{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_214-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"X ZR 214/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nX ZR 214/00\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2000 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Landwirt und befaßt sich mit der Aufzucht und Mast von\n\nPuten. Er unterhält dazu zwei Stallkomplexe, in denen jeweils ein Stallcomputer\n\nim Falle einer Störung über ein an ein Telefon gekoppeltes Selbstwählgerät\n\nAlarm auslöst. Das Wählgerät, von dem der Kläger behauptet, daß es von der\n\nBeklagten geliefert und installiert worden sei, kann auf vier anzurufende Tele-\n\nfonnummern programmiert werden, die im Alarmfalle nacheinander angewählt\n\nwerden. Meldet sich der angerufene Teilnehmer (persönlich oder durch einen\n\nAnrufbeantworter), wird der Ort der Störung mitgeteilt und das Gerät behandelt\n\nden Alarmruf als quittiert. Auf diese Weise werden die programmierten Tele-\n\nfonnummern nacheinander in mindestens zwei Durchgängen angerufen, bis je\n\nAnschluß zwei Quittierungen vorliegen oder mehrfache Anwahl eines An-\n\nschlusses nicht zu einer Entgegennahme des Alarmrufs geführt hat.\n\nAm 4. Februar 1999 wurde die Alarmanlage von einem Mitarbeiter des\n\nBeklagten überprüft und repariert.\n\nAm 15. April 1999 besprühte ein Mitarbeiter des Klägers die in einem\n\nder Ställe gehaltenen mehr als 8.000 Hennen mit einem Medikamentennebel.\n\nEr schloß hierzu die Lüftungsklappen dieses Stalles und vergaß, sie anschli e-\n\nßend wieder zu öffnen. Durch den hierdurch verursachten Temperaturanstieg\n\nverendete der größte Teil der Tiere.\n\nDas Selbstwählgerät war an diesem Tage auf folgende Telefonnummern\n\nprogrammiert:\n\nPlatz 0: nicht belegt\n\nPlatz 1: 403\n\nPlatz 2: zweite Festnetznummer des Klägers (\"ISDN-Nummer\")\n\nPlatz 3: Mobilfunknummer des Klägers.\n\nDie Tochter des Klägers nahm unter der zweiten Festnetznummer einen\n\nAlarmruf entgegen, von dem sie den Kläger unterrichtete. Der Kläger reagierte\n\nhierauf jedoch nicht. Sein Mobiltelefon war an diesem Tag ausgeschaltet.\n\nDer Kläger hat Ersatz eines Schadens von 93.359,31 DM begehrt, der\n\nihm durch eine unzureichende Benachrichtigung von der eingetretenen Stö-\n\nrung entstanden sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\n\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt er den Klageantrag weiter;\n\ndie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe bei den\n\nReparaturarbeiten im Februar 1999 das Wählgerät fehlerhaft neu program-\n\nmiert, indem ihr damit befaßter Mitarbeiter auf Platz 1 der im Alarmfall anzu-\n\nwählenden Telefonnummern statt der Anschlußnummer des Klägers (430) den\n\nAnschluß eines Dritten (403) eingegeben habe. Das zweitinstanzliche Bestrei-\n\nten dieser Tatsache durch die Beklagte sei unbeachtlich, da sie in der erst-\n\ninstanzlichen mündlichen Verhandlung zugestanden worden sei und die Vor-\n\naussetzungen für einen Widerruf dieses Geständnisses nicht vorlägen. Das\n\nwird weder von der Revision noch von der Revisionsbeklagten angegriffen und\n\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen (§§ 288, 532 ZPO).\n\nDaraus ergibt sich, daß die Werkleistung, die die Beklagte zur Wieder-\n\nherstellung der Funktionsfähigkeit der Alarmanlage zu erbringen hatte, man-\n\ngelhaft war (§ 633 Abs. 1 BGB a.F.).\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe\n\ngleichwohl für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht einzustehen,\n\nda nicht festgestellt werden könne, daß die fehlerhafte Programmierung für\n\ndiesen Schaden ursächlich geworden sei. Durch das vom Kläger vorgelegte\n\nGutachten sei belegt, daß die Anlage ordnungsgemäß funktioniert habe. Daher\n\nmüßten unter der zweiten Festnetznummer des Klägers (\"auf dem ISDN-\n\nAnschluß\") und unter der Mobiltelefonnummer des Klägers jeweils zwei Alarm-\n\nrufe eingegangen sein. Wenn der Kläger das Mobiltelefon ausgeschaltet ge-\n\nhabt habe und von den zwei Anrufen unter der ISDN-Nummer nur einer wahr-\n\ngenommen worden sei, könne das nicht der Beklagten angelastet werden.\n\nDurch den unter der ISDN-Nummer entgegengenommenen Anruf habe die An-\n\nlage ihre Warnfunktion auch erfüllt. Daß die Anlage bei jeder Anlaufstelle zwei\n\nQuittierungen vorsehe, diene zwar der Sicherheit des Klägers, könne aber\n\nnicht dazu führen, daß er sich bei einem eindeutigen Warnruf auf einen weite-\n\nren Anruf oder darauf verlasse, daß sich ein Mitarbeiter um das Problem küm-\n\nmern werde. Auch wenn es, wie der Kläger behaupte, gelegentlich zu Fehla-\n\nlarmen komme, liege es ausschließlich in seinem Risikobereich, wie er die\n\nSachlage einschätze.\n\n2.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß die Ursächlichkeit des\n\nWerkmangels für den eingetretenen Schaden mit der vom Berufungsgericht\n\ngegebenen Begründung nicht verneint werden kann.\n\nDer Kläger hat vorgetragen, daß sich in der Zeit vor dem Schadenser-\n\neignis immer wieder gezeigt habe, daß eine ein- oder auch zweimalige telefo-\n\nnische Kontaktierung \"keine tatsächliche Alarmmeldung beinhaltet\" habe, da\n\ndie Störung inzwischen behoben gewesen sei oder lediglich eine Fehlmeldung\n\nvorgelegen habe. Hingegen wäre er – wie auch sonst üblich – bei der Mehr-\n\nfachmeldung einer Störung der Ursache des Alarmrufes nachgegangen (GA\n\n119/120). Gegenteiliges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Danach ist\n\naber für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Kläger der Stö-\n\nrungsmeldung nachgegangen wäre, wenn auch unter seiner ersten Festnetz-\n\nnummer zwei Alarmrufe eingegangen wären. Der Umstand, daß es infolge der\n\nFehlprogrammierung diese beiden Alarmrufe nicht gegeben hat, ist somit (mit-)\n\nursächlich dafür geworden, daß der Kläger eine Überprüfung unterlassen und\n\nnichts unternommen hat, um die Ursache des Temperaturanstiegs im Puten-\n\nstall zu beseitigen.\n\nEs kann auch nicht gesagt werden, das vom Kläger behauptete Verhal-\n\nten sei so unvernünftig und fernliegend, daß die eingetretene Schadensfolge\n\ndem Verursachungsbeitrag der Beklagten bei der gebotenen wertenden Be-\n\ntrachtung deswegen nicht mehr zugerechnet werden könnte. Denn wenn es\n\nzutrifft, daß ein oder zwei Alarmrufe, denen keine weiteren folgten, darauf hin-\n\ndeuteten, daß entweder eine Fehlmeldung vorlag oder die Störung bereits\n\ndurch einen Mitarbeiter des Hofes behoben worden war, lag es nicht außerhalb\n\ndes zu erwartenden Geschehens, wenn der Kläger erst dann reagierte, wenn\n\nihm weitere Alarmrufe signalisierten, daß tatsächlich eine (nicht behobene)\n\nStörung vorlag.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals im Ergebnis zutreffend dar.\n\nDie Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Ursächlichkeit des\n\nWerkmangels für den Schaden angestellt hat, sind allerdings unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Mitverschuldens des Klägers an dem Eintritt des Schadens zu\n\nprüfen (§ 254 BGB). Nach den getroffenen Feststellungen kann damit jedoch\n\nnicht angenommen werden, der Schadensersatzanspruch des Klägers entfalle\n\nunter diesem Gesichtspunkt vollständig.\n\nOb und gegebenenfalls welchen Einfluß eine Mitverursachung des\n\nSchadens durch den Geschädigten auf die Höhe seines Ersatzanspruchs hat,\n\nist im Wege der Gewichtung der Verursachungsbeiträge zu bestimmen. Diese\n\nobliegt in erster Linie dem Tatrichter (BGHZ 51, 275, 279; 98, 148, 158;\n\nSen.Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, WM 1993, 652). Eine eigene Entscheidung\n\nim Revisionsverfahren kann nur unter der Voraussetzung eröffnet sein, daß die\n\ntatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hierfür ausreichen (Sen.Urt. aaO).\n\nDiese Voraussetzung ist nicht gegeben, da das Berufungsgericht zunächst\n\nFeststellungen dazu zu treffen haben wird, inwieweit der Kläger nach den Er-\n\nfahrungen der Vergangenheit Anlaß zu der Annahme hatte, der Eingang von\n\nlediglich zwei Alarmrufen lasse auf eine bereits behobene Störung oder einen\n\nFehlalarm schließen.\n\nIV.\n\nZu der Gewichtung der Verursachungsbeiträge weist der Senat\n\nnoch auf folgendes hin:\n\n1.\n\nIn diesem Zusammenhang kann der Beklagten nicht angelastet\n\nwerden, daß der Kläger und seine Familienangehörigen, wie das Berufungsge-\n\nricht zu Gunsten des Klägers unterstellt hat, möglicherweise von den beiden\n\nAnrufen den zweiten nicht einmal wahrgenommen haben. Zwar kann dies nach\n\nseinem Vortrag darauf beruhen, daß die Störmeldung nach Annahme des An-\n\nrufs, wie auch in dem vorgelegten Privatgutachten ausgeführt, zuweilen erst mit\n\nVerzögerung abgegeben wird. Dafür hätte die Beklagte jedoch nur einzuste-\n\nhen, wenn sie die Alarmanlage installiert hätte. Insoweit wendet sich die Revi-\n\nsion jedoch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Ansprüche\n\nwegen eines Mangels der Alarmanlage aus einem Kauf- oder Werklieferungs-\n\nvertrag stünden dem Kläger nicht zu, da er für die Behauptung, die Alarmanla-\n\nge sei von der Beklagten geliefert und installiert worden, keinen tauglichen\n\nBeweis angetreten habe.\n\nDie Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen\n\nmüssen, daß das Bestreiten der Beklagten in Widerspruch dazu stehe, daß der\n\nGeschäftsführer der Beklagten in dem vom Kläger vorlegten Sachverständi-\n\ngengutachten, in dem über eine Besprechung berichtet wird, als Vertreter der\n\n\"Installationsfirma\" bezeichnet werde, und von Amts wegen eine Parteiverneh-\n\nmung durchführen müssen. Das greift jedoch schon deshalb nicht durch, weil\n\nnicht vorgetragen ist, daß die Bezeichnung in dem Gutachten auf einer ent-\n\nsprechenden Angabe der Beklagten selbst beruhte.\n\n2.\n\nOhne Erfolg muß auch die Erwägung der Revision bleiben, es sei\n\nzu berücksichtigen, daß die Beklagte nicht nur bei der vom Kläger behaupteten\n\nLieferung, sondern auch bei der Reparatur des Blitzschadens mit Auswechs-\n\nlung eines Wählgeräts umfassend über die Funktionsweise der Anlage hätte\n\naufklären müssen.\n\nDie Revision bezieht sich hierzu auf das Vorbringen in der Berufungs-\n\nbegründung, der Kläger sei in die Einzelheiten der Funktionsweise seiner\n\nAlarmanlage nicht eingewiesen worden und ihm sei lediglich klar gewesen, daß\n\ndie Anlage ihn bei einer Störung durch eine Vielzahl von Telefonaten in Kennt-\n\nnis setzte. Daraus ergibt sich jedoch nichts dafür, daß sich der Kläger anders\n\nverhalten hätte, wenn er detailliertere Kenntnisse von der Funktionsweise der\n\nAnlage gehabt hätte. Im übrigen käme eine \"Aufklärungspflicht\" in dem geltend\n\ngemachten Sinne allenfalls für die Erstinstallation in Betracht, für deren\n\nDurchführung durch die Beklagte das Berufungsgericht den Kläger rechtsfeh-\n\nlerfrei als beweisfällig angesehen hat. Bei einer Reparatur mußte die Beklagte\n\nden Kläger jedenfalls nicht (erneut) in die Arbeitsweise der Anlage einweisen.\n\n3.\n\nZutreffend ist hingegen, daß bei der vom Berufungsgericht fest-\n\ngestellten Neuprogrammierung durch die Beklagte am 4. Februar 1999 die\n\nordnungsgemäße Funktion der Anlage hätte überprüft werden müssen. Dieser\n\nGesichtspunkt ist jedoch ohne selbständige Bedeutung, da die Beklagte für die\n\nfehlerhafte Programmierung von Platz 1 des Selbstwählgeräts ohnehin einzu-\n\nstehen hat.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_214-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/x-zr-214-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 532","ref_norm":"532","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_214-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_214-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/x-zr-214-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_214-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:15:54.914667+00:00"}}