{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_234-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-09-24","aktenzeichen":"X ZR 234/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. September 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Filterstäube GWB §§ 18 a.F., 34 a.F. Das Formerfordernis des § 34 GWB a.F. greift bereits dann ein, wenn ein Ver- trag eine Ausschließlichkeitsbindung im Sinn des § 18 GWB a.F. enthält, und nicht erst dann, wenn die Ausschließlichkeitsbindung tatsächlich die Eingriffs- voraussetzungen des § 18 GWB a.F. erfüllt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nX ZR 234/00\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n24. September 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nFilterstäube\n\nGWB §§ 18 a.F., 34 a.F.\n\nDas Formerfordernis des § 34 GWB a.F. greift bereits dann ein, wenn ein Ver-\ntrag eine Ausschließlichkeitsbindung im Sinn des § 18 GWB a.F. enthält, und\nnicht erst dann, wenn die Ausschließlichkeitsbindung tatsächlich die Eingriffs-\nvoraussetzungen des § 18 GWB a.F. erfüllt.\n\nBGH, Urt. v. 24. September 2003 - X ZR 234/00 - Thüringer Oberlandesgericht\n\nLG Gera\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. September 2003 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 28. November 2000\n\nverkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts im Kostenausspruch und inso-\n\nweit aufgehoben, als in ihm zum Nachteil der Beklagten erkannt\n\nworden ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 4. September 1998 ver-\n\nkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts\n\nGera wird zurückgewiesen.\n\nDie Klage wird auch hinsichtlich der in der Berufungsinstanz er-\n\nfolgten Klageerweiterung insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin in vollem Umfang\n\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt ein Stahlwerk, in dem größere Mengen kontami-\n\nnierter, insbesondere stark zinnhaltiger Filterstäube anfallen, deren Entsorgung\n\nerhebliche Kosten verursachte. Im Jahr 1996 erfuhr sie, daß eine kostengünsti-\n\ngere Entsorgung durch Bergversatz in stillgelegten Kaligruben möglich sei, und\n\ndaß sich die Klägerin, ein Entsorgungsunternehmen, mit dieser Entsorgungsart\n\nbefasse. Nach Verhandlungen kam es am 1./2. August 1996 zum Abschluß fol-\n\ngender schriftlicher Vereinbarung:\n\n\"1. Es \n\nist beabsichtigt, daß die bei S. anfallenden NE-\n\nmetallhaltigen Filterstäube (ASN 31217) von SK. zur Ver-\n\nwertung in einer dafür genehmigten Anlage nach erfolgreicher\n\nDurchführung des Genehmigungsverfahrens übernommen\n\nwerden.\n\n 2. Es wird vereinbart, daß S. gegenüber SK. eine Zusam-\n\nmenarbeit dahingehend garantiert, daß eine Verwertung der\n\noben benannten Filterstäube im Rahmen von Bergversatz in\n\nKaligruben ausschließlich über SK. vorgenommen wird.\n\nBei Verstoß gegen diese Vereinbarung verpflichten sich beide\n\nParteien zum Schadensersatz in voller Höhe.“\n\nDas zuständige Bergamt erteilte am 15. November 1996 der N. \n\n -GmbH \n\n(im \n\nfolgenden: N. ), mit der die Klägerin bereits\n\nim Juli 1996 einen Verwertungsvertrag geschlossen hatte, die Zulassung zur\n\nVerwertung der Filterstäube. In der Zwischenzeit hatte die Beklagte mit einer\n\nGesellschafterin der N. , der M. GmbH & Co. KG, einen Entsor-\n\ngungsvertrag geschlossen, auf Grund dessen bis Oktober 1997 insgesamt\n\n9.652,167 t Filterstäube entsorgt wurden. Die Klägerin sieht in diesem Verhal-\n\nten eine die Beklagten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtende Verlet-\n\nzung der aus der Vereinbarung vom 1./2. August 1996 folgenden Ausschließ-\n\nlichkeitsbindung. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung von 93.600 DM\n\nnebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klä-\n\ngerin die Klage erweitert; die Beklagte hat Widerklage erhoben, der das Beru-\n\nfungsgericht auf Grund Anerkenntnisses stattgegeben hat und die nicht Gegen-\n\nstand des Revisionsverfahrens ist. Das Berufungsgericht hat der im übrigen von\n\nihm abgewiesenen Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils in Hö-\n\nhe eines Betrags von 480.108,35 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang wei-\n\nter. Die Klägerin verteidigt insoweit das angegriffene Urteil.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt zur Zurückweisung der Berufung der Kläge-\n\nrin gegen das Urteil des Landgerichts sowie zur Abweisung der in der Beru-\n\nfungsinstanz erweiterten Klage, soweit dies nicht bereits durch das Berufungs-\n\ngericht geschehen ist, so daß die Klägerin mit ihrem Klagebegehren insgesamt\n\nohne Erfolg bleibt.\n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Vereinbarung vom\n\n1./2. August 1996 enthalte eine schadensersatzbewehrte \"Garantie\" der Be-\n\nklagten, eine Verwertung ihrer Filterstäube durch Bergversatz in Kaligruben\n\nausschließlich über die Klägerin vorzunehmen. Diese sei unabhängig vom Zu-\n\nstandekommen eines Entsorgungsvertrags abgegeben worden. Der Klägerin\n\nhabe zudem bei der Unterzeichnung ein Vertragsentwurf vom 23. Juli 1996 vor-\n\ngelegen, den sie damit gebilligt habe. Der Inhalt dieses Entwurfs ergibt sich\n\ndurch die Bezugnahme des Berufungsurteils auf die Entscheidungsgründe des\n\nlandgerichtlichen Urteils, die wiederum auf den Vertragsentwurf verweisen.\n\nDarin heißt es u.a.: \"Unter den vorstehend genannten Bedingungen für die re-\n\ngionale und technologische Verwertung garantiert S. , daß die Verwertung\n\nseiner Filterstäube grundsätzlich über SK. erfolgt\". Nach Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts stehen die beiden Garantieerklärungen unabhängig nebenein-\n\nander; während die eine Erklärung die Verwertung von Filterstäuben insgesamt\n\nüber die Klägerin garantiere, sofern ein Entsorgungsvertrag zustande komme,\n\nbetreffe die zweite die Verwertungsmethode des Bergversatzes gerade auch im\n\nFall des Scheiterns der Zusammenarbeit. Die damit abgeschlossene Vereinba-\n\nrung habe, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, deswegen nicht dem\n\nSchriftformgebot nach § 34 GWB in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fas-\n\nsung (nachfolgend: a.F.) unterlegen, weil sie keine unter § 18 GWB a.F. fallen-\n\nde Beschränkung zum Inhalt habe. Sie habe die Beklagte nämlich nur darin\n\nbeschränkt, die Entsorgung durch Bergversatz in Kaligruben von Dritten zu be-\n\nziehen.\n\nII. 1. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Vereinbarung sei\n\nnicht wirksam geworden, weil es bereits an einer Einigung fehle. Insbesondere\n\nhabe sich das Berufungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, daß die Kläge-\n\nrin den früheren Entwurf nicht unterzeichnet habe.\n\n2.\n\nDiesem Angriff muß der Erfolg versagt bleiben. Die Auslegung, die\n\ndas Berufungsgericht der Vereinbarung vom 1./2. August 1996 gegeben hat,\n\norientiert sich an deren Wortlaut und ist auch hinsichtlich der Auslegungsme-\n\nthode nicht zu beanstanden. Dabei ist die Auslegung, daß beide Garantieerklä-\n\nrungen nebeneinander stehen, ersichtlich auf deren Inhalt und nicht auf ihr Zu-\n\nstandekommen bezogen. Sie ist denkgesetzlich möglich und verstößt nicht ge-\n\ngen Erfahrungssätze. Für die Entscheidung über die Revision ist sie deshalb\n\nhinzunehmen. Daraus, daß das Berufungsgericht Überlegungen dazu angestellt\n\nhat, woraus die Einbeziehung des früheren Entwurfs in die Vereinbarung folgt,\n\nergibt sich, daß es deren fehlende Unterzeichnung gesehen und berücksichtigt\n\nhat. Soweit sich die Revision weiter darauf bezieht, daß das Berufungsgericht\n\nerkannt habe, das Interesse der Beklagten habe gegen eine Einbeziehung des\n\nEntwurfs gesprochen, zeigt sie allenfalls auf, daß die vom Berufungsgericht\n\ngefundene Auslegung nicht zwingend ist. Ein revisionsrechtlich beachtlicher\n\nRechtsfehler liegt hierin nicht.\n\nIII. 1. Die Revision macht jedoch mit Erfolg geltend, daß die Wirksamkeit\n\nder Vereinbarung jedenfalls an der Nichtbeachtung von Formvorschriften\n\nscheitere. Nr. 2 der unterzeichneten Vereinbarung beschränke in Form einer\n\nAusschließlichkeitsbindung die Beklagte in der Möglichkeit, Entsorgungslei-\n\nstungen als gewerbliche Leistungen im Bergversatz von Dritten in Anspruch zu\n\nnehmen. Damit habe die Vereinbarung dem nicht eingehaltenen Formerforder-\n\nnis des § 34 GWB a.F. unterlegen.\n\n2. \n\na) Nach § 34 GWB a.F., der auf den vorliegenden Fall weiterhin\n\nanzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1999 - KZR 51/97, GRUR 1999, 776\n\n- Coverdisk; Urt. v. 9.3.1999 - KZR 23/97, NJW-RR GRUR 1999, 602 - Markant;\n\nUrt. v. 11.12.2001 - KZR 13/00, GRUR 2002, 647 - Sabet/Massa; Sen.Urt. v.\n\n3.6.2003 - X ZR 215/01, WRP 2003, 1129 - chirurgische Instrumente; zum\n\nÜbergangsrecht Schulze WRP 1999, 158), waren Verträge, die Beschränkun-\n\ngen der in § 18 GWB a.F. bezeichneten Art enthalten, schriftlich abzufassen;\n\nandernfalls waren sie nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Daß die Vereinbarung der\n\nParteien solche Beschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht zu Unrecht\n\nverneint. Bereits aus Nr. 2 der Vereinbarung vom 1./2. August 1996 folgt, daß\n\ndie Beklagte die gewerbliche Leistung, die Verwertung von Filterstäuben im\n\nRahmen von Bergversatz in Kaligruben, nur über die Klägerin vornehmen durf-\n\nte. Hierbei handelt es sich um eine Vertikalvereinbarung, die in den Anwen-\n\ndungsbereich des § 18 GWB a.F. fällt. Nach dieser Bestimmung kann die Kar-\n\ntellbehörde Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Lei-\n\nstungen verbieten, soweit sie einen Vertragsbeteiligten darin beschränken, an-\n\ndere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte\n\nabzugeben (Abs. 1 Nr. 2), soweit durch das Ausmaß solcher Beschränkungen\n\nder Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere Waren oder gewerbliche\n\nLeistungen wesentlich beeinträchtigt wird (Abs. 1 Buchst. c). Die zwischen den\n\nParteien getroffene Regelung stellt dabei jedenfalls eine Bezugsbeschränkung\n\nfür die Entsorgungsleistung, möglicherweise zugleich auch eine Absatzbe-\n\nschränkung für die Ware Filterstaub dar, soweit dieser einen Marktwert haben\n\nsollte. Sie beschränkt die Abschlußfreiheit der Beklagten (vgl. Emmerich in Im-\n\nmenga/Mestmäcker, GWB 3. Aufl. 2001, § 16 Rdn. 35) in bezug auf die Entsor-\n\ngung von Filterstäuben und fällt damit in den Anwendungsbereich des § 34\n\nGWB a.F.\n\nDabei kommt es für die Beachtlichkeit des Formerfordernisses des § 34\n\nGWB a.F. nicht darauf an, ob die in dem Vertrag enthaltene Ausschließlich-\n\nkeitsbindung \n\ntatsächlich die Eingriffsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1\n\nBuchst. a - c GWB a.F. erfüllte. Angesichts des Zwecks der Regelung des § 34\n\nGWB a.F. greift das Formerfordernis nämlich bereits dann ein, wenn ein Vertrag\n\neine Ausschließlichkeitsbindung im Sinn des § 18 GWB a.F. enthält (vgl. - zu\n\n§ 20 Abs. 1 GWB a.F. - Sen.Urt. vom 3.6.2003 aaO).\n\nb)\n\nDie Anwendbarkeit von § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.F., der Verträge\n\nerfaßt, soweit sie einen Vertragsbeteiligten darin beschränken, andere Waren\n\noder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben,\n\nwird auch nicht durch das Merkmal \"andere\" ausgeschlossen, denn hierbei\n\nkann es sich auch um gleiche oder gleichartige Waren oder Leistungen han-\n\ndeln, was sogar meistens der Fall sein wird (Klosterfelde/Metzlaff in Lan-\n\ngen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 8. Aufl.,\n\n§ 18 GWB Rdn. 48 m.w.N.).\n\nc)\n\nDie Beschränkung führt selbst dann zur Anwendung der Bestim-\n\nmung, wenn sie - wie hier dadurch, daß sie nur eine bestimmte Entsorgungsart\n\nbetrifft und der Beklagten andere Entsorgungsmöglichkeiten grundsätzlich offen\n\nläßt - in sachlicher Hinsicht beschränkt ist, solange nur innerhalb dieser sachli-\n\nchen Grenze der Vertragspartner in seiner Entschließungsfreiheit nicht nur be-\n\nengt, sondern rechtlich gebunden ist (Fikentscher/Straub in Gemeinschafts-\n\nkommentar GWB 4. Aufl. § 18 Rdn. 135). Das ist hier der Fall, denn die Be-\n\nklagte ist durch die Vereinbarung rechtlich und schadensersatzbewehrt gehin-\n\ndert, einen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nkostengünstigen und damit ersichtlich wirtschaftlich besonders attraktiven Ent-\n\nsorgungsweg mit einem anderen Vertragspartner als der Klägerin zu beschrei-\n\nten.\n\n3.\n\na) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Verträge, die dem\n\nSchriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. unterliegen, grundsätzlich mit ihrem\n\ngesamten Inhalt einschließlich aller Nebenabreden schriftlich abgefaßt sein\n\nmüssen, weil nur die schriftliche Abfassung des gesamten Vertragsinhalts den\n\nKartellbehörden und Gerichten die vollständige Erfassung des Ausmaßes, der\n\nTragweite und der Auswirkungen der abgesprochenen Wettbewerbsbeschrän-\n\nkungen gestattet und damit eine sichere Grundlage für die Prüfung unter kartell-\n\nrechtlichen Gesichtspunkten bietet (vgl. BGHZ 72, 371, 377 - Butaris; BGH, Urt.\n\nv. 9.11.1982 - KZR 26/81, WuW/E BGH 1980 = GRUR 1983, 138, 139 - Ingeni-\n\neurvertrag; BGHZ 119, 112, 114 - Änderungsvertrag; Urt. v. 11.3.1997\n\n- KZR 44/95, WuW/E 3110, 3111 = GRUR 1997, 482 - Magic Print; Urt. v.\n\n17.3.1998 - KZR 42/96, WuW/E DE-R 138, 140 = GRUR 1998, 838 - Lizenz-\n\nund Beratungsvertrag, jeweils m.w.N.; Urt. v. 9.3.1999 - KZR 23/97, GRUR\n\n1999, 602 - Markant). Lediglich völlig unbedeutende Nebenabreden, die\n\nschlechterdings keinen Einfluß auf die Entscheidung der Kartellbehörden oder\n\nder Gerichte haben können, brauchen nicht schriftlich niedergelegt zu werden\n\n(BGHZ 54, 145, 148 f. - Biesenkate; BGH, Urt. v. 12.5.1976 - KZR 17/75,\n\nWuW/E 1426 - Celler Imbiß; BGH, Urt. v. 17.3.1998 aaO). Aus diesem Geset-\n\nzeszweck ergibt sich die Notwendigkeit der vollständigen Wiedergabe des Ver-\n\neinbarten, was insbesondere bei der Niederlegung der Regelungen in mehreren\n\nUrkunden deren Bezugnahme erfordert.\n\nb)\n\nOb die danach einzuhaltende Schriftform gewahrt ist, hat das Be-\n\nrufungsgericht offen gelassen. Die Revision macht mit Recht geltend, daß dies\n\nnicht der Fall ist. Dies kann der Senat auf Grund der vom Berufungsgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen, insbesondere der mittelbaren Verweisung auf den\n\nEntwurf vom 23. Juli 1996, selbst abschließend beurteilen.\n\nZutreffend verweist die Revision darauf, daß dann, wenn auch der Ent-\n\nwurf vom 23. Juli 1996 Vertragsinhalt geworden ist, wie das Berufungsgericht\n\nrechtsfehlerfrei und für das Revisionsverfahren bindend festgestellt hat, nicht\n\nder gesamte Vertragsinhalt, sondern nur der am 1./2. August 1996 schriftlich\n\nniedergelegte Inhalt der Vereinbarung durch Unterschrift der Vertragsparteien\n\ngedeckt ist. Der Revision ist auch darin beizutreten, daß es an jeglicher Bezug-\n\nnahme auf den Entwurf vom 23. Juli 1996 fehlt. Nach der revisionsrechtlich bin-\n\ndenden Auslegung der Vereinbarung insgesamt enthält diese neben der durch\n\ndie Unterschriften der Parteien gedeckten Ausschließlichkeitsbindung eine\n\nweitere, inhaltlich selbständige und über die erste hinausgehende Absprache.\n\nAuch diese mußte deshalb entweder von der Unterschrift der Vertragsparteien\n\ngedeckt oder in der unterzeichneten Urkunde in Bezug genommen sein. Weder\n\ndas eine noch das andere ist hier der Fall.\n\nc)\n\nDaß es in der Folgezeit nicht zum Abschluß eines Entsorgungs-\n\nvertrags zwischen den Parteien gekommen ist, ist schon deshalb ohne Bedeu-\n\ntung, weil der Regelungsgehalt bei Abschluß der Vereinbarung vom 1./2. Au-\n\ngust 1996 maßgebend ist; zu diesem Zeitpunkt bestand aber die naheliegende\n\nMöglichkeit des Abschlusses eines Entsorgungsvertrags, der von den Parteien\n\nangestrebt war. Aus der demgegenüber von der Revisionserwiderung ange-\n\nführten \"Auflockerungsrechtsprechung\" (BGH, Urt. v. 23.2.2000 - XII ZR 251/97,\n\nNJW-RR 2000, 744 m.w.N.) kann schon deshalb nichts anderes hergeleitet\n\nwerden, weil sie nur nachträgliche Änderungen einmal formwirksam abge-\n\nschlossener Vereinbarungen betrifft. An einem solchen formwirksamen Ab-\n\nschluß fehlt es hier bereits.\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_234-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-24/x-zr-234-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_234-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_234-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-24/x-zr-234-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_234-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:41:39.169878+00:00"}}