\nI. 1. a) \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage als nicht schlüssig an-\n\ngesehen. Zwar könne zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden, daß\n\ndie geplatzten Wasserrohrleitungen unzureichend isoliert gewesen seien. Nach\n\ndem eigenen Vortrag der Klägerin habe aber die unzureichende Isolierung die\n\nEinfriergefahr lediglich begünstigt. Ursächlich für den Schaden wäre nach\n\nAuffassung des Berufungsgerichts die unzureichende Isolierung nur dann ge-\n\nwesen, wenn bei sach- und fachgerechter Isolierung die Leitungen nicht einge-\n\nfroren wären. Auf Grund der Dauer der Kälteperiode mit sehr tiefen Temperatu-\n\nren hätte nach Auffassung des Berufungsgerichts eine \"auch hundertprozenti-\n\nge Isolierung\" ein Einfrieren nur verzögern, aber nicht verhindern können.\n\nb) \n\nDie Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe für seine\n\nFeststellung, auch bei hundertprozentiger Isolierung hätte der Schaden nicht\n\nvermieden werden können, insbesondere angesichts des von der Klägerin vor-\n\ngelegten, zu einem gegenteiligen Ergebnis kommenden Privatgutachtens des\n\nSachverständigen B. (GA 37, 43), nicht über die erforderliche eigene Sach-\n\nkunde verfügt. Es habe daher, wie von der Klägerin beantragt, entweder den\n\nSachverständigen Brandes hören oder ein anderes Sachverständigengutach-\n\nten einholen müssen.\n\nc) \n\nDemgegenüber verweist die Revisionserwiderung darauf, daß die\n\nKlägerin in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen habe, die Wasserlei-\n\ntungen seien in einem frostgefährdeten Bereich verlaufen und hätten deshalb\n\nwährend des Leerstands des Anwesens entleert oder anderweitig geschützt\n\nwerden müssen. Weiter folge bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung,\n\ndaß solche Leitungen während längerer Kälteperioden einfrören, wenn sie\n\nnicht anderweitig geschützt würden.\n\nd) \n\nDem Revisionsangriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben. War,\n\nwie für das Revisionsverfahren mangels gegenteiliger tatrichterlicher Feststel-\n\nlungen zu unterstellen ist, die vom Beklagten ausgeführte Isolierung der Rohre\n\nnicht vereinbarungsgemäß und jedenfalls deshalb im Sinn des § 633 Abs. 1\n\nBGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; im folgenden:\n\na.F.) mangelhaft, kann die Ursächlichkeit des Mangels für den eingetretenen\n\nWasserschaden nicht ohne nähere weitere Feststellungen, die das Berufungs-\n\ngericht nicht getroffen hat, mit der Begründung verneint werden, daß die Lei-\n\ntungen auch bei ordnungsgemäßer Isolierung irgendwann eingefroren wären.\n\nZwar ist die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts an sich zutreffend,\n\ndaß auch eine sach- und fachgerechte Isolierung bei einer Umgebungstempe-\n\nratur unter dem Gefrierpunkt das Einfrieren des Wassers in den Leitungen nur\n\nverzögern, aber nicht dauerhaft hätte verhindern können. Seine daraus abge-\n\nleitete Folgerung, daß angesichts der Dauer der Kälteperiode auch eine \"hun-\n\ndertprozentige\" Isolierung nichts hätte bewirken können, kann sich jedoch nicht\n\nauf tragfähige tatsächliche Feststellungen stützen. Es liegt auf der Hand und\n\nauch das Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, daß eine bessere\n\nIsolierung als die vorhandene das Einfrieren verzögert hätte. Sofern diese Ver-\n\nzögerung dazu geführt hätte, daß die Wassertemperatur in den Rohren zu dem\n\nZeitpunkt, als sich die Umgebungstemperatur wieder auf einen Wert über dem\n\nGefrierpunkt erhöht hatte, noch über dem Gefrierpunkt gelegen hätte, sie aber\n\nbei der tatsächlich durchgeführten Installation bereits zu einem früheren Zeit-\n\npunkt unter den Gefrierpunkt abgesunken war, wird sich die Ursächlichkeit der\n\nunterstellten unzureichenden Isolierung für den Schaden jedenfalls nicht mit\n\nder vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen lassen. Das Be-\n\nrufungsgericht wird dies - erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe - aufzu-\n\nklären haben.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß in der Verle-\n\ngung der Wasserleitungen in den unbeheizten Abseiten weder ein Mangel\n\nnoch eine Pflichtverletzung liege, da die Bauherrschaft die spätere Errichtung\n\nder Rigipswände selbst veranlaßt und dadurch die unbeheizte Abseite selbst\n\ngeschaffen habe. Damit kann ein in der Verlegung der Rohre in der Abseite\n\nmöglicherweise liegender Werkmangel nicht verneint werden. Ein solcher\n\nscheidet nämlich nur dann aus, wenn die durchgeführte Verlegung entweder\n\nals solche fachgerecht war oder wenn sie jedenfalls den Vorgaben der Verein-\n\nbarung zwischen dem Beklagten und den Bestellern entsprach; weder das eine\n\nnoch das andere hat das Berufungsgericht festgestellt.\n\n3.\n\nDas Berufungsurteil kann demnach schon deshalb keinen Be-\n\nstand haben, weil weder rechtsfehlerfrei festgestellt ist, daß die Werkleistung\n\ndes Beklagten mangelfrei war noch, daß etwaige Mängel nicht zum Schadens-\n\neintritt beigetragen haben. Das Berufungsgericht wird, sofern es nicht nach\n\nDurchführung der erforderlichen Sachaufklärung erneut zu dem Ergebnis\n\nkommt, daß sich eine etwaige unzureichende Isolierung auf den Einfriervor-\n\ngang unter den konkreten Umständen des Falls nicht ausgewirkt hat, zunächst\n\nzu klären haben, ob die Werkleistung des Beklagten im übrigen fachgerecht\n\nund vertragsgemäß war. Sofern das zu bejahen sein sollte, wird es Gelegen-\n\nheit haben, sich erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Beklagten\n\neine Verletzung von Hinweispflichten anzulasten ist. Eine solche käme insbe-\n\nsondere dann in Betracht, wenn der Beklagte durch die Dimensionierung der\n\nIsolierung oder durch die Art der Verlegung der Leitungsrohre die Gefahr des\n\nEinfrierens der Leitungen unter den konkreten und für den Beklagten erkenn-\n\nbaren Umständen (Klimaverhältnisse in Berlin; vorgesehene Schaffung einer\n\nAbseite) erhöht hatte. Sie ist weiter dann zu prüfen, wenn die Art der Verlegung\n\nder Rohre zwar den Absprachen unter den Beteiligten entsprach, mit Blick auf\n\nLage und Anordnung der Rohre jedoch die einem Fachmann erkennbare Ge-\n\nfahr verbunden gewesen sein sollte, daß die Rohre einfrieren konnten. Hierfür\n\nkönnte besonderer Anlaß bestanden haben, wenn aus der Sicht eines solchen\n\nFachmanns nach der Anbringung der Rigipsplatten, nach der der Beklagte er-\n\nneut mit Arbeiten an den Rohrleitungen befaßt war, mit einer solchen Gefahr zu\n\nrechnen war. Wieweit auch die Bauherrschaft, der Architekt oder Folgeunter-\n\nnehmer für den entstandenen Schaden mitverantwortlich sind, ist eine Frage\n\nder Mitverursachung und des Mitverschuldens.\n\nII. \n\nAuf Grund der getroffenen Feststellungen kann nicht davon aus-\n\ngegangen werden, daß das angefochtene Urteil aus einem anderen Grund im\n\nErgebnis zutreffend ist. Von einer Verjährung der geltend gemachten Ansprü-\n\nche kann auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht ausgegangen wer-\n\nden. Soweit die Klägerin Ansprüche wegen Mangelschäden nach § 635 BGB\n\na.F. geltend macht, greift die fünfjährige Verjährung bei Arbeiten an Bauwerken\n\nnach § 638 BGB ein; gleiches gilt für \"nahe\" Mangelfolgeschäden. Dazu, ob die\n\nVerjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war, fehlt es an\n\nFeststellungen.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/I_ZR_102-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/x-zr-102-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/I_ZR_102-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/I_ZR_102-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/x-zr-102-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/I_ZR_102-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:57:40.558776+00:00"}}