{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__21-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"X ZR 21/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Mai 2001 Wermes, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO §§ 128 Abs. 2, 524 Abs. 4 Einverständnis der Parteien im Sinne von § 524 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor, wenn zunächst nur eine Partei ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Einzel- richter erklärt hat und erst nach deren Widerruf die andere Partei ihre Zustimmung erklärt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 21/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n22. Mai 2001\nWermes,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 128 Abs. 2, 524 Abs. 4\n\nEinverständnis der Parteien im Sinne von § 524 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor, wenn\n\nzunächst nur eine Partei ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Einzel-\n\nrichter erklärt hat und erst nach deren Widerruf die andere Partei ihre Zustimmung\n\nerklärt.\n\nBGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - X ZR 21/00 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter\n\nScharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-\n\nBeck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 30. Dezember\n\n1999 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde 1973 ge-\n\nschlossen und 1998 geschieden.\n\nIm Jahre 1982 hatten die Parteien Gütertrennung vereinbart. Sie waren\n\nunter anderem Miteigentümer zu \n\nje 1/2 des Grundstücks G. 18 \n\nin\n\nH.-P. Mit notariellem Vertrag vom 30. September 1986 übertrug\n\nder Kläger der Beklagten seinen hälftigen Miteigentumsanteil an diesem\n\nGrundstück, wobei die Parteien darüber streiten, ob die Übertragung schenk-\n\nweise erfolgt ist. Der Kläger, der den Standpunkt vertritt, es habe sich um eine\n\nSchenkung gehandelt, hat diese mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 1997\n\nwegen groben Undanks der Beklagten widerrufen. Er verlangt von der Beklag-\n\nten die Rückauflassung des 1/2-Miteigentumsanteils und die Abgabe einer ent-\n\nsprechenden Eintragungsbewilligung.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen; über wider-\n\nklagend von der Beklagten geltend gemachte Auskunftsansprüche hat das\n\nLandgericht durch Schlußurteil vom 30. Oktober 1998 entschieden. Das Land-\n\ngericht hat in seinem Teilurteil angenommen, daß eine Schenkung vereinbart\n\ngewesen sei, die Voraussetzungen für einen Widerruf dieser Schenkung aber\n\nnicht vorgelegen hätten.\n\nGegen dieses Teilurteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Beklagte\n\nhat in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 6. November 1998 erklärt, sie\n\nstimme der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter zu. Dem-\n\ngegenüber hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 1998 der Ent-\n\nscheidung durch den Einzelrichter nicht zugestimmt, sondern eine Entschei-\n\ndung des Senats für sinnvoll erachtet. In der Folgezeit haben beide Parteien\n\nihre Meinung geändert. Mit Schriftsatz vom 15. November 1999 hat die Be-\n\nklagte die Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat beantragt; in der\n\nletzten mündlichen Verhandlung am 19. November 1999 hat sich demgegen-\n\nüber nunmehr der Kläger mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ein-\n\nverstanden erklärt. Das Berufungsgericht hat durch eine Entscheidung des\n\nEinzelrichters das Teilurteil des Landgerichts abgeändert und der Klage inso-\n\nweit stattgegeben.\n\nDie Beklagte hat gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Revisi-\n\non eingelegt. Der Kläger tritt der Revision der Beklagten entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\n1. Die Beklagte rügt zu Recht, daß der Einzelrichter nicht befugt war,\n\nanstelle des Kollegiums zu entscheiden. Entscheidet der Einzelrichter unbefugt\n\nallein, so liegt ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 551 Nr. 1 ZPO vor,\n\nweil das Gericht nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Besetzung entschieden\n\nhat.\n\nNach § 524 Abs. 4 ZPO, auf den das Berufungsgericht seine Entschei-\n\ndung gestützt hat, können die Parteien den Einzelrichter zur Entscheidung er-\n\nmächtigen, auch wenn sie ihm nicht in Anwendung der vorhergehenden Absät-\n\nze des § 524 ZPO übertragen worden ist. Voraussetzung ist das Einverständ-\n\nnis der Parteien.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, ein solches Einverständnis ha-\n\nbe vorgelegen. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 15. November 1999 um\n\neine Entscheidung durch den Senat gebeten habe, sei hierdurch die rechts-\n\nwirksam zuvor mit Schriftsatz vom 6. November 1998 erteilte Zustimmung zur\n\nEntscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter nicht hinfällig gewor-\n\nden. Eine wesentliche Änderung der Prozeßlage, die unter Umständen zum\n\nWiderruf habe berechtigen können, sei nach Abgabe der Zustimmungserklä-\n\nrung nicht eingetreten.\n\nDies rügt die Revision zu Recht.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem beide Parteien\n\n- zunächst - ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter\n\nerklärt hatten, entschieden, daß auf den Widerruf des Einverständnisses mit\n\nder Einzelrichterentscheidung in der Berufungsinstanz § 128 Abs. 2 Satz 1\n\nZPO entsprechend anwendbar ist, mit der Folge, daß ein Widerruf nur bei einer\n\nwesentlichen Änderung der Prozeßlage in Betracht kommt (BGHZ 105, 270 ff).\n\nVoraussetzung für die entsprechende Anwendung von § 128 Abs. 2\n\nSatz 1 ZPO ist aber, daß in der Berufungsinstanz zumindest zu irgendeinem\n\nZeitpunkt eine Prozeßlage bestanden hat, in der Einverständnis der Parteien\n\nmit einer Entscheidung durch den Einzelrichter vorgelegen hat. Ob die Ent-\n\nscheidung durch den Einzelrichter in Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO das\n\nEinverständnis der Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung voraus-\n\nsetzt, kann hier offenbleiben. Im vorliegenden Fall hat es zu keiner Zeit vorge-\n\nlegen. Zunächst hat sich die Beklagte mit einer Entscheidung durch den Einzel-\n\nrichter einverstanden erklärt, der Kläger hingegen hat um eine Entscheidung\n\ndurch den Senat gebeten. Sodann hat die Beklagte ihre Zustimmung zurück-\n\ngenommen und eine Entscheidung durch den Senat beantragt, bevor der Klä-\n\nger seinerseits der Einzelrichterentscheidung zugestimmt hat. Ein Einverständ-\n\nnis der Parteien im Sinne von § 524 Abs. 4 ZPO liegt aber nicht vor, wenn zu-\n\nnächst nur eine Partei und erst nach deren Widerruf die andere Partei zuge-\n\nstimmt hat.\n\nAn ihre Zustimmung zur Entscheidung durch den Einzelrichter war die\n\nBeklagte nicht gebunden. Sie konnte sie, wie in ihrem Schriftsatz vom\n\n15. November 1998 geschehen, frei widerrufen (ebenso für den Fall des § 128\n\nAbs. 2 ZPO: Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rdn. 12; Baum-\n\nbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 128 Rdn. 23). Auf das Vorliegen von Grün-\n\nden, wie sie § 128 Abs. 2 ZPO für den Fall der Zustimmung der Parteien zu\n\neiner Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorsieht, kam es daher nicht an.\n\nErst wenn ein Einverständnis der Parteien einmal bestanden hat, liegen die\n\nVoraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 128 Abs. 2 Satz 1\n\nZPO vor.\n\nEine Heilung der falschen Besetzung des Gerichts nach § 295 Abs. 1\n\nZPO kommt nicht in Betracht, da die Beklagte in der letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung, in der der Kläger erstmalig sein Einverständnis mit der Entscheidung\n\ndurch den Einzelrichter erklärt hat, diesem Vorgehen widersprochen hat.\n\n2. Die Sache ist wegen dieses Verfahrensverstoßes an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen. Die Beklagte hat danach Gelegenheit, dem Beru-\n\nfungsgericht ihre weiteren im Revisionsverfahren vorgetragenen Einwände er-\n\nneut vorzutragen. Der Senat hatte keinen Anlaß, auf diese Rügen einzugehen,\n\nbevor nicht das vorschriftsmäßig besetzte Berufungsgericht entschieden hat.\n\nRogge \n\nScharen \n\nKeukenschrijver\n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__21-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/x-zr-21-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__21-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__21-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/x-zr-21-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR__21-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:18.586991+00:00"}}