{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__41-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"X ZR 41/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"PatG 1981 §§ 110 ff. (i.d.F. des 2. PatGÄndG v. 16.07.1998); ZPO § 233 Fe Kreiselpumpe Ist zweifelhaft, welche Fristenregelung (hier: § 234 Abs. 1 ZPO oder § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG) für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden ist, muß der anwaltliche Vertreter vorsorglich die kürzere Frist beachten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 41/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2000\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nPatG 1981 §§ 110 ff. (i.d.F. des 2. PatGÄndG v. 16.07.1998); ZPO § 233 Fe\n\nKreiselpumpe\n\nIst zweifelhaft, welche Fristenregelung (hier: § 234 Abs. 1 ZPO oder § 123\nAbs. 2 Satz 1 PatG) für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand anzuwenden ist, muß der anwaltliche Vertreter vorsorglich die kürzere\nFrist beachten.\n\nBGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - X ZR 41/00 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,\n\nDr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte\n\nFrist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wird auf ihre\n\nKosten als unzulässig zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert \n\nfür \n\ndas Berufungsverfahren wird \n\nauf\n\n1.000.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 327 549 (Streitpa-\n\ntents), das eine \"Kreiselpumpe für heiße Medien\" betrifft. Die von der Klägerin\n\ngegen das Streitpatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentge-\n\nricht abgewiesen. Gegen das ihr am 31. Januar 2000 zugestellte Urteil hat die\n\nKlägerin mit am 25. Februar 2000 eingegangenem Telefax Berufung eingelegt,\n\ndie der Senat durch am 18. Mai 2000 zugestellten Beschluß vom 3. Mai 2000\n\nals unzulässig verworfen hat, weil die Berufung nicht innerhalb der gesetzli-\n\nchen Frist begründet wurde. Mit am 23. Mai 2000 per Telefax eingegangenem\n\nSchriftsatz hat die Klägerin unter Nachholung der Berufungsbegründung Wie-\n\ndereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Be-\n\ngründung hat sie sich auf ein Versehen einer Büromitarbeiterin berufen, die die\n\nFrist fehlerhaft notiert und die Akte erst am 28. März 2000 und somit nach Ab-\n\nlauf der Berufungsbegründungsfrist dem Patentanwalt vorgelegt habe. Auf ge-\n\nrichtlichen Hinweis, daß im Patentnichtigkeitsverfahren die zweiwöchige Wie-\n\ndereinsetzungsfrist der ZPO gelten dürfte, hat sich die Klägerin ergänzend ge-\n\näußert. Die Beklagte tritt dem Wiedereinsetzungsantrag entgegen.\n\nII. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb\n\nder auch im Patentnichtigkeitsverfahren seit dessen Neuregelung durch das 2.\n\nGesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 16. Juli\n\n1998 (2. PatGÄndG) nach dem entsprechend anzuwendenden § 234 Abs. 1\n\nZPO geltenden Zweiwochenfrist eingereicht worden ist.\n\na) Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Prozeßbevollmächtigte der\n\nKlägerin von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, die mit dem 27.\n\nMärz 2000 abgelaufen war, am 28. März 2000 Kenntnis erlangt. Der Wieder-\n\neinsetzungsantrag ist aber erst am 23. Mai 2000 bei Gericht eingegangen.\n\nDamit war die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO, die mit dem Tag beginnt,\n\nan dem das Hindernis - hier: die unverschuldete Kenntnis von der Fristversäu-\n\nmung - behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO), nicht gewahrt.\n\nb) Vergebens beruft sich die Klägerin darauf, daß die Frist für die Wie-\n\ndereinsetzung nicht zwei Wochen, sondern zwei Monate betrage. Wie der Se-\n\nnat inzwischen entschieden hat, kommt die Zweimonatsfrist des § 123 Abs. 2\n\nSatz 1 PatG im Patentnichtigkeitsverfahren, soweit sich das Verfahren nach\n\nder Neuregelung im Zweiten Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und\n\nanderer Gesetze richtet, nicht mehr zur Anwendung. Der Senat hat hierzu aus-\n\ngeführt (Beschluß vom 31.5.2000 – X ZR 154/99 – Schaltmechanismus, zur\n\nVeröffentlichung vorgesehen):\n\n\"Bis zum Inkrafttreten der Regelungen des 2. Gesetzes zur Änderung\n\ndes Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG) vom 16. Juli 1998\n\n(BGBl. I S. 1823 ff.) war die an den Bundesgerichtshof stattfindende Berufung\n\ngegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts bei diesem Ge-\n\nricht einzulegen (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 112 Abs. 1, 113, 114 PatG jeweils a.F.\n\n- sogenanntes Vorschaltverfahren). Wer ohne Verschulden verhindert war,\n\ndem Bundespatentgericht gegenüber die Berufungsfrist von einem Monat ein-\n\nzuhalten, konnte deshalb gemäß § 123 Abs. 1 PatG innerhalb der in Abs. 2\n\nSatz 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Wegfall\n\ndes Hindernisses in zulässiger Weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nbeantragen. In der nunmehr geltenden Fassung des Patentgesetzes ist § 123\n\nPatG im Falle der Berufung in Patentnichtigkeitssachen nicht mehr direkt an-\n\nwendbar, weil er ausdrücklich nur für das Verfahren vor dem Deutschen Pa-\n\ntent- und Markenamt sowie vor dem Bundespatentgericht gilt und das Rechts-\n\nmittel gemäß § 110 Abs. 2 PatG in der Fassung des 2. PatGÄndG durch Ein-\n\nreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt wird. Für das\n\nBerufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen fehlt damit eine gesetzliche\n\nRegelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\nDie Statthaftigkeit dieses Rechtsbehelfs auch für das Berufungsverfah-\n\nren in Patentnichtigkeitssachen ist jedoch ein aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem\n\nRechtsstaatsprinzip folgendes Gebot. Unter welchen Voraussetzungen im Be-\n\nrufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gewährt werden kann, muß deshalb die analoge Anwendung eines ge-\n\neigneten Regelwerks ergeben. In Betracht zu ziehen sind insoweit einmal der\n\nbereits erwähnte § 123 PatG sowie zum anderen die §§ 233, 234, 236 ZPO,\n\nwonach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Versäumung\n\nder Berufungsfrist als Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung bin-\n\nnen deutlich kürzerer Frist, nämlich binnen zwei Wochen beantragt werden\n\nmuß (§ 234 Abs. 1 ZPO).\n\nDazu, welcher Regelung nach der von ihm geschaffenen neuen\n\nRechtslage der Vorzug zu geben sein könnte, läßt sich dem 2. PatGÄndG ein\n\neindeutiger Hinweis nicht entnehmen. Die Tatsache, daß § 123 PatG a.F.\n\n- abgesehen von der hier nicht interessierenden Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 be-\n\ntreffenden Änderung - trotz Abschaffung des sogenannten Vorschaltverfahrens\n\n(§§ 112-114 PatG a.F.) vor dem Bundespatentgericht, in dessen Rahmen bis-\n\nher im Falle der Berufung in Patentnichtigkeitssachen über Anträge auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden war, keine Novellierung\n\nerfahren hat, könnte zwar dahin gedeutet werden, daß die Anwendung dieser\n\nVorschrift in dem nunmehr von Anfang an vor dem Bundesgerichtshof durch-\n\nzuführenden Berufungsverfahren vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist; der\n\ngegenteilige Schluß ließe sich aber ebenfalls rechtfertigen, weil der Gesetzge-\n\nber es auch unterlassen hat, für das Berufungsverfahren vor dem Bundesge-\n\nrichtshof eine dem § 106 Abs. 1 PatG entsprechende Regelung zu schaffen,\n\nnach welcher im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof die\n\nVorschriften der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog\n\nanzuwenden sind. Ob sich die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand in Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen aus § 123\n\nPatG oder den §§ 233, 234, 236 ZPO ergeben, ist deshalb danach zu ent-\n\nscheiden, welche Vorschriften nach dem allgemeinen Werturteil der in Betracht\n\nzu ziehenden Gesetze eher geeignet erscheinen, den ähnlich gelagerten Fall\n\nzu regeln und zu beherrschen (vgl. Engisch, Einführung in das juristische Den-\n\nken, Kapitel VII, I 2). Dies führt zur Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO (im\n\nErgebnis ebenso Busse, PatG, 5. Aufl., § 121 Rdn. 18).\n\nDie Entscheidung über Berufungen in Patentnichtigkeitsverfahren ist seit\n\nden Anfängen des deutschen Patentrechts dem obersten deutschen Gericht für\n\nZivilsachen übertragen. Die Begründung zum Entwurf des 2. PatGÄndG (abge-\n\ndruckt BlPMZ 1998, 393 ff.) betont, daß mit der Neufassung die Vorschriften\n\nüber das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof in Patentsachen an\n\ndie in der Zivilprozeßordnung enthaltenen Vorschriften über das Verfahren vor\n\nden Berufungsgerichten angeglichen werden sollen (BlPMZ 1998, 396 f.). Da\n\ndie §§ 233, 234, 236 ZPO eine ausdrückliche Regelung für die Wiedereinset-\n\nzung in die eine Notfrist darstellende Berufungsfrist und in die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist im Falle der Berufung an ein deutsches Zivilgericht beinhalten,\n\nspricht schon dies dafür, daß die zivilprozessualen Regelungen nach der ge-\n\nsetzlichen Wertung als sachgerechtere Normen angesehen werden müssen,\n\ndie Geltendmachung dieses Rechtsbehelfs auch im Rahmen des bei Patent-\n\nnichtigkeitssachen zugelassenen Rechtsmittels zu regeln. Im Hinblick auf die\n\ndabei einzuhaltende Frist ist zudem vor allem von Bedeutung, daß das\n\n2. PatGÄndG die Verpflichtung wieder eingeführt hat, die Berufung zum Bun-\n\ndesgerichtshof zu begründen (§ 111 Abs. 1 PatG), und die mit der Einlegung\n\nder Berufung beginnende Frist für die Berufungsbegründung einen Monat be-\n\nträgt (§ 111 Abs. 2 Satz 2 PatG). Dies soll die Zusammenfassung und Be-\n\nschleunigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ermöglichen, wie es in\n\nder Begründung zum Entwurf des 2. PatGÄndG heißt (BlPMZ 1998, 397). Mit\n\ndiesem Gesetzeszweck wäre die nach § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG vorgeschrie-\n\nbene Frist von zwei Monaten kaum vereinbar, weil sie die für die Berufungsbe-\n\ngründung gesetzlich vorgesehene Frist deutlich übersteigt. Wer die Berufungs-\n\nbegründungsfrist versäumt, hätte zur Nachholung der Begründung erheblich\n\nmehr Zeit zur Verfügung, als derjenige für die Berufungsbegründung hat, der\n\ndie gesetzlich vorgesehene Frist einhält. Schließlich ist auch noch auf § 99\n\nAbs. 1 PatG zu verweisen. Er regelt für das Verfahren vor dem Bundespatent-\n\ngericht, daß das erstinstanzlich zur Entscheidung in Nichtigkeitsverfahren be-\n\nrufene Gericht das GVG und die ZPO als subsidiäres Regelwerk anzuwenden\n\nhaben, wenn dies durch die Besonderheiten des Verfahrens nicht ausge-\n\nschlossen wird. Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof kann ein solcher\n\nAusschluß hinsichtlich der §§ 233, 234, 236 ZPO nicht festgestellt werden. Ihre\n\nVoraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen\n\nim wesentlichen denen in § 123 PatG; ein praktischer Unterschied besteht le-\n\ndiglich hinsichtlich der Frist zur Geltendmachung des Rechtsbehelfs. Eine kür-\n\nzere Frist einzuhalten als vor dem Bundespatentgericht, ist für die Partei, wel-\n\nche die Berufungsfrist oder die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, je-\n\ndoch zumutbar angesichts der gesetzlichen Notwendigkeit, sich vor dem Bun-\n\ndesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevoll-\n\nmächtigten vertreten zu lassen (§ 111 Abs. 4 Satz 1 PatG). Rechtsanwälte sind\n\nausgebildet und gewohnt, auch binnen kurzer Fristen das zur Wahrung der\n\nBelange ihrer Mandanten Erforderliche zu veranlassen. Von Patentanwälten,\n\nwelche die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof übernehmen, kann dies\n\nebenfalls verlangt werden, weil sie gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 PatG dieselbe\n\nStellung wie ein Rechtsanwalt haben.\n\nUnter diesen Umständen muß in Berufungsverfahren in Patentnichtig-\n\nkeitssachen hinsichtlich der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand der aus verschiedenen Verfahrensgesetzen (vgl. §§ 523, 557\n\nZPO, §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO) ersichtliche und vom Senat in anderem Zu-\n\nsammenhang auch für das vor ihm stattfindende Verfahren bereits angewandte\n\n(BGH, Beschl. v. 26.9.1996 - X ZR 17/94, GRUR 1997, 119 - Schwimm-\n\nrahmenbremse) Grundsatz zurücktreten, im Rechtsmittelverfahren notfalls die\n\nfür die Vorinstanz geltenden Regeln heranzuziehen.\"\n\nHieran hält der Senat fest.\n\nc) Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinset-\n\nzungsfrist hat die Klägerin nicht gestellt. Auch insoweit kommt Wiedereinset-\n\nzung allerdings grundsätzlich in Betracht (BGH, Beschl. v. 4.10.1994 - VI ZB\n\n17/93 - VersR 1995, 480 = BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Prozeß-\n\nhandlung, nachgeholte 3). Zudem könnte insoweit Wiedereinsetzung auch von\n\nAmts wegen bewilligt werden (§ 236 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO). Es kann jedoch\n\nnicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Wiedereinsetzungsfrist\n\nversäumt hat, ohne daß ihre Vertreter hieran ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO in\n\nentsprechender Anwendung zuzurechnendes Verschulden traf.\n\nOb nach der Neuregelung des Nichtigkeitsberufungsverfahrens hinsicht-\n\nlich der Wiedereinsetzungsfrist die Zweiwochenfrist der Zivilprozeßordnung\n\noder die Zweimonatsfrist des Patentgesetzes zur Anwendung kommt, mußte\n\nbis zur abschließenden Klärung in der Rechtsprechung, die erst durch die Se-\n\nnatsentscheidung vom 31. Mai 2000 erfolgt ist, als offen angesehen werden.\n\nDie - soweit ersichtlich - einzige Literaturstelle, die sich mit dieser Frage be-\n\nfaßte (Busse, PatG 5. Aufl. § 121 Rdn. 18), sprach sich für die Anwendung der\n\nRegelung in der ZPO aus. Auch wenn die Klägerin auf Gesichtspunkte verwei-\n\nsen kann, die für eine Anwendung der Regelung im Patentgesetz hätten spre-\n\nchen können, war offen, wie die Rechtsprechung diesen Fall behandeln werde.\n\nBei derart zweifelhafter Rechtslage mußte aber der Vertreter der Klägerin als\n\nPatentanwalt, für den keine anderen Maßstäbe gelten als für den Rechtsanwalt\n\n(Sen.Beschl. v. 31.5.2000 - X ZR 154/99 – Schaltmechanismus), vorsorglich so\n\nhandeln, wie es bei einer für die von ihm vertretene Partei ungünstigen Ent-\n\nscheidung des Zweifels zur Wahrung ihrer Belange notwendig war (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 9.1.1989 - II ZB 11/88, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 3; Beschl. v.\n\n19.11.1992 - V ZB 37/92, NJW 1993, 332 f. = BGHR ZPO § 233 Postulations-\n\nfähigkeit 1; Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 233 Rdn. 23; Musielak/Grandel, ZPO\n\n§ 233 Rdn. 44; MünchKomm. ZPO/Feiber § 233 Rdn. 58; vgl. schon - allerdings\n\nauf abweichender Rechtsgrundlage - BGHZ 8, 47; ebenso zu § 123 PatG Bus-\n\nse aaO, § 123 Rdn. 45) und im Zweifel den sicheren Weg wählen, nämlich die\n\nkürzere, sich bei Anwendung der Regelung in der Zivilprozeßordnung erge-\n\nbende Frist beachten. Daß er dies nicht getan hat, begründet insoweit ein die\n\nWiedereinsetzung ausschließendes Verschulden.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO, § 91 ZPO.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\n Scharen Keukenschrijver","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/x-zr-41-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/x-zr-41-00","retrieved":"2026-07-10 11:31:12.417723+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-17/x-zr-41-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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