{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__80-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"X ZR 80/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 80/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Mai 2001\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die\n\nRichterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Ge-\n\ngenstands des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,-- DM fest-\n\ngesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat gegen das ergänzende Schutzzertifikat 29 60 293 und\n\ngegen das Grundpatent, das europäische Patent 0 005 129, Nichtigkeitsklage\n\nerhoben, die sie hinsichtlich des Schutzzertifikats sowohl darauf gestützt hat,\n\ndaß die Voraussetzungen für die Erteilung des Schutzzertifikats nicht vorgele-\n\ngen hätten, als auch darauf, daß das Grundpatent nichtig sei. Hinsichtlich des\n\nGrundpatents hat sie sich darauf gestützt, daß dieses nicht patentfähig sei (vgl.\n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts S. 5 Mitte). Das Bundespatentgericht hat\n\ndas Verfahren, soweit es auf Nichtigerklärung des Schutzzertifikats gerichtet\n\nwar, insgesamt (d.h. hinsichtlich beider geltend gemachter Nichtigkeitsgründe)\n\nabgetrennt und das abgetrennte Verfahren wegen eines vor dem Europäischen\n\nGerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt. Die Nich-\n\ntigkeitsklage gegen das Grundpatent hat es als unzulässig abgewiesen. Ihre\n\ngegen das Grundpatent gerichtete Klage hat die Klägerin im Termin zur münd-\n\nlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die Beklagte hat bean-\n\ntragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.\n\nII. Die Kosten des Rechtsstreits treffen auf Grund der von ihr erklärten\n\nKlagerücknahme die Klägerin.\n\nIII. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO in ent-\n\nsprechender Anwendung. Da das Grundpatent zur Zeit der Klageerhebung be-\n\nreits abgelaufen war, kann der gemeine Wert dieses Patents der Bemessung\n\ndes Gegenstandswerts nicht zugrunde gelegt werden. Andererseits erscheint\n\nes nicht als angemessen, in einem Fall, in dem sich die Nichtigkeitsklage ge-\n\ngen ein abgelaufenes Patent richtet, aus der eine Inanspruchnahme der Kläge-\n\nrin ersichtlich nicht erfolgt ist, auf das Interesse des Klägers an der Nichtiger-\n\nklärung des Grundpatents abzustellen. In einem solchen Fall, wie er hier vor-\n\nliegt,\n\nist das Interesse, das gleichwohl mit der Klage verfolgt wird, nach freiem Er-\n\nmessen zu schätzen, wobei hier ein Betrag von 100.000,-- DM als angemessen\n\nerscheint.\n\nRogge\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/x-zr-80-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/x-zr-80-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:24.568807+00:00"}}