{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__31-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"X ZR 31/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 31/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Januar 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 14. Oktober 1999 ver-\n\nkündete Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen im Kostenpunkt und im Umfang dieses Rechtsmittels auf-\n\ngehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verkauft und vermietet gepanzerte Fahrzeuge. Mit Vertrag\n\nvom 4. August 1997 verpflichtete sich die Beklagte, zwei von der Klägerin zu\n\nliefernde \n\n... Fahrzeuge der “...” \n\nin der Stufe B6 zum Preis von \n\nje\n\n105.000,-- DM zzgl. MwSt. als Musterfahrzeuge zu panzern. Die Klägerin sagte\n\nzu, für den Zeitraum von drei Jahren keinen anderen Hersteller mit der Panze-\n\nrung von ... Fahrzeugen zu beauftragen. Im gleichen Zeitraum sollte die\n\nBeklagte für keinen anderen Händler oder Dritten ... Fahrzeuge mit Panzerun-\n\ngen aufbauen. Sie \"garantierte, daß sie nach verbindlich erfolgter Bestellung ...\n\nbis zu 40 ... im Jahr panzern\" werde. Die Aufbauzeit der Panzerung\n\nsollte im Regelfall zwischen 10 - 12 Wochen dauern. Im Begleitschreiben zu\n\ndiesem Vertrag \n\nführte die Klägerin aus, obwohl die \n\n... \n\nfür die\n\nBeklagte ein \"noch nicht so bekanntes neues Gebiet\" darstelle, vertraue sie auf\n\neine saubere Ausführung der Arbeiten, wenngleich ihr bewußt sei, \"daß ein\n\n...-Niveau zu dem ... Zielpreis natürlich unmittelbar nicht realisierbar\" sei.\n\nDie Klägerin lieferte der Beklagten zwei ... Fahrzeuge zur Panzerung,\n\nderen Eingang die Beklagte am 1. September 1997 bestätigte. Mit Schreiben\n\nvom 30. September 1997 nannte sie als Fertigstellungstermine die\n\n1. Dezemberwoche 1997 und den 20. Dezember 1997. Die Klägerin lieferte ein\n\nweiteres Fahrzeug Ende September 1997. Die Rücklieferung sollte in der\n\n7. Kalenderwoche 1998 erfolgen. Am 24. November 1998 beauftragte die Klä-\n\ngerin \n\ndie \n\nBeklagte mit \n\ndem \n\nAufbau \n\nvon \n\nzwei \n\nweiteren\n\n... Sonderschutzfahrzeugen.\n\nDie Beklagte lieferte das erste Fahrzeug am 4. Februar 1998, das zweite\n\nam 13. Mai 1998 und das dritte am 5. August 1999 aus.\n\nZuvor hatte die Klägerin am 11. September 1997 mit Y.\n\neinen Vertrag über die Lieferung von 120 gepanzerten Sonderschutzfahrzeu-\n\ngen der ... (Schutzklasse B6) geschlossen, wobei der Sonderschutz durch die\n\nBeklagte ausgeführt werden sollte. Die Vertragspartner vereinbarten einen\n\nKaufpreis von 502.347,-- DM (exklusiv Mehrwertsteuer) je Fahrzeug und fol-\n\ngende Liefertermine - mit einer Verlängerungsoption von bis zu 30 Tagen für\n\ndie Klägerin -:\n\n15. - 21. Mai 1998\n 1. - 7. Juni 1999\n 1. - 7. März 2000\n15. - 21. Januar 2001\n\n30\n36\n40\n14\n\nSonderschutz-\nfahrzeuge\n\nMit Schreiben vom 2. Dezember 1997 teilte die Beklagte der Klägerin\n\nmit, sie beabsichtige, \"die Sparte Schutztechnik und Sonderfahrzeuge auszu-\n\ngründen und in eine andere unternehmerische Führung zu übergeben\". Sie\n\nversicherte der Klägerin, daß sie auch dann die vom Verkehr mit ihrem Namen\n\nverbundene Qualität zu wirtschaftlichen Konditionen bekommen werde, da das\n\nPersonal und damit die \"Know-How-Träger\" die gleichen bleiben würden. Sie\n\nbitte um Verständnis dafür, daß die D. in dieser Situation keine weiteren\n\nVerpflichtungen eingehen wolle.\n\nDie Klägerin antwortete mit Schreiben vom 9. Dezember 1997, das\n\nSchreiben der Beklagten habe bei ihr zu großer Verunsicherung geführt. Ge-\n\nschäftsgrundlage ihrer Kunden sei, daß gerade die Beklagte den Panzerungs-\n\naufbau betreibe, da der durch diese vertretene ...-Sicherheitsstandard sich\n\nkauf- und auftragsentscheidend auswirke. Die Beklagte teilte am 19. Dezember\n\n1997 mit, die Sparte Schutztechnik und Sonderfahrzeuge werde von der H. AG\n\nübernommen und unter dem Firmennamen M. GmbH fortgeführt. Das neue\n\nUnternehmen sei an der Weiterführung der bisher aufgebauten Geschäftsbe-\n\nziehungen interessiert und auch bereit, in die bestehenden Verpflichtungen\n\neinzusteigen. Nach dem Betriebsübergang dürfe allerdings mit \"D. Schutztech-\n\nnik und Sonderfahrzeuge\" nicht mehr geworben werden. Die Klägerin bat dar-\n\nauf um weitere Aufklärung. Mit Schreiben vom 29. Januar 1998 teilte die Be-\n\nklagte mit, der Betriebsübergang auf die M. sei rückwirkend zum 1. Dezember\n\n1997\n\nerfolgt. Dies bedeute, daß die entsprechenden Produkte, auch die noch nicht\n\nfertiggestellten, keine D.-Produkte mehr seien und eine D.-Auftragserfüllung\n\nnicht mehr zugesichert werden könne. Werbung mit ihrem Namen sei nicht\n\nmehr gestattet.\n\nDie Klägerin teilte daraufhin am 29. Januar 1998 der Firma Y.\n\nmit, die Beklagte sei vertragsbrüchig geworden; diese werde keine Aufrüstung\n\nvon Sonderschutzfahrzeugen mehr durchführen und habe Werbung mit ihrem\n\nNamen untersagt. Die Y. antwortete unter dem 2. Februar 1998, daß\n\nbisher ein von der Beklagten gepanzertes Fahrzeug verkauft worden sei, man\n\nmit der Klägerin nicht mehr zusammenarbeiten und den Schaden einklagen\n\nwerde.\n\nDie Beklagte vertrat mit Schreiben vom 17. März 1998 die Auffassung,\n\naus dem Schriftverkehr könne nicht gefolgert werden, daß sie ernstlich und\n\nendgültig die Erfüllung des Vertrages verweigere. Sie bat die Klägerin um eine\n\neindeutige Mitteilung, ob diese an der Vereinbarung festhalte und auf der Basis\n\nder ihr zugeleiteten Konditionen Aufträge erteilen wolle. Die Klägerin antwor-\n\ntete mit Schreiben vom 27. März 1998, daß sie an der Vereinbarung festhalte.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von\n\n6.656.558,40 DM in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, für sie sei es\n\nebenso wichtig wie interessant gewesen, ein Konzernprodukt mit gewährlei-\n\nstetem ...-Standard am sensiblen Markt für gepanzerte Limousinen bewerben\n\nund vermarkten zu können. Der Name der Beklagten habe eine an eine Ab-\n\nsatzgarantie reichende Vertriebssicherheit begründet. Die Beklagte sei nicht\n\nberechtigt gewesen, sie an die M. zu verweisen. Das Verhalten der Beklagten\n\nbeinhalte eine ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung, so daß sie\n\nberechtigt sei, aus dem Vertrag Schadenersatz zu verlangen. Darüber hinaus\n\nhafte die Beklagte aus unerlaubter Handlung auf Ersatz des Schadens, weil sie\n\nschon bei Vertragsschluß die Absicht gehabt habe, den Vertrag nicht zu erfül-\n\nlen. Ihr sei pro Fahrzeug ein Gewinn in Höhe von 221.885,28 DM entgangen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Klägerin\n\nhabe die Strategie verfolgt, mit dem von \n\nihr geprägten Begriff\n\n“... Sonderschutzfahrzeug” potentiellen Abnehmern gegenüber einen angeblich\n\neinheitlichen ...-Standard für \"Sonderschutzfahrzeuge\" vorzuspiegeln. Sie habe\n\nversucht, Preise für die gepanzerten Fahrzeuge zu erzielen, die nur knapp un-\n\nter denen der ... AG für \"werksgepanzerte\" Fahrzeuge gelegen hätten. Nur so\n\nsei nachzuvollziehen, daß die Y. bereit gewesen sei, für den Sonderschutz ei-\n\nnen Betrag von 314.925,-- DM zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat sich weiter auf die Unwirksamkeit des Vertrages wegen\n\noffenen Einigungsmangels berufen und bestritten, die Umrüstung der von der\n\nKlägerin gelieferten Fahrzeuge verweigert zu haben; sie sei bereit gewesen,\n\ndie von der Klägerin erteilten Aufträge in eigenem Namen durch die M. GmbH\n\nzu erfüllen, die hierzu auch in der Lage gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nhatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von\n\n665.655,84 DM. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg; sie führt im Umfang des Angriffs\n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat unter Bezug auf die Ausführungen des\n\nLandgerichts angenommen, daß die Parteien am 4. August 1997 eine Verein-\n\nbarung über die Panzerung von Fahrzeugen geschlossen haben, die inhaltlich\n\nausreichend klar und eindeutig ist, und daß deshalb kein Einigungsmangel\n\nvorliegt. Die Revision greift dies nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die materiellen Voraussetzungen eines\n\nSchadensersatzanspruchs aus § 326 BGB a.F. und aus positiver Vertragsver-\n\nletzung unterstellt und das Verhalten der Beklagten als ernsthafte und endgül-\n\ntige Erfüllungsverweigerung gewertet, so daß eine Fristsetzung mit Ableh-\n\nnungsandrohung nach § 326 BGB a.F. nicht erforderlich gewesen sei.\n\nDie Revision wendet sich auch gegen diese Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht. Im Ergebnis halten sie trotz der Bedenken der Revisi-\n\nonserwiderung als tatrichterliche Würdigung einer revisionsrechtlichen Über-\n\nprüfung auch stand; denn der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jeden-\n\nfalls aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit § 326 BGB a.F. ge-\n\nrechtfertigt, weil sich die Beklagte schuldhaft unberechtigt vom Vertrag losge-\n\nsagt und damit ihre Vertragstreue aufgekündigt hat, wie das Berufungsgericht\n\nrechtsfehlerfrei festgestellt hat.\n\n3. a) Das Berufungsgericht hat sodann einen Schadensersatzanspruch\n\nder Klägerin verneint, weil diese nicht nachgewiesen habe, daß die Erfüllungs-\n\nverweigerung der Beklagten für ihren geltend gemachten entgangenen Gewinn\n\nursächlich gewesen sei. Es hat ausgeführt: Die Klägerin habe den Nachweis\n\nnicht erbracht, daß sie ohne die Erfüllungsverweigerung ihre Lieferverpflich-\n\ntung gegenüber Y. habe einhalten können und daß dieses Unternehmen we-\n\ngen\n\nder Erfüllungsverweigerung vom Vertrag zurückgetreten sei. Die Klägerin habe\n\nihrer Lieferverpflichtung gegenüber Y. aus der Vereinbarung vom\n\n11. September 1997 selbst dann nicht erfüllen können, wenn die Beklagte ih-\n\nren Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 4. August 1997 nachgekommen\n\nwäre; denn die Liefer- und Fertigstellungstermine beider Vereinbarungen hät-\n\nten nicht korrespondiert. Die Klägerin habe unter Berücksichtigung einer\n\n30-tägigen Verlängerung die ersten 30 Sonderschutzfahrzeuge bis spätestens\n\n21. Juni 1998 an Y. liefern müssen, während die Beklagte lediglich verpflichtet\n\ngewesen sei, nach verbindlicher Bestellung bis zu 40 Fahrzeuge pro Jahr zu\n\npanzern. Als hypothetischer Beginn für diesen Jahreszeitraum müsse vom\n\nZeitpunkt der endgültigen Erfüllungsverweigerung mit dem Schreiben der Be-\n\nklagten vom 26. Januar 1998 ausgegangen werden, das eine verbindliche Be-\n\nstellung illusorisch gemacht habe. Eine verbindliche Bestellung von Fahrzeu-\n\ngen habe außerdem erst nach Auslieferung des ersten Musterfahrzeuges\n\n(4. Februar 1998) erfolgen können.\n\nDas Beweisangebot der Klägerin, die Beklagte sei in der Lage gewesen,\n\ndie für die Einhaltung der Lieferverpflichtung gegenüber Y. erforderliche\n\nStückzahl zu panzern, sei unerheblich, weil nach der Vereinbarung der Partei-\n\nen insoweit keine Verpflichtung der Beklagten bestanden habe. Unsubstantiiert\n\nsei auch das weitere Beweisangebot der Klägerin, Y. hätte es hingenommen,\n\nwenn die ersten 30 Fahrzeuge bis zum Jahresende ausgeliefert worden wären.\n\nDie Klägerin habe nicht dargelegt, wann, bei welcher Gelegenheit, mit welchem\n\nInhalt und vor allem aus welchem Anlaß eine Vereinbarung dieses Inhalts ge-\n\ntroffen worden sei.\n\nDie Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, daß Y. nicht wegen der\n\nNichteinhaltung der mit der Klägerin vereinbarten Fristen vom Vertrag zurück-\n\ngetreten wäre. Nicht nachgewiesen sei ferner, daß Y. die Fahrzeuge als\n\nvertragsgemäß abgenommen und den vereinbarten Stückpreis von\n\n502.347,-- DM ohne MwSt. bezahlt hätte. Diese unter Beweis gestellte Be-\n\nhauptung der Klägerin könne nicht durch den Zeugen A. bewiesen werden, da\n\nnicht vorgetragen worden sei, daß der Zeuge eines der gepanzerten Fahrzeu-\n\nge gesehen habe.\n\nb) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand.\n\naa) Im Ergebnis mit Recht rügt die Revision, die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, eine Schadenskausalität liege nicht vor, weil die Beklagte die\n\nKonditionen der Y. ohnehin nicht habe erfüllen müssen, beruhe auf einer\n\nfehlerhaften Auslegung des Vertrages der Parteien vom 4. August 1997.\n\nNach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen sind Verträge so aus-\n\nzulegen, daß sie den Interessen beider Parteien gerecht werden (BGH, Urt. v.\n\n2. Juli 1992 - I ZR 181/90, NJW-RR 1992, 1386). Im Zweifel ist dasjenige ge-\n\nwollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht\n\nverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. v. 9. Februar 1993\n\n- XI ZB 2/93 - NJW 1993, 1925). Diesen Grundsätzen wird die Auslegung des\n\nBerufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat zum Inhalt des Ver-\n\ntrages festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, \"nach verbindlicher\n\nBestellung bis zu 40 Fahrzeuge pro Jahr zu panzern\". Daran hat es die An-\n\nnahme geknüpft, eine verbindliche Bestellung von Panzerungen habe frühe-\n\nstens nach Auslieferung der Musterfahrzeuge ab 4. Februar 1998 erfolgen\n\nkönnen, die Beklagte habe erst ein Jahr nach der Bestellung - also nicht vor\n\ndem 3. Februar 1999 und damit lange nach der Kündigung des Liefervertrages\n\ndurch Y. - 40 gepanzerte Fahrzeuge ausliefern müssen. Damit hat das Beru-\n\nfungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages zu Lasten der Klägerin zwei\n\nExtremsituationen unterstellt und miteinander verknüpft. Auf diese Überlegun-\n\ngen kann hier eine Auslegung nicht gestützt werden. Zum einen läßt sich seine\n\nAnnahme nicht rechtfertigen, die Klägerin hätte auch ohne Kündigung der Y.\n\nvor dem 4. Februar 1998 keine weiteren Fahrzeuge zur Panzerung in Auftrag\n\ngegeben. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht berücksichtigt, daß die Kläge-\n\nrin abgesehen von den beiden Musterfahrzeugen am 22. September 1997 ein\n\nweiteres Fahrzeug (Fahrgestellendnummer 290) und im November 1997 die\n\nPanzerung von zwei weiteren Fahrzeugen der ... in Auftrag gegeben hat. Zum\n\nanderen läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten\n\neinen jährlichen Liefertermin vereinbart, die Beklagte habe sich deshalb mit der\n\nPanzerung der in Auftrag gegebenen Fahrzeuge ein Jahr Zeit lassen dürfen,\n\nnur schwer mit dem Vertragstext vereinbaren. Die Verpflichtung der Beklagten,\n\n\"bis zu 40 Fahrzeuge pro Jahr\" zu liefern, kann bei interessengerechter Ausle-\n\ngung eher produktbezogen dahin verstanden werden, daß die Beklagte wäh-\n\nrend eines Jahres nicht mehr als ein Kontingent von höchstens 40 Fahrzeugen\n\nfür die Klägerin zu panzern hatte. Ein dahingehendes Verständnis der streiti-\n\ngen Vereinbarung stimmt auch mit dem Verhalten der Beklagten nach Ver-\n\ntragsschluß überein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die\n\nBeklagte \n\nfür \n\ndie Musterfahrzeuge \n\nFertigstellungstermine \n\nin \n\nder\n\n1. Dezemberwoche 1997 und am 20. Dezember 1997 sowie für das dritte Fahr-\n\nzeug als Liefertermin die 7. Kalenderwoche 1998 zugesagt; für die beiden\n\nweiteren Fahrzeuge hat die Klägerin unwidersprochen eine Lieferzusage bis\n\nspätestens Ende Februar 1998 verlangt. Die Beklagte hat demnach ihre Liefer-\n\npflicht keineswegs dahin verstanden, daß sie, wie das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat, die gepanzerten Fahrzeuge nicht vor dem 3. Februar 1999 hat\n\nausliefern müssen.\n\nWie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO), hat das Berufungsgericht\n\nbei seiner Auslegung des Vertrages zudem nicht berücksichtigt, daß die Be-\n\nklagte nach dem Vortrag der Klägerin bereits bei Vertragsschluß gemäß einer\n\ninternen Mitteilung zur \"Panzerung von Fahrzeugen der ... durch D. Schutz-\n\ntechnik\" vom 7. August 1997 eine personelle und sachliche Jahreskapazität für\n\n100 Auftragspanzerungen vorgehalten hat. Hiervon ausgehend, konnte und\n\ndurfte die Klägerin die jährliche Liefervereinbarung dahin verstehen, daß die\n\nBeklagte ihre ausreichend vorhandenen Kapazitäten für die zügige Erfüllung\n\nder Panzerungen einsetzen werde.\n\nbb) Zutreffend beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht\n\nhabe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte selbst dann, wenn man von ver-\n\nbindlichen Bestellungen ab 4. Februar 1998, dem Zeitpunkt der Lieferung des\n\nersten Musterfahrzeuges, ausgehe, jedenfalls bis zum 21. Juni 1998, dem er-\n\nsten Liefertermin nach dem Liefervertrag mit Y., einige Fahrzeuge vertragsge-\n\nmäß hätte liefern können. Zwar mag es sein, daß dies nicht 15 Fahrzeuge mit\n\neinem Gewinn von 3.328.779,20 DM gewesen wären, wie die Revision errech-\n\nnet. Jedoch läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts nicht ausschließen, daß die Klägerin der Beklagten einige Fahrzeuge\n\nangeliefert und diese bei vertragsgemäßer Abwicklung der Vereinbarung die\n\ngepanzerten Fahrzeuge der Klägerin rechtzeitig vor dem 21. Juni 1998 zur\n\nLieferung an Y. ausgeliefert hätte.\n\ncc) Die Revision rügt ferner mit Recht als verfahrensfehlerhaft, daß das\n\nBerufungsgericht der unter Beweis (Zeuge A.) gestellten Behauptung der\n\nKlägerin nicht nachgegangen ist, die Firma Y. hätte Verzögerungen der\n\nLieferungen hingenommen, wenn die an sie zu liefernden ersten 30 Fahrzeuge\n\nzumindest im Wochenturnus ab der 20. Kalenderwoche bis zum Jahresende\n\n1998 ausgeliefert worden wären. Für die Berechnung des Nichterfüllungsscha-\n\ndens, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, kommt es entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Klägerin mit der Y. im\n\ngegenseitigen Einvernehmen eine solche Vereinbarung getroffen hat. Ent-\n\nscheidend ist vielmehr, ob Y. die Verzögerung hingenommen hätte, ohne sich\n\nvon ihrer Abnahmeverpflichtung zu lösen. Das Berufungsgericht übersieht, daß\n\nsich die Klägerin und Y. zum Zeitpunkt der vom Berufungsgericht angenomme-\n\nnen endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte (26. Januar 1998)\n\nnoch keine Gedanken darüber machen mußten, was bei Überschreitung der\n\nzwischen ihnen vereinbarten Lieferfristen geschehen sollte. Der Nichterfül-\n\nlungsschaden kann nur aufgrund einer Prognose der Geschehnisse berechnet\n\nwerden, wie sie sich ohne die Erfüllungsverweigerung der Beklagten ab\n\n26. Januar 1998 voraussichtlich entwickelt hätten. Das Berufungsgericht kann\n\ndaher von der Klägerin nicht den Vortrag konkreter Umstände einer etwa mit Y.\n\nvereinbarten Fristverlängerung verlangen. Entscheidend ist allein, ob Y. die\n\nÜberschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist geduldet bzw. einer\n\nentsprechenden Vereinbarung mit der Klägerin zugestimmt hätte. Dies hat die\n\nKlägerin durch den Zeugen A. unter Beweis gestellt.\n\n4. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die\n\nBeklagte habe für den von ihr behaupteten Schaden nicht genügend Tatsa-\n\nchen vorgetragen. Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweiser-\n\nleichterungen unberücksichtigt gelassen, die sich hinsichtlich der Geltendma-\n\nchung des entgangenen Gewinns aus § 252 Satz 2 BGB und § 287 Abs. 1 ZPO\n\nergeben. Nach diesen Bestimmungen braucht der Geschädigte insoweit nur die\n\nUmstände darzulegen und zu beweisen, die für gewöhnlich oder nach den Um-\n\nständen des Falles die Erzielung eines Gewinns wahrscheinlich machen. Dabei\n\ndürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 3. März\n\n1998 -VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634, 1635; Urt. v. 17. Januar 1995\n\n -VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, 1024). Dem hat das Berufungsgericht nicht\n\nhinreichend Rechnung getragen. Die Klägerin hat dargelegt, daß sie auf Grund\n\ndes Vertrages vom 11. September 1997 mit der Firma Y. 1998 mit entspre-\n\nchendem Gewinn 30 Fahrzeuge hätte absetzen können. Dieser von der Be-\n\nklagten nicht widerlegte Vortrag reichte jedenfalls aus, um einen nicht uner-\n\nheblichen Gewinnausfall der Klägerin zu begründen.\n\n5. Mit Recht macht die Revision schließlich geltend, daß das Berufung s-\n\ngericht die Klage jedenfalls nicht in vollem Umfang hätte abweisen dürfen.\n\nSteht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest und bedarf es ledig-\n\nlich der Ausfüllung zur Höhe, muß der Tatrichter im Rahmen des Möglichen\n\nden Schaden nach § 287 ZPO schätzen. Dazu muß er die schadensbegrün-\n\ndenden Tatsachen im einzelnen feststellen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1991\n\n- XII ZR 144/90, NJW-RR 1992, 202 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht\n\nnicht getan. Es hat eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht vorge-\n\nnommen. Dies wird es gegebenenfalls nachzuholen haben.\n\n6. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist\n\naufzuheben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDas Berufungsgericht wird bei der erneuten Befassung mit der Sache den In-\n\nhalt des Vertrages der Parteien erneut unter Berücksichtigung der Grundsätze\n\neiner in\n\nteressengerechten Auslegung zu bestimmen und sodann, gegebenenfalls nach\n\nBeweisaufnahme, den Schaden nach den Grundsätzen des § 287 ZPO zu\n\nschätzen haben.\n\nMelullis Jestaedt\n\nScharen\n\n Keukenschrijver \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__31-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/x-zr-31-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__31-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__31-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/x-zr-31-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__31-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:28.807952+00:00"}}