{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__91-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"X ZR 91/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 397 Verkündet am: 15. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne daß bei der Feststellung zum erklärten Ver- tragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 91/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nBGHR: ja\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 397\n\nVerkündet am:\n15. Januar 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nSelbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht\n\nnicht angenommen werden, ohne daß bei der Feststellung zum erklärten Ver-\n\ntragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.\n\nBGH, Urt. v. 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis\n\nund die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 3. April 2000 verkündete\n\nUrteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts im Kostenausspruch\n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage auch in Höhe eines Betra-\n\nges von 10.442,63 Euro (20.424,-- DM, Anl. K 15, Position 4 nebst\n\nMehrwertsteuer - GA I 109) nebst 12,5% Zinsen seit Klagezustel-\n\nlung abgewiesen worden ist.\n\nDer Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin beteiligte sich an einer Ausschreibung des Beklagten und\n\nerhielt den Auftrag (im folgenden: ursprünglicher Vertrag) zur Lieferung, Auf-\n\nstellung und Installation eines Novell-Netzwerks für die Abteilung Volksbildung\n\ndes Bezirksamts W.. Dabei vereinbarten die Parteien die Geltung der\n\nBesonderen Vertragsbedingungen-Kauf (BVB-Kauf) sowie, daß der Beklagte\n\nwegen nicht ausreichender Haushaltsmittel die u.a. ausgeschriebenen Verka-\n\nbelungsarbeiten in eigener Zuständigkeit durchführe.\n\nBei der Ausführung des Auftrags kam es zu Verzögerungen und Un-\n\nstimmigkeiten. Unter dem 26. August 1994 wies die Klägerin auf viele durch\n\nVeränderungen des Systems verursachte Probleme hin, die sie \"schon seit\n\nsechs Monaten ständig\" habe \"beheben\" müssen, und forderte die Unterzeich-\n\nnung eines Wartungsvertrags. Mit Schreiben vom 1. September 1994 teilte die\n\nKlägerin dem Beklagten sodann im Zusammenhang mit der bevorstehenden\n\nBegutachtung ihrer Leistungen durch einen Sachverständigen mit:\n\n\"Wie gestern telefonisch vereinbart entstehen dem Bezirksamt W.\n\nkeine Kosten für den Gutachter.\n\nNur für den Fall, daß das Bezirksamt W. Technik Soft- und\n\nHardware und Installation nicht anerkennt und den BVB-Vertrag\n\nnicht erfüllt, kann ... Schadensersatz geltend gemacht werden.\n\nWie Sie wissen, haben wir von vornherein jegliche Fehler\n\n(PC 18 Supervisor, Printserver, Netzwerkkarten, Installation von\n\nWindows mit 2 bzw. 4 MB, nicht angeschlossenes Netzwerkka-\n\nbel, Umtausch der Netzwerkkarte, Kabeltopologie, Multicon-\n\nnecttreiber, Prisma-Office-Update vom DOS von 6.0 auf 6.2,\n\nEinbauen einer Festplatte), die an unseren Systemen eingebaut\n\nwurden, ohne Probleme und bisher auch ohne Kosten beseitigt.\"\n\nAm 9. November 1994 erklärte der Beklagte die Abnahme der von der\n\nKlägerin erbrachten Leistung. Die nach dem ursprünglichen Vertrag vorgese-\n\nhene Vergütung wurde bis auf einen hier nicht mehr interessierenden Rest be-\n\nzahlt.\n\nUnter dem 21. November 1995 erteilte die Klägerin eine weitere Rech-\n\nnung, die sich über sechs Positionen verhält. Als Position 4 verlangte die Klä-\n\ngerin für in einer beigefügten Aufstellung aufgeschlüsselte 148 Stunden an zu-\n\nsätzlicher Leistung in der Zeit vom 28. Januar bis 17. August 1994 einen Be-\n\ntrag von 20.424,-- DM (einschl. MwSt.).\n\nMit ihrer am 23. September 1997 zugestellten Zahlungsklage hat die\n\nKlägerin u.a. die Positionen 1 und 3 bis 6 dieser Rechnung und für die Jahre\n\n1994 bis 1997 ein Wartungsentgelt gerichtlich geltend gemacht.\n\nDas Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen teilweise\n\nentsprochen. Es hat die Positionen 1 und 3 der Rechnung vom 21. November\n\n1995 für begründet erachtet, die Position 4 hingegen nur in Höhe eines Teilbe-\n\ntrages von 9.384,-- DM; insoweit habe die Klägerin dargelegt, daß 1994 auf-\n\ngewendete Arbeitsstunden als Mehrleistung nur deswegen erforderlich gewe-\n\nsen seien, weil der Beklagte eine inkompatible Verkabelung verlegt habe. Ein\n\nWartungsentgelt hat das Landgericht der Klägerin nur für das Jahr 1994 zuge-\n\nbilligt.\n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und auf Grund\n\ndes behaupteten Wartungsvertrages einen weiteren Betrag verlangt. Der Be-\n\nklagte hat sich der Berufung angeschlossen. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBerufung - auch im Umfang der Klageerweiterung - zurückgewiesen; die An-\n\nschlußberufung hatte hingegen im wesentlichen Erfolg. Nach Auffassung des\n\nBerufungsgerichts kann die Klägerin lediglich einen Betrag von 2.318,40 DM\n\n(Positionen 1 u. 3 der Rechnung vom 21. November 1995) nebst Zinsen ver-\n\nlangen.\n\nWegen der Zurückweisung ihres Begehrens im übrigen hat die Klägerin\n\nRevision eingelegt. Der Senat hat die Revision nur angenommen, soweit mit\n\ndem Rechtsmittel ein Betrag von 20.424,-- DM nebst Zinsen weiterverfolgt wird.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nim Umfang der Revisionsannahme das angefochtene Urteil\n\naufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere\n\n10.442,63 Euro nebst 12,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu\n\nzahlen.\n\nDer Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Da die zulässige Revision im Übrigen nicht angenommen worden ist,\n\nist nur noch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin - wie von ihr mit Position 4\n\nder Rechnung vom 21. November 1995 verlangt - für die in der Anlage zu die-\n\nsem Schreiben aufgelisteten Arbeiten den berechneten Betrag von\n\n10.442,63 Euro (= 20.424,-- DM) - nebst Zinsen - als Entgelt für Leistungen\n\nbeanspruchen kann, die nicht bereits im Rahmen des ursprünglichen Vertrags\n\nzu erbringen waren und deshalb mit der insoweit vereinbarten und bezahlten\n\nVergütung abgegolten sind. Diese Frage hat das Berufungsgericht verneint.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n2. Mangels tatrichterlicher Feststellungen hierzu ist bei dieser Überprü-\n\nfung davon auszugehen, daß die Klägerin in der Zeit vom 28. Januar bis\n\n17. August 1994 die in der Anlage zur Rechnung vom 21. November 1995 auf-\n\ngelisteten und in der ebenfalls zu den Gerichtsakten gereichten Aufstellung\n\ngemäß Anlage K 14 näher bezeichneten Leistungen tatsächlich erbracht hat,\n\ndie ergänzende Hardwareinstallationen, Softwareinstallationen, Besprechun-\n\ngen, Beseitigung von sogenannten Manipulationen am Netz, Gerätetests usw.\n\nbetrafen. Diese Leistungen haben im wesentlichen werkvertraglichen Charakter\n\nund ihre Erbringung durch einen Unternehmer kann normalerweise nur gegen\n\neine Vergütung erwartet werden. Dies hat zur Folge, daß die Klägerin jeden-\n\nfalls die übliche Vergütung verlangen kann (§ 631 Abs. 1, 2, § 632 Abs. 1, 2\n\nBGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - im folgenden:\n\na.F.), wenn sie diese Leistungen jeweils dem Wunsche des Beklagten ent-\n\nsprechend neben der Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und damit auf\n\nkonkludent geschaffener neuer vertraglicher Grundlage erbracht hat.\n\n3. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht nicht festzustellen\n\nvermocht, weil die Klägerin nicht im einzelnen unter Beweisantritt dargetan ha-\n\nbe, daß es sich bei den in der Anlage zur Rechnung vom 21. November 1995\n\nim einzelnen bezeichneten Arbeiten um zusätzliche Leistungen gehandelt ha-\n\nbe, die über die Erfüllung des ursprünglichen Vertrags, insbesondere die Be-\n\nseitigung bei der Erfüllung dieses Vertrags aufgetretener Fehler hinausgingen.\n\nDiese Bewertung ist nicht prozeßordnungsgemäß zustande gekommen.\n\nZu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dabei wiederholte Dar-\n\nlegungen der Klägerin übersehen und das angefochtene Urteil enthalte keine\n\nBegründung, warum das Berufungsgericht selbst im Hinblick auf die Leistungen\n\neinen Zusatzauftrag nicht als dargetan erachtet habe, für die das Landgericht\n\nder Klägerin ein zusätzliches Entgelt zugesprochen habe. Jedenfalls für einen\n\nGroßteil der Werkleistungen, von denen revisionsrechtlich davon auszugehen\n\nist, daß sie erbracht worden sind, kann dem schriftsätzlichen Vorbringen der\n\nKlägerin ohne weiteres eine schlüssige Darstellung entnommen werden, daß\n\ndie Arbeiten weder im ursprünglichen Vertrag vereinbart waren noch einer im\n\nRahmen dieses Vertrages geschuldeten Mängelgewährleistung dienten. Da\n\ndas Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteil festgehalten hat,\n\ndaß die Klägerin zur Begründung der beanspruchten Vergütung im einzelnen\n\nunter Beweisantritt vorgebracht habe, daß sie die betreffenden Mehrleistungen\n\njeweils auf Wunsch und in Erfüllung zusätzlicher Forderungen des Beklagten\n\nerbracht habe, kann mithin die Bewertung des Berufungsgericht, das Vorbrin-\n\ngen der Klägerin sei unsubstantiiert, keinen Bestand haben.\n\na) Die Klägerin hat beispielsweise schriftsätzlich geltend gemacht, der\n\nerste Installationsversuch sei gescheitert, weil der Beklagte einen anderen Ka-\n\nbeltyp verlegt habe als ursprünglich vorgesehen. Durch Einbau und Tests von\n\nneuen Netzwerkkarten sei zusätzlicher Zeitaufwand entstanden. Dies weist\n\nArbeiten, die laut Anlage K 14 am 28. Januar, 25. Februar, 4., 17., 24. und\n\n31. März 1994 erbracht worden sind, dem Bereich der zusätzlich zu vergüten-\n\nden zu. Denn die Klägerin brauchte ohne entsprechenden Hinweis seitens des\n\nBeklagten nicht damit zu rechnen, daß die Verkabelung nicht wie vorgesehen\n\nausgeführt werde. Mehraufwendungen, die durch diese Änderung entstanden\n\nsind, waren mithin vom ursprünglichen Vertrag nicht umfaßt. Das Landgericht\n\nhat der Klägerin die auf die genannten Positionen entfallende Vergütung dem-\n\ngemäß auch zugesprochen. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, weshalb\n\nes diese Bewertung für falsch hält.\n\nb) Die Klägerin hat außerdem behauptet, der Beklagte habe zusätzliche\n\nHard- und Software bestellt bzw. verlangt, daß die Netzwerkeinbindung von\n\nGeräten anders vorgenommen werde als ursprünglich vorgesehen. Das steht in\n\nerkennbarer Beziehung zu Leistungen, die laut Anlage K 14 am 8. März, 7. und\n\n18. April, 25. Mai, 6. Juni, 12. Juli sowie 4. August 1994 erbracht worden sind,\n\nund läßt ebenfalls einen zusätzlichen Vergütungsanspruch als entstanden er-\n\nscheinen. Wenn der Beklagte nachträglich zusätzliche Geräte oder eine ande-\n\nre Einstellung von Netzwerkparametern begehrte, war auch dies vom ur-\n\nsprünglichen Auftrag nicht umfaßt. Das Berufungsgericht durfte sich angesichts\n\ndessen nicht damit begnügen, den Vortrag der Klägerin pauschal als unsub-\n\nstantiiert zu bewerten. Es hätte ihm vielmehr nachgehen, dann aber auch den\n\nEinwendungen des Beklagten Rechnung tragen müssen, wonach in einigen\n\nFällen vereinbart gewesen sei, nur das Material ohne Arbeitszeit habe gezahlt\n\nwerden sollen, der in Rechnung gestellte Aufwand sei zu hoch oder Änderun-\n\ngen seien rechtzeitig abgestimmt worden und hätten deshalb keinen Mehrauf-\n\nwand verursacht.\n\nc) Ein Großteil des übrigen Aufwandes (Leistungen vom 8. und 11. April,\n\n1., 2., 13., 21., 24., 29. und 30. Juni, 6. und 27. Juli, 2., 12. und 17. August\n\n1994 der Anlage K 14) ist nach Behauptung der Klägerin überdies dadurch\n\nentstanden, daß Mitarbeiter der Beklagten eigenmächtig die Netzwerkkonfigu-\n\nration verändert haben, was zu Fehlern geführt habe. Die Klägerin habe den\n\nentsprechenden Zeitaufwand benötigt, um die Fehler aufzufinden und zu be-\n\nheben. Auch dieser Vortrag macht einen zusätzlichen Vergütungsanspruch\n\nschlüssig. Der Beklagte war nicht befugt, die Konfiguration des Netzwerks ei-\n\ngenmächtig zu ändern. Zumindest seine zur Vertragsabwicklung eingesetzten\n\nMitarbeiter waren insoweit seine Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 Satz 1\n\nBGB. Für aus ihren eigenmächtigen Änderungen resultierende Mängel und\n\nderen Behebung hat deshalb im Zweifel der Beklagte einzustehen. Gemäß\n\n§ 16 Nr. 2 der zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Vertragsbedin-\n\ngungen (BVB-Kauf, veröffentlicht u.a. in GMBl. 1974, 326 ff.), die der Senat als\n\nallgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 7, 365,\n\n368; BGHZ 105, 24, 27), weil sie als öffentlichen Auftraggebern in Bund und\n\nLändern zur Verwendung vorgegebene Regeln in Bezirken mehrerer Oberlan-\n\ndesgerichte angewendet werden, war der Beklagte als Auftraggeber verpflich-\n\ntet, Änderungen an der Anlage der Klägerin als Auftragnehmerin rechtzeitig\n\nanzuzeigen. Daß dies geschehen sei, ist nicht festgestellt. Nach Abs. 3 der\n\ngenannten Regel erlosch damit die Gewährleistung für Änderungen, die nicht\n\nim Einvernehmen mit dem Auftragnehmer durchgeführt wurden, es sei denn,\n\ndaß ein Mangel erkennbar nicht auf die Änderung zurückzuführen ist.\n\nEin Anspruch auf zusätzliche Vergütung entfällt entgegen der Meinung\n\ndes Berufungsgerichts hingegen nicht schon deshalb, weil die Klägerin durch\n\nMitarbeiter des Beklagten vorgenommene Netzwerkmanipulationen durch un-\n\nzureichenden Paßwortschutz erst ermöglicht hat. Zum einen würde ein derarti-\n\nges Verhalten der Klägerin die von ihr behauptete Veranlassung von Zusatzar-\n\nbeiten des Beklagten nicht ohne weiteres ausräumen. Unabhängig davon rügt\n\ndie Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht auch zu diesem Streitpunkt\n\nden Vortrag der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt hat. Die Klägerin hat in\n\nder Berufungsbegründung nämlich dargelegt, sie habe eigens ein Paßwort ein-\n\ngerichtet und dieses nur auf Verlangen des für die Vertragsabwicklung zustän-\n\ndigen Mitarbeiters des Beklagten an diesen bekannt gegeben. Die sog. Super-\n\nvisor-Rechte, mit deren Hilfe die in Streit stehenden Veränderungen vorge-\n\nnommen worden seien, habe dann ein Mitarbeiter der Beklagten vergeben.\n\n4. Ob eine Vergütungspflicht auch für weitere der aufgelisteten Arbeiten\n\nals schlüssig dargetan anzunehmen ist, kann für die revisionsrechtliche Über-\n\nprüfung des angefochtenen Urteils dahinstehen. Bereits nach dem bisher Aus-\n\ngeführten ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß der Klägerin wegen der\n\nArbeiten in der Zeit vom 28. Januar bis 17. August 1994 ein zusätzlicher Ver-\n\ngütungsanspruch entstanden ist. Unter diesen Umständen kann auch die Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben, ein Anspruch der Klä-\n\ngerin sei wegen eines negativen Schuldanerkenntnisses i. S. v. § 397 Abs. 2\n\nBGB ausgeschlossen.\n\nDas Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, in dem nach dem\n\n17. August 1994 an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 1. September\n\n1994 habe die Klägerin in Kenntnis, daß ihr wegen der erbrachten Leistungen\n\nmöglicherweise ein Vergütungsanspruch gegen den Beklagten zustehe, aner-\n\nkannt, daß insoweit ein Schuldverhältnis nicht bestehe. Denn aus dem Inhalt\n\ndes Schreibens gehe klar hervor, daß die Klägerin für die im einzelnen be-\n\nzeichneten Tätigkeiten eine besondere Vergütung nicht beanspruchen wolle.\n\nDiese Begründung ist nicht tragfähig, wie die Revision zu Recht geltend\n\nmacht. Ein eindeutig auf einen Verzichtswillen der Klägerin hindeutender\n\nWortlaut ist nicht gegeben. Die Formulierung \"bisher auch ohne Kosten\", aus\n\nder das Berufungsgericht seine Bewertung herzuleiten scheint, besagt zu-\n\nnächst nur, daß für die aufgeführten Tätigkeiten in der Vergangenheit nichts\n\nberechnet worden ist. Für die Feststellung, daß die Klägerin auch in Zukunft\n\nnichts habe verlangen wollen und dies auch erklärt habe, hätte es deshalb zu-\n\nsätzlicher Anhaltspunkte bedurft. Hiermit hat sich das Berufungsgericht jedoch\n\nnicht befaßt, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\ngerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlaß oder in ähnlicher Weise rechts-\n\nvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten\n\nAuslegung beachtet werden muß und die der Erklärung zugrundeliegenden\n\nUmstände besondere Bedeutung haben (neuerdings wieder BGH, Urt. v.\n\n10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325). Wenn feststeht oder davon aus-\n\nzugehen ist, daß eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im\n\nallgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder auf-\n\ngegeben (Sen.Urt. v. 18.4.1989 - X ZR 85/88, NJW-RR 1989, 1373, 1374;\n\nebenso BGH, Urt. v. 16.11.1993 - XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380; ähnlich\n\n- \"strenge Anforderungen\" - BGH, Urt. v. 22.6.1995 - VII ZR 118/94, NJW-RR\n\n1996, 237). Das bildet in solchen Fällen die Ausnahme. Selbst bei eindeutig\n\nerscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht ange-\n\nnommen werden, ohne daß bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen\n\nsämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.\n\nZu ihnen gehört im vorliegenden Fall, daß - wie aus dem ersten Satz des\n\nSchreibens vom 1. September 1994 hervorgeht - damals eine Begutachtung\n\nder von der Klägerin erbrachten Leistungen durch einen Sachverständigen be-\n\nvorstand. Das konnte - auch für den Beklagten erkennbar - Grund für die Klä-\n\ngerin sein, das Ergebnis dieser Überprüfung erst einmal abzuwarten, bevor sie\n\nüber die Vergütungsforderung disponierte. Die Erklärung der Klägerin, bisher\n\nkeine Kosten für die genannten Arbeiten berechnet zu haben, könnte deshalb\n\ndurchaus in ihrem wörtlichen Sinne und als indirekter Hinweis zu verstehen\n\ngewesen sein, daß eine nachträgliche Geltendmachung nicht ausgeschlossen\n\nsei, zumindest für den Fall, daß der Beklagte auf die anderweitigen Forderun-\n\ngen, insbesondere diejenige nach dem Abschluß eines entgeltpflichtigen War-\n\ntungsvertrags nicht eingehen werde. Diese Deutung würde auch im Einklang\n\nmit dem Umstand stehen, daß die Klägerin sich im zweiten Satz des Schrei-\n\nbens vom 1. September 1994 Schadensersatzansprüche vorbehalten hat, in-\n\nsoweit also durchaus auf Wahrung ihrer Rechte bedacht war.\n\n5. Das angefochtene Urteil erweist sich im Umfang der Annahme auch\n\nnicht aus einem anderen Grund als richtig. Die von dem Beklagten erhobene\n\nVerjährungseinrede greift gegenüber dem geltend gemachten zusätzlichen\n\nVergütungsanspruch nicht.\n\nGemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. unterliegt diese Forderung einer\n\nVerjährungsfrist von zwei Jahren, die gemäß §§ 201, 198 BGB a.F. am Schluß\n\ndes Jahres beginnt, in dem der Anspruch zur Entstehung gelangte, worunter\n\nbei unbedingten Forderungen Fälligkeit zu verstehen ist (z.B. BGHZ 113, 193).\n\nFällig konnte die zusätzliche Vergütung aber nicht werden, bevor die Klägerin\n\nsie mit Schreiben vom 21. November 1995 dem Beklagten in Rechnung stellte.\n\nDies folgt aus § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BVB-Kauf. Diese Regelung sieht vor, daß\n\nder Auftraggeber alle Rechnungen unverzüglich nach Eingang prüft, feststellt\n\nund den Betrag erst dann zahlt. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin wegen der\n\nzusätzlichen Vergütung Zahlungsklage frühestens im Jahre 1995 hätte erhe-\n\nben können. Die hiernach bis zum 31. Dezember 1997 laufende Verjährung ist\n\ndurch Klageerhebung am 23. September 1997 unterbrochen (§ 209 Abs. 1\n\nBGB a.F.).\n\n6. Die Sache ist deshalb zu weiterer Sachaufklärung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die im Revisions-\n\nverfahren entstandenen Kosten zu übertragen ist.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/x-zr-91-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/x-zr-91-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:55.247942+00:00"}}