{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_199-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"X ZR 199/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Sachverständigenablehnung PatG (1981) §§ 110 ff.; ZPO § 406 Im Patentnichtigkeits-Berufungsverfahren führt es nicht ohne weiteres zur Ab- lehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangen- heit, wenn der Sachverständige für Schutzrechte eines Konkurrenten des Pa- tentinhabers auf dem einschlägigen Gebiet als Erfinder benannt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 199/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Dezember 2001\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nNachschlagewerk:ja\n\nBGHZ: nein\n\nSachverständigenablehnung\n\nPatG (1981) §§ 110 ff.; ZPO § 406\n\nIm Patentnichtigkeits-Berufungsverfahren führt es nicht ohne weiteres zur Ab-\nlehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangen-\nheit, wenn der Sachverständige für Schutzrechte eines Konkurrenten des Pa-\ntentinhabers auf dem einschlägigen Gebiet als Erfinder benannt ist.\n\nBGH, Beschluß vom 4. Dezember 2001 - X ZR 199/00 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche der Beklagten und der Klägerin zu 2)\n\ngegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. H. werden\n\nfür unbegründet erklärt.\n\nGründe:\n\nEin Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungs-\n\nverfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn\n\nvom Standpunkt der ablehnenden Partei aus hinreichende objektive Gründe\n\nvorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an\n\nseiner Unparteilichkeit zu wecken (Sen.Beschl. v. 15.04.1975 - X ZR 52/73,\n\nGRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Beschl. v. 19.11.1985 - X ZR 26/84, Liedl\n\n1984/86, 384 - Wabendecke). Dies kann insbesondere dann in Betracht kom-\n\nmen, wenn der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer der Parteien\n\nsteht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.07.1995 - X ZR 99/93; Beschl. v. 07.04.1998\n\n- X ZR 93/95). Dagegen wurde es insbesondere als die Ablehnung nicht\n\nrechtfertigend angesehen, wenn der Sachverständige vor längerer Zeit für ei-\n\nnen am Verfahren nicht beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet tätig war\n\n(Sen.Beschl. v. 11.07.1995 - X ZR 99/93). Entsprechend liegt die Sache hier:\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, der Sachverständige sei in verschie-\n\ndenen Schutzrechtsanmeldungen einer am vorliegenden Verfahren nicht betei-\n\nligten Konkurrentin der Beklagten auf dem hier einschlägigen Gebiet als Erfin-\n\nder benannt worden. Sie meint, dies rechtfertige die Besorgnis der Befangen-\n\nheit, weil Konkurrenten den Bestand von Schutzrechten Dritter regelmäßig als\n\nihren Interessen abträglich empfänden. Die Klägerin zu 2) ist dem beigetreten.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat auf Befragen angegeben, daß der\n\nVortrag zu den Schutzrechten, bei denen er als Erfinder benannt sei, zutreffe.\n\nDiese Erfindung werde aber von der Konkurrentin nicht benutzt; diese wolle die\n\nSchutzrechte auch aufgeben und er bemühe sich deshalb um eine Übernahme.\n\n\"Lizenzen\" erhalte er von der Konkurrentin nicht.\n\nBei diesen Umständen erscheint auch aus der Sicht einer vernünftigen\n\nPartei die Annahme nicht gerechtfertigt, daß der Sachverständige möglicher-\n\nweise den Beteiligten des Rechtsstreits nicht völlig unparteilich gegenüber-\n\nsteht. Gerade bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des Patentwesens liegt es na-\n\nhe, daß ein geeigneter, mit der Materie vertrauter Sachverständiger selbst auf\n\ndem Gebiet, für das er als Gutachter herangezogen wird, forschend und ent-\n\nwickelnd tätig wird und daß daraus auch Kontakte zu Wettbewerbern der Par-\n\nteien und Schutzrechtsanmeldungen entstehen können. Ein die Besorgnis der\n\nBefangenheit rechtfertigender Gesichtspunkt kann aber noch nicht ohne weite-\n\nres darin gesehen werden, daß der Sachverständige für Schutzrechte eines\n\nKonkurrenten des Patentinhabers auf dem einschlägigen Gebiet als Erfinder\n\nbenannt \n\nist.\n\nAuch der Umstand, daß der Sachverständige erwägt, solche Schutzrechte\n\nselbst zu übernehmen, stellt allein noch keinen hinreichenden Grund dar, an\n\nseiner Unbefangenheit zu zweifeln.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_199-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/x-zr-199-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_199-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_199-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/x-zr-199-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_199-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:05.770034+00:00"}}