{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_240-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"X ZR 240/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 240/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Februar 2003\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Kläger und der Beklagten wird das am\n\n9. November 2000 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Celle aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Geschwister und Miterben zu je ¼ am Nachlaß ihrer\n\nam 1. März 1997 verstorbenen Mutter. Der geldwerte Nachlaß befindet sich auf\n\neinem Konto, das die Parteien als Erbengemeinschaft gemeinsam unterhalten.\n\nAuf dieses Konto ist nach dem Vorbringen der Kläger unter anderem der\n\nErlös aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung, die der Mutter der Parteien\n\ngehört hatte, geflossen.\n\nAm gleichen Tag, an dem auch der Kaufvertrag über die Eigentumswoh-\n\nnung notariell beurkundet wurde, machte die Mutter der Parteien den Klägern\n\nein notarielles Schenkungsversprechen in Höhe von je 90.000,-- DM, das diese\n\nannahmen. Die Klägerin zu 1, die zu dieser Zeit Betreuerin ihrer Mutter war,\n\ngab die im Schenkungsvertrag enthaltenen Erklärungen zugleich als Betreuerin\n\nihrer Mutter ab. Die Schenkungsurkunde trägt nach Darstellung der Kläger ein\n\nvon der Erblasserin persönlich stammendes Zeichen; die Parteien streiten dar-\n\nüber, ob dieses eine Unterschrift im Rechtssinne darstellt und von der Erblas-\n\nserin eigenhändig oder in der Weise niedergelegt worden ist, daß die Klägerin\n\nzu 1 ihr dabei die Hand geführt hat.\n\nMit ihrer Klage haben die Kläger von den Beklagten in Erfüllung der\n\nSchenkung die Einwilligung in die Auszahlung von je 90.000,-- DM von dem\n\nKonto der Erbengemeinschaft verlangt. Die Beklagten haben aus verschiede-\n\nnen Gründen die Wirksamkeit des Schenkungsversprechens in Abrede gestellt\n\nund insbesondere geltend gemacht, die Schenkung sei wegen mangelnder Ge-\n\nschäftsfähigkeit der Erblasserin und wegen Beeinträchtigungsabsicht (§ 2287\n\nBGB) unwirksam.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten antrags-\n\ngemäß verurteilt, die Zustimmung zur Auszahlung von je 90.000,-- DM an die\n\nKläger von dem gemeinsamen Nachlaßkonto in Erfüllung einer Nachlaßschuld\n\ngegenüber den Klägern zu erklären.\n\nIn der Berufungsinstanz haben die Parteien auch darüber gestritten, ob\n\nnicht zunächst eine Erbauseinandersetzung erfolgen müsse. In der Berufungs-\n\nverhandlung haben die Kläger ihre Forderung umgestellt. Sie haben beantragt,\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung - nicht mehr zur Zustimmung\n\nzur Auszahlung - zu verurteilen. Hilfsweise haben sie beantragt, die Beklagten\n\nzur Zustimmung zu einer Teilerbauseinandersetzung derart zu verurteilen, daß\n\nvon dem gemeinsamen Konto je 90.000,-- DM an alle vier Erben ausgezahlt\n\nwerden sollten. Diesen Hilfsantrag haben die Beklagten sofort anerkannt und\n\nferner erklärt, für den Fall, daß der Senat den Anspruch jeder der Beklagten\n\naus § 2287 BGB für gegeben halte, die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei\n\nAbgabe des Schenkungsversprechens nicht mehr zu bestreiten.\n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und die An-\n\nschlußberufung der Kläger das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger je 45.000,-- DM\n\nnebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung und die weitergehende\n\nAnschlußberufung hat das Berufungsgericht \"unter Abweisung des weiterge-\n\nhenden Hauptantrags der geänderten Klage\" zurückgewiesen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger und die Revisi-\n\non der Beklagten, mit der sie, soweit jeweils zu ihrem Nachteil entschieden\n\nworden ist, die in der Berufungsinstanz jeweils gestellten Anträge weiterverfol-\n\ngen. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision der Beklagten, die Be-\n\nklagten beantragen die Zurückweisung der Revision der Kläger.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen beider Parteien haben Erfolg; sie führen zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\n1. Das Urteil des Berufungsgerichts enthält keinen Tatbestand, weil das\n\nBerufungsgericht angenommen hat, die für die Zulässigkeit der Revision nötige\n\nBeschwer von mehr als 60.000,-- DM sei weder auf Seiten der Kläger noch auf\n\nSeiten der Beklagten erreicht. Da der Senat die Beschwer der Beklagten auf\n\njeweils mehr als 60.000,-- DM und diejenige der Kläger auf \n\njeweils\n\n33.750,-- DM festgesetzt hat, unterliegt das angefochtene Urteil der Revision\n\nund ist deshalb ein Tatbestand erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO in der hier an-\n\nwendbaren, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Fehlt der Tatbe-\n\nstand, so verfällt das Berufungsurteil grundsätzlich der Aufhebung (BGHZ 73,\n\n248, 252; BGH, Urt. v. 20.05.1994 - V ZR 292/92, WM 1994, 1824; Urt. v.\n\n28.10.1993 - I ZR 147/91, NJW-RR 1994, 362), weil einem Urteil, das keinen\n\nTatbestand enthält, in der Regel nicht entnommen werden kann, welchen\n\nStreitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so\n\ndaß dieser einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht\n\nzugänglich ist (BGH, Urt. v. 01.02.1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720).\n\nDer Ausnahmefall, daß sich gleichwohl der Sach- und Streitstand aus\n\nden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Beur-\n\nteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt, liegt\n\nhier nicht vor. Es ist im Gegenteil nicht klar, über welchen Streitgegenstand das\n\nBerufungsgericht entscheiden wollte.\n\nDie Parteien haben in der Berufungsinstanz zum einen über den klägeri-\n\nschen Antrag auf Erfüllung des Schenkungsversprechens und zum anderen\n\nüber den von den Beklagten anerkannten Hilfsantrag zur Zustimmung einer\n\nTeilerbauseinandersetzung gestritten. Das Landgericht hat seine Entscheidung\n\nauf den Schenkungsvertrag gestützt. Hiergegen haben sich die Beklagten mit\n\nder Berufung gewandt. Sie haben allerdings im Rahmen ihrer Berufungsbe-\n\ngründung auch die Auffassung vertreten, die Kläger müßten zunächst einen\n\nTeilungsplan erstellen, weil nur so festgestellt werden könne, ob ihnen, den\n\nBeklagten, - die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages unterstellt - Pflichttei-\n\nlergänzungsansprüche zustünden. Die Beklagten haben aber weiter geltend\n\ngemacht, der Schenkungsvertrag sei nichtig, weil die Erblasserin geschäftsun-\n\nfähig gewesen sei, außerdem stelle sich der Schenkungsvertrag als beein-\n\nträchtigende Schenkung im Sinne von § 2287 BGB dar.\n\nNach dem Inhalt der Entscheidungsgründe zur Sache hat das Beru-\n\nfungsgericht den Anspruch der Kläger aus dem Schenkungsversprechen ge-\n\nprüft und dessen Wirksamkeit bejaht; auf die Frage der Erbauseinanderset-\n\nzung ist es bei seinen Erörterungen zur Sache nicht im Sinne der Prüfung einer\n\nAnspruchsgrundlage eingegangen. Für dieses Verständnis spricht auch, daß\n\ndas Berufungsgericht die Einwendungen aus § 2287 BGB geprüft und jeden-\n\nfalls teilweise für begründet gehalten hat. Über die Geschäftsfähigkeit der Erb-\n\nlasserin bei der Beurkundung des Schenkungsversprechens hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht entschieden, weil es gemeint hat, diese werde von den Be-\n\nklagten für den Fall nicht mehr bestritten, daß - wie geschehen - das Beru-\n\nfungsgericht die Einwendungen der Beklagten aus § 2287 BGB für begründet\n\nhalte. Auch dies spricht dafür, daß das Berufungsgericht über den Anspruch\n\naus dem Schenkungsversprechen entschieden hat.\n\nDemgegenüber sprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur\n\nKostenverteilung dafür, daß sich die Verurteilung der Beklagten allein auf den\n\nHilfsantrag der Kläger stützt, der nicht einen Anspruch aus Schenkungsver-\n\nsprechen, sondern eine Erbauseinandersetzung zum Gegenstand hat. In die-\n\nsem Zusammenhang hat das Berufungsgericht den Erfolg der Klage auf den\n\ngestellten Hilfsantrag zurückgeführt, der mit dem Verlangen nach Erbausein-\n\nandersetzung einen anderen und selbständigen Klagegrund betraf. Bei seiner\n\nBerechnung des Klageanspruchs bleibt schließlich unklar, wie dieser aus der\n\njeweiligen Anspruchsgrundlage herzuleiten ist. Damit hat das Berufungsgericht\n\nübersehen, daß der in der mündlichen Verhandlung mit dem Hilfsantrag gel-\n\ntend gemachte Anspruch der Kläger auf Teilerbauseinandersetzung einen an-\n\nderen Streitgegenstand betraf als der mit dem Hauptantrag weiterhin verfolgte\n\nAnspruch auf Erfüllung einer Nachlaßschuld, nämlich des Schenkungsverspre-\n\nchens. Die Revisionen beider Parteien rügen daher übereinstimmend zu Recht,\n\ndaß danach nicht erkennbar ist, über welchen Streitgegenstand das Beru-\n\nfungsgericht hat entscheiden wollen.\n\n2. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungs-\n\ngericht die Erklärung der Beklagten, für den Fall, daß der Senat den Anspruch\n\njeder der Beklagten aus § 2287 BGB für gegeben halte, werde die Geschäfts-\n\nfähigkeit der Erblasserin bei Abgabe des Schenkungsversprechens nicht mehr\n\nbestritten, zu würdigen haben.\n\nSollte es sich dabei um ein bedingtes Geständnis handeln, begegnet\n\ndessen Wirksamkeit Bedenken. Ein unter eine Bedingung gestelltes Geständ-\n\nnis ist in der Regel unzulässig (MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 288\n\nRdn. 30; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 288 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold,\n\nZPO, 21. Aufl., § 288 Rdn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 288 Rdn. 5; a.A.\n\nRosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Auflage, § 114 I 1 d). Be-\n\nsondere Umstände, aus denen sich gegebenenfalls gleichwohl eine Zulässig-\n\nkeit ergeben könnte, sind derzeit nicht erkennbar. Danach schiede hier eine\n\nprozessuale Wirksamkeit und damit zugleich eine Bindung der Beklagten an\n\nihre Erklärung aus. Soweit der Vortrag der Beklagten hier jedoch dahin zu ver-\n\nstehen sein sollte, daß diese ihre Behauptung, die Schenkerin sei geschäfts-\n\nunfähig gewesen, nur für den Fall aufrecht erhalten wollen, daß das Gericht die\n\nVoraussetzungen des § 2287 BGB für nicht gegeben ansieht, könnte die darin\n\nliegende Bedingung nach den für Prozeßhandlungen geltenden allgemeinen\n\nGrundsätzen in gleicher Weise unzulässig sein. Nach der Rechtsprechung\n\ndürfen auch die von den Parteien gestellten Sachanträge von einer innerpro-\n\nzessualen Bedingung abhängig gemacht werden (BGHZ 132, 390, 398; BGH,\n\nUrt. v. 11.07.1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3150). Für sonstige Pro-\n\nzeßhandlungen und für den Vortrag von Tatsachen kann im Grundsatz - be-\n\ngrenzt allerdings durch die gesetzliche Pflicht zu vollständigem und wahrheits-\n\ngemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO) und zur Prozeßförderung (§ 282 Abs. 1\n\nZPO) - nichts anderes gelten; insoweit erscheint daher grundsätzlich ein an\n\neine innerprozessuale Bedingung angeknüpftes Zugeständnis denkbar. Bei\n\ndiesem Verständnis wird das Berufungsgericht jedoch zu prüfen haben, wie die\n\nErklärung der Beklagten zu verstehen ist, ob diese insbesondere auf den Ein-\n\nwand der mangelnden Geschäftsfähigkeit der Erblasserin auch für den Fall\n\nverzichten wollten, daß die vom Berufungsgericht zu ihren Gunsten entschie-\n\ndene Rechtsfrage im weiteren Instanzenzug anders beurteilt wird, und welche\n\nKonsequenzen sich gegebenenfalls daraus ergeben, wenn eine solche Folge\n\nnicht ihrem Willen entsprochen haben sollte.\n\nDas Berufungsgericht wird ferner zu klären haben, in welcher Reihenfol-\n\nge die verschiedenen Anträge der Parteien zu beurteilen sind. Zwar steht es\n\nden Parteien, wie bereits dargelegt, frei, von innerprozessualen Bedingungen\n\nabhängige Hilfsanträge zu stellen. Voraussetzung dafür ist aber mindestens ein\n\nohne Bedingungen gestellter Hauptantrag \n\n(BGH, Urt. v. 11.07.1996\n\n- IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3150; Urt. v. 14.11.1994 - II ZR 160/93, NJW\n\n1995, 1353).\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_240-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/x-zr-240-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_240-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_240-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/x-zr-240-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_240-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:01:54.457937+00:00"}}