{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_209-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"X ZR 209/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 209/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. März 2003\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das am 3. November 2000\n\nverkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte bestellte am 26. Juni 1996 bei der Klägerin Absperrarmatu-\n\nren, nämlich vier Kugelabsperrhähne mit hydraulischem Antrieb, die die N. \n\n GmbH in W. (nachfolgend: N. ), der der Beklagte den Streit\n\nverkündet hat, für einen Kunden in den Vereinigten Staaten von Amerika nach-\n\ngefragt hatte. Die Klägerin bestätigte den Auftrag am 23. Juli 1996. Sie bezog\n\ndie Hähne bei Vorlieferanten. Die Klägerin übersandte am 17. September 1996\n\nan den Beklagten eine Dokumentation und lieferte am gleichen Tag die Armatu-\n\nren vereinbarungsgemäß an N. . Die Lieferung wich teilweise von der Bestel-\n\nlung ab und wies nach Auffassung des Beklagten Mängel auf, die der Beklagte\n\nam 27. September 1996 telefonisch rügte. Am gleichen Tag beanstandete er\n\nschriftlich Mängel der Dokumentation. Über den Inhalt von in der Folgezeit ge-\n\nführten Verhandlungen besteht Streit. Der Beklagte hat die Abnahme der Ar-\n\nmaturen verweigert.\n\nDie Klägerin hat Mängel der Armaturen in Abrede gestellt und sich im üb-\n\nrigen auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach\n\n§§ 377, 381 HGB durch den Beklagten berufen. Weiter hat sie geltend ge-\n\nmacht, die Dokumentation entspreche den getroffenen Vereinbarungen. Sie hat\n\nklageweise die vereinbarte Vergütung sowie die Bezahlung von Nebenkosten\n\nverlangt. Der Beklagte hat die Wandelungseinrede erhoben. Das Landgericht\n\nhat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat dabei darauf abgestellt,\n\ndaß etwaige Gewährleistungsansprüche wegen nicht rechtzeitiger Rüge entfal-\n\nlen seien und die gelieferten Armaturen als genehmigt gälten. Dabei ist das\n\nLandgericht davon ausgegangen, daß die gelieferte Dokumentation sowohl der\n\nBestellung als auch den Vorgaben im Schreiben vom 26. Juli 1996 entsprochen\n\nhabe. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision ver-\n\nfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin tritt\n\ndem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch\n\ndie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.\n\nI. Das Berufungsgericht ist von einem Werklieferungsvertrag über nicht\n\nvertretbare Sachen und ersichtlich von einem beiderseitigen Handelsgeschäft\n\nausgegangen. Das wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet kei-\n\nnen durchgreifenden Bedenken. Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der\n\nAnnahme des Berufungsgerichts, der Vertrag sei durch Angebot vom 27. Juni\n\n1996 und Annahme vom 23. Juli 1996 zustande gekommen.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat die Forderung der Klägerin als begründet\n\nangesehen. Es hat ausgeführt, die vom Beklagten erklärte Wandelung scheitere\n\ndaran, daß die gelieferte Ware als genehmigt gelte, weil die Mängelanzeige\n\nvom 27. September 1996 nicht unverzüglich erfolgt sei. Die Berufung des Be-\n\nklagten auf Mängel der Dokumentation hat es dabei als nicht durchgreifend an-\n\ngesehen. Der Beklagte habe sich mit der Feststellung des Landgerichts, zum\n\nZeitpunkt der Ablieferung habe eine vertragsgemäße Dokumentation vorgele-\n\ngen, nicht auseinandergesetzt. Seine Einlassung im Termin vor dem Beru-\n\nfungsgericht, die Dokumentation sei bis zu einer Besichtigung der Armaturen\n\nam 18. Oktober 1996 unvollständig gewesen, sei ohne Substanz und deshalb\n\nunerheblich. Sie lasse auch nicht den Schluß zu, daß die Dokumentation nicht\n\nden am 27. Juni/23. Juli 1996 getroffenen Vereinbarungen entsprochen habe.\n\nEtwaige weitere Anforderungen, wie sie das Schreiben vom 26. Juli 1996 ent-\n\nhalte, seien nicht Vertragsinhalt geworden.\n\n2. Das greift die Revision mit Erfolg an.\n\na) Sie verweist darauf, aus dem Vorbringen der Parteien ergebe sich,\n\ndaß am 17. September 1996 eine vollständige Dokumentation noch nicht vor-\n\ngelegen habe. Dies sei im Berufungsverfahren auch ohne Rüge zu beachten\n\ngewesen. Wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Dokumentation sei die\n\nAuffassung des Berufungsgerichts unzutreffend, daß der Beklagte mit seiner\n\nMängelrüge vom 27. September 1996 seiner Untersuchungs- und Rügeoblie-\n\ngenheit nicht rechtzeitig nachgekommen sei.\n\nb) Im Berufungsverfahren war nach dem für das vorliegende Verfahren\n\nnoch maßgebenden Recht über alle einen zuerkannten oder aberkannten An-\n\nspruch betreffenden Streitpunkte neu zu verhandeln (§ 537 ZPO in der vor dem\n\n1.1.2002 geltenden Fassung - a.F.). Im Fall zulässig begründeter Berufung war\n\ndemnach die Berufungsinstanz für eine unbeschränkte erneute sachliche und\n\nrechtliche Prüfung eröffnet. Dabei waren in erster Instanz erhobene Einreden\n\nauch dann im Berufungsverfahren beachtlich, wenn sie in der Berufungsbe-\n\ngründung nicht wieder aufgegriffen worden waren (BGH, Urt. v. 29.4.1986\n\n- IX ZR 145/85, NJW-RR 1986, 991; Urt. v.15.12.1988 - IX ZR 33/88, NJW\n\n1990, 326). Gleiches galt für tatsächliche und rechtliche Begründungen eines\n\nStreitpunkts, die - wie hier - im Berufungsrechtszug nur im Weg einer pauscha-\n\nlen Bezugnahme aufgegriffen worden waren \n\n(BGH, Urt. v. 7.5.1992\n\n- IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110). Eine ausreichend begründete, zulässige\n\nBerufung eröffnete deshalb eine erneute sachliche und rechtliche Prüfung des\n\nStreitgegenstands im Rahmen der gestellten Anträge; deshalb war die Ver-\n\nhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts nicht nur auf die in der Be-\n\nrufungsbegründung angeführten oder auf die in der mündlichen Verhandlung\n\nvorgebrachten Berufungsgründe zu erstrecken, sondern es war gemäß § 537\n\nZPO a.F. der gesamte Streitstoff im Rahmen der gestellten Anträge vom Beru-\n\nfungsgericht selbständig und nach allen Richtungen hin zu würdigen (BGH, Urt.\n\nv. 10.7.1985 - IVa ZR 151/83, NJW 1985, 2828, insoweit nicht in BGHZ 99, 222,\n\nunter Bezugnahme auf Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 519 Rdn. 2). In\n\ndiesem Rahmen hatte sich das Berufungsgericht deshalb auch mit der Frage\n\nauseinanderzusetzen, ob die von der Klägerin gestellte Dokumentation den\n\nvertraglichen Anforderungen entsprach. Das Berufungsgericht hat indessen\n\nlediglich die Feststellungen des Erstrichters im wesentlichen ohne eigene Über-\n\nprüfung übernommen. Damit hat es den zweitinstanzlichen Prozeßstoff nicht\n\nausgeschöpft.\n\nc) Das Berufungsgericht ist dabei von der Revision unbeanstandet davon\n\nausgegangen, daß eine Dokumentation geschuldet war. Welchen Umfang die\n\nDokumentationsverpflichtung im einzelnen hatte, hat das Berufungsgericht nicht\n\nfestgestellt. Es hat sich bei seiner Feststellung, daß der Dokumentationspflicht\n\ngenügt sei, lediglich auf die entsprechende Feststellung des Landgerichts ge-\n\nstützt, die es als nicht substantiiert angegriffen bezeichnet hat. Das Landgericht\n\nhatte sich wiederum auf ein Gutachten des Sachverständigen S. gestützt.\n\nAllerdings hatte schon das Landgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht\n\ngeprüft, ob die vom Sachverständigen begutachtete Dokumentation diejenige\n\nwar, die dem Beklagten vor dem 27. September 1996 vorgelegen hat, oder ob\n\nes sich um eine erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigte Version der\n\nDokumentation handelte, wofür der in der Revisionsbegründung als unberück-\n\nsichtigt geblieben gerügte Vortrag Anhaltspunkte zu bieten geeignet sein konn-\n\nte. Tragfähige Feststellungen, daß vor dem 27. September 1996 von der Kläge-\n\nrin eine ausreichende Dokumentation übergeben worden ist, sind mithin nicht\n\ngetroffen. Damit ist für das Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten davon\n\nauszugehen, daß eine mangelfreie Dokumentation bis zu diesem Zeitpunkt\n\nnicht vorlag.\n\nd) Ob die gelieferten Armaturen mangelhaft waren, hat das Berufungsge-\n\nricht - aus seiner Sicht folgerichtig - offen gelassen, weil es diese als genehmigt\n\nangesehen hat (§§ 377, 381 HGB). Das ist im rechtlichen Ansatz nicht zu bean-\n\nstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das Unterlas-\n\nsen einer unverzüglichen Mängelanzeige einer Berufung auf die Mangelhaftig-\n\nkeit entgegenstehen mußte. Jedoch wird die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ndaß die Mängelanzeige nicht unverzüglich erfolgt sei, von seinen tatsächlichen\n\nFeststellungen nicht getragen.\n\nDie für das Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten zu unterstel-\n\nlende Mangelhaftigkeit der Dokumentation konnte nämlich dazu führen, daß die\n\nRüge vom 27. September 1996 wegen der behaupteten Mängel der Armaturen\n\nselbst noch als rechtzeitig anzusehen ist. Die Mängelanzeige ist dann im Sinn\n\ndes § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt\n\nist (§ 121 Abs. 1 BGB). Hierfür kommt es auf die konkreten Fallumstände an\n\n(vgl. BGHZ 93, 338, 348 ff.; BGHZ 110, 130, 139, 143 f.; vgl. auch Sen.Urt. v.\n\n25.6.2002 - X ZR 150/00, Umdruck S. 9); eine Mängelanzeige wie hier nach\n\n10 Tagen kann noch nicht ohne weiteres als verspätet angesehen werden. Es\n\nliegt auf der Hand, daß eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation die\n\nÜberprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung erschweren kann; dies kann\n\nselbst dann der Fall sein, wenn, wie es das Berufungsgericht annimmt, die Un-\n\ntersuchung an sich nicht schwierig war. Dabei muß auch berücksichtigt werden,\n\ndaß die Armaturen an N. in W. , die Dokumentation aber an den Beklagten\n\nin A. geliefert worden waren. Dabei bedarf es für die Entscheidung über\n\ndie Revision keiner abschließenden Klärung, ob - wie dies die Revision geltend\n\nmacht - bereits eine Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Dokumentation\n\ndazu führt, daß die Rügefrist nach § 377 HGB überhaupt nicht in Lauf gesetzt\n\nwird. Auch wenn das der Fall sein sollte, muß jedenfalls bei der Beurteilung, ob\n\ndie Rüge unverzüglich erfolgt ist, nämlich auf Erschwerungen der Untersu-\n\nchung, die auf Mängeln der Dokumentation beruhen, Rücksicht genommen\n\nwerden. Wieweit Mängel der dem Beklagten bis zum 27. September 1996 vor-\n\nliegenden Dokumentation die Untersuchung erschwerten, hat das Berufungsge-\n\nricht nicht überprüft, wenn die Begutachtung des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen nicht diese, sondern eine später vervollständigte Version der Dokumentati-\n\non betraf.\n\nIII. Nach alledem kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben.\n\nDas Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Befassung mit der Sache zu-\n\nnächst zu klären haben, ob die vom Sachverständigen überprüfte Dokumentati-\n\non diejenige war, die die Klägerin dem Beklagten vor dem 27. September 1996\n\nübergeben hat. Die Parteien werden dabei Gelegenheit haben, ihren bisherigen\n\nSachvortrag zu überprüfen und erforderlichenfalls zu konkretisieren. Sofern sich\n\ndabei ergeben sollte, daß der Sachverständige nicht die vor der Rüge dem Be-\n\nklagten vorliegende Dokumentation begutachtet hat, wird zu klären sein, welche\n\nDokumentation tatsächlich übergeben wurde und wieweit diese den getroffenen\n\nVereinbarungen entsprach, weiter, ob sich aus etwaigen inhaltlichen Mängeln\n\nder Dokumentation eine Erschwerung der Untersuchung der gelieferten Arma-\n\nturen ergab. Auf der Grundlage der hierzu zu treffenden Feststellungen wird\n\ndas Berufungsgericht erneut in eigener tatrichterlicher Verantwortung zu beur-\n\nteilen haben, ob die am 27. September 1996 erhobenen Rügen wegen der be-\n\nhaupteten Mängel an den Armaturen unverzüglich erfolgt sind. Sofern dies auf\n\nGrund der neu zu treffenden Feststellungen zu bejahen sein sollte, wird die\n\nVerneinung des Durchgreifens der Wandelungseinrede mit der bisher dafür ge-\n\ngebenen Begründung keinen Bestand haben können.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_209-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/x-zr-209-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 381","ref_norm":"381","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_209-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_209-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/x-zr-209-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_209-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:07:57.290298+00:00"}}