{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__49-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"X ZR 49/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. März 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 638 Abs. 1 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Die lange Verjährungsfrist \"bei Bauwerken\" kommt nicht allein deshalb in Be- tracht, weil der Besteller einer Anlage ein Angebot zum Selbsteinbau in seinem Bauwerk erbeten hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 49/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n19. März 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 638 Abs. 1 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung\n\nDie lange Verjährungsfrist \"bei Bauwerken\" kommt nicht allein deshalb in Be-\ntracht, weil der Besteller einer Anlage ein Angebot zum Selbsteinbau in seinem\nBauwerk erbeten hatte.\n\nBGH, Urt. v. 19. März 2002 - X ZR 49/00 - OLG Karlsruhe\n\n LG Freiburg\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 1. Februar 2000 verkündete Urteil des\n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg wird\n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIm Februar 1994 erbat der Kläger von dem Beklagten ein Angebot für ei-\n\nnen Getriebegenerator zum Selbsteinbau in seinem kleinen Wasserkraftwerk.\n\nDaraufhin bot der Beklagte Getriebe und Generator als mit einer Kupplung ver-\n\nbundene und in einem Tragegestell montierte Einheit an und lieferte sie, nach-\n\ndem er Generator und Getriebe von einem Fachunternehmen bezogen hatte,\n\nam 17. Oktober 1994 an den Kläger aus. Der Kläger baute die Vorrichtung in\n\nseinem kleinen Wasserkraftwerk ein und bezahlte die Rechnung des Beklagten\n\nam 10. November 1994.\n\nDer Kläger hat verschiedene Mängel geltend gemacht, deren Ursache er\n\ndarauf zurückführt, daß das Getriebe die vom Generator vereinbarungsgemäß\n\nerbrachte Leistung von 7,5 Kilowatt nicht übertragen könne. Er hat deshalb am\n\n11. März 1999 beim Landgericht Klage eingereicht, mit der er Ersatz der Ko-\n\nsten für die Lieferung eines Ersatzgetriebes verlangt. Das Landgericht hat die-\n\nse Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung\n\nist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zah-\n\nlungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Vertrag, der zwischen den Parteien auf\n\nder Grundlage der Anfrage des Klägers und des Angebots des Beklagten zu-\n\nstande gekommen ist, als Werklieferungsvertrag angesehen. Das begegnet\n\nunter Rechtsgründen keinen Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit Be-\n\nanstandungen nicht.\n\n2. Ob auf den geschlossenen Vertrag nach § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB in\n\nder vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) die dort im\n\nersten Halbsatz genannten Vorschriften über den Kauf Anwendung finden oder\n\nob die im zweiten Halbsatz genannten Vorschriften über den Werkvertrag an-\n\nzuwenden sind, hat das Berufungsgericht nicht näher geprüft. Mangels tatrich-\n\nterlicher Feststellungen dazu, ob die von der Beklagten versprochene Leistung\n\nauf die Herstellung einer unvertretbaren Sache gerichtet war, ist deshalb für\n\ndie revisionsrechtliche Überprüfung zugunsten des Klägers davon auszugehen,\n\ndaß die zwischen den Parteien streitige Verjährung nicht bereits mit der Ablie-\n\nferung der Teile, sondern erst mit ihrer Abnahme durch den Kläger begann\n\n(§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.).\n\n3. Zur Frage der Abnahme selbst hat das Berufungsgericht auf die Grün-\n\nde der Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Danach erfolgte die\n\nAbnahme durch den Kläger am 10. November 1994 durch schlüssiges Handeln\n\ndadurch, daß der Kläger die Rechnung des Beklagten bezahlte. Da damals\n\n24 Tage seit der Lieferung verstrichen gewesen seien, habe der Beklagte da-\n\nvon ausgehen dürfen, daß der Kläger den Getriebegenerator zwischenzeitlich\n\nin Betrieb genommen und überprüft gehabt habe; er habe deshalb die Bezah-\n\nlung der Rechnung als Anerkennung dieses Werks verstehen dürfen.\n\nDas begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision\n\nmacht nicht geltend, daß diese tatrichterliche Würdigung durch Rechtsfehler\n\nbeeinflußt sei.\n\n4. Das Berufungsgericht hat weder zu einem arglistigen Verschweigen\n\nder behaupteten Mängel, noch zu einer zwischenzeitlichen Hemmung oder Un-\n\nterbrechung der Verjährung, noch zu einer vertraglichen Verlängerung der\n\nVerjährungsfrist Feststellungen getroffen. Da die Revision auch insoweit Rügen\n\nnicht erhebt, war mithin ein etwaiger Gewährleistungsanspruch des Klägers bei\n\nder Klageerhebung im Frühjahr 1999 nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. nur dann\n\nnicht verjährt, wenn für diesen Anspruch die bei Bauwerken gesetzlich vorge-\n\nsehene Verjährungsfrist von fünf Jahren galt.\n\n5. Das Berufungsgericht hat das verneint. Dabei hat es unterstellt, daß\n\ndas Wasserkraftwerk selbst, in das der Kläger den Getriebegenerator einbaute,\n\nein Bauwerk ist. Das Berufungsgericht hat aber die hier streitige Leistung des\n\nBeklagten nicht als bauwerksbezogen, sondern als typisch maschinenbezogen\n\nangesehen.\n\nAuch das begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken; die insoweit erhobenen Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vor\n\ndem 1. Januar 2002 geltenden Recht gilt die lange Verjährung \"bei Bauwer-\n\nken\", wenn das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundle-\n\ngenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht,\n\nwobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insge-\n\nsamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichzuachten sind (BGH,\n\nUrt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434). Fallweise kann Gegen-\n\nstand einer Arbeit \"bei einem Bauwerk\", welche zur Geltung der langen Verjäh-\n\nrungfrist führt, darüber hinaus auch eine technische Anlage sein, die für sich\n\ngenommen kein Bauwerk im Sinne von § 638 BGB ist (z.B. BGH, Urt. v.\n\n15.5.1997 - VII ZR 287/95, MDR 1997, 1118; Urt. v. 20.7.1997 - VII ZR 288/94,\n\nNJW 1997, 1982, 1983; Urt. v. 20.7.1991 - VII ZR 305/90, MDR 1992, 54, jew.\n\nm.w.N). Auch in diesen Fällen müssen die geschuldeten Arbeiten sich aber\n\nderart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, daß bei wertender Betrachtung\n\ndie Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung\n\noder grundlegenden Erneuerung (jedenfalls) mitgewirkt.\n\nb) Das kann hier nicht angenommen werden. Nach den insoweit nicht\n\nbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte eine\n\nLeistung zu erbringen, die durch anlagentypische Merkmale bestimmt war. In\n\nder Anfrage des Klägers waren nur die Leistung des Generators, die Eingangs-\n\ndrehzahl und die Herrichtung für einen vertikalen Einbau genannt. Der Be-\n\nklagte sollte die insoweit benötigten Geräte besorgen und diese in und mit ei-\n\nnem Gestell zu einer Einheit, dem geschuldeten Liefergegenstand zusammen-\n\nfügen. Zu beurteilen ist deshalb ein bloßes Beschaffungsgeschäft, das sich auf\n\neine bewegliche Sache bezog. Mit der Erstellung des Wasserkraftwerks des\n\nKlägers hatte das nur insofern etwas zu tun, als der Kläger bei seiner Ange-\n\nbotsaufforderung ferner noch angegeben hatte, die Anlage in seinem kleinen\n\nWasserkraftwerk einbauen und betreiben zu wollen. Damit war jedoch nur der\n\nGrund der in Aussicht genommenen Bestellung offenbart worden; daß sie\n\n(auch) eine Mitwirkung des Beklagten bei der Erstellung des Wasserkraftwerks\n\nzum Gegenstand haben sollte, kann allein hieraus nicht entnommen werden.\n\nc) Ein Fehler des Berufungsgerichts bei der Rechtsanwendung ergibt\n\nsich auch nicht daraus, daß in ständiger Rechtsprechung zum alten Recht ver-\n\ntreten wird, auch bei Arbeiten eines Subunternehmers könne es sich um solche\n\n\"bei Bauwerken\" handeln, wenn dieser weiß, daß der von ihm herzustellende\n\nGegenstand für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden soll (z.B. BGH, Urt.\n\nv. 26.4.1990 - VII ZR 345/88, MDR 1991, 39; Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97,\n\nNJW 1999, 2434, jew. m.w.N.). Der vorliegende Sachhalt kann nämlich nicht\n\nden Fällen gleich geachtet werden, in denen ein bei der Herstellung eines Bau-\n\nwerks eingesetzter Unternehmer die Herstellung in das Bauwerk einzubauen-\n\nder Sachen einem Subunternehmer überläßt. Der Unterschied besteht darin,\n\ndaß über den Hauptunternehmer und dessen Verpflichtung ein werkvertragli-\n\ncher Bezug der Leistung des Subunternehmers zu dem Bauwerk und den die-\n\nses betreffenden Arbeiten geschaffen ist. Das kann es gerechtfertigt erschei-\n\nnen lassen, von einer Mitwirkung des Subunternehmers bei dem Bauwerk zu\n\nsprechen, wenn er Gegenstände herstellt, damit sie dort Verwendung finden.\n\nEin solcher Bezug fehlt im vorliegenden Fall. Außerdem mindert besagte\n\nRechtsprechung Ungereimtheiten, die auftreten können, wenn unterschiedliche\n\nVerjährungsfristen zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber einerseits\n\nund Subunternehmer und Hauptunternehmer andererseits zu beachten wären\n\n(Münchener Kommentar/Soergel, BGB, 3. Aufl., § 638 Rnr. 29). Solche Unge-\n\nreimtheiten sind hier nicht zu besorgen. Für den Kläger mußte deshalb die kur-\n\nze Verjährungsfrist gelten, die das Gesetz für den Besteller vorsieht, wenn kein\n\nbesonderer Sachverhalt gegeben ist.\n\n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/x-zr-49-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/x-zr-49-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:44.922375+00:00"}}