{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_244-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"X ZR 244/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 244/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Juli 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Mellulis, die Richter\n\nProf. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das am 6. Dezember 2000 ver-\n\nkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIm Frühjahr 1988 beauftragten die Eheleute A. und H. K., vertreten durch\n\nihre Tochter und ihren Schwiegersohn, die Eheleute H., den Immobilienmakler\n\nW. mit der Veräußerung des Grundstücks Gemarkung O. bei Z., Flurstück ....\n\nDieses Grundstück war mit einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Zweifami-\n\nlienhaus bebaut, eine der beiden Eigentumswohnungen gehörte den Eheleuten\n\nK., die andere den Eheleuten H.. Der Immobilienmakler W. setzte sich mit den\n\nin Worms tätigen Beklagten in Verbindung und vermittelte für die Eheleute H.\n\ndie Erstellung eines Verkehrswertgutachtens, das auch ein unbebautes Neben-\n\ngrundstück umfassen sollte. Das Gutachten vom 25. Juli 1988 ist von beiden\n\nBeklagten unterzeichnet. Im Briefkopf erscheint lediglich der Beklagte zu 2 mit\n\ndem Zusatz: \"Bausachverständiger in R. vereidigt seit 1972\". In dem Gutachten\n\nwird das Ergebnis mit dem folgenden Satz zusammengefaßt:\n\n\"Den Verkehrswert des Grundstückes nebst Aufbauten schätze\nich unter Berücksichtigung der Lage und Ausnutzung auf\n625.000 DM.\"\n\nVon den genannten 625.000 DM entfielen nach dem Inhalt des Gutach-\n\ntens 516.000 DM auf das Hausgrundstück, der Rest auf das nebenan gelegene\n\nunbebaute Grundstück.\n\nDas Honorar für das dem Zeugen W. ausgehändigte Gutachten bezahl-\n\nten die Eheleute H. über das Konto des Beklagten zu 1.\n\nIn der Folgezeit bot der Zeuge W. den Grundbesitz unter anderem den\n\nKlägern zum Kauf an. Im Mai 1989 kauften die Kläger die beiden Eigentums-\n\nwohnungen für je 210.000 DM.\n\nAls die Kläger sechs Jahre später das Hausgrundstück weiterveräußern\n\nwollten, kam ein nunmehr von ihnen beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis,\n\ndaß der Sachwert des Hausgrundstückes insgesamt 320.000 DM betrage.\n\nMit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten Schadensersatz\n\nund behaupten, sie hätten sich auf der Grundlage des Gutachtens der Beklag-\n\nten zum Erwerb des Hausgrundstückes zu einem Gesamtpreis von 420.000 DM\n\nentschlossen.\n\nDas Landgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, wonach\n\nder Verkehrswert des Hausgrundstückes im Jahre 1988 229.000 DM betrug.\n\nDaraufhin hat es der Klage auf Zahlung von 191.000 DM (der Differenz zwi-\n\nschen dem gezahlten Kaufpreis von 420.000 DM und dem Verkehrswert von\n\n229.000 DM) stattgegeben, weil zwischen den Eheleuten H. und beiden Be-\n\nklagten ein Werkvertrag mit Schutzwirkung für die Kläger zustande gekommen\n\nsei. Der Zeuge H. habe dem Beklagten zu 1 bei einer Objektbesichtigung vor\n\nder Gutachtenerstellung erklärt, das Gutachten sei zum Zwecke des Verkaufs\n\nan eine Dritte Person zu erstellen. Den Eheleuten H. als Auftraggebern sei ein\n\nInteresse zu unterstellen, die Kläger als Käufer des Objekts in den Schutzbe-\n\nreich des Werkvertrages über die Erstellung des Gutachtens einzubeziehen.\n\nDie Beklagten hafteten gesamtschuldnerisch für den Schaden der Kläger, da\n\nsie in ihrer Eigenschaft als Architekt und öffentlich vereidigter Sachverständiger\n\ngemeinsam beauftragt worden seien, beide das Gutachten unterschrieben hät-\n\nten und dadurch die berechtigte Erwartung hervorgehobener Sachkunde her-\n\nvorgerufen hätten.\n\nDas Berufungsgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abge-\n\nwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Zurück-\n\nweisung der Berufungen beider Beklagten anstreben.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Schadensersatz für unbegrün-\n\ndet gehalten. Es hat sich dem landgerichtlichen Urteil insoweit angeschlossen,\n\nals das Landgericht unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Klä-\n\ngern und den Beklagten verneint und angenommen hat, Auftraggeber des\n\nWerkvertrages über die Erstellung eines Wertgutachtens seien nur die Eheleute\n\nH. gewesen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler\n\nnicht erkennen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, wer bei dem Gutachterauf-\n\ntrag Vertragspartner der Eheleute H. geworden sei, ob beide Beklagte oder nur\n\neiner von ihnen und gegebenenfalls welcher von beiden.\n\nDer Vortrag der Beklagten hierzu widerspreche sich, die Kläger hätten\n\neinen Beweis nicht geführt. Da das Berufungsgericht die Frage letztlich unent-\n\nschieden gelassen hat, ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß bei-\n\nde Beklagte Vertragspartner der Eheleute H. geworden sind.\n\n3. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten nicht\n\nbewiesen, daß sie in die Schutzwirkung des Vertrages zwischen den Eheleuten\n\nH. und den Beklagten einbezogen gewesen seien. Dies setze voraus, daß sich\n\naus den Umständen des Falles hinreichende Anhaltspunkte für einen auf Dritt-\n\nschutz gerichteten Parteiwillen ergäben und das Gutachten erkennbar für einen\n\nDritten bestimmt gewesen sei sowie daß der Sachverständige über besondere,\n\ndurch staatliche Anerkennung oder einen vergleichbaren Akt ausgewiesene\n\nSachkunde verfüge.\n\nFraglich sei schon, ob ein Dritter auch mit Erfolg die Einbeziehung in den\n\nvertraglichen Schutzbereich geltend machen könne, wenn es sich bei dem Gut-\n\nachter nicht um einen staatlich anerkannten Sachverständigen handele, son-\n\ndern dieser nur, wie im vorliegenden Fall der Beklagte zu 2, als solcher auftrete.\n\nDas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es neige dazu, eine Gleichstellung\n\nder Sachkunde des Beklagten zu 2 mit derjenigen eines öffentlich bestellten\n\nund vereidigten Sachverständigen zu verneinen.\n\nb) Auch wenn dem gefolgt wird, schließt das eine Haftung der Beklagten\n\nnach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte nicht not-\n\nwendig aus. Solche Wirkungen sind nach der Rechtsprechung des Senats ins-\n\nbesondere bei Verträgen anzunehmen, mit denen der Auftraggeber bei einer\n\nPerson, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt\n\n- zum Beispiel öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuer-\n\nberater - ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung bestellt, um davon\n\ngegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (vgl. BGHZ 138, 257, 261\n\nm.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Bei den Beklagten\n\nhandelt es sich nicht um öffentlich bestellte Sachverständige. Gehen beide\n\nVertragsteile bei Auftragserteilung jedoch übereinstimmend davon aus, daß die\n\nPrüfung auch im Interesse eines Dritten durchgeführt werden und das Ergebnis\n\ndiesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll, so kann in solchen\n\nFällen in der Übernahme des Auftrags die schlüssige Erklärung des Gutachters\n\nliegen, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu\n\nwollen (vgl. BGHZ 138, 257, 262). War den Beklagten bekannt, daß das Gut-\n\nachten dazu dienen sollte, Kaufinteressenten vorgelegt zu werden, so ist davon\n\nauszugehen, daß die Beklagten gerade auch mit der Hervorhebung der Eigen-\n\nschaft des Beklagten zu 2 als \"Bausachverständiger in R., vereidigt seit 1972\"\n\nzum Ausdruck gebracht haben, ihr Gutachten sei gewissenhaft und unparteiisch\n\nerstellt und dazu geeignet, einem potentiellen Käufer als Entscheidungsgrund-\n\nlage zu dienen.\n\n4. a) Eine Haftung der Beklagten nach diesen Grundsätzen hat das Be-\n\nrufungsgericht in erster Linie mit der Begründung verneint, nach dem Ergebnis\n\nder Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, den Beklagten sei be-\n\nkannt gewesen, daß das Gutachten \"zum Zwecke der Veräußerung des Grun d-\n\nstücks\" habe gefertigt werden sollen. Der Zeuge H. habe dies nicht bestätigt.\n\nZwar habe der Zeuge von den der Gutachtenerstellung vorangegangenen Vor-\n\ngesprächen mit dem Makler W. berichtet, wonach dieser das Gutachten für nö-\n\ntig befunden habe, um es potentiellen Käufern vorlegen zu können. Auch habe\n\nder Zeuge H. bekundet, der Beklagte zu 1 sei, von W. angekündigt, bei ihm er-\n\nschienen und habe mit der Erklärung, er solle das Gutachten machen, gefragt,\n\nwarum das Gutachten erstattet werden solle, warum das Haus verkauft werde\n\nsolle und warum das Gutachten nicht in Z. in Auftrag gegeben werde, worauf er,\n\nder Zeuge H., geantwortet habe, W. brauche das Gutachten für potentielle\n\nKäufer und kenne das Haus. Aus dieser Aussage lasse sich jedoch nicht der\n\nbedenkenfreie Schluß ziehen, daß der Zeuge W. bei der Auftragserteilung im\n\nBüro des Beklagten zu 2 oder wo auch immer den Gutachtenauftrag mit der\n\ngleichen Zweckerklärung erteilt habe. Bedenken bestünden deshalb, weil im\n\nGutachten der Zweck mit \"Ermittlung des heutigen Verkehrs- und Beleihungs-\n\nwertes\" angegeben sei. Im übrigen komme der Aussage des Zeugen H. keine\n\nmaßgebliche Bedeutung zu, da er über den eigentlichen Auftragsinhalt schon\n\ndeshalb nichts habe bekunden können, weil er bei der Beauftragung überhaupt\n\nnicht zugegen gewesen sei.\n\nb) Dies rügt die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Aussa-\n\nge des Zeugen H. nicht vollständig gewürdigt. Dieser hat bekundet, er habe\n\ndem Beklagten zu 1 ausdrücklich erklärt, er brauche das Gutachten nicht für\n\neine Beleihung, der Zeuge W. benötige das Gutachten vielmehr für potentielle\n\nKäufer. Hält man, wie das Berufungsgericht, die Aussage des Zeugen H. für\n\nglaubhaft, so war jedenfalls dem Beklagten zu 1 danach unzweifelhaft klar, was\n\nder Zweck des Gutachtens war, daß es nämlich darum ging, Kaufinteressenten\n\nzu überzeugen und nicht, jedenfalls, aber nicht nur, darum, das Grundstück zu\n\nbeleihen. Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, daß Auftraggeber des\n\nWerkvertrages über die Erstellung des Gutachtens die Eheleute H. waren, ha-\n\nben diese Erklärungen des Zeugen H. den Vertragsinhalt bestimmt, selbst wenn\n\nsich nicht der \"bedenkenfreie Schluß\" ziehen ließe, daß der Makler W. bei der\n\nAuftragserteilung ebenfalls diesen Zweck des Gutachtens angegeben hat. Da\n\ndas Berufungsgericht diese Frage offengelassen hat, ist in der Revisionsinstanz\n\ndavon auszugehen, daß der Beklagte zu 1 neben dem Beklagten zu 2 Ver-\n\ntragspartner der Eheleute H. war. Daß der Beklagte zu 1 sich auf die den Ver-\n\ntragsinhalt bestimmende Erklärung des Zeugen H. nicht eingelassen habe oder\n\ndarauf hingewiesen habe, daß der Zeuge W. andere Angaben gemacht habe,\n\nhat der Zeuge H. nicht bekundet. Soweit das Berufungsgericht angenommen\n\nhat, dem widerspreche das Wertgutachten insofern, als dort von der Ermittlung\n\ndes \"heutigen Verkehrs- und Beleihungswerts\" die Rede sei, steht dies der vom\n\nBerufungsgericht für glaubhaft gehaltenen Aussage des Zeugen H. nicht entge-\n\ngen, sondern ist damit zwanglos in Einklang zu bringen. Allein der Umstand,\n\ndaß dort auch vom Beleihungswert die Rede ist, muß nicht dafür sprechen, daß\n\ndas Gutachten ausschließlich zum Zwecke der Beleihung erstellt worden ist.\n\nEbenso ist es nicht ersichtlich, warum der Aussage des Zeugen H., der nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts (Mit-)Auftraggeber war, keine Be-\n\ndeutung zukommen soll. Selbst wenn ursprünglich der Zeuge W. den Auftrag\n\nerteilt haben sollte, so schließt dies nicht aus, daß der Zeuge H. als Auftragg e-\n\nber mit dem Beklagten zu 1 als (Mit-)Auftragnehmer weitere Einzelheiten gera-\n\nde auch zum Zweck des Gutachtens abgesprochen hat, die zum Vertragsinhalt\n\ngeworden sind, weil der Beklagte zu 1 sich darauf eingelassen hat.\n\nII.\n\nDie Fragen der Mangelhaftigkeit des Gutachtens, der Kausalität zwi-\n\nschen der etwaigen pflichtwidrigen Gutachtenerstellung und dem von den Klä-\n\ngern geltend gemachten Schaden sowie der Schadenshöhe hat das Beru-\n\nfungsgericht offengelassen. Es hat auch offenbar Anhaltspunkte für ein Mitver-\n\nschulden der Kläger gesehen, ohne allerdings hierauf näher einzugehen. Da es\n\ninsoweit an Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt, ist eine Überprüfung\n\ndes Berufungsurteils daraufhin, ob das gefundene Ergebnis aus anderen Grün-\n\nden Bestand haben kann, in der Revisionsinstanz nicht möglich.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_244-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/x-zr-244-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_244-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_244-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/x-zr-244-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_244-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:21:30.560898+00:00"}}