{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__39-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"X ZR 39/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Auch ein Schaden, der durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht entsteht, kann als entfernter Mangelfolgeschaden den Regeln der positiven Vertrags- verletzung unterliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 39/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 276\n\nAuch ein Schaden, der durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht entsteht,\nkann als entfernter Mangelfolgeschaden den Regeln der positiven Vertrags-\nverletzung unterliegen.\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 39/00 - OLG Hamm\n\n LG Arnsberg\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht als Haftpflichtversicherer der Gemeinde L.\n\n(nachfolgend: Gemeinde) aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprü-\n\nche wegen Schlechterfüllung eines Werkvertrags geltend. Die Gemeinde be-\n\nabsichtigte, im Baugebiet G. die Mischwasserkanäle zu sanieren und da-\n\nbei eine alte, im Kanalbestandsplan nicht verzeichnete Kanalstrecke zu verfül-\n\nlen. Hierzu beauftragte sie die Beklagte mit einer Untersuchung dieser Kanäle\n\nmit einer Kamera, insbesondere zur Erfassung der bestehenden Anschlüsse.\n\nDies umfaßte auch die Strecke zwischen den Schächten 4 und 5. Die Beklagte\n\nführte die Untersuchung durch, brach sie jedoch nach 16,9 m bei einem Sturz-\n\ngefälle ab; ihr schriftlicher Bericht vermerkt hier: \"Abbruch. Gegenmessung\n\nnicht erforderlich\" (GA 17). In dem Bereich zwischen der Abbruchstelle und\n\nSchacht 5 mündete der Anschluß des Anwesens G. 9, was bei der Un-\n\ntersuchung unbemerkt blieb. Beim Verfüllen durch die Streitverkündete ent-\n\nstand über diesen Anschluß an dem Haus Schaden, für den der Kläger als\n\nHaftpflichtversicherer der Gemeinde einzustehen hat und den er gegenüber\n\nder Beklagten in Höhe von 109.822,12 DM geltend macht.\n\nNach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht die Kla-\n\nge abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger seine Forderung weiter. Die Beklagte tritt dem Rechts-\n\nmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem zugleich\n\ndie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.\n\nI. Das Berufungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, daß die Beklagte\n\nauch das Kanalstück zwischen den Schächten 4 und 5 zu untersuchen hatte.\n\nDies hat sie unstreitig nur teilweise getan. Damit hat die Beklagte die von ihr\n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts werkvertraglich geschuldete\n\nHauptleistung nur teilweise erbracht. Dies war, wovon jedenfalls mangels ge-\n\ngenteiliger Feststellungen für das Revisionsverfahren auszugehen ist, auch\n\nursächlich für den am Eigentum der Anlieger bei der Verfüllung eingetretenen\n\nSchaden, der reguliert wurde und für den Ausgleich begehrt wird. Im übrigen\n\nstände es entgegen der Auffassung der Beklagten der Ursächlichkeit der\n\nPflichtverletzung für den Schaden nicht entgegen, daß sich dieser erst durch\n\ndie Verfüllung verwirklicht hat; nach der Lebenserfahrung ist nämlich davon\n\nauszugehen, daß bei Kenntnis des Anschlusses geeignete Vorkehrungen ge-\n\ntroffen worden wären, die es verhindert hätten, daß es durch die Verfüllung zu\n\nSchäden an dem Anwesen gekommen wäre.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht meint, Ansprüche kämen allein auf der\n\nGrundlage positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer Hinweispflicht\n\nin Betracht. Auf die teilweise Nichterfüllung des Vertrags könne der Schadens-\n\nersatzanspruch nicht gestützt werden, weil sich aus dem Untersuchungsbericht\n\neindeutig ergebe, daß die Beklagte ihre Ermittlungen nicht vollständig ausge-\n\nführt habe. Zwar hätte dies die Gemeinde berechtigt, von der Beklagten die\n\nweitere Ausmessung nach § 631 BGB zu verlangen. Um einen solchen An-\n\nspruch gehe es hier aber nicht.\n\n2. Dies greift die Revision mit Erfolg an. Sie verweist darauf, daß der\n\nBesteller nicht auf den Erfüllungsanspruch beschränkt sei. Auch die Haftung für\n\nMangelfolgeschäden knüpfe an eine Schlechterfüllung der Hauptleistung und\n\nnicht an eine Verletzung von Nebenpflichten an, die allerdings daneben in Be-\n\ntracht komme.\n\n3. Dem ist beizutreten. Auch ein Schaden, der durch Verletzung einer\n\nHauptleistungspflicht entsteht, kann als entfernter Mangelfolgeschaden den\n\nRegeln der positven Vertragsverletzung unterliegen (BGHZ 11, 80, 83; s. die\n\nausführliche Kasuistik im Sen.Urt. v. 26.3.1996 - X ZR 100/94, WM 1996,\n\n1785 ff., Gründe unter III. 2. b). In solchen Fällen wird zudem das Vorliegen\n\neines Mangels vielfach erst dann bemerkt werden, wenn sich der Mangelfolge-\n\nschaden verwirklicht. Auch aus diesem Grund verbietet es sich, die Geltend-\n\nmachung von Schadensersatzansprüchen für solche Schäden an die strengen\n\nVoraussetzungen der §§ 633 ff., 635 oder 325, 326 BGB zu knüpfen, wie dies\n\ndie Beklagte annimmt. Damit kommen aber entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts Schadensersatzansprüche nicht nur wegen der Verletzung von\n\nHinweispflichten, die das Berufungsgericht verneint hat, sondern auch wegen\n\nder Verletzung von werkvertraglichen Leistungspflichten in Betracht. Für das\n\nRevisionsverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen im Berufungsurteil\n\nweiter davon auszugehen, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Eine\n\neigene Bewertung eines Mitverschuldens ist dem Senat nicht möglich, sie muß\n\ndem Tatrichter überlassen bleiben. Soweit das erstinstanzliche Urteil entspre-\n\nchende Überlegungen enthält, worauf die Revisionserwiderung hinweist, hat\n\nsich das Berufungsgericht diese nicht zu eigen gemacht.\n\nIII. Das Berufungsgericht wird sich mit der in der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Senat erhobenen Rüge auseinanderzusetzen haben, daß die\n\nÜberprüfung der Strecke zwischen den Schächten 4 und 5 nicht geschuldet\n\ngewesen sei.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__39-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/x-zr-39-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__39-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__39-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/x-zr-39-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__39-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:58.734293+00:00"}}