{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__30-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-09-24","aktenzeichen":"X ZR 30/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 30/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. September 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. September 2003 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und\n\nAsendorf für Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Oktober 1999\n\nabgeändert.\n\nDas europäische Patent 0 431 673 wird im Umfang seiner Patent-\n\nansprüche 1, 2, 4 und 5 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der\n\nBundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 23. November 1990 unter Inanspruch-\n\nnahme der Priorität der niederländischen Patentanmeldung 8 902 995 vom\n\n5. Dezember 1989 angemeldeten, unter anderem mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 431 673 (Streitpatents),\n\ndas vom Deutschen Patentamt unter der Nummer 69 002 308 geführt wird, eine\n\nAchshebevorrichtung für ein Fahrzeug betrifft und dessen Patentanspruch 1 wie\n\nfolgt lautet:\n\n\"Axle lifting device for a vehicle, having a bearing arm (3) for the\n\naxle running from a spring carrier bracket (1) to the axle (5) and a\n\ngas spring system (6) between axle (5) or bearing arm (3) and\n\nframe, in which a fixed support (12) is fitted under said bearing arm\n\n(3) on the spring carrier bracket (1), on which support (12) a gas\n\nbellows (13) is arranged, which at the other side presses from be-\n\nlow onto the bearing arm (3) or a part firmly fixed thereto, in order to\n\nlift the axle (5) when gas pressure is supplied to said gas bellows\n\n(13) and the above-mentioned gas spring system (6) is released,\n\ncharacterized in that there is a restraining arm (14, 24) connecting\n\nthe upper end of the gas bellows (13) to the bearing arm (3), the\n\naxle (5) or the spring carrier bracket (1) in a point at a horizontal\n\ndistance from said bellows (13) so as to allow extension of the gas\n\nbellows (13) while limiting horizontal movements of the upper end of\n\nthe gas bellows.\"\n\nDie deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:\n\n\"Achshebevorrichtung für ein Fahrzeug, mit einem sich von einem\n\nFederaufnahmebock (1) zu einer Achse (5) erstreckenden Tragarm\n\n(3) für die Achse und mit einem Gasfedersystem (6) zwischen Ach-\n\nse (5) oder Tragarm (3) und Rahmen, wobei unter dem Tragarm (3)\n\nan dem Federaufnahmebock (1) eine Halterung (12) ortsfest ange-\n\nordnet ist, auf der ein Gasfaltenbalg (13) vorgesehen ist, der auf der\n\nanderen Seite von unten gegen den Tragarm (3) oder ein fest daran\n\nangebrachtes Teil drückt, um die Achse (5) anzuheben, wenn der\n\nGasfaltenbalg (13) mit Gasdruck beaufschlagt und das obenge-\n\nnannte Gasfedersystem (6) entspannt ist, gekennzeichnet durch ei-\n\nnen Haltearm (14, 24), der das obere Ende des Gasfaltenbalgs (13)\n\nmit dem Tragarm (3), der Achse (5) oder dem Federaufnahmebock\n\n(1) an einem von dem Faltenbalg (13) horizontal beabstandeten\n\nPunkt verbindet, um die Ausdehnung des Gasfaltenbalgs bei\n\ngleichzeitiger Beschränkung von horizontalen Bewegungen des\n\noberen Endes des Gasfaltenbalgs (13) zuzulassen.\"\n\nWegen der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift Be-\n\nzug genommen. Ausführungsbeispiele der Achshebevorrichtung sind in der\n\nnachfolgend wiedergegebenen Figur 1 des Streitpatents dargestellt.\n\nFig. 1:\n\nDie Klägerin hat mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegen-\n\nstand des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu hat sie\n\nsich auf folgende Druckschriften berufen: US-Patentschrift 4 773 670, Prospekt\n\n\"Achsanhebevorrichtung Baureihen OA/OMA/OTA\", nicht veröffentlichte interne\n\nZeichnung C-0400049697, europäische Patentschriften 0 332 037 und 0 284\n\n572. Der Prospekt \"Achsanhebevorrichtung Baureihen OA/OMA/OTA\" (Anlage\n\nK 4) ist nach ihren unter Beweis gestellten Behauptungen in der ersten Hälfte\n\ndes Jahres 1989 verteilt worden.\n\nDie Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 4\n\nund 5 für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie das Klage-\n\nbegehren weiterverfolgt und ergänzend zu ihrem Vorbringen ein Gutachten des\n\nProf. Dr.-Ing. W. vorlegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zu-\n\nrückzuweisen.\n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H. \n\nJ. \n\nF. , \n\n... \n\n , \n\neingeholt, \n\ndas \n\nder \n\ngerichtli-\n\nche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nFerner ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch Vernehmung\n\nder Zeugin B. K. über die Frage, ob und wann der Prospekt Anlage K 4\n\nan die Kunden der Klägerin gelangt ist, Beweis erhoben worden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Streitpatent ist im Umfang\n\nseiner Patentansprüche 1, 2, 4 und 5 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der\n\nBundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nach\n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und\n\nmithin nicht patentfähig ist (Art. 56, 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1\n\nNr. 1 IntPatÜG).\n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft eine Achshebevorrichtung für ein Fahrzeug.\n\nDerartige Vorrichtungen finden nach den Darlegungen des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen bei schweren Nutzkraftwagen, Sattelschleppern oder Anhängern\n\nAnwendung, bei denen die Last oft auf mehrere Achsen verteilt wird. Fährt ein\n\nsolches Fahrzeug schwach- oder unbelastet, werden mit Rücksicht auf Ver-\n\nschleiß und Ermüdung nicht angetriebene Achsen angehoben, um Lager- und\n\nReifenverschleiß und die ermüdenden Wechselbeanspruchungen der einfe-\n\ndernden Achse zu vermeiden. Zu den üblichen Lösungen für derartige Achshe-\n\nbevorrichtungen gehören Gasfedern, die in ihrer Kraftwirkung der belasteten\n\nFahrzeugfeder entgegenwirken, was zu einer einfachen Steuerung führt, indem\n\ndas Belüften (\"Spannen\") der \"Liftfeder\" mit dem Entlüften (\"Entspannen\") der\n\nFahrzeugfeder gekoppelt wird.\n\nDer Beschreibung des Streitpatents zufolge war am Prioritätstag aus der\n\nUS-Patentschrift 4 773 670 bekannt, einen Gasfaltenbalg mit seiner Boden-\n\nplatte fest an einer ortsfesten Halterung und mit seiner oberen Platte mit einem\n\nTeil des Tragarms zu verbinden (deutsche Übersetzung S. 1, Zeilen 11 - 15).\n\nDaran bemängelt die Beschreibung des Streitpatents, eine solche Gestaltung\n\nsei für die Verwendung mit Tragarmen, die wie beispielsweise Parabelfedern\n\nihrerseits bei der Federung mitwirken, unbrauchbar, weil Gasfaltenbälge kaum\n\neine Querfestigkeit aufweisen würden, so daß ihre Ober- und Unterseite mit\n\nTeilen verbunden werden müßten, die diese Flächen in horizontaler Richtung\n\nausreichend fixierten. Werde der Tragarm in Form einer Parabelfeder ausgebil-\n\ndet, dann sei es demgegenüber wünschenswert, Beschädigungen der Oberflä-\n\nche des Tragarms durch Bohrlöcher oder dergleichen, wie sie durch die Befe-\n\nstigung eines Gasfaltenbalgs am Tragarm entstehen, zu vermeiden. In diesen\n\nFällen stelle die Verbindung des Gasfaltenbalgs mit dem Tragarm ein Problem\n\ndar (deutsche Übersetzung Seite 1, Zeilen 12 - 29).\n\n2. Dieses Problem soll nach den Angaben der Beschreibung des Streit-\n\npatents durch eine Konstruktion gelöst werden, die einfach und im Betrieb zu-\n\nverlässig ist (deutsche Übersetzung Seite 1, Zeilen 31 - 33).\n\n3. Nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist hierzu die Achshebevor-\n\nrichtung für ein Fahrzeug wie folgt auszubilden:\n\n1. Die Achshebevorrichtung weist einen sich von einem Federaufnahme-\n\nbock zu einer Achse erstreckenden Tragarm für die Achse auf.\n\n2. Sie verfügt ferner über ein Gasfedersystem, das\n\n2.1 zwischen Achse und Rahmen\n\n2.2 oder zwischen Tragarm und Rahmen angeordnet ist.\n\n3. Unter dem Tragarm ist eine Halterung an einem Federaufnahmebock\n\nortsfest angeordnet, wobei\n\n3.1 auf der Halterung ein Gasfaltenbalg vorgesehen ist,\n\n3.2 der auf der anderen Seite von unten gegen\n\na) den Tragarm\n\nb) oder ein fest daran angebrachtes Teil drückt,\n\n3.3 um die Achse anzuheben, wenn der Gasfaltenbalg mit Gasdruck\n\nbeaufschlagt und das Gasfedersystem entspannt ist.\n\n4. Die Achshebevorrichtung besitzt einen Haltearm,\n\n4.1 der das obere Ende des Gasfaltenbalgs\n\na) entweder mit dem Tragarm\n\nb) oder der Achse\n\nc) oder dem Federaufnahmebock an einem von dem Faltenbalg\n\nhorizontal beabstandeten Punkt verbindet,\n\n4.2 um die Ausdehnung des Gasfaltenbalgs bei gleichzeitiger Be-\n\nschränkung von horizontalen Bewegungen des oberen Endes des\n\nGasfaltenbalgs zuzulassen.\n\nAuf diese Weise kann der an dem Federaufnahmebock befestigte Gas-\n\nfaltenbalg mittels des Haltearms an seiner Oberseite geführt und über Gummi-\n\npuffer an den Tragarm angelegt werden, ohne daß der Tragarm durch Maß-\n\nnahmen zur Befestigung des Gasfaltenbalgs beschädigt wird.\n\nNach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung hat\n\nder Fachmann, bei dem es sich um einen im Fachbereich Maschinenbau mit\n\nSchwerpunkt im Bereich des Fahrzeugbaus an einer technischen Universität\n\noder einer Fachhochschule ausgebildeten Diplomingenieur handelt, der in\n\nanalytischen und systematischen Arbeitsmethoden im Bereich der Entwicklung\n\nund Konstruktion von Kraftfahrzeugen geschult ist und über praktische Erfah-\n\nrungen in diesem Bereich von etwa zwei Jahren verfügt, am Prioritätstag des\n\nStreitpatents aus diesen Angaben erkannt, daß unter Tragarm im Sinne des\n\nStreitpatents ein Bauteil mit Federungs- und Lenkerfunktion zu verstehen ist,\n\ndas die Räder der anzuhebenden Achse in Querrichtung festhält und damit\n\nKräfte sowohl vertikal als auch transversal und damit quer zur Fahrtrichtung des\n\nFahrzeugs in dessen Karosserie einleitet. Wie der gerichtliche Sachverständige\n\nweiter überzeugend dargelegt hat, wußte der Fachmann am Prioritätstag des\n\nStreitpatents, daß dann, wenn ein Federlenker zum Einsatz kommt, Verletzun-\n\ngen des Lenkers, beispielsweise durch Kerben oder Bohrlöcher, zu vermeiden\n\nsind und ein kerbfreies Gestalten der Lenker auch dann sinnvoll ist, wenn der\n\nLenker nicht als Feder, sondern starr ausgebildet ist, wobei der Fachmann ein\n\nkerbfreies Gestalten des Lenkers bei der Verwendung starrer Tragarme nicht in\n\ngleichem Maße geboten hielt wie bei Federlenkern. Darauf wurde der Fach-\n\nmann nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen zudem mit\n\nden Angaben der Beschreibung des Streitpatents, die Erfindung sei auch nütz-\n\nlich, wenn der Tragarm starr sei (deutsche Übersetzung S. 2, Zeile 34 - Seite 3,\n\nZeile 2), hingewiesen.\n\nDer Fachmann hat dem Streitpatent nach den überzeugenden Darlegun-\n\ngen des gerichtlichen Sachverständigen schließlich auch entnommen, daß die\n\nLehre nach Patentanspruch 1 weder auf eine bestimmte Ausbildung noch auf\n\neine Festlegung des Haltearms an einer bestimmten Stelle der Achshebean-\n\nordnung oder eine bestimmte Art seiner Befestigung beschränkt ist, so daß der\n\nFachmann verschiedene Möglichkeiten für die Ausbildung des Haltearms in\n\nBetracht gezogen hat. Denn die Beschreibung des Streitpatents weist den\n\nFachmann ausdrücklich darauf hin, daß der Haltearm als an der Achse ver-\n\nschraubte Blattfeder (Fig. 1, Bezugszeichen 14), aber auch als schwenkbeweg-\n\nlich gelagerter starrer Haltearm (Fig. 1, Bezugszeichen 24) ausgebildet werden\n\nkann. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, hat der Fachmann\n\nam Prioritätstag weitere Möglichkeiten der Befestigung des Haltearms in Be-\n\ntracht gezogen, etwa die Festlegung des Haltearms an Teilen des Federlen-\n\nkers, sofern der Haltearm als ein vom Federlenker getrenntes Bauteil ausgebil-\n\ndet ist, und die Befestigung des Haltearms in räumlicher Entfernung vom Gas-\n\nfaltenbalg (Bauteil 13, Fig. 1; nachfolgend Hebebalg), beispielsweise durch\n\nGleitschuhe erfolgt, wie sie dem Fachmann am Prioritätstag seit langem von\n\nFederlenkern für Kraftwagen bekannt waren. Die Befestigung in räumlicher\n\nEntfernung vom Hebebalg hat der Fachmann nach den Darlegungen des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen als wesentlich für die Ausbildung der Achshebe-\n\nanordnung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erkannt, weil da-\n\ndurch sichergestellt wird, daß der Hebebalg nicht nur mit einer seiner beiden\n\nPlatten (obere oder untere Platte), sondern mit beiden Platten gegenüber trans-\n\nversal wirkenden Kräften festgelegt wird, ohne daß der Federlenker an der\n\nStelle seiner Beaufschlagung mit Druck durch Einkerbungen geschwächt wird.\n\nII. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu\n\n(Art. 54 EPÜ), da keine der Entgegenhaltungen eine Achshebevorrichtung mit\n\nsämtlichen Merkmalen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des Streitpa-\n\ntents offenbart.\n\n1. Die Achshebevorrichtung nach der US-Patentschrift 4 773 670 unter-\n\nscheidet sich vom Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents bereits\n\ndadurch, daß bei dieser Vorrichtung der zum Heben des Tragarms erforderliche\n\nHebebalg mit dem Tragarm fest verschraubt ist, so daß der Tragarm nicht\n\nkerbfrei ausgebildet ist. Derartige, die Belastbarkeit des Tragarms beschrän-\n\nkende Maßnahmen sollen mit der erfindungsgemäßen Vorrichtung gerade ver-\n\nmieden werden.\n\n2. Daneben waren im Stand der Technik verschiedene Achshebevor-\n\nrichtungen für Nutzfahrzeuge bekannt, die zwar bereits vorsahen, den Tragarm\n\ndurch einen Hebebalg mit Druck zu beaufschlagen, ohne den Tragarm durch\n\nBohrungen oder Kerben in seiner Tragfähigkeit zu beeinträchtigen (europäische\n\nPatentschriften 0 332 037 und 0 284 572). Die in den beiden Druckschriften\n\noffenbarten Achshebevorrichtungen unterscheiden sich aber bereits dadurch\n\nvon der Achshebevorrichtung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents, daß der\n\nHebebalg nicht wie nach dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-\n\npatents unter dem Tragarm für die Achse (Merkmal 3; 3.1), sondern gegenüber\n\ndiesem seitlich versetzt angeordnet ist.\n\n3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird auch nicht durch die\n\nAchsanhebevorrichtung nach dem Prospekt der Klägerin \n\n\"Baureihen\n\nOA/OMA/OTA\" vorweggenommen. Die Anordnung der Bauteile nach dem Pro-\n\nspekt unterscheidet sich u.a. dadurch von der Anordnung nach Patentanspruch\n\n1 des Streitpatents, daß der Hebebalg nicht unter dem Tragarm (Merkmal 3.2)\n\nangebracht ist. Der Hebebalg beaufschlagt den Tragarm mithin nicht unmittel-\n\nbar mit Druck, wie dies bei seiner Anordnung unter dem Tragarm nach Patent-\n\nanspruch 1 des Streitpatents der Fall ist, sondern über das als Hebel wirkende\n\nHalteteil.\n\nIII. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents beruht je-\n\ndoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Die Beweisaufnahme hat\n\nzur Überzeugung des Senats ergeben, daß er dem Fachmann durch die Zu-\n\nsammenschau der US-Patentschrift 4 773 670 mit der Achsanhebevorrichtung\n\nder Baureihe OA/OMA/OTA der Klägerin gemäß Prospekt Anlage K 4 nahege-\n\nlegt war.\n\n1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des\n\nSenats fest, daß der genannte Prospekt der Klägerin vor dem Prioritätstag des\n\nStreitpatents veröffentlicht worden ist und daher zum Stand der Technik gehört.\n\nDie Zeugin K. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\n\nglaubhaft bekundet, daß die als Anlagen K 4 vorgelegten Kopien den unter der\n\nOrdnungsnummer 9 im Prospekt 1989 der Klägerin abgebildeten Baureihen\n\nentsprechen, dieser Prospekt im Juli 1989 an Kunden der Klägerin versandt\n\nworden ist und zudem während der Internationalen Automobilmesse im Sep-\n\ntember 1989 in Frankfurt am Main auslag.\n\nDie Zeugin hat widerspruchsfrei und glaubwürdig bekundet, daß sie als\n\nbei der Klägerin zuständige Fachkraft für Übersetzungen den dreisprachigen\n\nProspekt der Klägerin angefertigt und im Januar und Februar 1989 die erforder-\n\nlichen Korrekturen gelesen hat. Sie hat weiter bekundet, daß der Vorauflage\n\ndes Prospekts Registerkarten beilagen, die von den Kunden der Klägerin aus-\n\ngefüllt zurückgesendet werden konnten. Aus den Rücksendungen ist bei der\n\nKlägerin eine Datenbank für die Versendung des folgenden, hier streitgegen-\n\nständlichen Prospekts aufgebaut worden. Dieser ist im Juli 1989 fertig gewesen\n\nund wurde Mitte Juli 1989 an diejenigen Kunden verschickt, die in die Daten-\n\nbank aufgenommen worden waren. Ferner wurde der Prospekt den Bekundun-\n\ngen der Zeugin zufolge auf der Internationalen Automobilausstellung im Sep-\n\ntember 1989 ausgelegt. Die Zeugin hat die Ablichtungen der Anlage K 4 mit\n\ndem von ihr zum Senatstermin mitgebrachten Originalprospekt verglichen; der\n\nSenat hat den vorgelegten Originalsprosoekt eingesehen und seinerseits die\n\nentsprechenden Seiten miteinander verglichen, wobei sich ergab, daß die Ab-\n\nlichtungen der Anlage K 4 mit dem Katalog der Klägerin übereinstimmen. Be-\n\ndenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin haben sich bei deren Verneh-\n\nmung nicht ergeben; die Beklagte hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin auch\n\nnicht in Zweifel gezogen.\n\n2. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung\n\nvor dem Senat im einzelnen und überzeugend dargelegt, daß die nachfolgend\n\nwiedergegebene Achsanhebevorrichtung der Baureihen OA/OMA/OTA der Klä-\n\ngerin gemäß Anlage K 4\n\nnebst der nachfolgend wiedergegebenen Explosionszeichnung\n\neine Achsanhebevorrichtung darstellt, bei der ein als Rollbalg ausgebildeter\n\nHebebalg, der mit seiner Oberseite am Fahrzeugrahmen befestigt ist, ein Hal-\n\nteteil (Bauteil 510) von oben mit Druck beaufschlagt. Der Rollbalg ist mit seiner\n\nUnterseite mit dem Halteteil verschraubt.\n\nDas Halteteil ist mittels der Schraube (Bauteil 515) schwenkbeweglich in\n\ndem mit dem Fahrzeugrahmen fest verbundenen Bauteil 8 E gelagert. Mit Hilfe\n\nder Schraube ist ferner ein Lenker (in der Explosionszeichnung ohne Bezugs-\n\nnummer) am Bauteil 8 E schwenkbeweglich und ortsfest angelenkt, den der\n\nFachmann aus der Art seiner Darstellung als kerbfrei ausgebildeten Federlen-\n\nker ohne weiteres erkennt. Wird der Rollbalg belüftet (\"gespannt\"), dann beauf-\n\nschlagt er das Halteteil mit Druck, so daß das Halteteil um die Schraube\n\nschwenkt und den ebenfalls an der Schraube gelagerten Federlenker anhebt,\n\nder seinerseits die an ihm angelenkte Achse anhebt. An der Stelle, an der das\n\nHalteteil den Federlenker mit Druck beaufschlagt, ist ein Anschlagpuffer (Bauteil\n\n512 a) auf dem Halteteil befestigt.\n\nDiese Anordnung der Bauteile hat dem Fachmann am Prioritätstag nach\n\nden überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ohne\n\nweiteres offenbart, daß mit ihr ein Federlenker zum Einsatz kommt, dessen\n\nOberseite kerbfrei gehalten ist. Der Fachmann hat dieser Anordnung ferner oh-\n\nne weiteres entnommen, daß das Halteteil über seine schwenkbewegliche La-\n\ngerung in einem mit dem Rahmen ortsfest verbundenen Bauteil (8 E) und mit-\n\ntels seiner Verschraubung mit der Bodenplatte des Hebebalgs diesen gegen\n\ntransversal wirkende Kräfte schützt, indem es den Hebebalg in einem horizontal\n\nbeabstandeten Punkt an dem ortsfest mit dem Rahmen verbundenen Bau-\n\nteil 8 E festlegt (Merkmal 4, 4.1 nach Patentanspruch 1 des Streitpatents). Der\n\nFachmann hat nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen dar-\n\naus zugleich und ohne weiteres entnommen, daß die schwenkbewegliche La-\n\ngerung des Halteteils (510) die vertikale Ausdehnung des Hebebalgs ermöglicht\n\nund gleichzeitig eine Beschränkung seiner horizontalen (transversalen) Bewe-\n\ngungen bewirkt (Merkmal 4.2 nach Patentanspruch 1 des Streitpatents).\n\n3. Bei dieser Sachlage war dem Fachmann der Gegenstand des Patent-\n\nanspruchs 1 des Streitpatents nahegelegt.\n\na) Der Fachmann, der sich am Prioritätstag vor die Aufgabe gestellt sah,\n\neine Achshebevorrichtung für Nutzfahrzeuge zu konstruieren, hat im Stand der\n\nTechnik neben der US-Patentschrift 4 773 670 nicht nur die europäischen Pa-\n\ntentschriften 0 332 037 und 0 284 572 vorgefunden, sondern auch den Pro-\n\nspekt der Klägerin zu den Baureihen OA/OMA/OTA. Er hat diesen Druckschrif-\n\nten entnommen, daß die zur Anhebung der Achse erforderlichen Roll- oder\n\nGasfaltenbälge an unterschiedlichen Stellen der Gesamtkonstruktion angeord-\n\nnet werden können. Die US-Patentschrift 4 773 670 zeigt eine unmittelbare Be-\n\naufschlagung des Lenkers mittels unter dem Lenker angeordneter Hebebälge.\n\nDie Baureihe OA/OMA/OTA der Klägerin zeigt eine mittelbare Beaufschlagung\n\ndes Lenkers über einen zweiarmigen Hebel, wobei der Hebebalg hinter der\n\nAnlenkung des Lenkers an den Fahrzeugrahmen angeordnet ist. Die europäi-\n\nsche Patentschrift 0 332 037 zeigt eine Anordnung, bei der die Achse mittels\n\neines mittig zwischen den Tragarmen angeordneten Hebebalgs angehoben\n\nwird, so daß der zur Anhebung der Achse erforderliche Druck nicht auf die Len-\n\nker selbst wirkt (Fig. 3, 4). Gleiches gilt für die europäische Patentschrift\n\n0 284 572 (Fig. 3).\n\nWie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, be-\n\nruhten diese unterschiedlichen Anordnungen auf dem Umstand, daß es für die\n\nFrage, wo ein oder mehrere Hebebälge innerhalb der Achshebevorrichtung an-\n\nzuordnen sind, unter anderem darauf ankommt, welchen Zwecken das Fahr-\n\nzeug, das mit einer Achshebevorrichtung ausgestattet wird, dienen soll und\n\nwelcher Raum angesichts der Verwendungsweise des Fahrzeugs für die Aus-\n\ngestaltung der Achshebevorrichtung zur Verfügung steht. Wird der Raum vor\n\noder hinter der Achshebevorrichtung etwa als Stauraum für Paletten benötigt,\n\nwird vorzugsweise eine kompakte Bauform gewählt, bei der es zweckmäßig\n\nsein kann, den Hebebalg unter dem Tragarm anzuordnen, wie dies bei der\n\nAchshebevorrichtung nach der US-Patentschrift 4 773 670 der Fall ist. Steht\n\nmehr Raum zur Verfügung, kann es zweckmäßig sein, den Hebebalg hinter der\n\nAchshebevorrichtung anzuordnen, wie dies bei der Baureihe OA/OMA/OTA der\n\nKlägerin geschehen ist. Soll das Fahrzeug einen hinreichenden Bodenabstand\n\naufweisen, kann es zweckmäßig sein, den Hebebalg möglichst hoch am Rah-\n\nmen anzuordnen, während der Hebebalg unter den Federlenkern angeordnet\n\nwerden kann, wenn der Bodenabstand des Fahrzeugs als unkritisch betrachtet\n\nwird.\n\nDie konstruktiven Mittel zur Lösung derartiger Anpassungen der be-\n\nkannten Vorrichtungen an die jeweils spezifischen Zwecke des Fahrzeugs hatte\n\nder Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents zur Hand. Wie der gerichtliche\n\nSachverständige überzeugend dargelegt hat, halten sie sich im Rahmen der\n\ndem Fachmann geläufigen Variationsregeln wie Vertauschung von Innen- und\n\nAußenanordnung von Bauteilen, Änderung der relativen Lage von Anlenk-\n\npunkten und Krafteinleitungen und Funktionsintegration. Danach lag es im Be-\n\nreich des Könnens des Fachmanns, die zum Anheben der Achse erforderlichen\n\nMittel wie Gasfalten- oder Rollbälge an der Stelle vorzusehen, an der sie je\n\nnach Einsatzzweck des Fahrzeugs am wenigsten hinderlich sind.\n\nWie der gerichtliche Sachverständige weiter überzeugend dargelegt hat,\n\nstanden dem Fachmann am Prioritätstag sowohl Gasfalten- als auch Rollbälge\n\nzur Verfügung, um einen Tragarm in Achshebevorrichtungen mit Druck zu be-\n\naufschlagen. Gasfalten- und Rollbälge waren dem Fachmann als austauschba-\n\nre Mittel bekannt, sie wurden von ihm gleichermaßen als Mittel zur Konstruktion\n\nvon Achshebevorrichtungen in Betracht gezogen. Der Umstand, daß die Achs-\n\nanhebevorrichtung nach der Baureihe OA/OMA/OTA der Klägerin einen Roll-\n\nbalg als Hebebalg verwendet, hat den Fachmann daher nicht davon abgehal-\n\nten, auch den Prospekt der Klägerin als eine zu berücksichtigende Druckschrift\n\nin Betracht zu ziehen.\n\nb) Angesichts des Offenbarungsgehalts des vorveröffentlichten Pro-\n\nspekts der Klägerin ergab sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des\n\nStreitpatents am Prioritätstag für den Fachmann in naheliegender Weise unter\n\nBerücksichtigung von Anregungen, die ihm die US-Patentschrift 4 773 670 ver-\n\nmittelte.\n\nAusgehend von der Achsanhebevorrichtung nach dem Prospekt der Klä-\n\ngerin konnte der Fachmann, der eine kompaktere Bauweise vorsehen wollte,\n\netwa um im Bereich außerhalb der Vorrichtung Paletten transportieren zu kön-\n\nnen, aus der US-Patentschrift 4 773 670 die Anregung erhalten, den Hebebalg\n\nauf einer ortsfest mit dem Rahmen verbundenen Bodenplatte (US-Patentschrift\n\n4 773 670, Fig. 1 Bezugszeichen 12) festzuschrauben, so daß der Hebebalg\n\nden Lenker unmittelbar von unten mit Druck beaufschlagt. Ausgehend von der\n\nUS-Patentschrift 4 773 670 konnte der Fachmann, dem am Prioritätstag be-\n\nkannt war, daß Achslenker vorzugsweise mit kerbfreien Oberflächen ausgebil-\n\ndet werden und Gasfaltenbälge zum Schutz gegen transversale Beanspru-\n\nchung mit ihrer Ober- und Unterseite geführt werden, aus dem Prospekt der\n\nKlägerin die Anregung entnehmen, den Hebebalg mittels eines am Fahrzeu-\n\ngrahmen schwenkbeweglich angelenkten Halteteils zu führen und den durch\n\nSpannen des Hebebalgs ausgeübten Druck mittels eines Hebels auf einen Fe-\n\nderlenker zu übertragen. Als konstruktive Mittel bedurfte es nach den überzeu-\n\ngenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dazu lediglich einer\n\nVerschwenkung des mit dem ortsfest aber schwenkbeweglich am Fahrzeu-\n\ngrahmen angelenkten und mit dem Hebebalg verschraubten Halteteils nach der\n\nim Katalog der Klägerin offenbarten Achshebevorrichtung um 180 Grad.\n\nBei dieser Maßnahme handelt es sich nach den überzeugenden Ausfüh-\n\nrungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung um\n\neine einfache Umkehrung des Einbaus des mit dem Halteteil verbundenen He-\n\nbebalgs nach dem Prospekt OA/OMA/OTA der Klägerin, die der Fachmann mit\n\nüblichen Regeln der Variation bekannter Konstruktionen auffinden und bewälti-\n\ngen konnte und die ihn vor keine Schwierigkeiten gestellt hat. Denn der Fach-\n\nmann hat nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen erkannt,\n\ndaß die Umkehrung des Einbaus ohne weiteres möglich ist. Sie hat nicht nur\n\nkeine Eingriffe in das Zusammenwirken von Hebebalg und Halteteil erfordert,\n\nvielmehr hat der Fachmann erkannt, daß eine einfache Umkehrung ohne weite-\n\nre Eingriffe das Zusammenwirken von Hebebalg und Halteteil geboten war.\n\nDenn dem Fachmann war aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, daß\n\nein Gasfaltenbalg gegen transversale Beanspruchungen festzulegen ist und\n\ninsbesondere Federlenker kerbfrei auszubilden sind. Da der Fachmann nach\n\nden überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen aus dem\n\nProspekt der Klägerin ohne weiteres entnehmen konnte, daß die Verschrau-\n\nbung des Hebebalgs mit dem ortsfest, aber schwenkbeweglich am Fahrzeu-\n\ngrahmen gelagerten Halteteil sowohl das Problem einer Festlegung des Hebe-\n\nbalgs gegen transversale Kräfte als auch das Problem einer kerbfreien Ausbil-\n\ndung des Lenkers löst, konnte er auch erkennen, daß bei einer Verschwenkung\n\nder miteinander verbundenen Teile um 180 Grad diese ihm bekannten Proble-\n\nme auftreten, wenn er in das durch die Achsanhebevorrichtung nach dem Ka-\n\ntalog der Klägerin offenbarte Zusammenwirken von Hebebalg und Halteteil ein-\n\ngreift und die Teile voneinander löst, um sie anderweitig in Eingriff mit dem Fe-\n\nderlenker zu bringen.\n\nDa dem Fachmann die Vorteile des Zusammenwirkens der beiden Teile\n\ndurch die Achsanhebevorrichtung nach dem Katalog der Klägerin ohne weiteres\n\noffenbart worden sind und da für ihn erkennbar war, daß er diese Vorteile bei\n\neiner Auflösung ihres Zusammenwirkens aufgeben und hinnehmen muß, daß\n\nentweder der Faltenbalg nicht gegen transversale Beanspruchung festgelegt\n\noder der Lenker nicht kerbfrei ausgebildet werden kann, weil er mit dem Hebe-\n\nbalg zu dessen Schutz gegen transversale Beanspruchung zu verschrauben ist,\n\nwar der verschwenkte und im übrigen unveränderte Einbau des mit dem Halte-\n\nteil verschraubten Hebebalgs ein naheliegender Weg, eine Achsanhebevorrich-\n\ntung so auszubilden, daß der Federlenker in kompakter Weise von unten mit\n\nDruck beaufschlagt, der Hebebalg gegen transversale Beanspruchung festge-\n\nlegt und die Oberfläche des Federlenkers kerbfrei gehalten werden kann. Dem\n\nFachmann standen nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen\n\nSachverständigen keine Schwierigkeiten im Wege, die ihn daran gehindert\n\nhätten, diese im Rahmen seines Fachkönnens liegende Umkehrung des Ein-\n\nbaus der aus dem Katalog der Klägerin bekannten Teile vorzunehmen. Die ein-\n\nzige Anpassung, die durch eine solche Maßnahme erfordert wird, liegt nach\n\nden überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen darin,\n\ndaß das nach dem Katalog der Klägerin als zweiarmiger Hebel ausgebildete\n\nHalteteil als einarmiger Hebel auszubilden ist. Wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, handelt es sich bei die-\n\nser Maßnahme um eine im Können des Fachmanns liegende einfache Variati-\n\non.\n\nDanach beruht der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents\n\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit, sondern war dem Fachmann aus der Zusam-\n\nmenschau der US-Patentschrift 4 773 670 mit dem Prospekt OA/OMA/OTA der\n\nKlägerin nahegelegt. Das Streitpatent ist daher bezüglich seines Patentan-\n\nspruchs 1 für nichtig zu erklären.\n\nIV. Die Patentansprüche 2, 4 und 5 haben mit Patentanspruch 1 des\n\nStreitpatents keinen Bestand.\n\nNach Patentanspruch 2 des Streitpatents soll die Oberseite des Gasfal-\n\ntenbalgs eine starre Platte sein, die ein oder mehrere elastische Polster trägt,\n\nüber die der Gasfaltenbalg von unten gegen den Tragarm drückt, wobei der\n\nHaltearm (14) starr mit der starren Platte verbunden ist oder einen Teil dieser\n\nPlatte bildet. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat,\n\nist die Verwendung eines den Tragarm bei der Druckbeaufschlagung schützen-\n\nden elastischen Polsters eine dem Fachmann naheliegende Maßnahme, die\n\nihm darüber hinaus bereits von den Achsanhebevorrichtungen der Baureihen\n\nOA/OMA/OTA der Klägerin bekannt ist, bei denen der Haltearm im Bereich der\n\nDruckbeaufschlagung mit einem Anschlagpuffer versehen ist. Der Anschlag-\n\npuffer ist bei diesen Baureihen mit dem Haltearm und dieser mit dem Roll- oder\n\nFaltenbalg verschraubt, so daß er eine starre Platte bildet, über die das Polster\n\nund der Gasfaltenbalg miteinander fest verbunden sind.\n\nPatentanspruch 4 des Streitpatents betrifft eine Achsanhebevorrichtung\n\nnach Patentanspruch 1, bei der der Haltearm schwenkbar an dem Federauf-\n\nnahmeblock angelenkt ist. Die schwenkbare Anlenkung des Haltearms am Fe-\n\nderaufnahmeblock ist aus den Baureihen OA/OMA/OTA der Klägerin bekannt,\n\nbei denen der Haltearm (Zeichnungen Bauteil 510) schwenkbar am Federauf-\n\nnahmeblock angelenkt ist. Patentanspruch 4 weist daher weder für sich noch in\n\nZusammenschau mit Patentanspruch 1 erfinderischen Gehalt auf. Gleiches gilt\n\nfür Patentanspruch 5, demzufolge sich der Haltearm nach Patentanspruch 4 um\n\ndieselbe Drehachse wie der Tragarm in dem Federaufnahmeblock dreht.\n\nDanach weisen die Patentansprüche 2, 4, und 5 weder für sich noch in\n\nder Zusammenschau mit Patentanspruch 1 erfinderischen Gehalt auf. Gegen-\n\nteiliges wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Sie sind daher mit\n\ndem Patentanspruch 1 für nichtig zu erklären.\n\nV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\n\nmit § 91 ZPO.\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\n Mühlens\n\nMeier-Beck\n\n Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-24/x-zr-30-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-24/x-zr-30-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:43:44.239541+00:00"}}