{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_204-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"X ZR 204/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Mai 2001 Wermes, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Vollstreckungsabwehrklage PatG 1981 §§ 84 Abs. 2, 99 Abs. 2, 110 Abs. 1; GebrMG § 17 Abs. 4 Im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamtes ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Bundespatentgerichts nicht statthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 204/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n22. Mai 2001\nWermes,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVollstreckungsabwehrklage\n\nPatG 1981 §§ 84 Abs. 2, 99 Abs. 2, 110 Abs. 1; GebrMG § 17 Abs. 4\n\nIm Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung\n\naus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamtes ist ein Rechtsmittel gegen\n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts nicht statthaft.\n\nBGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - X ZR 204/00 - \n\nBundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter\n\nScharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 23. Oktober 2000 verkündete Urteil\n\ndes 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer vom Beklagten wegen Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch ge-\n\nnommene Kläger beantragte die Löschung des Gebrauchsmusters. Aufgrund\n\neines außergerichtlichen Vergleichs nahmen der Beklagte die Verletzungskla-\n\nge und der Kläger den Löschungsantrag zurück. Auf Antrag des Beklagten hat\n\ndas Deutsche Patentamt Kosten in Höhe von 1.940,-- DM gegen den Kläger\n\nfestgesetzt.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, nach dem Vergleich stehe dem Beklagten\n\nder titulierte Kostenerstattungsanspruch nicht zu.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Ko-\n\nstenfestsetzungsbeschluß für unzulässig erklärt.\n\nHiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er weiterhin Kla-\n\ngeabweisung erstrebt. Der Kläger ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien nicht erschie-\n\nnen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Berufung ist in entsprechender Anwendung des § 113 PatG als un-\n\nzulässig zu verwerfen, wobei das Urteil entsprechend § 118 Abs. 2 PatG auf\n\nGrund der Akten ergeht. Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts im Ver-\n\nfahren über die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung\n\naus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamtes findet kein Rechts-\n\nmittel statt.\n\nNach § 99 Abs. 2 PatG findet eine Anfechtung der Entscheidungen des\n\nPatentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zuläßt. Die Vorschrift gilt\n\nentsprechend in Gebrauchsmustersachen, wie das Gesetz unmittelbar dadurch\n\nbestätigt, daß nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3\n\nPatG im Löschungsverfahren die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestset-\n\nzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlüssen entsprechend anzuwenden sind, § 99 Abs. 2 PatG jedoch unberührt\n\nbleibt (allgemein zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Patent-\n\ngesetzes, soweit Besonderheiten des Gebrauchsmusterrechts nicht entgegen-\n\nstehen, Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl., § 21 GebrMG Rdn. 1; Busse, PatG,\n\n5. Aufl., § 21 GebrMG Rdn. 2).\n\nZu den nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG entsprechend anwendbaren Vor-\n\nschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlüssen gehören auch die Vorschriften der §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795, 767\n\nAbs. 1 ZPO über die Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlüsse, für die das Bundespatentgericht als \"Prozeßgericht des ersten\n\nRechtszuges\" zuständig ist (BPatGE 24, 160). Daraus ergibt sich zugleich, daß\n\nPatentgesetz und Gebrauchsmustergesetz die Vollstreckungsabwehrklage ge-\n\ngen einen Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamts nicht etwa ungeregelt\n\nlassen, wie der Beklagte meint, der daraus ableiten möchte, es handele sich\n\nnicht um ein patentgerichtliches Verfahren i.S.d. §§ 73 ff. PatG und es seien\n\ndaher - lückenfüllend - die Vorschriften der §§ 511 ff. ZPO über die Berufung\n\ngegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile entsprechend anzuwen-\n\nden. Vielmehr sind die Vorschriften der ZPO auf die in Rede stehende Voll-\n\nstreckungsabwehrklage kraft und im Umfang der Verweisung in § 17 Abs. 4\n\nSatz 2 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG anwendbar und demge-\n\nmäß wie auch sonst (§ 99 Abs. 1 PatG) dort nicht, wo Gebrauchsmustergesetz\n\noder Patentgesetz eigene Regelungen enthalten.\n\nPatent- oder Gebrauchsmustergesetz lassen eine Anfechtung des Ur-\n\nteils des Bundespatentgerichts über die Vollstreckungsabwehrklage nicht zu.\n\nDie Berufung findet vielmehr nach § 110 Abs. 1 PatG nur statt gegen die Ur-\n\nteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84 PatG). Das sind die Ur-\n\nteile in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergän-\n\nzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangsli-\n\nzenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für\n\neine Zwangslizenz (§ 81 Abs. 1 Satz 1 PatG) sowie die entsprechenden ge-\n\nbrauchsmusterrechtlichen Zwangslizenzverfahren (§ 20 GebrMG). Zu diesen\n\nUrteilen gehört die angefochtene Entscheidung nicht.\n\n§ 110 Abs. 1 PatG kann auch nicht dahin verstanden werden, daß Urteil\n\neines Nichtigkeitssenats im Sinne dieser Vorschrift auch das Urteil des Bun-\n\ndespatentgerichts nach § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795, 767\n\nAbs. 1 ZPO über die Vollstreckungsabwehrklage wäre. Mit \"Urteil\" meint § 110\n\nAbs. 1 PatG, wie der Klammerzusatz (\"§ 84\") verdeutlicht, das in § 84 Abs. 1\n\nund 2 PatG allein erwähnte Urteil über eine der in §§ 81 Abs. 1 PatG, 20\n\nGebrMG aufgeführten Klagen. Allein diese sind den Nichtigkeitssenaten zuge-\n\nwiesen (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Ein anderes Verständnis widerspräche im üb-\n\nrigen nicht nur dem Zweck des § 110 Abs. 1 PatG, die Berufung gegen Urteile\n\ndes Bundespatentgerichts nicht schlechthin, sondern nur in den in §§ 81 Abs. 1\n\nPatG, 20 GebrMG bezeichneten Klageverfahren zuzulassen, sondern auch\n\ndem Zweck des § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG und führte zu Wertungswider-\n\nsprüchen im Rechtsmittelsystem. Die Verweisung auf § 84 Abs. 2 PatG in\n\n§§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 Satz 2 GebrMG eröffnet kein ansonsten nicht gegebe-\n\nnes Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts, wie schon\n\n§ 84 Abs. 2 Satz 3 PatG zeigt, nach dem § 99 Abs. 2 PatG gerade unberührt\n\nbleibt. Sie bestimmt vielmehr nur das anwendbare Kostenrecht und das Verfah-\n\nren bei der Kostenfestsetzung und der Zwangsvollstreckung aus Kostenfest-\n\nsetzungsbeschlüssen. Eine entsprechende Verweisung fehlt daher in § 62\n\nAbs. 2 PatG für das Einspruchsverfahren ebenso wie in § 80 Abs. 5 PatG für\n\ndas Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, da das anwendbare\n\nKostenrecht und das Verfahren bei der Kostenfestsetzung und der Zwangsvoll-\n\nstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen in den §§ 62, 80 PatG bereits\n\ngeregelt sind. Es wäre indessen ersichtlich sachwidrig, in diesen Fällen das\n\nUrteil des Bundespatentgerichts über die Vollstreckungsabwehrklage als un-\n\nanfechtbar anzusehen, in jenen aber die Berufung an den Bundesgerichtshof\n\nzu eröffnen.\n\nAufgrund des Vorrangs des patentgesetzlichen Rechtsmittelrechts kann\n\nauch Schulte (Patentgesetz, 5. Aufl., § 80 Rdn. 27) nicht gefolgt werden, der\n\ngegen das Urteil des Bundespatentgerichts über die Vollstreckungsabwehrkla-\n\nge die Revision für statthaft hält, sofern sie zugelassen oder die Revisions-\n\nsumme des § 546 ZPO erreicht sei.\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten liegt im Ausschluß der Beru-\n\nfung schließlich weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen die\n\nRechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG oder das Rechtsstaatsprinzip. We-\n\nder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten\n\neinen Instanzenzug (BVerfGE 78, 88, 99; 83, 24, 31; 92, 365, 410; st. Rspr.).\n\nEbensowenig hinderte Art. 3 GG den Gesetzgeber daran, die Statthaftigkeit\n\neines Rechtsmittels gegen das Urteil über die Vollstreckungsabwehrklage ge-\n\ngen einen Kostenfestsetzungsbeschluß für das Urteil eines Amts- oder Landge-\n\nrichts anders zu regeln als für das Urteil des Bundespatentgerichts. Denn der\n\nsachliche Grund für diese unterschiedliche Regelung ist ohne weiteres darin zu\n\nfinden, daß die Anfechtung des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage\n\ngegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß mangels besonderer Bestimmungen\n\ndenjenigen Regeln folgt, die der Gesetzgeber allgemein für die Anfechtung von\n\nEntscheidungen des jeweils zuständigen Gerichts getroffen hat.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des\n\n§ 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge Scharen Keukenschrijver\n\n Mühlens Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/x-zr-204-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/x-zr-204-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:47.152975+00:00"}}