{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_223-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-05-10","aktenzeichen":"X ZR 223/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 223/00 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n10. Mai 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 12. September 2000 \n\nverkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes-\n\npatentgerichts abgeändert. \n\nDas deutsche Patent 36 12 857 wird für nichtig erklärt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte \n\nist eingetragene \n\nInhaberin des deutschen Patents \n\n36 12 857 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 16. April 1986 beruht. \n\nPatentanspruch 1 des vier Ansprüche umfassenden Streitpatents lautet: \n\n\"Dämmstoffbahn aus Mineralfaserfilz zu einer Rolle aufgewickelt, \n\ndie für den klemmenden Einbau von vereinzelten Dämmstoffplatten \n\nzwischen Dachsparren ausgebildet ist, bei der die Dämmstoffbahn \n\nmit einer derart großen inneren Spannung zur Rolle gewickelt ist, \n\ndaß sie sich selbsttätig zu einer vollständig gestreckten Dämm-\n\nstoffbahn entrollt, sowie die Dämmstoffbahn quer zu ihrer Längs-\n\nerstreckung durch modulare, untereinander in gleichem Abstand \n\nangeordnete Markierungslinien unterteilt ist, die auf der im Wickel \n\ninnenliegenden Oberfläche der Dämmstoffbahn aufgebracht, senk-\n\nrecht zu den seitlichen Rändern der Dämmstoffbahn angeordnet, in \n\nArt von optisch wirksamen, farblich abgesetzten, die Dämmstoff-\n\nbahn faktisch nicht schwächende und als Schneidhilfe dienende \n\nMarkierungslinien gebildet sind, durch die in gestrecktem Zustand \n\nder Dämmstoffbahn aneinandergereihte und durch Durchschneiden \n\nder Dämmstoffbahn im Bereich der Markierungen vereinzelbare \n\nDämmstoffplatten für den Einbau der Dämmstoffplatten mit ihren \n\nbezogen auf die Dämmstoffbahn seitlichen Rändern quer zwischen \n\nden Dachsparren vorgegeben sind, wobei die Dämmstoffbahn ein \n\nRaumgewicht von 10 bis 40 kg/m³, insbesondere 10 bis 25 kg/m³ \n\naufweist und die Bahn einen derart die Steifigkeit der vereinzelten \n\nDämmstoffplatten vergrößernden erholten Bindemittelgehalt auf-\n\nweist, daß die mit Übermaß gegenüber dem Sparrenabstand ge-\n\nschnittenen Dämmstoffplatten befestigungsmittelfrei durch Klemm-\n\nwirkungen zwischen den Sparren gehalten sind.\" \n\nWegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpa-\n\ntentschrift verwiesen. \n\nDas von der Klägerin angerufene Bundespatentgericht hat die Nichtig-\n\nkeitsklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die \n\nihren Antrag, \n\ndas deutsche Patent 36 12 857 für nichtig zu erklären, \n\nweiterverfolgt, wobei sie die Technizität verschiedener im Patentanspruch 1 \n\nenthaltener Anweisungen anzweifelt und geltend macht, der patentgemäßen \n\nLehre fehle es an der erforderliche Neuheit und erfinderischen Tätigkeit. \n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens \n\ndes Universitätsprofessors Dr.-Ing. \n\n G. \n\n , das der \n\nSachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Streitpatent ist für \n\nnichtig zu erklären, weil sich seine Lehre für den Fachmann in naheliegender \n\nWeise aus dem Stand der Technik ergab (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG 1981). \n\n1. Angesichts des Gegenstands des Streitpatents ist im Streitfall als \n\nmaßgeblicher Fachmann ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Bauin-\n\ngenieurwesen, Verfahrenstechnik oder Maschinenbau anzusehen, der auf dem \n\nGebiet der Herstellung oder Verarbeitung von Dämmstoffprodukten tätig ist und \n\nsich hier bereits eingearbeitet hat. Diese Feststellung beruht auf entsprechen-\n\nden Angaben des gerichtlichen Sachverständigen, an deren Richtigkeit zu \n\nzweifeln kein Anlaß zutage getreten ist. \n\n2. Das Streitpatent betrifft eine zu einer Rolle aufgewickelte Dämmstoff-\n\nbahn aus Mineralfaserfilz. Diese soll bei der Dämmung von Dächern Verwen-\n\ndung finden können, wobei das Dämmaterial zwischen den Sparren eingebaut \n\nwird. Werden die Bahnen ihrer Länge nach längs benachbarter Sparren ver-\n\nlegt, ergibt sich ein Problem daraus, daß einerseits bei vertretbarem Aufwand \n\nfür Herstellung und Lagerhaltung nur Bahnen in bestimmten Nennbreiten be-\n\nschränkter Anzahl angeboten werden können, andererseits die Sparren vor Ort \n\nhäufig nicht Abstände haben, die ohne weiteres einen fachgerechten Längs-\n\neinbau von Bahnen mit diesen Nennbreiten erlauben. Zu diesem fachgerechten \n\nEinbau gehört, daß das Dämmaterial beidseitig so an den Sparren anliegt, daß \n\nKältebrücken sicher vermieden sind. Deshalb sollte, wie auch in der Beschrei-\n\nbung des Streitpatents angegeben ist, das Dämmstoffmaterial im Vergleich \n\nzum Sparrenabstand vor Ort eine gewisse Überbreite haben und mit einer ge-\n\nwissen Pressung eingebaut werden, wobei allerdings eine zu große Überbreite \n\nzu vermeiden ist. Bei Verwendung von Bahnen in Nennbreiten sind daher häu-\n\nfig Zuschneidearbeiten oder ähnliche Anpassungsmaßnahmen an der Baustel-\n\nle unerläßlich. \n\nDie Beschreibung des Streitpatents behandelt verschiedene Versuche \n\nim Stand der Technik, Dämmelemente zur Verfügung zu stellen, welche die \n\nAnpassungsarbeiten erleichtern und anfallenden Verschnitt minimieren. Hierbei \n\nhandelt es sich vornehmlich um Dämmstoffbahnen oder -elemente, die längs \n\ndes durch zwei benachbarte Sparren gebildeten länglichen Zwischenraums \n\n(Sparrenfeld) eingebaut werden sollen. Zur Erleichterung der Anpassung an \n\ndie im Einzelfall notwendige Breite sind diese an den Längsseiten mit Soll-\n\nbruchlinien in Form von Nuten im Dämmstoff, mit Einschnitten, die den Dämm-\n\nstoff bis zu einer angeklebten Kaschierung durchdringen oder lediglich mit op-\n\ntischen Markierungslinien versehen, die eine Hilfestellung für das Trennen \n\nbzw. Abschneiden von Randstreifen geben. Die Beschreibung des Streitpa-\n\ntents bemängelt hieran - abgesehen von der die Dämmung nachteilig beein-\n\nflußbaren Materialschwächung durch Nuten und Einschnitte -, daß hierdurch \n\nMaterialverluste durch Verschnitt bewirkt würden, die zu unnötigen Kosten füh-\n\nren. Ein weiterer abgehandelter Vorschlag im Stand der Technik, nach dem die \n\nDämmung zwischen Dachsparren mit nach Art eines Dreiecks ausgebildeten \n\nkeilförmigen und deshalb gegeneinander verschiebbaren Platten erfolgt, wird \n\nebenfalls wegen des Verschnitts abgelehnt, der hier auftrete, weil die an zwei \n\nzwischen den Sparren aneinandergelegten Dreiecken vorstehenden Spitzen \n\nabgeschnitten werden müßten, was außerdem einen erheblichen Arbeitsauf-\n\nwand bedeute. Die Beschreibung schildert schließlich als bekannt eine Anord-\n\nnung von Dämmstoffstücken, die aus Dämmstoffstreifen von 1,15 oder 2,30 m \n\nLänge zugeschnitten werden und auch quer und übereinander in Feldern zwi-\n\nschen vertikalen Ständern angebracht werden können. Die Herstellung einer \n\nsolchen Anordnung wird als ein bei Sparrenfeldern mit variierender Breite \n\nmühsames Unterfangen bezeichnet, das ebenfalls zu einem übermäßigen Ma-\n\nterialverbrauch führe, weil lediglich zwei Dämmstoffstreifen kurzer Länge zur \n\nVerfügung stünden. \n\nNach Sp. 5 Z. 26-34 der Beschreibung soll das Streitpatent dazu dienen, \n\nden Einbau von Mineralfasermaterial in ein Sparrenfeld zwischen Dachsparren \n\nzum Zwecke der Dachdämmung zu erleichtern, insbesondere einen einfachen \n\nEin-Mann-Einbau ohne wesentlich erhöhten Arbeitsaufwand zu ermöglichen \n\nund dabei den beim Einbau anfallenden Verschnitt zu minimieren oder gänzlich \n\nzu vermeiden. Zugleich soll auf eine Herstellung und Vorratshaltung von Mine-\n\nralfasermaterial in unterschiedlichen Nennbreiten verzichtet werden können. \n\n3. Das insoweit nach Patentanspruch 1 des Streitpatents Beanspruchte \n\nläßt sich wie folgt gliedern: \n\nI. Dämmstoffbahn, die \n\n1. aus Mineralfaserfilz besteht, \n\n2. zu einer Rolle (auf)gewickelt ist, \n\na) und zwar mit einer derart großen inneren Spannung, \n\ndaß sie sich selbsttätig zu einer vollständig gestreckten \n\nBahn entrollt, \n\n3. durch Linien unterteilt ist \n\na) \n\nin Art von optisch wirksamen, farblich abgesetzten Mar-\n\nkierungslinien, die \n\nb) auf der im Wickel innenliegenden Oberfläche der Bahn \n\naufgebracht sind, \n\nc) die Bahn faktisch nicht schwächen, \n\nd) modular sind und \n\ne) quer zur Längserstreckung - senkrecht zu den seitli-\n\nchen Rändern - der Bahn \n\nf) untereinander in gleichem Abstand angeordnet sind, \n\n4. \n\nfür den klemmenden Einbau von (Dämmstoff-)Platten zwi-\n\nschen Dachsparren ausgebildet ist, \n\na) die mit Übermaß gegenüber dem Sparrenabstand aus \n\nder Bahn geschnitten und (dadurch) vereinzelt sind, \n\n5. ein Raumgewicht von 10 bis 40 kg/m³, insbesondere von \n\n10 bis 25 kg/m³ hat und \n\n6. einen Bindemittelgehalt aufweist, der \n\na) so erhöht ist, daß die Steifigkeit aus der Bahn geschnit-\n\ntener, vereinzelter Platten derart vergrößert ist, daß \n\ndiese befestigungsmittelfrei durch Klemmwirkung zwi-\n\nschen den Sparren gehalten sind. \n\nII. Die Markierungslinien \n\n1. dienen als Schneidhilfe und \n\n2. geben Platten vor \n\na) \n\nfür den Einbau quer (bezogen auf die seitlichen Ränder \n\nder Bahn) zwischen Dachsparren, \n\nb) die in gestrecktem Zustand der Bahn aneinanderge-\n\nreiht und \n\nc) durch Durchschneiden der Bahn im Bereich der Mar-\n\nkierungen vereinzelbar sind. \n\nBeansprucht ist danach ein langgestrecktes Produkt (Bahn) in aufgewik-\n\nkelter Form und mit bestimmter Dichte, das bestimmte Materialeigenschaften \n\nhat (selbsttätige Entrollbarkeit zu einer vollständig gestreckten Bahn; Klemm-\n\nbarkeit mit befestigungsmittelfreier Klemmwirkung) und durch mehrere senk-\n\nrecht zu den seitlichen Rändern verlaufende, farblich abgesetzte und dadurch \n\noptisch wirksame Linien (Merkmalsgruppe I 3) gekennzeichnet ist, wobei die \n\nBezeichnung der Linien als modular mangels gegenteiliger Erläuterung durch \n\ndie Beschreibung - wie in den Zeichnungen auch abgebildet - lediglich besagt, \n\ndaß die Linien aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen. Ausweislich der \n\nMerkmale I 4 und 6 a erfolgt die Definition der patentgemäßen Materialbe-\n\nschaffenheit auch mittels bestimmter Eigenschaften aus dem beanspruchten \n\nProdukt geschnittener, als Platten bezeichneter Abschnitte, obwohl diese \n\nselbst nicht beansprucht sind. Die Bahn muß so beschaffen (ausgebildet) sein, \n\ndaß aus ihr mit Übermaß geschnittene Platten klemmend eingebaut werden \n\nkönnen und durch Klemmwirkung zwischen Dachsparren halten. Die zusätzli-\n\nche Kennzeichnung \"befestigungsmittelfrei\" macht dabei zwar deutlich, daß \n\nnicht jede sich zum kältebrückenfreien klemmenden Einbau eignende Beschaf-\n\nfenheit ausreicht. Ihr kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Bindemit-\n\ntelgehalt und die seinetwegen erzielbare Klemmwirkung patentgemäß so weit \n\ngehen muß, daß sich auf Dauer andere Hilfsmittel zur Befestigung erübrigen. \n\nEine derartige Bedeutung widerspräche dem sinnvollen Verständnis, zu dem \n\nder Patentanspruch 1 bei Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnun-\n\ngen Fachleute führt, die das auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik \n\nübliche allgemeine Fachwissen sowie die durchschnittlichen Kenntnisse, Erfah-\n\nrungen und Fähigkeiten der hier tätigen Fachwelt haben, und das bei der Aus-\n\nlegung des Wortlauts eines Patentanspruchs zu Grunde zu legen ist (Sen.Urt. \n\nv. 07.09.2004 - X ZR 255/01, GRUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige Verein-\n\nzelungseinrichtung, zur Veröffentlichung in BGHZ 160, 204 vorgesehen). Das \n\nhat die Erörterung dieser Frage mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der \n\nmündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ergeben. Hierbei hat \n\nProfessor Dr.-Ing. G. nämlich auf den Winddruck hingewiesen, \n\ndem Dämmungen bei üblichem Dachaufbau ausgesetzt sind. Dieser könne \n\nzeitweise beträchtlich sein, weshalb es - nicht anders als heute - zum Anmel-\n\ndezeitpunkt als Fehler gegolten habe, die Dämmung eines Daches dauerhaft \n\nohne innere Abstützung mindestens in Form einer sich als Dampfsperre eig-\n\nnenden an den Sparren angehefteten Folie zu lassen. Der Senat hat keinen \n\nGrund daran zu zweifeln, daß die Notwendigkeiten, die sich aus dieser glaub-\n\nhaften und auch von keiner der Parteien in Frage gestellten Darstellung des \n\ngerichtlichen Sachverständigen ergeben, auch das Verständnis des Fach-\n\nmanns vom Sinngehalt des Patentanspruchs 1 prägt. Denn die Beschreibung \n\ndes Streitpatents erläutert die patentgemäße Lehre nicht etwa dahin, daß de-\n\nren Befolgung auf Dauer eine zusätzliche Abstützung entbehrlich mache; dort \n\nist vielmehr auch hinsichtlich einer mit der beanspruchten Bahn hergestellten \n\nDämmung darauf hingewiesen, daß eine ganzflächige Aufbringung einer \n\nDampfsperre aus Polyetylenfolie erfolgen könne (Sp. 8 Z. 58 ff.). Somit ergibt \n\nsich als sinnvolle Deutung der die Schaffung einer befestigungsmittelfreien \n\nKlemmwirkung betreffenden Anweisung im Patentanspruch 1, daß das Streitpa-\n\ntent insoweit als über den Bindemittelgehalt zu gewährleistende Eigenschaft \n\nder Bahn lediglich voraussetzt, daß über das kältebrückenfreie Anliegen der \n\nAbschnitte an benachbarten Sparren hinaus die zwischen die Sparren gedrück-\n\nten Abschnitte befähigt sind, jedenfalls während der normalen, regelmäßig mit \n\nder Anbringung einer Dampfsperre endenden Zeit der Montage der Dachdäm-\n\nmung an Ort und Stelle zu verbleiben. \n\nIn ihrer Kombination legen die unter I zusammengefaßten Merkmale ei-\n\nne Bahn in räumlich-körperlicher Hinsicht fest. Durch die quer verlaufenden \n\nLinien und die durch den Bindemittelgehalt geschaffene Eignung zur ansonsten \n\nbefestigungsmittelfreien Verarbeitung ist sie auch geeignet zum Einbau von \n\nAbschnitten, der - bezogen auf die frühere Länge der Bahn - quer zu benach-\n\nbarten Dachsparren erfolgt. Die weitere Kennzeichnung der Linien als Markie-\n\nrungslinien und die unter II zusammengefaßten Angaben des Patentan-\n\nspruchs 1 grenzen den Gegenstand der in aufgewickelter Form beanspruchten \n\nBahn in räumlich-körperlicher Hinsicht dagegen nicht weiter ein. Denn weder \n\nder Patentanspruch 1 noch die Beschreibung und die Zeichnungen noch son-\n\nstige Umstände bieten Anhaltspunkte, daß Fachleute durch die unter II zu-\n\nsammengefaßten Angaben mehr Informationen über die patentgemäße Gestal-\n\ntung der beanspruchten Bahn erhalten, als sie bereits den unter I zusammen-\n\ngefaßten Merkmalen zu entnehmen sind. Die zum Ausdruck kommende \n\nSchneidbarkeit der Bahn ist bereits nach Merkmal I 4 a vorausgesetzt. Die Be-\n\nzeichnung der Linien als Markierungslinien erklärt sich aus dem in obiger Glie-\n\nderung unter II 1 genannten Zweck, als Schneidhilfe zu dienen. Die Angaben \n\nverweisen auf oder bezeichnen eine Verwendung, zu der die Bahn nach ihren \n\nunter I zusammengefaßten Merkmalen geeignet ist, nämlich entlang (Sp. 7 \n\nZ. 41) oder parallel zu einer benachbarten Linie (Sp. 7 Z. 49) zu vereinzelten \n\nPlatten geschnitten und in dieser Form auch quer in längliche Sparrenfelder \n\neingebaut werden zu können. Wird diese Eignung genutzt, ist es möglich, trotz \n\nEinsatzes von Dämmstoffbahnen lediglich einer einzigen Nennbreite praktisch \n\nvöllig verschnittfrei zu arbeiten (Sp. 8 Z. 65 ff.). \n\n4. Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, daß der Gegenstand des \n\nAnspruchs 1 des Streitpatents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist. \n\nZum Stand der Technik gehören die Kenntnisse, die der vorveröffentliche Pro-\n\nspekt \"friction fit building insulation\" vermittelte. Sie setzten den Fachmann zum \n\nAnmeldezeitpunkt in die Lage, sich den Gegenstand des Patentanspruchs 1 \n\nohne erfinderische Tätigkeit zu erschließen. \n\nDer Prospekt beschreibt ein 48 oder 96 Zoll langes Dämmstoffprodukt \n\n(\"batt\"), das in drei Nennbreiten angeboten wird und auch als Schicht zwischen \n\nwaagerechten Balken (\"for ceilings\") Verwendung finden können soll, also un-\n\nter Bedingungen, die nicht hinter denen zurückbleiben, die einen Einbau zwi-\n\nschen Dachsparren bestimmen, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt \n\nhat. Da die \"batts\" länger als breit sind, können sie als Dämmstoffbahnen be-\n\nzeichnet werden (Merkmal I). Sie bestehen aus Glasfasermaterial (Merkmal I 1) \n\nund sollen möglichst als ganze Einheit ihrer Länge nach zwischen Sparren ein-\n\ngebaut werden, wobei jede Nennbreite ein bestimmtes, im Prospekt näher an-\n\ngegebenes Achsmaß benachbarter Sparren zueinander verlangt. Bei Einhal-\n\ntung des jeweils erforderlichen Achsmaßes sind die \"batts\" für den klemmen-\n\nden Einbau ausgebildet (vgl. Merkmal I 4 und 4 a) und benötigen keine weitere \n\nBefestigung. Insoweit heißt es in dem Prospekt, die Isolierung bleibe an Ort \n\nund Stelle, selbst an Decken (\"stays in place… even overhead\"), es sei kein \n\nAnheften der Isolierung erforderlich (\"no stapling of insulation\"), auf Grund ihrer \n\nnatürlichen Spannkraft lasse sie sich mühelos zwischen Pfosten und Decken-\n\nbalken hineindrücken und bleibe ohne weitere Befestigungsmaterialien am \n\nvorgesehenen Ort (\"Its natural resilience permits it to be easily pushed bet-\n\nween studs or joists, and it stays in place without any fastening\"), in Decken \n\nangebracht bleibe sie über die Zeit, die normaler Weise bis zur Anbringung des \n\nDeckenmaterials vergehe, selbsttätig ohne zusätzliche Unterstützung an Ort \n\nund Stelle haften (\"In ceilings, it will hold itself in place without supplement sup-\n\nport during the normal construction delay between the time insulation is put in \n\nand the ceiling material installed\"). Die Beschaffenheit der vorbeschriebenen \n\nDämmstoffbahn entspricht daher auch insoweit dem patentgemäßen Produkt, \n\nals sie - wie oben unter 3. näher erörtert - befestigungsmittelfrei durch Klemm-\n\nwirkung zwischen benachbarten Sparren gehalten wird (vgl. Merkmal I 6 a). \n\nAllerdings verhält sich der Prospekt nicht darüber, daß diese Eigenschaft durch \n\nden in Merkmal 6, 6 a bezeichneten Bindemittelgehalt erreicht worden ist und \n\nauch eine Aussage über das Raumgewicht (vgl. Merkmal I 5) fehlt in der vor-\n\nveröffentlichten Schrift. Es muß jedoch ohne weiteres angenommen werden, \n\ndaß der sich mit dieser Schrift beschäftigende Fachmann davon ausging, die \n\nDichte der \"batts\" liege in dem durch Merkmal I 5 beanspruchten Bereich und \n\ndie Bahnen wiesen einen Bindemittelgehalt auf. Denn die Herstellung von \n\nDämmstoffprodukten erfordert die Verwendung von Bindemittel; Raumgewichte \n\nzwischen 10 und 40 kg/m³ bedeuteten zum Anmeldezeitpunkt übliche, gängige \n\nWerte, wie der gerichtliche Sachverständige im schriftlichen Gutachten ausge-\n\nführt und in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat. Der Fach-\n\nmann, der sich für die vorbeschriebenen \"batts\" im Hinblick auf deren Nutz-\n\nbarmachung etwa für eine Weiterentwicklung interessierte, mußte sich deshalb \n\nnur noch Gedanken über den Grund für deren im Prospekt herausgestellte \n\nKlemmeigenschaft machen. Wie der gerichtliche Sachverständige in der münd-\n\nlichen Verhandlung näher und überzeugend dargelegt hat, gehörte insoweit zu \n\ndem allgemeinen Fachwissen, daß eine Klemmwirkung Folge der Elastizität \n\nund Steifigkeit des Materials ist und diese Parameter zwar an sich mittels Dich-\n\nte und Bindemittelgehalt beeinflußt werden können, bei Dämmstoffen das \n\nRaumgewicht aber kaum variiert werden kann, weil in erster Linie die Dichte für \n\ndie Einhaltung des jeweils gewünschten Wärmeleitfähigkeitswerts verantwort-\n\nlich ist, und deshalb hier hauptsächlich der Bindemittelgehalt das Gestal-\n\ntungsmittel für eine bestimmte Klemmwirkung ist. Anschaulich hat der gerichtli-\n\nche Sachverständige dabei ausgeführt, ein Fachmann hätte den Bindemittel-\n\ngehalt erhöht, wenn er erlebt oder erfahren hätte, daß zwischen Balken ge-\n\ndrücktes Dämmstoffmaterial dem mit der Isolierung Betrauten wieder auf den \n\nKopf fällt. Dies rechtfertigt die Überzeugung, daß die Angaben in dem Prospekt \n\n\"friction fit building insulation\" dem Fachmann jedenfalls nahelegten, eine \n\nDämmstoffbahn aus Mineralfilz mit einem Raumgewicht von 10 bis 40 kg/m³ zu \n\nschaffen, die sich für den klemmenden Einbau zwischen Dachsparren eignet, \n\nweil ihr Bindemittelgehalt so erhöht und hierdurch ihre Steifigkeit derart ver-\n\ngrößert ist, daß sie befestigungsmittelfrei durch Klemmwirkung zwischen be-\n\nnachbarten Sparren hält. Etwas anderes kann auch nicht für aus einer Bahn \n\ngeschnittene Abschnitte angenommen werden, auf die Patentanspruch 1 nach \n\nseinen Merkmalen I 4 und 6 abstellt. Denn der Prospekt \"friction fit building in-\n\nsulation\" zeigt auch für solche Abschnitte den klemmenden Einbau (Fig. 1 A u. \n\n2 B). Das vermittelte dem Fachmann die Erkenntnis, daß auch im Hinblick auf \n\neinen abschnittsweisen Einbau einer Bahn für die herausgestellte Klemmbar-\n\nkeit gesorgt werden müsse. Angesichts des festgestellten Fachwissens beste-\n\nhen keine durchgreifenden Zweifel, daß der Fachmann auch hierzu ohne wei-\n\nteres in der Lage war. \n\nDas trifft auch für die Maßnahmen zu, die zur Verwirklichung der Merk-\n\nmale I 2 und 2 a notwendig waren. Dämmstoffprodukte, die länger als breit \n\nsind, aufzurollen, war für insoweit geeignete Ware vorgegeben, weil hierdurch \n\n- wie auf der Hand liegt - der Transport erleichtert wird. Die Erörterung mit dem \n\ngerichtlichen Sachverständigen hat ergeben, daß Bahnen mit dem beanspruch-\n\nten Raumgewicht und Bindemittelgehalt unter Aufbringung entsprechenden \n\nDrucks, der in den Herstellungsbetrieben zur Verfügung steht oder gestellt wer-\n\nden kann, zu einem Wickel geformt werden können. Damit muß das mit Merk-\n\nmal I 2 Beanspruchte als eine normale, ohne weiteres im fachmännischen Kön-\n\nnen liegende Gestaltung angesehen werden. Bezeichnenderweise zeigt das \n\nals Anlage NiK 3 a vorgelegte, ebenfalls vorveröffentlichte Werbeblatt auch \n\n\"batts\" in aufgewickelter Form. Da der zum Aufwickeln nötige Druck auch zu \n\neiner die Dicke der Bahn verringernden Komprimierung führt, stand bei Nut-\n\nzung dieser Gestaltung zugleich das Merkmal I 2 a zur Verfügung. Angesichts \n\nder Elastizität und Steifigkeit der nahegelegten Bahn ist nämlich natürliche \n\nFolge der Komprimierung das Bestreben sich selbsttätig zu entrollen und zu \n\nstrecken, wie es in Spalte 7 Zeilen 6 ff. der Beschreibung des Streitpatents \n\nauch angegeben ist. Merkmal I 2 a ist mithin eine zwangsläufige Folge des pa-\n\ntentgemäßen Bindemittelgehalts bei im Bereich des Merkmals I 5 liegender \n\nDichte und deshalb bei allen Ausführungen gegeben, die diese Parameter auf-\n\nweisen und aufgerollt sind. \n\nEine erfinderische Tätigkeit könnte nach allem allenfalls darin gesehen \n\nwerden, daß die patentgemäße Lehre den Vorschlag, eine aufgerollte, durch \n\nentsprechenden Bindemittelgehalt zur befestigungsmittelfreien Klemmung ge-\n\neignete Dämmstoffbahn zu schaffen, mit dem Vorschlag verbindet, diese mit \n\nden in der Merkmalsgruppe I 3 näher bezeichneten Linien versehen herzustel-\n\nlen. Auch das rechtfertigt den Patentschutz jedoch nicht. Auf einer Oberfläche \n\nangebrachte und dadurch die Bahn faktisch nicht schwächende sowie farblich \n\nabgesetzte und dadurch optisch wirksame Linien (vgl. Merkmale I 3 a und c) \n\nsind seit langem ein gängiges Mittel der Gestaltung oder Kennzeichnung. Sie \n\nwaren insbesondere auch auf Dämmstoffbahnen bekannt. Das belegt nicht nur \n\ndie deutsche Offenlegungsschrift 32 29 601; auch auf einer Oberfläche der \n\n\"batts\" des Prospekts \"friction fit building insulation\" waren Linien zu sehen. \n\nWas den Ort der Anbringung sowie den Verlauf und den Abstand solcher Lini-\n\nen anbelangt, war bekannt, sich nach deren Zweck zu richten. Auch hierfür \n\nsind die zuletzt genannten Schriften Beleg, weil bei diesen Produkten die Lini-\n\nen das Abschneiden seitlicher Streifen erleichtern bzw. Auskunft über die Ver-\n\nwendung des richtigen Produkts geben sollen. Deshalb waren senkrecht zu \n\nden seitlichen Rändern verlaufende, in gleichen Abstand auf der im Wickel in-\n\nnen liegenden Oberfläche der Bahn angeordnete Linien (Merkmale I 3 b, e und \n\nf) vorgegeben, wenn dem mit der Isolierung Betrauten eine Hilfe für mehrere \n\nexakte Zuschnitte quer zur Längserstreckung der Bahn gegeben werden sollte, \n\nwie sie vorkommen, wenn eine Bahn abschnittsweise und - bezogen auf ihre \n\nursprüngliche Länge - quer eingebaut wird. Diese Hilfestellung ihrerseits war \n\nnahegelegt, weil auch ein derartiger Quereinbau zum Stand der Technik gehör-\n\nte. So behandelten nicht nur der Prospekt \"friction fit building insulation\" und \n\ndas Informationsblatt \"isolering af fritidshuset\" aus dem Jahre 1972 die Mög-\n\nlichkeit eines solchen Quereinbaus; jedenfalls bei unkaschierten Bahnen kann \n\nangenommen werden, daß ein Quereinbau von Fall zu Fall immer wieder vor-\n\ngekommen ist, wenn bei einem Längseinbau Abschnitte übrig blieben, die \n\n- bezogen auf die frühere Länge der Bahn - quer zwischen andere benachbarte \n\nSparren paßten. Da die modulare Form (Merkmal I 3 d) ebenfalls aus der deut-\n\nschen Offenlegungsschrift 32 29 601 vorbekannt war und bei Linien als im Be-\n\nlieben des Fachmanns liegende Gestaltung angesehen werden muß, begrün-\n\ndet unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraus-\n\nsetzungen als Teil einer Lehre zum technischen Handeln vorgeschlagene Mit-\n\ntel wie Linien, Striche oder ähnliche Kennzeichnungen zur Patentfähigkeit bei-\n\ntragen können, mithin auch die Merkmalsgruppe I 3 nichts Erfinderisches. \n\nDieser Bewertung steht nicht der von der Beklagten als Argument für ei-\n\nne erfinderische Tätigkeit angeführte große Erfolg am Markt entgegen, den \n\nDämmstoffbahnen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 haben. Dabei \n\nkann dahinstehen, ob Umstände nach der Anmeldung eines Patents überhaupt \n\nund gegebenenfalls wann im Einzelnen sie das Ergebnis der Überprüfung der \n\nPatentfähigkeit beeinflussen können. Im Streitfall kann nicht ausgeschlossen \n\nwerden, daß der Grund des Erfolgs darin zu suchen ist, daß das bereits vor-\n\nhandene Wissen um die Möglichkeiten des abschnittsweisen Quereinbaus von \n\nDämmstoffbahnen aufgegriffen wurde und in das Blickfeld der Fachwelt gerückt \n\nist. Ein zeitweises Monopol auf ein bestimmtes Erzeugnis rechtfertigt das nicht. \n\n5. Aus den vorstehend erörterten Gründen haben auch die sämtlich auf \n\nAnspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 keinen Bestand. Die Be-\n\nklagte macht, wie eine Rückfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, \n\ninsoweit keinen über Patentanspruch 1 hinausgehenden erfinderischen Gehalt \n\ngeltend. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Beansprucht sind vorteilhafte \n\nAusgestaltungen der Lehre nach Patentanspruch 1, die im Vermögen des \n\nFachmanns lagen. Die Festlegung des Abstands benachbarter Markierungsli-\n\nnien auf ca. 100 mm (Patentanspruch 2) ergibt ein ersichtlich sinnvolles Raster. \n\nDie Patentansprüche 3 und 4 geben für den Bindemittelgehalt und die Kompri-\n\nmierung der Bahn im Wickel Werte an, die durch einfache Versuche zu ermit-\n\nteln waren. Der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß solche Versu-\n\nche zum Anmeldezeitpunkt zur Vorgehensweise des Fachmanns gehörten. \n\n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit \n\n§ 121 Abs. 2 PatG. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Asendorf \n\nKirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_223-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/x-zr-223-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_223-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_223-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/x-zr-223-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_223-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:20.582664+00:00"}}