{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_250-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-07-16","aktenzeichen":"X ZR 250/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PostG 1989 §§ 12 Abs. 6, 14 Abs. 1; BGB § 254 A Verkündet am: 16. Juli 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG 1989 erfordert, daß sich der Vorsatz des Postbediensteten auf die Verletzung seiner Pflichten bezieht. Nicht erforderlich ist es, daß der Vorsatz den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden umfaßt. b) § 14 Abs. 1 PostG 1989 setzt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB voraus. Der in Satz 1 der Vorschrift geregelte Haf- tungsausschluß greift Platz, wenn die Abwägung nach § 254 BGB ergibt, daß der Schaden überwiegend durch den Absender verursacht worden ist. Hat die Post den Schaden überwiegend verursacht oder läßt sich ein über- wiegender Beitrag des Absenders nicht feststellen, so verbleibt es bei der Regel des § 254 Abs. 1 BGB. c) Die Vermutungsregelung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG 1989 enthebt die Post des Beweises überwiegender Verursachung des Schadens bei nicht ordnungsgemäßer Einlieferung einer Sendung. Voraussetzung ist, daß das konkrete Verhalten des Absenders bei der Einlieferung der Sendung für den Eintritt des Schadens in nicht unerheblicher Weise ursächlich gewesen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 250/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\nja\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nPostG 1989 §§ 12 Abs. 6, 14 Abs. 1; BGB § 254 A\n\nVerkündet am:\n16. Juli 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\na) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG 1989 erfordert,\ndaß sich der Vorsatz des Postbediensteten auf die Verletzung seiner\nPflichten bezieht. Nicht erforderlich ist es, daß der Vorsatz den durch die\nPflichtverletzung verursachten Schaden umfaßt.\n\nb) § 14 Abs. 1 PostG 1989 setzt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge\nnach § 254 Abs. 1 BGB voraus. Der in Satz 1 der Vorschrift geregelte Haf-\ntungsausschluß greift Platz, wenn die Abwägung nach § 254 BGB ergibt,\ndaß der Schaden überwiegend durch den Absender verursacht worden ist.\nHat die Post den Schaden überwiegend verursacht oder läßt sich ein über-\nwiegender Beitrag des Absenders nicht feststellen, so verbleibt es bei der\nRegel des § 254 Abs. 1 BGB.\n\nc) Die Vermutungsregelung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG 1989 enthebt die\nPost des Beweises überwiegender Verursachung des Schadens bei nicht\nordnungsgemäßer Einlieferung einer Sendung. Voraussetzung ist, daß das\nkonkrete Verhalten des Absenders bei der Einlieferung der Sendung für den\nEintritt des Schadens in nicht unerheblicher Weise ursächlich gewesen ist.\n\nBGH, Urt. v. 16. Juli 2002 - X ZR 250/00 - OLG Hamm\n\nLG Münster\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck\n\nund Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 31. Mai 2000 verkün-\n\ndete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm auf-\n\ngehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Valorenversicherer. Sie macht Ersatzansprüche ihrer\n\nVersicherungsnehmerin, der W...-bank (im folgenden: W.-Bank), aus abgetrete-\n\nnem und übergegangenem Recht wegen des Verlusts von Postsendungen\n\ngeltend, für die sie Ersatz geleistet hat.\n\nDie W.-Bank lieferte am 2. März 1995 bei Postämtern der Beklagten ins-\n\ngesamt sechs Pakete ein, die für verschiedene Raiffeisenbanken und Volks-\n\nbanken bestimmt waren. Drei Pakete enthielten Banknoten im Wert von je\n\n250.000,-- DM, zwei Pakete solche im Wert von 200.000,-- DM, und in einem\n\nPaket befanden sich 150.000,-- DM. Die W.-Bank deklarierte die Pakete jeweils\n\nmit der Wertangabe \"3.500,-- DM\". Den Paketbeförderungsverträgen der W.-\n\nBank mit der Beklagten lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be-\n\nklagten für den Frachtdienst Inland (Stand April 1993, Amtsblatt 24 v.\n\n29.3.1993) zugrunde, die unter anderem in der Anlage 2 die Bestimmung der\n\nZiffer 6.1.1 enthielten:\n\n6.1.1 Grundsätzliches\n\n(1) Pakete werden gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts\n(Nr. 2.1 der Anlage 1) mit Wertangabe befördert. Die Wertangabe\nist auf 100.000 DM, bei Paketen mit Luftpost auf 10.000 DM be-\nschränkt; sie muß mindestens dem Wert des Inhalts entsprechen.\n\n(2) Die Aufschrift muß den Vermerk \"Wert\" und die Angabe des\nWertbetrags tragen. ...\n\n(3) (4) ...\n\nAm 3. März 1995 wurden die sechs Pakete aus einem Zustellfahrzeug\n\nder Beklagten gestohlen. An diesem Tag lud der Betriebsassistent der Beklag-\n\nten, P. K., die sechs Wertpakete in einen Lkw. Entgegen der Dienstanweisung\n\ntrug er den für die Pakete ausgestellten Ladezettel nicht am Körper, sondern\n\nsteckte ihn auf eines der Wertpakete. Außerdem sicherte er die Laderaumtüren\n\ndes Lkw auch nicht - wie in den Dienstvorschriften vorgeschrieben - mit einem\n\nVorhängesicherheitsschloß. Anschließend fuhr K. mit dem Lkw an eine Posta b-\n\ngangsstelle, die auch für nicht bei der Beklagten beschäftigte Personen zu-\n\ngänglich war. Dort ließ er den Lkw etwa eine Viertelstunde unbeaufsichtigt mit\n\ngeöffneten Laderaumtüren an einer Rampe stehen. Zu diesem Zeitpunkt befand\n\nsich auch der Postangestellte J. an der Postabgangsstelle. Dieser wurde wegen\n\ndes Diebstahls der sechs Pakete rechtskräftig verurteilt. Die Beklagte erstattete\n\npro Paket 3.500,-- DM. Weitere 447.850,-- DM stellte die zuständige Staatsan-\n\nwaltschaft sicher und kehrte den Betrag an die Klägerin aus.\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte den restlichen Schaden in Höhe\n\nvon 831.150,-- DM nebst Zinsen geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, daß\n\ndie Beklagte sowohl wegen der vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung des Be-\n\ntriebsassistenten K. als auch wegen des Diebstahls des Postangestellten J.\n\nhafte. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich unter anderem damit\n\nverteidigt, daß ihr ein etwaiger Diebstahl des J. nicht zuzurechnen sei und der\n\nBetriebsassistent K. seine Pflichten nicht vorsätzlich verletzt habe. Im übrigen\n\nstehe dem Schadensersatzanspruch § 14 Abs. 1 PostG a.F. entgegen, da die\n\nW.-Bank den Schaden dadurch überwiegend verursacht habe, daß die Wertpa-\n\nkete in doppelter Hinsicht nicht ordnungsgemäß deklariert worden seien.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entschei-\n\ndung gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision\n\nverfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur\n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Klägerin durch\n\ngesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Rechtsübergang aktivlegitimiert ist. Für\n\ndas Revisionsverfahren ist deshalb mangels gegenteiliger Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts davon auszugehen, daß die Klägerin Inhaberin einer etwai-\n\ngen Forderung gegen die Beklagte ist.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klä-\n\ngerin aus § 12 Abs. 6 PostG a.F. verneint, weil der behauptete Diebstahl des\n\nehemaligen Postangestellten J. der Beklagten nicht zugerechnet werden könne.\n\nDiese Vorschrift erfordere eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Erfüllungs-\n\ngehilfen. Es sei nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber in § 12 Abs. 6 PostG a.F.\n\nvon dem allgemeinen Grundsatz, daß eine sogenannte \"Leutehaftung\" nicht\n\nbestehe, habe abweichen wollen. Die Norm stelle zudem eine Ausnahmevor-\n\nschrift dar. Um eine Ausuferung der Anwendbarkeit zu verhindern, sei sie nach\n\nSinn und Zweck dahin auszulegen, daß eine uneingeschränkte Haftung für\n\nSachschäden nur dann gegeben sei, wenn die Pflichtverletzung von Personen\n\nbegangen worden sei, die als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB in die\n\nkonkrete Vertragserfüllung einbezogen worden seien. Der damalige Postbe-\n\ndienstete J. sei nicht Erfüllungsgehilfe gewesen; er sei am 3. März 1995 an der\n\nBriefabgangsstelle von der Beklagten nicht dazu eingesetzt worden, die von\n\nden Bankfilialen aufgegebenen Wertpakete zu befördern.\n\n2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Schadensersatz aus Werkver-\n\ntrag (§ 631 BGB) in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über das\n\nPostwesen in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I,\n\n1449) mit den hierzu ergangenen Änderungen gemäß Art. 6 des Postneuord-\n\nnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I, 2325, 2368) (im folgenden:\n\nPostG a.F.) herleiten. Der Anspruch ergibt sich aus positiver Forderungsverlet-\n\nzung, wobei die haftungsrechtlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n\ndurch die spezialgesetzlichen Haftungsvorschriften der §§ 11 und 12 PostG a.F.\n\nmodifiziert sind.\n\nb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob J.\n\ndie sechs Wertpakete entwendet hat. Für das Revisionsverfahren ist deshalb\n\nzugunsten der Klägerin von einem von J. begangenen Diebstahl auszugehen.\n\nc) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, das Verhalten des ehemaligen Postbediensteten J. sei der Be-\n\nklagten nicht zuzurechnen.\n\naa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht § 278 BGB herangezogen und\n\ngeprüft, ob J. als Erfüllungsgehilfe nach dieser Bestimmung angesehen werden\n\nkann. Es hat dabei verkannt, daß diese Vorschrift im Streitfall nicht zur Anwen-\n\ndung kommt, weil die §§ 11 ff. PostG a.F. eine spezielle und in ihrem Rege-\n\nlungsbereich abschließende Haftungsregelung enthalten, neben der für die An-\n\nwendung anderer Zurechnungsnormen, insbesondere des Bürgerlichen Rechts,\n\nkein Raum ist (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129).\n\nNach § 11 Abs. 1 PostG a.F. ist die Haftung der Beklagten für Schäden,\n\ndie durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ihrer Dienstleistungen entste-\n\nhen, gesetzlich auf den Umfang beschränkt, der sich aus den Vorschriften des\n\nPostgesetzes ergibt. An dieser schon seit dem Reichspostgesetz 1871 beste-\n\nhenden Sonderstellung hat sich durch die Neustrukturierung der Post im Zuge\n\nder Privatisierung bis zur Tatzeit im Jahr 1995, wie die Aufrechterhaltung der\n\n§§ 11 ff. PostG a.F. zeigt, nichts geändert \n\n(BGH, Urt. v. 12.6.2001\n\n- VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129; vgl. auch Altmannsperger, Gesetz über\n\ndas Postwesen (1989), Einl. I 1 Rdn. 22). Durch die 1989 neu in das Postgesetz\n\neingefügte Vorschrift des § 12 Abs. 6 PostG a.F., nach der die Post unbe-\n\nschränkt haftet, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung\n\nverursacht worden ist, wurde nur der Umfang der Haftung für Fälle dieser Art\n\nerweitert.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, daß die Herbeiführung des\n\nSchadens bei der Erfüllung einer dem Geschäftsherrn obliegenden Verbindlich-\n\nkeit kein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 6 PostG a.F. ist. Während die Zu-\n\nrechnung des Verhaltens eines Dritten über § 278 BGB voraussetzt, daß zwi-\n\nschen der schadensstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertrage-\n\nnen Aufgaben nicht nur ein bloß äußerer oder gar nur zeitlicher Zusamme n-\n\nhang, sondern vielmehr ein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht (st.\n\nRspr.; BGHZ 114, 262, 270; BGH, Urt. v. 17.12.1992 - III ZR 133/91, NJW\n\n1993, 1704, 1705; BGH, Urt. v. 29.1.1997 - VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233,\n\n1234), reicht es für die Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG a.F. aus, wenn\n\nder Schaden von ihren Bediensteten \"durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung\n\nverursacht worden ist\" (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128,\n\n3129). Wegen der für den Postkunden unübersichtlichen Funktionen und Tätig-\n\nkeiten ihrer Bediensteten soll die Post für alle bei ihr Beschäftigten haften. Ob\n\nder einzelne Bedienstete die Pflichtverletzung nur bei Gelegenheit seiner\n\ndienstlichen Verrichtungen begeht, ist unerheblich. Voraussetzung für die Haf-\n\ntung der Post ist lediglich, daß es sich um einen Schaden handelt, der mit einer\n\ntypischen postalischen Tätigkeit und den damit verbundenen besonderen Ge-\n\nfahren in Zusammenhang steht. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben,\n\nwenn Postbedienstete vorsätzlich oder gar in strafbarer Weise gegen ihre\n\nDienstpflichten verstoßen (BGH, Urt. v. 14.12.1967 - III ZR 40/67, NJW 1968,\n\n646, 647; BGH, Urt. v. 4.12.1975 - III ZR 110/73, NJW 1976, 1319; BGH, Urt. v.\n\n12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129). Das entspricht dem in § 428\n\nSatz 1 und § 462 Satz 1 HGB zum Ausdruck gekommenen Gedanken, wonach\n\nder Frachtführer oder Spediteur für alle betriebsangehörigen Mitarbeiter unab-\n\nhängig davon haftet, ob sie bei Ausführung der fraglichen Beförderung mitge-\n\nwirkt haben, sofern sie im Rahmen des ihnen jeweils übertragenen Pflichten-\n\nkreises tätig werden.\n\nIII. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Betriebsassistent\n\nK. dadurch eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen hat, daß er zum einen\n\nden Ladezettel entgegen der postinternen Anweisung nicht an seinem Körper\n\ngetragen und zum anderen die Laderaumtüren des von ihm gefahrenen Fahr-\n\nzeugs entgegen den bestehenden Sicherheitsvorschriften nicht mit einem Vor-\n\nhängesicherheitsschloß gesichert hat, weil der Schadensersatzanspruch der\n\nKlägerin durch § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. ausgeschlossen sei.\n\n2. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist insoweit für das Revisions-\n\nverfahren zugunsten der Klägerin von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ge-\n\nmäß § 12 Abs. 6 PostG a.F. auszugehen. Soweit die Revisionserwiderung in\n\ndiesem Zusammenhang vorbringt, das Verhalten des Mitarbeiters K. rechtferti-\n\nge nicht die Annahme vorsätzlichen Verschuldens, da Vorsatz voraussetze, daß\n\nder Handelnde die Pflichtwidrigkeit seines Tuns kenne und einen dadurch be-\n\ndingten Schadensfall billigend in Kauf nehme, kann dem nicht beigetreten wer-\n\nden. Zutreffend ist allerdings, daß zum Vorsatz im Zivilrecht nicht nur die\n\nKenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm, sondern auch das\n\nBewußtsein der Rechtswidrigkeit gehört (BGH, Urt. v. 27.3.1995 - II ZR 30/94,\n\nNJW 1995, 1960, 1961; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 276 Rdn. 11\n\nm.w.N.). Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 6 PostG a.F. bezieht sich der Vor-\n\nsatz jedoch nur auf die Verletzung einer Pflicht, nicht aber auch auf den da-\n\ndurch verursachten Schaden. Insoweit kommt die im Haftungsrecht allgemein\n\ngeltende Regel zur Anwendung, daß sich Vorsatz und Fahrlässigkeit grund-\n\nsätzlich nur auf den die Haftung begründenden Tatbestand zu erstrecken brau-\n\nchen, um die Ersatzpflicht für alle daraus folgenden (adäquaten) Schäden aus-\n\nzulösen (BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, VersR 1985, 1060, 1061 unter\n\nHinweis auf BGHZ 75, 328, 329). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof\n\nfür die persönliche Haftung der Postbediensteten wegen vorsätzlicher Amts-\n\npflichtverletzung unter Geltung des Postgesetzes 1969 entschieden, daß sich\n\nder Vorsatz des Schädigers nur auf die Verletzung seiner dienstlichen Sorg-\n\nfaltspflicht, nicht aber auf den Schaden beziehen muß (BGH, Urt. v. 21.5.1987\n\n- III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit der sittenwidrigen Schädigung nach\n\n§ 826 BGB, bei der sich der Vorsatz auch auf die eingetretenen Schadensfol-\n\ngen erstrecken muß (BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, VersR 1985, 1060,\n\n1061), ist § 12 Abs. 6 PostG a.F. nach Zweck und Funktion nicht vergleichbar.\n\nAuch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 11/4316, 76, 87) lassen sich keine\n\nAnhaltspunkte für ein Abweichen des Verschuldenserfordernisses von der an-\n\ngeführten Grundregel entnehmen.\n\nIV. 1. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten auch bei\n\neinem vorsätzlichen Handeln des Betriebsassistenten K. verneint. Es hat dazu\n\nim wesentlichen ausgeführt: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. sei die Ersatz-\n\npflicht der Beklagten für den Verlust von Postsendungen ausgeschlossen, wenn\n\nder Schaden überwiegend durch den Absender verursacht sei. Die überwie-\n\ngende Verursachung durch den Absender werde vermutet, wenn die Sendung\n\nnicht ordnungsgemäß eingeliefert worden sei. Die Vermutung streite für die Be-\n\nklagte, weil die eingelieferten Sendungen jeweils mit nur 3.500,-- DM deklariert\n\nworden seien und die Wertbeschränkung \n\nfür \n\njedes Wertpaket auf\n\n100.000,-- DM nicht beachtet worden sei. Entgegen der Auffassung der Kläge-\n\nrin sei es der Beklagten wegen der Zahlung von 21.000,-- DM nicht verwehrt,\n\nsich auf den Haftungsausschluß zu berufen. Ein Verzicht auf das Recht oder\n\nein Fall widersprüchlichen Verhaltens liege nicht vor. § 14 Abs. 1 PostG a.F.\n\nschließe allgemein die Ersatzpflicht der Beklagten aus und beziehe sich nach\n\ndem einschränkungslosen Wortlaut, der systematischen Stellung und nach Sinn\n\nund Zweck auch auf die Haftung nach § 12 Abs. 6 PostG a.F.. Die Wertpakete\n\nseien von den Absendern nicht ordnungsgemäß eingeliefert worden, weil zum\n\neinen die Pakete nicht ordnungsgemäß deklariert worden seien und zum ande-\n\nren die Wertbeschränkung für Wertpakete auf 100.000,-- DM nicht beachtet\n\nworden sei. Für die Absender hätten entsprechende Pflichten bestanden. Diese\n\nfolgten indes nicht bereits aus dem Gesetz. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen\n\nDeklaration und Beachtung der Wertbeschränkung ergebe sich aber aufgrund\n\nder Regelung in Ziffer 6.1.1 der Anlage 2 zu den Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen Frachtdienst Inland der Beklagten mit dem Stand vom 1. April 1993. Die\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen seien ohne Einbeziehungsvereinbarung\n\nVertragsbestandteil geworden. Sie seien wirksam und verstießen nicht gegen\n\n§ 9 AGBG. Die Bankfilialen hätten gegen Ziffer 6.1.1 verstoßen, indem sie in\n\njedem der sechs Pakete Geldbeträge im Wert von mindestens 150.000,-- DM\n\nzur Versendung gebracht und den Wert mit nur 3.500,-- DM angegeben hätten.\n\nUnerheblich seien die Behauptungen der Klägerin, Mitarbeiter der Beklagten\n\nhätten den Banken gegenüber stets den Eindruck vermittelt, eine Einlieferung\n\nvon Geldbeträgen über 100.000,-- DM mit Wertangabe von 3.500,-- DM sei\n\nordnungsgemäß, und die in Rede stehenden Pakete wären von den betreffen-\n\nden Schalterkräften der Beklagten auch angenommen worden, wenn die ein-\n\nliefernden Personen jeweils erklärt hätten, daß der tatsächliche Wert höher als\n\n3.500,-- DM und auch höher als 100.000,-- DM sei. Die Mitarbeiter der Beklag-\n\nten seien nicht befugt gewesen, die Geschäftsbedingungen abzubedingen, was\n\ndie Versicherungsnehmerinnen der Klägerin auch hätten wissen müssen. Zu-\n\ndem habe die Klägerin solche Falschauskünfte nicht konkret behauptet. Auf-\n\ngrund der nicht ordnungsgemäß eingelieferten Sendungen werde gemäß § 14\n\nAbs. 1 Satz 2 PostG a.F. vermutet, daß der Verlust der Sendungen überwie-\n\ngend durch die Absender verursacht worden sei mit der Folge, daß die Ersatz-\n\npflicht der Beklagten ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe diese Vermutung\n\nnicht widerlegt. Sie habe keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, daß\n\ndie Sendungen bei ordnungsgemäßer Einlieferung gleichwohl entwendet wor-\n\nden wären.\n\n2. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\na) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. ist die Ersatzpflicht der Deutschen\n\nBundespost POSTDIENST für den Verlust oder die Beschädigung von Sendun-\n\ngen ausgeschlossen, wenn der Schaden überwiegend auf der natürlichen Be-\n\nschaffenheit der Sendung beruht oder wenn er überwiegend durch den Absen-\n\nder verursacht worden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die überwiegende\n\nVerursachung durch den Absender vermutet, wenn die Sendung nicht ord-\n\nnungsgemäß eingeliefert worden ist. Der Haftungsausschluß nach § 14 Abs. 1\n\nPostG a.F. setzt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der Absender und\n\nder Post gemäß § 254 BGB voraus. Wird festgestellt, daß der Schaden übe r-\n\nwiegend durch das Verhalten des Absenders herbeigeführt worden ist, entfällt\n\ndie Ersatzpflicht der Post, ohne daß es zu einer Quotelung der Verursachungs-\n\nbeiträge kommt. Nur unter dieser Voraussetzung verdrängt der Ausschlußtat-\n\nbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. zugunsten der Beklagten die Verur-\n\nsachungsabwägung nach § 254 BGB (Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen\n\n(1988), § 14 PostG Anm. 2; Ohnheiser, Postrecht, 4. Aufl., § 14 PostG Rdn. 4),\n\nund zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch dann,\n\nwenn der Schaden durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten\n\nder Post verursacht worden ist (§ 12 Abs. 6 PostG a.F.). Hat hingegen die Post\n\nden Schaden überwiegend verursacht oder läßt sich ein überwiegender Beitrag\n\ndes Absenders nicht feststellen, verbleibt es bei der Regel des § 254 BGB, wo-\n\nnach die Beiträge an der Herbeiführung des Schadens gegeneinander abzuwä-\n\ngen sind.\n\nb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß eine erheblich\n\nzu niedrige Wertangabe bei Wertpaketen an sich geeignet ist, den Verlust einer\n\nPostsendung zu verursachen, und daß ein solches Verhalten eines Absenders\n\nbei entsprechenden Feststellungen die Ersatzpflicht der Post nach § 14 Abs. 1\n\nSatz 1 PostG a.F. ausschließen kann. Es hat auch mit Recht festgestellt, daß\n\ndie Wertpakte nicht entsprechend den Regeln der Post über die Versendung\n\nvon Wertpaketen deklariert waren und daß die Wertbeschränkung auf\n\n100.000,-- DM nicht beachtet worden ist. Die bisherigen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgericht stützen allerdings nicht dessen Annahme, der Verstoß gegen\n\ndiese Deklarationsregeln rechtfertigte die Schlußfolgerung, die Absender hätten\n\ndie Wertsendungen nicht ordnungsgemäß eingeliefert mit der Folge, daß die\n\nüberwiegende Verursachung des Schadens durch die Absender gemäß § 14\n\nAbs. 1 Satz 2 PostG a.F. vermutet werde.\n\naa) Das Postgesetz selbst enthält keine Regelungen, die den Begriff der\n\nnicht ordnungsgemäßen Einlieferung ausfüllen. Aus § 12 Abs. 4 PostG a.F. läßt\n\nsich lediglich entnehmen, daß die Haftung für den Verlust von Wertsendungen\n\nan die Wertangabe gebunden ist und die Post beschränkt nur bis zur Höhe der\n\nWertangabe haftet. Daraus folgt nicht, welche Voraussetzungen an die nicht\n\nordnungsgemäße Einlieferung durch den Absender im Rahmen der Verursa-\n\nchungsvermutung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. zu stellen sind.\n\nbb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß maßgeblich für\n\ndie Ordnungsmäßigkeit der Einlieferung einer Postsendung die in den Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen für den Frachtdienst Inland (Stand 1.4.1993) (im\n\nfolgenden: AGB FrD Inl) enthaltenen Regelungen sind.\n\nDanach ist eine Sendung nicht ordnungsgemäß eingeliefert, wenn die für\n\ndie jeweilige Sendung geltenden Benutzungsvorschriften der Post nicht einge-\n\nhalten worden sind (Ohnheiser, aaO, § 14 PostG Rdn. 6). Nachdem § 6\n\nRPostG 1871 noch den Begriff der \"nicht reglementsmäßigen Einlieferung\"\n\nverwendet hatte, der eine übergeordnete und selbständige Bedeutung als Aus-\n\nschlußtatbestand hatte (Altmannsperger, aaO, § 14 PostG Rdn. 18; Reinert\n\nArchPT 1992, 113, 115, 117), knüpfte das Postgesetz 1969 mit der Verwen-\n\ndung des Begriffs \"ordnungsmäßig\" begrifflich an die Postordnung vom 16. Mai\n\n1963 (BGBl. I, 341) an, mit der die Benutzungsbedingungen für die Dienste der\n\nPost im einzelnen geregelt wurden (§ 1 Abs. 1 PostO), so daß in der Folge im\n\nSchrifttum der in § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. verwendete Begriff \"ordnungs-\n\ngemäß\" im Sinne einer der Postordnung gemäßen Einlieferung verstanden\n\nwurde. Als nicht ordnungsgemäß eingeliefert wurden daher insbesondere Sen-\n\ndungen angesehen, die gegen Beschriftungs- oder Verpackungsvorschriften\n\nder Postordnung verstießen (Eidenmüller, aaO, § 14 PostG Anm. 6; Altmanns-\n\nperger, aaO, § 14 PostG Rdn. 3). Die Regelungen der Postordnung sind im Zu-\n\nge der Neustrukturierung und Privatisierung der Post von den von dieser ver-\n\nwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelöst worden.\n\nAus dieser Anknüpfung an die Postordnung läßt sich allerdings entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts nicht ableiten, die nunmehr in diesen\n\nenthaltenen Benutzungsregelungen seien als maßgeblich auch dafür heranzu-\n\nziehen, ob eine ordnungsgemäße Einlieferung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG\n\na.F. vorliegt.\n\n(1) Zwar sind die AGB FrD Inl der Beklagten gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 a\n\nAGBG (i.d.F. von Art. 12 Abs. 28 PT NeuOG vom 14.9.1994, BGBl. I, 2325)\n\nauch ohne Einbeziehung gemäß § 2 AGBG Bestandteil des zwischen der W.-\n\nBank und der Beklagten geschlossenen Postbeförderungsvertrages geworden\n\n(dazu vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1994 - III ZR 59/94, NJW 1995, 875; BGH, Urt. v.\n\n1.2.1996 - I ZR 44/94, NJW 1996, 2374). Die Auslegung der über den Bezirk\n\neines Oberlandesgerichts hinaus als Allgemeine Geschäftsbedingungen ver-\n\nwendeten AGB FrD Inl der Beklagten unterliegt in vollem Umfang der revisions-\n\nrechtlichen Überprüfung (st. Rspr.; BGHZ 98, 256, 258; 112, 204, 210; BGH,\n\nUrt. v. 10.12.1998 - I ZR 162/96, NJW 1999, 1711, 1712).\n\n(2) Auch sehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die\n\nAGB FrD Inl in Nr. 3.2.1 besondere Versendungsformen vor. Gegen Zahlung\n\neines zusätzlichen Entgelts kann der Absender unter bestimmten Vorausset-\n\nzungen die besondere Versendungsform \"Wertangabe\" beantragen. Anlage 2\n\nregelt unter 6.1.1, daß Pakete gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts mit\n\nWertabgaben befördert werden, wobei die Wertangabe auf 100.000,-- DM be-\n\nschränkt ist und mindestens dem Wert des Inhalts entsprechen muß.\n\n(3) Zu Unrecht hat hingegen das Berufungsgericht angenommen, der\n\nAbsender sei aufgrund der Regelung in Nr. 6.1.1 der Anlage 2 zu den AGB FrD\n\nInl der Beklagten zur entsprechenden Deklaration und Beachtung der Wertbe-\n\nschränkung verpflichtet; bei Nichtbeachtung sei die Sendung nicht ordnungs-\n\ngemäß im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. eingeliefert mit der Folge,\n\ndaß überwiegende Verursachung des Schadens durch den Absender vermutet\n\nwerde. Abgesehen davon, daß es vorliegend nicht um eine Obliegenheit des\n\nAbsenders, sondern darum geht, ob und in welcher Höhe die Post wegen einer\n\nvorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer Bediensteten für den durch diese verur-\n\nsachten Schaden haftet, wird der Absender durch die Vorschriften des Postge-\n\nsetzes und der AGB FrD Inl nicht verpflichtet, den wirklichen Wert der Sendung\n\nanzugeben. Es steht ihm frei, durch die Höhe der Wertangabe entsprechend\n\ndem Wert des Inhalts der Sendung (vgl. zu dieser Beschränkung Art. 35 Nr. 2.6\n\nWeltpostvertrag 1994 (Seoul), BGBl. 1998 II S. 2082) eine besonders gesi-\n\ncherte Beförderung zu erreichen und den Höchstbetrag der Haftung der Post\n\nnach § 12 Abs. 4 PostG a.F. zu bestimmen (OLG Frankfurt NJW 1995, 735,\n\n736; Ohnheiser, aaO, § 12 PostG Rdn. 11; Altmannsperger, aaO, § 12 PostG\n\nRdn. 39). Dem entspricht es, daß der Postverkehr mit Rücksicht auf das Post-\n\ngeheimnis und aus Gründen des Massenverkehrs keinen Deklarierungszwang\n\nhinsichtlich des Inhalts der Sendungen kennt (vgl. die Gegenäußerung der\n\nBundesregierung im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz über das\n\nPostwesen vom 28.7.1969, BT-Drucks. 5/3295, 31; Altmannsperger, aaO, § 14\n\nPostG Rdn. 3).\n\n(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten treffen ihrem\n\nZweck entsprechend Regelungen nur für den Fall, daß der Absender bei der\n\nVersendung eines Pakets Wertangaben macht. Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so aus-\n\nzulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwä-\n\ngung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden\n\n(st. Rspr.; BGH, Urt. v. 25.6.1992 - IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629; Sen.Urt. v.\n\n20.10.1992 - X ZR 74/91, NJW 1993, 657, 658; BGH, Urt. v. 10.12.1998\n\n- I ZR 162/96, NJW 1999, 1711, 1712). Für die vorzunehmende objektive Aus-\n\nlegung kommt es demnach entscheidend darauf an, wie die Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise auf-\n\ngefaßt werden durften (Sen.Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 74/91, NJW 1993, 657,\n\n658). Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwen-\n\ndeten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und\n\ndie systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerkes\n\nan, wobei auch insoweit die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen\n\nPostkunden (vgl. dazu Schmid, Der Postbeförderungsvertrag und das AGB-\n\nGesetz, 1995, S. 130/131) maßgeblich sind.\n\n(5) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die maßgebliche Klausel der\n\nNr. 6.1.1 Abs. 1 der Anlage 2 der AGB FrD Inl vom durchschnittlichen Postkun-\n\nden nicht dahingehend verstanden werden, durch diese Bestimmung für Pakete\n\nmit Wertangabe werde festgelegt, daß eine ordnungsgemäße Einlieferung im\n\nSinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. nur vorliegt, wenn die Wertangabe\n\ndem tatsächlichen Wert der Postsendung entspricht. Satz 1 der Nr. 6.1.1 Abs. 1\n\nbetrifft allein den Inhalt und das Zustandekommen eines Vertrages zwischen\n\nder Post und ihrem Kunden. Darin wird festgelegt, daß für die Beförderung von\n\nWertpaketen ein zusätzliches Entgelt zu zahlen ist. Dies legt es für den maß-\n\ngeblichen durchschnittlichen Postkunden nahe, daß die im anschließenden\n\nSatz 2 der Bestimmung genannten Wertgrenzen und das Erfordernis einer min-\n\ndestens dem Wert des Inhalts entsprechenden Wertangabe des Absenders nur\n\ndazu dienen, die Höhe des Entgelts zu bestimmen, das für eine Postsendung\n\nmit Wertangabe zu entrichten ist. Dagegen lassen sich aus der Sicht des Kun-\n\nden aus den in der Klausel verwendeten Formulierungen keine greifbaren An-\n\nhaltspunkte dafür gewinnen, daß mit den dort aufgestellten Erfordernissen hin-\n\nsichtlich der Wertangabe auch eine haftungsrechtlich bedeutsame Festlegung\n\nder Ordnungsmäßigkeit der Einlieferung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG\n\na.F. bewirkt werden soll. Dies gilt um so mehr, als die weiteren Absätze der\n\nNr. 6.1.1 und auch die Nr. 6.1.2 der Anlage 2 der AGB FrD Inl sich näher mit\n\nden Erfordernissen befassen, denen die Postsendung selbst genügen muß und\n\ndaß es hier um das Entstehen eines Anspruchs auf ein zusätzliches Entgelt und\n\ndessen Höhe geht. Nicht geregelt sind hingegen Fälle, bei denen der Absender\n\nentweder keine Wertangaben macht oder falsch deklariert. Aus den Deklarie-\n\nrungsregeln der AGB FrD Inl kann daher nicht gefolgert werden, es läge der\n\nhaftungsrechtlich relevante Tatbestand der nicht ordnungsgemäßer Einlieferung\n\nim Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. bereits dann vor, wenn diese Re-\n\ngeln über Wertangaben nicht eingehalten werden.\n\ncc) Eine solche Auslegung der Deklarierungsbestimmungen in den AGB\n\nFrD Inl verbietet sich zudem aus dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 PostG\n\na.F.. Die Haftungsbeschränkung zugunsten der Postunternehmen rechtfertigt\n\nsich aus dem hohen Schadenspotential des postalischen Massenbetriebs, das\n\nnur durch kostenträchtige und den Ablauf verzögernde Maßnahmen reduziert\n\nwerden könnte (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235; Alt-\n\nmannsperger, aaO § 11 PostG Rdn. 4 f; Eidenmüller, aaO § 11 PostG Anm. 2).\n\nDie Bestimmungen über Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluß bil-\n\nden insoweit das Ergebnis der Abwägung zwischen den Interessen des einzel-\n\nnen am umfassenden Ausgleich möglicherweise entstehender Vermögens-\n\nnachteile und dem Allgemeininteresse an der schnellen und kostengünstigen\n\nAbwicklung postalischer Dienste. Zwar hat die vom tatsächlichen Wert einer\n\nWertsendung abweichende geringere Wertangabe in der Regel eine Erhöhung\n\ndes Schadensrisikos zur Folge, weil Wertsendungen bei ihrer Beförderung ent-\n\nsprechend ihren Wertangaben behandelt zu werden pflegen. Es ist auch zu be-\n\nrücksichtigen, daß der Absender mit seinem Verzicht auf die von der Post an-\n\ngebotene Möglichkeit besondere Versendungsarten mit gesteigerten Haftungs-\n\nfolgen und weitergehenden Schutzvorkehrungen das Transportgut freiwillig ei-\n\nnem erhöhten Verlustrisiko aussetzt. Diese Erwägungen rechtfertigen es aller-\n\ndings nicht, über den in § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. geregelten Haftungsaus-\n\nschluß bei überwiegender Schadensverursachung durch den Absender hinaus\n\ndie in Satz 2 der Bestimmung geregelte Vermutung dahin auszulegen, daß un-\n\nabhängig vom Verschulden jeder noch so geringe Verstoß des Absenders ge-\n\ngen Einlieferungsbestimmungen des Postunternehmens mit Hilfe einer gesetzli-\n\nchen Vermutung zum Haftungsausschluß der Post führt, und zwar auch in Fäl-\n\nlen, in denen der Schaden überwiegend durch vorsätzliche Pflichtverletzung\n\neines Bediensteten der Post verursacht worden ist.\n\nAusgehend vom Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung der Post\n\nkann deshalb die Vermutungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. schon\n\nwegen ihrer strengen Rechtsfolge nur in engen Grenzen Platz greifen. Es muß\n\njeweils festgestellt werden, welches konkrete, das Transportrisiko erhöhende\n\nVerhalten des Absenders den Schluß einer nicht ordnungsgemäßen Einlief e-\n\nrung der Wertsendung zuläßt. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die gesetzl i-\n\nche Vermutung die Feststellung nicht ersetzt, daß der Absender durch sein\n\nVerhalten den Schaden verursacht hat. Eine solche Feststellung ist auch dann\n\nerforderlich, wenn hinreichend konkrete Anforderungskriterien für eine nicht\n\nordnungsgemäße Einlieferung vorliegen. Das Gesetz knüpft die Vermutung der\n\nüberwiegenden Verursachung zu Lasten des Absenders an diesen als beson-\n\nders gravierend eingestuften Tatbestand, weil bei dessen Vorliegen typischer-\n\nweise ein höheres Verlustrisiko der Post eintritt, ohne daß diese vorbeugend\n\nentsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Da die Postbedienste-\n\nten bei Entgegennahme einer Wertsendung nicht feststellen können, ob die\n\nWertangabe des Absenders dem tatsächlichen Inhalt entspricht, wird durch die\n\nVermutungsregel des Gesetzes das durch den Absender geschaffene erhöhte\n\nRisiko auf diesen abgewälzt. Allerdings kann die Vermutung zugunsten der\n\nPost nur eingreifen, wenn die nicht ordnungsgemäße Einlieferung tatsächlich\n\nden Schaden in nicht zu vernachlässigender Weise verursacht hat. Die Vermu-\n\ntung ersetzt nicht die im Rahmen der §§ 254 BGB und 14 Abs. 1 PostG a.F.\n\nerforderliche Feststellung, daß der Beitrag des Absenders für die Herbeiführung\n\ndes Schadens ursächlich gewesen ist. Die Vermutung erspart dem Postunter-\n\nnehmen nur den Beweis für das Überwiegen des Verursachungsbeitrags des\n\nAbsenders, ohne daß sich dadurch die materielle Rechtslage ändert.\n\nc) Die Revision kann nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte könne sich\n\nnicht mehr auf den Haftungsausschluß nach § 14 Abs. 1 PostG a.F. berufen,\n\nnachdem sie Zahlungen in Höhe der jeweiligen Wertangabe von 3.500,-- DM\n\nangekündigt und damit ihre Ersatzverpflichtung dem Grunde nach anerkannt\n\nhabe. Eine solche Beurteilung der Zahlungen durch die Beklagte verbietet sich\n\nbereits im Blick auf § 11 Abs. 4 PostG a.F., wonach die Deutsche Bundespost\n\ndem Absender beim Verlust von Sendungen mit Wertangaben in Höhe des un-\n\nmittelbaren Schadens bis zum Betrag der Wertangabe haftet. Das Berufungs-\n\ngericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, daß aus den geleisteten\n\nZahlungen in Höhe von insgesamt 21.000,-- DM kein Verzicht auf den Haf-\n\ntungsausschluß folge und auch kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand ge-\n\nschaffen worden sei, den Haftungsausschluß nicht geltend zu machen. Diese\n\ntatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin\n\nüberprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-\n\ngeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder sie\n\nauf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvor-\n\nschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (st.\n\nRspr. u.a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Solche\n\nFehler zeigt die Revision nicht auf. Zwar hat das Berufungsgericht die von der\n\nRevision angeführten Schreiben nicht im einzelnen gewürdigt. Dies kann jedoch\n\neinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht begründen, da sich den im we-\n\nsentlichen gleichlautenden Schreiben entnehmen läßt, daß die Beklagte für e i-\n\nnen über 3.500,-- DM hinausgehenden Betrag pro Wertpaket gerade nicht ein-\n\nstehen wollte.\n\n Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Be-\n\nklagten habe es zum Zeitpunkt der Einlieferung der Pakete eine von deren ei-\n\ngenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Praxis gegeben, wo-\n\nnach bei der Abwicklung von Versendungen auf Nachfrage die Auskunft erteilt\n\nworden sei, daß die Wertangabe der Höhe nach frei wählbar sei und mit dem\n\nwirklichen Wert der Sendung nichts zu tun habe; deshalb sei es der Beklagten\n\nnunmehr verwehrt, sich auf Regelungen zu berufen, die sie im Tagesgeschäft\n\nselbst nicht beachtet habe. Der Revision könnte unter dem Gesichtspunkt von\n\nTreu und Glauben (§ 242 BGB) allenfalls dann gefolgt werden, wenn den für die\n\nW.-Bank handelnden Personen bei der Einlieferung der Wertpakete eine solche\n\nAuskunft erteilt worden wäre. Dem von der Revision angeführten Vortrag der\n\nKlägerin läßt sich eine dahingehende Behauptung jedoch nicht entnehmen, wie\n\ndas Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Selbst wenn die Bediensteten\n\nder Beklagten von einem wertvolleren Inhalt der Geldpakete ausgegangen sein\n\nsollten, als es der Wertangabe entsprach, rechtfertigt dies keine für die Revision\n\ngünstigere Beurteilung. Auch in einem solchen Fall besteht für die Beklagte kein\n\nGrund, Wertpakete zurückzuweisen, von denen ihre Beschäftigten vermuten,\n\ndaß der angegebene Wert nicht dem Wert des Inhalts entspricht. Dies folgt\n\nschon daraus, daß es den Bediensteten der Beklagten verwehrt ist, die einge-\n\nlieferten Pakete zu öffnen, um Feststellungen zum Wert des Inhalts zu treffen\n\n(OLG Nürnberg VersR 1999, 912, 913).\n\nV. Das Berufungsgericht hat ferner einen Schadensersatzanspruch nach\n\n§ 831 BGB verneint, da § 11 Abs. 1 PostG a.F. die Haftung der Beklagten ab-\n\nschließend regele. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken und entspricht\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(BGH, Urt. v. 12.6.2001\n\n- VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129), wonach die postrechtliche Haftung in\n\n§§ 11 ff. PostG a.F. erschöpfend geregelt ist, so daß andere Anspruchsgrund-\n\nlagen insoweit ausgeschlossen sind.\n\nVI. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts hat\n\ndas angefochtene Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben; der Rechtsstreit ist\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über\n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.\n\nBei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-\n\nricht zunächst die Verursachungsbeiträge der Absender und der Beklagten\n\nfestzustellen und gemäß § 254 Abs. 1 BGB abzuwägen haben. Dabei wird es\n\nzu beachten haben, daß eine überwiegende Verursachung des Schadens durch\n\ndie Absender im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. nicht schon dann ge-\n\ngeben sein muß, wenn diese das Risiko des Verlustes durch falsche Wertanga-\n\nben erheblich gesteigert haben. Umgekehrt kann eine überwiegende Verursa-\n\nchung der Absender infolge einer erheblich zu niedrigen Wertangabe durchaus\n\nauch dann in Betracht kommen, wenn der Verlust durch eine vorsätzliche\n\nPflichtverletzung eines Bediensteten der Beklagten mitverursacht worden ist.\n\nDabei ist bei der Abwägung im vorliegenden Fall zu beachten, daß die Post als\n\nGanzes dem Kunden gegenübertritt, so daß sich hier unter Umständen die Bei-\n\nträge der Postbediensteten J. und K. addieren. Nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130\n\nzum Postgesetz 1969), die auch nach der Neustrukturierung der Post im Zuge\n\nder Privatisierung im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 PostG a.F. Geltung\n\nbeanspruchen kann, liegt es andererseits auf der Hand, daß eine hohe Wertan-\n\ngabe die mit der Beförderung befaßten Postbediensteten zu einer sorgfältigeren\n\nBehandlung der Sendung anhalten kann und im Hinblick auf drohende Rück-\n\ngriffsansprüche in der Regel auch veranlassen wird, wobei sich diese Erkennt-\n\nnis auch dem Postbenutzer aufdrängen muß, der eine Wertsendung aufgibt\n\n(BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130; vgl. auch den in\n\nderselben Sache ergangenen Nichtannahmebeschluß vom 21.12.1988\n\n- III ZR 54/88, WM 1989, 502, 503; OLG Oldenburg, PostRE 2.08.2.1. Nr. 4;\n\nAltmannsperger, aaO, § 11 PostG Rdn. 66a; a.A. OLG Koblenz VersR 1986,\n\n771). Die Annahme einer Mitverursachung durch den Geschädigten nach § 14\n\nAbs. 1 Satz 1 PostG a.F. läßt sich in solchen Fällen aus dem allgemeinen\n\nRechtsgedanken herleiten, daß den Schaden mitverursacht, wer gefährdete\n\noder schadensanfällige Rechtsgüter leichtfertig erhöhten Risiken aussetzt (So-\n\nergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 43) und auf diese Weise überflüssige\n\nGefahrenlagen schafft (MünchKomm/Oetker, BGB, 4. Aufl., § 254 Rdn. 51).\n\nDementsprechend hat der Bundesgerichtshof ein Mitverschulden nach § 254\n\nAbs. 1 BGB in einem Fall angenommen, in dem ein Koffer mit wertvollem Inhalt\n\n(Briefmarkensammlung, Schmuck) als Reisegepäck aufgegeben wurde (BGHZ\n\n24, 188, 200). Zudem gerät der Absender von Postgut in einen nach § 14\n\nAbs. 1 Satz 1 PostG a.F. beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er erheblich zu\n\nniedrige Wertangaben macht, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, daß\n\ndie Post das Transportgut bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt\n\nbehandelt hätte (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, zur Veröffentlichung\n\nbestimmt). Bei der Bemessung der Verursachungsbeiträge gemäß § 14 Abs. 1\n\nSatz 1 PostG a.F. wird das Berufungsgericht auch dem Vorbringen der Be-\n\nklagten nachzugehen haben, daß nach § 22 der internen Dienstanweisung für\n\ndie Betriebssicherung Bargeldsendungen mit \n\neinem Wert \n\nüber\n\n50.000,-- DM in einem Wertgelaß zu transportieren sind und auch im vorliegen-\n\nden Fall so verfahren worden wäre, wenn die Absender den wahren Inhalt der\n\nPakete angegeben hätten.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-16/x-zr-250-00","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":35},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":16},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-16/x-zr-250-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:26:48.387869+00:00"}}