{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_248-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-09-17","aktenzeichen":"X ZR 248/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 248/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. September 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. September 2002 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als\n\nVorsitzenden, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die\n\nRichter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 23. November 2000 ver-\n\nkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin bezog seit März 1987 von der Beklagten Kabel, die die Be-\n\nklagte in Zusammenarbeit mit der B. GmbH nach deren Anforderungen\n\nentwickelt hatte. Den einzelnen Aufträgen lagen die Bestellvorschriften der\n\nB. GmbH sowie die darin in Bezug genommene B. -Norm und B. -\n\nPrüfvorschrift zugrunde. Diese forderten unter anderem, daß sich die Isolier-\n\nhüllen und der Mantel der Kabel auf automatischen Vorrichtungen ohne auf\n\ndem Leiter verbleibende Isolierreste einwandfrei abziehen lassen müßten.\n\nDie Klägerin verarbeitete die Kabel, die ihr von der Beklagten zum Teil\n\nals Meterware und zum Teil \"vorkonfektioniert\" mit abgemantelten Enden ge-\n\nliefert wurden, weiter, indem sie die Isolierung der Aderenden und bei Meter-\n\nware die Enden des Mantels maschinell entfernte (\"strippte\") und die abiso-\n\nlierten Leiter in einem Quetschverfahren mit Kontaktfahnen verband (\"crimp-\n\nte\"), die mit Steckern versehen und in Kabelgehäuse eingegossen wurden.\n\nDas Strippen und Crimpen erfolgte zunächst in zwei getrennten Arbeits-\n\nvorgängen; später setze die Klägerin dazu einen Stripp-Crimp-Automaten ein,\n\nder beides in einem Arbeitsgang zusammenfaßte. Die von ihr so bearbeiteten\n\nKabel lieferte die Klägerin an die B. GmbH, die sie ihrerseits zur Ver-\n\nwendung bei Kraftfahrzeugmotoreinspritzpumpen weiter an ... lieferte.\n\nDie Zusammenarbeit der Parteien verlief zunächst problemlos. Im Janu-\n\nar 1989 reklamierte die B. GmbH bei der Klägerin, daß es zu Feldausfällen\n\nder Einspritzpumpen bei ... gekommen sei, die auf Abrissen bzw. Brüchen ein-\n\nzelner Leiteranschlüsse zurückzuführen seien.\n\nEin Kundendiensttechniker der von der Klägerin zugezogenen A. \n\nGmbH, der Herstellerin des Stripp-Crimp-Automaten, gelangte zu dem Ergeb-\n\nnis, daß die Isolierung der Adern die einzelnen Drähte bis in die Zwischenräu-\n\nme hinein umschloß, so daß beim Strippen trotz optimaler Einstellung der Mes-\n\nser des Stripp-Crimp-Automaten ein Teil der äußeren Drähte mitabgerissen\n\nund dadurch der Querschnitt des gekrümmten Aderendes reduziert wurde.\n\nIn der Folgezeit kam es zu mehreren Besprechungen der Parteien unter\n\nZuziehung von Vertretern der B. GmbH und der A. GmbH und zu umfang-\n\nreicher Korrespondenz, in die auch der Haftpflichtversicherer der Beklagten\n\neingeschaltet war. Zu einer Einigung kam es nicht. Die Klägerin erwirkte am\n\n22. Dezember 1989 einen Mahnbescheid über 365.424,72 DM nebst Zinsen,\n\nder am 29. Dezember 1989 zugestellt wurde und gegen den die Beklagte am\n\n8. Januar 1990 Widerspruch erhob. Es schloß sich sodann weitere Korrespon-\n\ndenz an, in deren Verlauf der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schrei-\n\nben vom 18. September 1990 die Einrede der Verjährung erhob. Mit Schreiben\n\nihres Prozeßbevollmächtigten vom 23. November 1990 beantragte schließlich\n\ndie Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens und begründete die\n\nmit dem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung.\n\nDie Klägerin hat behauptet, die B. GmbH habe im April 1989 die Ge-\n\nschäftsbeziehungen zu ihr beendet. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des\n\nSchadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß die B. GmbH produzierte\n\nWare nicht mehr abgenommen habe. Die Beklagte hafte ihr, weil den von der\n\nBeklagten gelieferten Kabeln eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe, die-\n\nse sich nämlich nicht mit automatischen Vorrichtungen einwandfrei hätten ab-\n\nisolieren lassen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nDie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die vertraglichen\n\nBeziehungen der Parteien als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren seien. Es\n\nhat angenommen, die Beklagte habe zugesichert, daß die Isolierhüllen und der\n\nMantel der Kabel auf automatischen Vorrichtungen abzuziehen seien, ohne\n\ndaß Isolierreste auf dem Leiter verblieben.\n\nDas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die von der Beklagten\n\ngelieferten Kabel dieser Zusicherung nicht uneingeschränkt entsprochen hät-\n\nten, insbesondere habe aufgrund der teilweise starken Haftung zwischen Iso-\n\nlierung und Leiter beim maschinellen Strippen die Gefahr von Abrissen der äu-\n\nßeren Drähte bestanden. Infolge der nicht immer zentrischen Lage der Adern in\n\nder Leitung habe es zudem zu Anschnitten des Leiters und an anderen Stellen\n\nzu Isolierungsrückständen auf dem Leiter kommen können. Diese Mängel sei-\n\nen nicht nur bei Verarbeitung mit dem Stripp-Crimp-Automaten, sondern beim\n\nEinsatz jeder Art von automatischer Abziehvorrichtung aufgetreten.\n\nDies wird von der Revision nicht angegriffen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat sodann unterschieden: Für die bis Oktober\n\n1988 und nach dem 1. Februar 1989 erfolgten Lieferungen hat das Berufungs-\n\ngericht angenommen, daß die Klägerin ihrer Prüfungs- und Rügeobliegenheit\n\nnach § 377 Abs. 1 und 2 oder nach § 377 in Verbindung mit § 381 Abs. 2 HGB\n\nnicht nachgekommen sei. In bezug auf die Lieferungen vom 23. Januar 1989\n\nund 1. Februar 1989 hat das Berufungsgericht offengelassen, ob diese durch\n\neine schriftliche Rüge der Klägerin vom 3. Februar 1989 wirksam beanstandet\n\nworden seien. Es sei jedenfalls kein ursächlicher Zusammenhang zwischen\n\ndiesen beanstandeten Lieferungen und dem geltend gemachten Schaden fest-\n\nzustellen.\n\nII. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es für\n\nalle Lieferungen, ausgenommen diejenigen unmittelbar vor der schriftlichen\n\nRüge vom 3. Februar 1989, an einer rechtzeitigen Rüge fehlt und deshalb ver-\n\ntragliche Schadensersatzansprüche ausscheiden. Durch das Unterlassen der\n\nRüge gehen neben den Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen Sinne\n\nauch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen eines nicht rechtzeitig\n\ngerügten Fehlers verloren (BGHZ 101, 337, 340).\n\n1. Soweit die Revision die Annahme des Berufungsgerichts rügt, die\n\nKlägerin habe hinsichtlich der Lieferungen bis Oktober 1988 und nach dem\n\n1. Februar 1989 bei der gebotenen Prüfung die vorhandenen Mängel erkennen\n\nkönnen, hat die Revision damit keinen Erfolg.\n\na) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Ob-\n\nliegenheit des Erwerbers aus § 377 Abs. 1 HGB sich danach bemißt, was unter\n\nBerücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tun-\n\nlich ist. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei, ohne eigene Sach-\n\nkunde darzulegen, von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen\n\nabgewichen, wonach eine Prüfung der bei der Weiterverarbeitung relevanten\n\nEigenschaften der Kabel nicht zu den zwingenden Sorgfaltspflichten im Rah-\n\nmen der Wareneingangsprüfung seitens der Klägerin gehört habe, greift nicht.\n\nAllerdings kann ein bestehender Handelsbrauch die Art und den Umfang der\n\nRügepflicht beeinflussen. Auch ein bestehender Handelsbrauch kann aber\n\nnicht von jeder Untersuchungspflicht entbinden. Gäbe es einen solchen, so\n\nwäre dies ein unbeachtlicher Mißbrauch \n\n(BGH, Urt. v. 03.12.1975\n\n- VIII ZR 237/74, NJW 1976, 625; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 377\n\nRdn. 8). Dies gilt erst recht, soweit sich die Revision auf Branchenüblichkeit\n\nberuft. Ist eine sachlich gebotene und zumutbare Art der Untersuchung nicht\n\nbranchenüblich, so verdient eine solche Übung keinen rechtlichen Schutz\n\n(BGH, Urt. v. 03.12.1975 aaO).\n\nb) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Klägerin habe bei\n\nsachgerechter Prüfung ohne fachlich oder organisatorisch oder finanziell un-\n\nverhältnismäßigen Aufwand die Mängel erkennen können. Es habe möglicher-\n\nweise dazu bereits eine Sichtprüfung ausgereicht, die die mangelnde Zentrizi-\n\ntät der Adern hätte erkennen lassen. Es habe für jeden Fachkundigen auf der\n\nHand gelegen, daß bereits dieser Mangel zu Beschädigungen des Leiters beim\n\nautomatischen Abisolieren habe führen müssen. Die Klägerin hätte die Mängel\n\njedenfalls aber dann erkannt, wenn sie Schnittstellen angelegt und eine Probe-\n\nverarbeitung vorgenommen hätte. Nach den Ausführungen des gerichtlichen\n\nSachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten hätte die Klägerin die Män-\n\ngel schließlich auch bei Zwischenkontrollen zwischen den Arbeitsgängen\n\nStrippen und Crimpen entweder im Rahmen einer Probeverarbeitung oder auch\n\nim Rahmen der Serienproduktion erkennen können. Dies ergebe sich auch aus\n\neinem Schreiben der Klägerin an die Beklagte, wonach die Klägerin eine sol-\n\nche Sichtprüfung nach Aufdeckung der Fehlerursache sogar in der Serienpro-\n\nduktion durchgängig eingeführt habe.\n\nAuch die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen haben keinen\n\nErfolg. Der gerichtliche Sachverständige hat die Frage, ob Zwischenprüfungen\n\nnach dem Umstellen der Bearbeitung der Kabel auf dem neuen Automaten die\n\nMängel der Kabel hätten erkennen lassen, bejaht. Diese Zwischenkontrolle\n\nhätte die Klägerin im Rahmen ihrer Untersuchungsobliegenheit nach § 377\n\nAbs. 1 HGB durchführen müssen. Auf die Notwendigkeit von Probeverarbei-\n\ntungen und der stichprobenweisen Anlegung von Schnittstellen kommt es des-\n\nhalb nicht an.\n\nAllgemein ist die nach § 377 Abs. 1 HGB vorzunehmende Untersuchung\n\nauf solche Mängel auszurichten, die bei einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt\n\ndurchgeführten Überprüfung der Ware sichtbar werden. Dabei sind die Anfor-\n\nderungen durch eine Interessenabwägung zu ermitteln. Ob im Einzelfall ver-\n\nschärfte Untersuchungsanforderungen zum Tragen kommen, hängt von der\n\nNatur der Ware, von den Branchengepflogenheiten sowie vor allem von dem\n\nGewicht der zu erwartenden Mangelfolgen und von etwaigen Auffälligkeiten der\n\ngelieferten Ware oder früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Man-\n\ngelfällen ab. Dem Käufer aus früheren Lieferungen bekannte Schwachstellen\n\nder Ware müssen eher geprüft werden als das Vorliegen von Eigenschaften,\n\ndie bislang nie gefehlt haben. (BGH, Urt. v. 14.10.1970 - VIII ZR 156/68, BB\n\n1970, 1416; Urt. v. 03.12.1975, aaO; Urt. v. 20.4.1977 - VIII ZR 141/75, BB\n\n1977, 1408; Urt. v. 19.06.1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2623; Gemein-\n\nschaftskomm. z. HGB/Achilles, 6. Aufl., § 377 Rdn. 29) .\n\nDas Berufungsgericht hat nach diesen Maßstäben zu Recht darauf ab-\n\ngestellt, daß der Klägerin an einer eigenen sorgfältigen Prüfung gelegen sein\n\nmußte, weil diesbezügliche Mängel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu\n\nFehlern an den von ihr gefertigten Kabelabschnitten führten und damit nicht\n\nnur ganze Produktionspartien unbrauchbar werden konnten, sondern für den\n\nFall des bestimmungsgemäßen Einbaus in Kraftfahrzeuge noch wesentlich\n\nweitergehende Mangelfolgeschäden drohten. Es hat auch zu Recht berück-\n\nsichtigt, daß bereits in der Vergangenheit ähnliche Beanstandungen aufgetre-\n\nten waren, die nach der eigenen Darstellung der Klägerin nicht richtig analy-\n\nsiert worden waren. Es hat auch zu Recht angenommen, die Tatsache, daß\n\nwiederholt solche Fehler aufgetreten seien, habe die Klägerin zu besonderer\n\nSorgfalt anhalten müssen. Hinzu kommt, worauf die Revisionserwiderung zu\n\nRecht hinweist, daß die Klägerin sich in ihrem Verhältnis zur B. GmbH ver-\n\npflichtet hatte, bei Einsatz neuer oder anderer Werkzeuge, Maschinen oder\n\nFertigungsverfahren zunächst Muster vorzulegen, die sorgfältig geprüft sein\n\nmußten (Nr. 5 der Qualitätsvorschriften für Lieferer der B. GmbH). Dies ist\n\njedenfalls im Rahmen der Zumutbarkeit der durchzuführenden Prüfung zu be-\n\nrücksichtigen. War die Klägerin gegenüber der B. GmbH zu umfangreichen\n\nUntersuchungen verpflichtet, so war es ihr auch zumutbar, diese Untersuchun-\n\ngen zugleich im eigenen Interesse zur Wahrung ihrer Obliegenheiten aus\n\n§ 377 Abs. 1 HGB vorzunehmen, um zu klären, ob die automatische Abisolie-\n\nrung an den Kabeln der Beklagten mit dem zum Einsatz kommenden Stripp-\n\nCrimp-Automaten einwandfrei möglich war.\n\nc) Soweit die Revision rügt, die Klägerin habe sich auf die Zusicherung\n\nder Beklagten verlassen dürfen, daß sich die Isolierhüllen und der Mantel der\n\nKabel auf automatischen Vorrichtungen einwandfrei abziehen ließen, ist auch\n\ndiese Rüge nicht berechtigt. Die Zusicherung einer Eigenschaft schließt die\n\nAnwendung von § 377 HGB nicht aus \n\n(BGH, Urt. v. 19.06.1991\n\n- VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633). Auch in diesem Zusammenhang ist zu be-\n\nrücksichtigen, daß die Klägerin gegenüber der B. GmbH zu Untersuchungen\n\nverpflichtet war. Das durch die Qualitätsvereinbarung zugesagte Beschaffen-\n\nheitsmerkmal betraf die Weiterverarbeitung durch die Klägerin und die Ver-\n\nwendung der zu liefernden Kabel. Hatte die Klägerin Anlaß und durch zumut-\n\nbare Maßnahmen Gelegenheit, die Einhaltung der Qualitätszusagen durch die\n\nBeklagte zu überprüfen, so war sie hierzu auch im Rahmen von § 377 HGB\n\ngehalten.\n\nd) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit der Mängelrüge vom\n\n3. Februar 1989 sei die Klägerin ihren Obliegenheiten aus § 377 HGB auch in\n\nbezug auf die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen weiteren Lieferungen\n\nnicht gerecht geworden. Bei der wiederholten Lieferung gleichartiger Waren sei\n\nin der Regel jede Einzellieferung zu untersuchen und zu rügen. Dies entspricht\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 101, 337, 339). Auch die\n\nRevision geht hiervon aus, meint aber, der Sachverhalt liege hier deshalb an-\n\nders, weil die B. GmbH, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, eine hun-\n\ndertprozentig fehlerfreie Lieferung habe verlangen können, die aufgrund der\n\nmit den Mängeln behafteten Lieferungen der Beklagten nicht habe gewährlei-\n\nstet werden können. In einem solchen Fall sei auch jede nachfolgende Liefe-\n\nrung erkennbar mangelhaft, so daß es dann einer gesonderten ausdrücklichen\n\nRüge nicht mehr bedürfe.\n\nAuch mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Die Beklagte\n\nmußte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß mit dem von ihr gelieferten\n\nMaterial in keinem Fall die geforderte hundertprozentig fehlerfreie Lieferung zu\n\nerreichen war. Dies hätte bei der Beklagten die damals nicht vorhandene\n\nKenntnis vorausgesetzt, was im einzelnen Grund für die Beanstandungen ge-\n\nwesen war und daß insbesondere Fehler bei der Verarbeitung durch die Kläge-\n\nrin hierfür nicht als Ursache in Betracht kamen.\n\ne) Das Berufungsgericht hat schließlich einen Verzicht der Beklagten auf\n\ndie Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 HGB verneint. Zwar könne ein solcher Ver-\n\nzicht auch stillschweigend erklärt werden; es genüge jedoch nicht die bloße\n\nAufnahme von Verhandlungen über die vom Erwerber gerügten Mängel. Viel-\n\nmehr bedürfe es eindeutiger Umstände, die auf einen Verzicht auf die Geneh-\n\nmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB schließen \n\nließen (BGH, Urt. v.\n\n19.06.1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633). Das Berufungsgericht hat sol-\n\nche Umstände nicht gesehen; das Eingehen der Beklagten auf Besprechungen\n\nund Korrespondenz sei vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbezie-\n\nhungen zu sehen, die es erfordert hätten, die aufgetretenen Probleme für die\n\nZukunft abzustellen. Finanzielle Forderungen der Klägerin und Schuldvorwürfe\n\nhabe die Beklagte demgegenüber stets zurückgewiesen.\n\nAuch dies hält den Rügen der Revision stand. Für die Beurteilung der\n\nFrage, ob ein Verzicht der Beklagten auf die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2\n\nHGB erfolgt ist, macht es keinen Unterschied, ob die Parteien im Rahmen von\n\nZuliefer- oder anderen Verträgen Vertragsbeziehungen zueinander unterhalten\n\nhaben. Das Berufungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf abgestellt, daß es\n\nden Parteien gerade im Rahmen solcher besonderen Vertragsgestaltungen\n\ndarum ging, eine sachorientierte Lösung für die Zukunft zu finden. Dies spricht\n\ngerade im Rahmen von Zulieferverträgen jedenfalls nicht für einen Verzicht auf\n\ndie Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 HGB.\n\nIII. 1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die Mängelrüge\n\nvom 3. Februar 1989 trotz fehlender Zuordnung in bezug auf die Lieferungen\n\nvom 23. Januar und 1. Februar 1989 als ordnungsgemäße Fehleranzeige an-\n\ngesehen werden könne. Jedenfalls fehle es insoweit an einem ursächlichen\n\nZusammenhang zwischen den beanstandeten Mängeln und dem geltend ge-\n\nmachten Schaden. Es sei auszuschließen, daß die unmittelbar vor der Rüge\n\ngelieferten Materialien bereits verarbeitet gewesen seien, als der Kunden-\n\ndiensttechniker der A. GmbH den von dieser gelieferten Automaten unter-\n\nsucht habe. Dessen Feststellungen seien aber in die Rügen der Klägerin ein-\n\ngeflossen. Aus den Lieferungen vom 23. Januar und 1. Februar 1989 könne\n\nder Klägerin danach nur dann ein Schaden entstanden sein, wenn die B. \n\nGmbH nach den Fehleranzeigen von Januar 1989 zunächst bereit gewesen\n\nsei, die Geschäftsbeziehungen fortzusetzen und diese Bereitschaft erst auf-\n\ngrund weiterer mangelhafter Lieferungen der Klägerin, die aus Fehlern der ge-\n\nnannten Lieferung der Beklagten resultierten, entfallen sei. Dies sei jedoch\n\nnicht ersichtlich. Die Klägerin habe nicht im einzelnen vorgetragen, wann und\n\naufgrund welcher Umstände die B. GmbH endgültig entschieden habe, keine\n\nWaren mehr abzunehmen, und sie habe auch nicht geltend gemacht, daß feh-\n\nlerfreie Restbestände nicht noch anderweitig hätten veräußert werden können.\n\nDie Revision rügt demgegenüber, die Klägerin habe auch in der Beru-\n\nfungsinstanz vorgetragen, daß nach der Mängelrüge vom 3. Februar 1989 die\n\nvon der Beklagten gelieferten Kabel noch in die bei ihr lagernden Kabelgehäu-\n\nse eingearbeitet worden seien, da die B. GmbH eine Weiterlieferung gefor-\n\ndert habe, um eine präzise Fehlerfeststellung durchführen zu können. Die Klä-\n\ngerin habe weiter vorgetragen, daß die B. GmbH im April 1989 die Ge-\n\nschäftsbeziehungen mit ihr abgebrochen habe, weil auch bei den letzten Liefe-\n\nrungen Aderbrüche aufgetreten seien. Die Lieferungen vom 23. Januar und\n\n1. Februar 1989 seien danach jedenfalls mitursächlich für den Abbruch der\n\nLieferbeziehungen mit der B. GmbH gewesen, unabhängig von der Frage,\n\naus welcher Lieferung die vom Sachverständigen untersuchten Gehäuse ge-\n\nstammt hätten.\n\nMit dieser Rüge hat die Revision Erfolg. Im Rahmen der Revision ist,\n\nnachdem das Berufungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat,\n\nzunächst von einer ordnungsgemäßen, der Prüfungs- und Rügepflicht nach\n\n§ 377 Abs. 1 HGB entsprechenden Beanstandung der Klägerin in ihrem\n\nSchreiben vom 3. Februar 1989 auszugehen. Zwar trifft es dann zu, daß, wie\n\ndas Berufungsgericht ausgeführt hat, die Rügen der B. GmbH vom\n\n16. Januar, 17. Januar und 24. Januar 1989 nicht die ordnungsgemäß gerüg-\n\nten Lieferungen der Beklagten vom 23. Januar und 1. Februar 1989 betroffen\n\nhaben können. Es trifft aber nicht zu, daß die Klägerin nicht vorgetragen habe,\n\naufgrund welcher Umstände die B. GmbH sich zur Beendigung der vertragli-\n\nchen Beziehungen mit der Klägerin entschlossen habe. Die Klägerin hat dazu,\n\nwie die Revision zu Recht geltend gemacht hat, vorgetragen, die B. GmbH\n\nhabe zunächst ausdrücklich eine Weiterlieferung gefordert, um eine präzise\n\nFehlerfeststellung durchführen zu können. Erst nachdem auch die weiteren\n\nLieferungen mangelhaft gewesen seien, habe sich die B. GmbH zu einer\n\nBeendigung der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin, und zwar im April\n\n1989, entschlossen.\n\n2. Eine Mitursächlichkeit der Lieferungen vom 23. Januar und 1. Februar\n\n1989 für den Abbruch der vertraglichen Beziehungen zwischen der B. GmbH\n\nund der Klägerin ist danach nicht zu verneinen, solange dieser Vortrag nicht\n\naufgeklärt ist. Dabei könnte auch die Behauptung der Beklagten beachtlich\n\nsein, in Wirklichkeit habe die B. GmbH nur Zeit benötigt, um einen alternati-\n\nven Lieferer aufzubauen, sie sei jedoch spätestens Ende Januar 1989 zu ei-\n\nnem Abbruch der Geschäftsbeziehungen endgültig entschlossen gewesen.\n\nSolange ungeklärt ist, warum es zum Abbruch der vertraglichen Beziehungen\n\nzwischen der Klägerin und der B. GmbH gekommen ist, kann eine Mitur-\n\nsächlichkeit der gerügten Lieferungen hierfür und damit für den eingetretenen\n\nSchaden nicht verneint werden.\n\n3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch mit der Hilfsbe-\n\ngründung, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie Restbestände nicht an-\n\nderweitig habe absetzen können, keinen Bestand haben. Es handelte sich\n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts um fehlerhafte Ware, die zu-\n\ndem auf die Anforderungen der B. GmbH zugeschnitten war. Die Klägerin\n\nhat dazu nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils vorgetragen, die\n\nB. GmbH habe bereits ausgelieferte Kabel zurückgegeben, weitere produ-\n\nzierte Ware nicht mehr abgenommen und die Geschäftsbeziehungen im April\n\n1989 beendet. Dieser Vortrag genügt für die Darlegung des Schadens.\n\n4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als\n\nzutreffend, weil die Ansprüche der Klägerin verjährt wären. Zwar käme Verjäh-\n\nrung dann in Betracht, wenn von der Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. aus-\n\nzugehen wäre. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien sahen\n\njedoch eine einjährige Gewährleistungsfrist vor. Zwar ist dem Berufungsgericht\n\ndarin zuzustimmen, daß eine Einigung über Allgemeine Geschäftsbedingungen\n\nweder ausdrücklich noch stillschweigend durch widerspruchslose Entgegen-\n\nnahme der gelieferten Ware zustande gekommen ist, weil beide Parteien in\n\nihren Bestellungen und Auftragsbestätigungen jeweils auf ihre eigenen Ge-\n\nschäftsbedingungen Bezug genommen haben und beide Regelwerke eine Ab-\n\nwehrklausel gegen die jeweils anderen Geschäftsbedingungen enthalten ha-\n\nben. Gleichwohl ist aber in der Regel anzunehmen, daß die Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen beider Teile Vertragsbestandteil werden, soweit sie über-\n\neinstimmen (BGH, Urt. v. 20.03.1985 - VII ZR 327/83, NJW 1985, 1838, 1839;\n\nUrt. v. 23.01.1991 - VIII ZR 122/90, NJW 1991, 1604, 1606). Nach den Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien wollten diese jeweils eine ein-\n\njährige Verjährungsfrist vereinbaren und die gesetzliche Verjährungsfrist ent-\n\nsprechend verlängern. Entspricht dies dem Parteiwillen beider Seiten, so ist\n\ntrotz des Widerspruchs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen\n\nvon einer vereinbarten Gewährleistungsfrist von einem Jahr auszugehen.\n\nIV. Das Berufungsgericht wird demnach zunächst die offen gelassene\n\nFrage zu beantworten haben, ob die Mängelrüge vom 3. Februar 1989 in be-\n\nzug auf die Lieferungen vom 23. Januar und 1. Februar 1989 als ordnungsge-\n\nmäße Fehleranzeige angesehen werden kann. Es wird sodann gegebenenfalls\n\naufzuklären haben, ob die Fehlerhaftigkeit dieser beiden Lieferungen jedenfalls\n\nmitursächlich für den Abbruch der vertraglichen Beziehungen zwischen der\n\nKlägerin und der B. GmbH waren. Falls es danach darauf ankommt, wird das\n\nBerufungsgericht auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung\n\nüber die Revision aufgeworfenen Frage nachzugehen haben, ob die Bezug-\n\nnahme auf eine Vielzahl von Bestellvorschriften der B. GmbH in den jeweili-\n\ngen Aufträgen der Annahme entgegensteht, die Eignung der Kabel zu der in\n\ndiesen Bestellvorschriften unter anderem vorgeschriebenen Abziehbarkeit auf\n\nautomatischen Vorrichtungen sei von der Beklagten im Sinne des Kaufrechts\n\nzugesichert worden. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang die von ihm offengelassene Frage zu entscheiden haben, ob es\n\nsich bei den Kabeln um nicht vertretbare Sachen gehandelt hat, so daß es auf\n\neine Zusicherung im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 BGB a.F. nicht ankäme.\n\nFalls ein ursächlicher Zusammenhang zwischen rechtzeitig gerügten fehler-\n\nhaften Lieferungen und dem Abbruch der Vertragsbeziehungen durch die B. \n\nGmbH festgestellt wird, wird weiter zu klären sein, worin der eingetretene\n\nSchaden besteht und gegebenenfalls, ob ein Mitverschulden in Betracht\n\nkommt, das der Klägerin zuzurechnen ist.\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_248-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/x-zr-248-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 381","ref_norm":"381","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_248-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_248-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/x-zr-248-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_248-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:30:12.635020+00:00"}}