{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__51-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"X ZR 51/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Fc Verkündet am: 18. September 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Erteilt ein öffentlicher Auftraggeber dem Bieter mit dem niedrigsten Preis den ausgeschriebenen Auftrag deshalb nicht, weil er ihn nach (strafbaren) Mani- pulationen an dem von diesem eingereichten Gebot als unzuverlässig ansieht, steht ihm gegen diesen Bieter kein Anspruch auf Erstattung der Differenz zwi- schen dessen Gebot und dem des nächstgünstigsten Bieters zu, dem in der Folge der Auftrag erteilt wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 51/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 276 Fc\n\nVerkündet am:\n18. September 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nErteilt ein öffentlicher Auftraggeber dem Bieter mit dem niedrigsten Preis den\n\nausgeschriebenen Auftrag deshalb nicht, weil er ihn nach (strafbaren) Mani-\n\npulationen an dem von diesem eingereichten Gebot als unzuverlässig ansieht,\n\nsteht ihm gegen diesen Bieter kein Anspruch auf Erstattung der Differenz zwi-\n\nschen dessen Gebot und dem des nächstgünstigsten Bieters zu, dem in der\n\nFolge der Auftrag erteilt wurde.\n\nBGH, Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 51/00 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. September 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nDr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Koblenz vom 11. Februar 2000 wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Bauunternehmen, macht nach Grund und Höhe un-\n\nstreitige Forderungen aus einem Werkvertrag in Höhe von 120.000,-- DM ge-\n\ngen die Beklagte geltend. Diese hat gegenüber der Klageforderung mit Gegen-\n\nansprüchen aufgerechnet, mit denen sie gegenüber der Klägerin Schadenser-\n\nsatz geltend macht.\n\nDieses Ersatzverlangen ist gestützt auf das Verhalten der Klägerin im\n\nZusammenhang mit der Ausschreibung der Errichtung einer Heizanlage für den\n\nNeubau \n\ndes \n\n...amtes \n\nin \n\nK.. \n\nAn \n\ndieser \n\nAusschrei-\n\nbung nahm neben anderen Unternehmen auch die Klägerin teil. Nach Öffnung\n\nder Gebote stellte sich das von dieser abgegebene als das günstigste heraus;\n\nes lag um rund 120.000,-- DM unter dem des nächstgünstigen Bieters. Im wei-\n\nteren Verlauf hat sich die Klägerin durch finanzielle Zuwendungen an Mitar-\n\nbeiter der Beklagten Zugang zu den Angebotsunterlagen verschafft und bei\n\ndieser Gelegenheit den Preis für eine Teilposition ihres Angebotes, die Heiz-\n\nkörper, die ursprünglich mit einem Betrag von 9,-- DM ausgewiesen waren,\n\ndurch eine vorgesetzte Acht in den Betrag von 89,-- DM umgewandelt. Dieses\n\nVerhalten hat zu einem Strafverfahren geführt, das mit einer Verurteilung der\n\nbeteiligten Personen endete. Die Beklagte hat es darüber hinaus zum Anlaß\n\ngenommen, die Klägerin für längere Zeit von der Teilnahme an Ausschreibun-\n\ngen auszuschließen; zugleich hat sie ihr im Rahmen der hier streitigen Aus-\n\nschreibung gemachtes Angebot zurückgewiesen. Mit der Begründung, wegen\n\ndieser von der Klägerin zu verantwortenden Zurückweisung habe sie auf das\n\nAngebot des zweitgünstigsten Bieters zurückgreifen müssen, hat die Beklagte\n\ndie Klägerin auf Erstattung der damit verbundenen Mehrkosten in Anspruch\n\ngenommen und mit dem hieraus abgeleiteten Schadensersatzanspruch gegen-\n\nüber der Klageforderung aufgerechnet.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; die gegen\n\ndiese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten hatte - abgesehen von\n\neinem Teil des Zinsanspruchs - keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Kläge-\n\nrin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n1. Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verurtei-\n\nlung der Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Werklohnanspruchs ist frei\n\nvon Rechtsfehlern. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Aufrechnung ge-\n\ngenüber diesem nach Grund und Höhe unstreitigen Anspruch nicht durchgrei-\n\nfen lassen. Der mit der Aufrechnung geltend gemachte Schadensersatzan-\n\nspruch steht der Beklagten nicht zu.\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob die der Klägerin vorgeworfenen Manipu-\n\nlationen eine Verletzung des mit der Ausschreibung zwischen ihr und der Be-\n\nklagten begründeten Vertrauensverhältnisses darstellen kann, die dem Grunde\n\nnach eine Ersatzpflicht der Klägerin nach den Grundsätzen der culpa in con-\n\ntrahendo auslösen kann. Auch wenn man hiervon ausgeht, wird der von der\n\nBeklagten mit der Aufrechnungsforderung geltend gemachte Schaden von der\n\naus dieser Verletzung des Vertrauensverhältnisses herzuleitenden Ersatz-\n\npflicht nicht erfaßt.\n\nMit dem verlangten Schadensersatz begehrt die Beklagte Ausgleich für\n\ndie Mehrkosten, die nur deshalb entstanden sind, weil sie mit Blick auf die\n\n- infolge der Manipulationen der Klägerin verneinte - persönliche Zuverlässig-\n\nkeit der Klägerin von deren sachlichem Angebot keinen Gebrauch gemacht hat.\n\nMit dieser Betrachtung trennt sie das Gebot der Klägerin in einer mit Sinn und\n\nZweck des Ausschreibungsverfahrens unvereinbaren Weise auf. Inhalt der\n\nAuswahl unter den auf eine Ausschreibung eingegangenen Geboten ist das\n\njeweilige Angebot als Einheit. Die Frage, welches Gebot das annehmbarste ist,\n\nschließt sowohl dessen sachlichen Inhalt als auch die persönliche Zuverlässig-\n\nkeit des Bieters ein. Beide zusammen müssen die Entscheidung des Aus-\n\nschreibenden darüber bestimmen, wer den Zuschlag erhalten soll. Demgemäß\n\nhat die Beklagte das Angebot der Klägerin nur als solches insgesamt anneh-\n\nmen oder ablehnen können; sie kann hingegen nicht geltend machen, daß sie\n\ndieses Angebot wegen seines sachlichen Inhaltes angenommen hätte, aber\n\nwegen der Person des Leistungserbringers nicht annehmen kann oder will. Hat\n\nsich der Ausschreibende wegen des Fehlens der persönlichen Zuverlässigkeit\n\neines Bieters gegen dessen Gebot entschieden, beruhen die nachteiligen wirt-\n\nschaftlichen Folgen, insbesondere die Unmöglichkeit, den von diesem gebote-\n\nnen niedrigen Preis in Anspruch zu nehmen, auf der eigenen Entscheidung des\n\nAusschreibenden. Diese kann er dem Bieter, dessen Gebot er zurückgewiesen\n\nhat, auch im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus culpa in contrahen-\n\ndo nicht in Rechnung stellen.\n\nInsoweit kann der Beklagten auch nicht darin beigetreten werden, daß\n\nsie rechtlich in jedem Fall gehalten gewesen wäre, das Angebot der Klägerin\n\nzurückzuweisen. Die persönliche Zuverlässigkeit stellt nur eines der Merkmale\n\ndar, auf die bei der Prüfung der Frage, wem der Zuschlag erteilt werden soll,\n\nabgestellt werden muß. Zwar wird ein unzuverlässiger Bieter regelmäßig auch\n\ndann nicht die Erteilung des Zuschlages verlangen können, wenn sein Gebot\n\nmit dem niedrigsten Preis endet. Das Fehlen der persönlichen Zuverlässigkeit\n\nstellt vielmehr regelmäßig einen hinreichenden Grund dar, ein Gebot zurück-\n\nzuweisen. Das bedeutet jedoch nicht umgekehrt, daß der öffentliche Auftrag-\n\ngeber rechtlich gezwungen wäre, von einem solchen Gebot unter keinen Um-\n\nständen Gebrauch zu machen. Auch insoweit bedarf es vielmehr einer Abwä-\n\ngung, in die die für und gegen die Annahme auch eines solchen Gebotes spre-\n\nchenden Umstände einzustellen sind. Dabei können die Beherrschbarkeit der\n\nvon einem solchen Bieter ausgehenden Gefahren einerseits und die besonde-\n\nren Vorteile seines sachlichen Gebotes andererseits es gegebenenfalls auch\n\ngegenüber den übrigen, zuverlässigeren Bietern rechtfertigen, von einem sol-\n\nchen Gebot Gebrauch zu machen. Die Regelung in § 8 VOB/A eröffnet dem\n\nAusschreibenden nur eine in seinem Ermessen stehende Möglichkeit, unge-\n\ntreue Bieter auszuschließen, nicht jedoch eine entsprechende zwingende\n\nrechtliche Verpflichtung. Ermessen bedeutet, daß der Ausschreibende eine auf\n\nsachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung über die weitere Teilnahme\n\nder einzelnen Bieter zu treffen hat. Der Anspruch der übrigen Teilnehmer an\n\nder Ausschreibung geht nicht weiter. Zwar können diese, worauf die Beklagte\n\nzu Recht hingewiesen hat, von ihr eine ermessensfehlerfreie Entscheidung\n\nverlangen. Auch das bedeutet jedoch nur, daß sie ihre Entscheidung nicht aus\n\nunsachlichen Gründen treffen darf und kann. Eine hinreichend sachlich moti-\n\nvierte und begründete Entscheidung zugunsten auch eines ungetreuen Bieters\n\nist ihr jedoch auch danach nicht schlechthin verwehrt.\n\n2. Weitergehende Ansprüche lassen sich auch aus anderen Anspruchs-\n\ngrundlagen, insbesondere § 823 Abs. 2 BGB nicht herleiten. Auch insoweit\n\nscheitert ein Ersatzverlangen der Beklagten wegen der hier geltend gemachten\n\nwirtschaftlichen Einbußen daran, daß der geltend gemachte Schaden von der\n\nErsatzpflicht nach diesen Vorschriften nicht erfaßt wird. Nach Sinn und Zweck\n\nder Verbotsnorm ist der Ersatzanspruch wegen des hier nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts denkbaren versuchten Betruges auf Ausgleich der\n\nNachteile gerichtet, die der Getäuschte infolge der Täuschung und zu deren\n\nAbwehr erlitten hat, nicht jedoch auf einen Ersatz für die nachteiligen Folgen,\n\ndie er infolge seiner eigenen freien Entscheidung zu Lasten des Täuschers\n\nnach Erkennen der Täuschung erlitten hat. Es bleibt ihm überlassen, welche\n\nFolgerungen er aus der Vornahme einer Täuschungshandlung zieht. Hat er\n\nsich dabei verständlicherweise dafür entschieden, keine vertraglichen Bezie-\n\nhungen zu demjenigen, der diese Handlung begangen hat, aufzunehmen oder\n\nsolche Beziehungen aufrechtzuerhalten, kann er den Umstand, daß ihm damit\n\nein lukratives Angebot entgangen ist, im Verhältnis zu diesem nicht zur\n\nGrundlage eines Ersatzanspruches machen.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/x-zr-51-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/x-zr-51-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:29:00.336649+00:00"}}