{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_192-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"X ZR 192/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 130 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Die Schaltung einer Anrufweiterleitung, bei der Telefonanrufe, die auf dem Ap- parat eines tatsächlich oder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennah- me von Willenserklärungen ermächtigten Mitarbeiter eingehen, an einem ande- ren Telefonapparat entgegengenommen werden, bewirkt, daß der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter - unabhängig von seiner Stellung im Unter- nehmen - im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gilt, Willens- erklärungen oder diesen gleichzustellende Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 192/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 130\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDie Schaltung einer Anrufweiterleitung, bei der Telefonanrufe, die auf dem Ap-\n\nparat eines tatsächlich oder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennah-\n\nme von Willenserklärungen ermächtigten Mitarbeiter eingehen, an einem ande-\n\nren Telefonapparat entgegengenommen werden, bewirkt, daß der den Anruf\n\nentgegennehmende Mitarbeiter - unabhängig von seiner Stellung im Unter-\n\nnehmen - im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gilt, Willens-\n\nerklärungen oder diesen gleichzustellende Mitteilungen mit Wirkung für den\n\nErklärungsempfänger entgegenzunehmen.\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00 - OLG Köln\n\n LG Bonn\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 5. Oktober 2000 ver-\n\nkündete Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln\n\naufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die auf dem Gebiet der Kälte- und Wärmetechnik tätig ist,\n\nbeansprucht von der Beklagten einen sowohl dem Grunde als der Höhe nach\n\nunstreitigen restlichen Werklohn in Höhe von zuletzt 151.535,39 DM.\n\nDie Beklagte hat gegen die Klageforderung mit einem von ihr geltend\n\ngemachten Schadensersatzanspruch wegen eines im November 1992 einge-\n\ntretenen Wasserschadens aufgerechnet, dem der folgende Sachverhalt zu-\n\ngrunde liegt:\n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin am 2. Oktober 1991 mit der Aus-\n\nführung von Arbeiten an einer Heizungsanlage im Bundesministerium der Ver-\n\nteidigung. Bei den Arbeiten tauschten Mitarbeiter der Klägerin in der Überga-\n\nbestation Hähne aus und dichteten diese neu ein, wobei sie Dichtungen ein-\n\nbauten, die asbestfreies Material enthielten, das von der Streithelferin entwik-\n\nkelt und produziert worden war. In dem von den Arbeiten betroffenen Bereich\n\nder Heizungsanlage fließt heißes Druckwasser mit einer Temperatur von ca.\n\n160 bis 180 ° C. Die von der Beklagten der Klägerin in Auftrag gegebenen Ar-\n\nbeiten wurden am 25. September 1992 ohne Beanstandungen abgenommen.\n\nAm 3. November 1992 bemerkte der Zeuge N., der als Fachbauleiter der von\n\nder Beklagten mit der Bauleitung und -überwachung beauftragten B.\n\nGmbH tätig war, daß ein Hahn des Heißwasserrohrleitungssystems \n\nin\n\nder Übergabestation tropfte. Am 10. November 1992 stellten der Zeuge N.\n\nund ein Mitarbeiter der damaligen Bundesbaudirektion bei einer gemeinsamen\n\nBegehung fest, daß der Hahn immer noch tropfte.\n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob der Zeuge N. die Klägerin am\n\n3. und 10. November 1992 von der von ihm festgestellten Undichtigkeit infor-\n\nmierte und sie dabei aufforderte, die Undichtigkeit zu beseitigen. Die Beklagte\n\nhat behauptet, daß der Zeuge N. bei seinen beiden Anrufen die Durch-\n\nwahl des für das Bauvorhaben zuständigen Mitarbeiters der Klägerin B.\n\ngewählt habe, wobei sich jeweils ein dem Zeugen N. unbekannter Mitar-\n\nbeiter bzw. eine Mitarbeiterin der Klägerin gemeldet und die Telefongespräche\n\nentgegengenommen habe.\n\nAm 15. November 1992 brach die zuvor nur tropfende Flachdichtung,\n\ndie die Klägerin bei ihren Arbeiten eingebaut hatte, in einer Flanschverbindung\n\ndes Absperrhahns. Nach dem Bruch der Dichtung traten große Mengen an\n\nHeißwasser aus der Rohrleitung aus und überschwemmten den Bodenbereich\n\ndes dortigen Kellers. Es kam dadurch zu erheblichen Schäden an den elektri-\n\nschen Einrichtungen sowie an der Starkstromversorgungsleitung. Außerdem\n\nwurde der Anstrich beschädigt. Der entstandene Schaden beläuft sich auf\n\n151.535,39 DM.\n\nDas Landgericht hat die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen und der\n\nKlage - abgesehen von Kürzungen beim Zinsanspruch - stattgegeben. Das\n\nOberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-\n\nsung der Klage weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der\n\nBeklagten aus positiver Vertragsverletzung oder § 13 Nr. 7 VOB/B, da es je-\n\ndenfalls an einem Verschulden der Klägerin fehle. Der Sachverständige kom-\n\nme in seinem Gutachten zwar zu dem Ergebnis, daß ein metallarmierter Dich-\n\ntungswerkstoff eine höhere Sicherheit insbesondere gegen das sogenannte\n\n\"Ausblasen\", d.h. Brechen der Dichtung, gewährleistet hätte als das tatsächlich\n\nvon der Klägerin verwendete Dichtungsmaterial der Qualität \n\n\"n.\".\n\nDiese Einschätzung beruhe aber auf den heutigen Erkenntnissen und Erfah-\n\nrungen auf dem Gebiet der Dichtungstechnik. Nach den Ausführungen des\n\nSachverständigen sei im Jahre 1991 noch nicht bekannt gewesen, daß\n\nA.-faserverstärkte Flanschdichtungen hydrolyseanfällig seien und beim Ein-\n\nbau in Flanschverbindungen von Heißwasser- und/oder Heißdampfsystemen\n\naushärteten. Bei dieser Sachlage stellten die Auswahl und die Verwendung\n\neiner \n\nFlachdichtung \n\nder \n\nQualität \n\n\"n.\" \n\nstatt \n\n\"n. \n\nEG\"\n\noder eines anderen metallarmierten Dichtungswerkstoffes keine vorwerfbare\n\nSorgfaltspflichtverletzung der Klägerin dar. Wenn aber selbst die Dichtungs-\n\nhersteller im Jahre 1991 von der Tauglichkeit des verwendeten Dichtungsmate-\n\nrials ausgegangen seien, habe sich die Klägerin als verarbeitendes Unterneh-\n\nmen auf die Angaben der Dichtungshersteller zu den Einsatzbedingungen und\n\nEigenschaften der Flanschdichtung der Qualität \n\n\"n.\" verlassen dür-\n\nfen. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Einbau der Flanschdichtung seien\n\nnicht gegeben.\n\nDas Berufungsgericht hat weiter eine Haftung der Klägerin aus positiver\n\nVertragsverletzung wegen Verletzung einer Aufklärungs- oder Hinweispflicht\n\nverneint. Es hat hierzu ausgeführt, daß zwar in objektiver Hinsicht eine Aufklä-\n\nrungspflicht der Klägerin dahingehend bestanden habe, daß beabsichtigt sei,\n\neine neu entwickelte - asbestfreie - Flachdichtung einzubauen. Subjektiv treffe\n\ndie Klägerin jedoch kein Verschulden. Sie sei weder Herstellerin des Dich-\n\ntungsmaterials noch der Dichtung. Als lediglich verarbeitender Handwerksbe-\n\ntrieb habe sie sich auf die Angaben des Herstellers oder ihres Lieferanten ver-\n\nlassen dürfen. Ebenso wie die Hersteller habe die Klägerin davon ausgehen\n\ndürfen, daß mit der Entwicklung von A. ein den Eigenschaften von As-\n\nbest äquivalentes Ersatzmaterial zur Verstärkung von kautschukgebundenen\n\nFaserdichtungen zur Verfügung gestanden habe.\n\n2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision\n\nohne Erfolg.\n\na) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien sind die werkvertraglichen\n\nBestimmungen der §§ 631 ff. BGB anzuwenden.\n\nb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der\n\nSchaden infolge eines Fehlers oder einer mangelnden Eignung der von der\n\nKlägerin eingebauten Dichtung eingetreten ist. Für das Revisionsverfahren ist\n\ndeshalb zugunsten der Beklagten hiervon auszugehen.\n\nc) Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, daß\n\ndie Klägerin in diesem Zusammenhang jedenfalls kein Verschulden treffe.\n\nOhne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß\n\nsich die Klägerin gemäß § 282 BGB analog vom Schuldvorwurf zu entlasten\n\nhabe. Zwar ist die Ansicht der Revision zutreffend, daß im Grundsatz beim\n\nFeststehen einer objektiven Pflichtverletzung des Unternehmers, es dessen\n\nSache ist, sich hinsichtlich des Schuldvorwurfs zu entlasten (vgl. BGHZ 48,\n\n310, 312; BGH, Urt. v. 28.09.1978 - VII ZR 254/77, BauR 1979, 159). Die Revi-\n\nsion übersieht aber insoweit, daß das Berufungsgericht keine Beweislastent-\n\nscheidung getroffen hat. Es hat vielmehr auf der Grundlage der Ausführungen\n\ndes Sachverständigen Prof. Dr. T. ohne Rechtsfehler festgestellt, daß zum\n\nmaßgeblichen Zeitpunkt weder die Hersteller von derartigem Dichtungsmaterial\n\nnoch die dieses verarbeitenden Unternehmen Anlaß gehabt haben, an der\n\nTauglichkeit des Dichtungsmaterials für den Zweck der Verwendung in Heiß-\n\nwasser- bzw. Heißdampfsystemen zu zweifeln.\n\nd) Ein etwaiges Verschulden der Streithelferin, die das Dichtungsmateri-\n\nal entwickelt und produziert hat, kann der Klägerin nicht über § 278 BGB zuge-\n\nrechnet werden. Es ist anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1978 - VII ZR 84/77,\n\nNJW 1978, 1157; Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 13 Rdn. 161 a\n\nm.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 278 Rdn. 13 a), daß der Bau-\n\nstofflieferant in der Regel nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers ist. An-\n\nhaltspunkte dafür, daß die Streithelferin vorliegend - abweichend vom Regel-\n\nfall - in den werkvertraglichen Pflichtenkreis der Klägerin gegenüber der Be-\n\nklagten einbezogen worden ist, bestehen nicht.\n\ne) Soweit das Berufungsgericht Anhaltspunkte für einen fehlerhaften\n\nEinbau der Dichtung nicht für gegeben hält, wird das von der Revision hinge-\n\nnommen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.\n\nf) Ohne Erfolg rügt die Revision, daß es der Klägerin oblegen hätte, die\n\nBeklagte über die Verwendung des neuartigen, noch unerprobten Dichtungs-\n\nmaterials und die damit verbundenen möglichen Risiken aufzuklären. Zwar\n\nmuß der Unternehmer auf Bedenken gegen die Brauchbarkeit einer noch uner-\n\nprobten Technik hinweisen (BGH, Urt. v. 24.09.1992 - VII ZR 213/91, DB 1993,\n\n1281). Eine solche Aufklärungspflicht setzt aber voraus, daß für ihn bei hinrei-\n\nchend sorgfältiger Prüfung überhaupt Anlaß zu Bedenken gegen die Eignung\n\ndes von ihm verwendeten Materials bestand. Ob dies der Fall ist, wird in erster\n\nLinie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen, durch den vom\n\nHersteller bzw. Lieferanten des Materials dem Unternehmer vermittelten Infor-\n\nmationsstand, aber auch durch sonstige erhebliche Umstände bestimmt, die für\n\nden Unternehmer als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1986\n\n- VII ZR 48/85, NJW 1987, 643). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht\n\nhinreichend beachtet. Es ist unter Würdigung der Ausführungen des Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. T. rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die\n\nKlägerin im Jahre 1991 weder gewußt habe noch habe erkennen oder anneh-\n\nmen müssen, daß die verwendeten asbestfreien Dichtungen im Gegensatz zu\n\nden asbesthaltigen Dichtungen ausbrechen können und daß sich die Klägerin\n\ndiese Informationen damals auch nicht habe verschaffen können, da nicht ein-\n\nmal die Hersteller zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse über die andersartigen\n\nVerhaltenseigenschaften asbestfreier Dichtungen gehabt hätten.\n\ng) Erfolglos macht die Revision weiter geltend, daß sich die Klägerin\n\nnicht \"blind\" auf die Eignung des neuen und unerprobten Materials habe ver-\n\nlassen dürfen und deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\neine Druckprobe und unabhängig davon von sich aus weitere Kontrollen hätte\n\ndurchführen müssen. Zwar gehört es bei einem Werkvertrag auch ohne beson-\n\ndere Zusage zu den übernommenen Hauptleistungspflichten des Unterneh-\n\nmers, dafür zu sorgen, daß zur Herstellung des Werkes nur Sachen verwendet\n\nwerden, welche die erforderliche Eignung aufweisen, da der Unternehmer\n\ndurch den Werkvertrag die Erreichung des Erfolges verspricht (Sen.Urt. v.\n\n14.09.1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280). Wie sich aus den Ausführungen\n\nunter I. 2. f. ergibt, bestand aber entgegen der Auffassung der Revision kein\n\nAnlaß, an der Eignung des verwendeten Dichtungsmaterials für den ange-\n\nstrebten Zweck - der Verwendung in einem Heißwassersystem - zu zweifeln\n\nund aus diesem Grunde weitere Überprüfungen wie etwa eine Druckprobe vor-\n\nzunehmen.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin ihre ver-\n\ntraglichen oder nachvertraglichen (Obhuts-)Pflichten auch nicht dadurch ver-\n\nletzt habe, daß sie nicht umgehend die Beseitigung der Leckage an dem Ab-\n\nsperrhahn in der Übergabestation des Bundesministeriums der Verteidigung\n\nveranlaßt habe. Es führt hierzu aus, daß nach dem Ergebnis der Beweisau f-\n\nnahme feststehe, daß der Zeuge N. sowohl am 3. November 1992 als auch am\n\n10. November 1992 bei der Klägerin angerufen und jeweils eine Dame oder\n\neinen Herrn über die Undichtigkeit eines Absperrhahnes in der Übergabestati-\n\non des Bundesministeriums der Verteidigung informiert habe. Zugleich habe\n\nder Zeuge N. jeweils dazu aufgefordert, sich um die Angelegenheit zu küm-\n\nmern, insbesondere Herrn B. hiervon Mitteilung zu machen, damit die-\n\nser für die Beseitigung der Undichtigkeit sorge. Nach dem Ergebnis der Be-\n\nweisaufnahme stehe aber nicht fest, ob der Klägerin die Mitteilungen des Zeu-\n\ngen N. wirksam zugegangen seien. Als Empfangsboten kämen nach der\n\nVerkehrsanschauung zwar auch Angestellte eines Kaufmanns in Betracht. Vor-\n\naussetzung sei jedoch, daß diese zur Entgegennahme von Erklärungen befugt\n\nseien. Die Mitteilung an einen untergeordneten Angestellten, der erst den\n\nmaßgebenden Angestellten informieren solle, bewirke daher noch keinen Zu-\n\ngang. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob der Zeuge N. mit einer Person\n\ngesprochen habe, die zumindest als Empfangsbote der Klägerin angesehen\n\nwerden könne. Dies gehe zu Lasten der Beklagten, da diese die Beweislast für\n\nden Zugang der empfangsbedürftigen Willenserklärung trage. Ein Organisati-\n\nonsverschulden falle der Klägerin nicht zur Last. Ein mittelständischer Hand-\n\nwerksbetrieb wie die Klägerin sei nicht verpflichtet, seine Telefone ständig oder\n\nzumindest während der üblichen Geschäftszeit mit Personen zu besetzen, die\n\nzur Entgegennahme von Erklärungen befugt seien.\n\n2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.\n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagten\n\ngegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verlet-\n\nzung der Nachbesserungspflicht zustehen. Dieser Schadensersatzanspruch\n\nleitet sich, abgesehen von dem Verzögerungsschaden wegen verspäteter\n\nNachbesserung (§ 286 BGB), im Anwendungsbereich der §§ 631 ff. BGB (zu\n\ndem beim VOB-Vertrag anwendbaren § 13 Nr. 7 VOB/B vgl. Heier-\n\nmann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 13 Rdn. 141 a) aus positiver Vertrags-\n\nverletzung her (BGHZ 62, 83, 87; BGH, Urt. v. 18.06.1959 - VII ZR 181/58, LM\n\nNr. 4 zu § 635 BGB) und umfaßt alle Schäden, die durch das Unterbleiben der\n\nNachbesserung entstehen (BGHZ 70, 240, 243; vgl. auch BGH, Urt. v.\n\n29.10.1975 - VIII ZR 103/74, NJW 1976, 234, 235).\n\nDie Klägerin war aufgrund der bei ihr nach den zugrundezulegenden\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts eingegangenen Anrufen des Zeugen\n\nN. vom 3. November und 10. November 1992, in denen dieser dazu auf-\n\ngefordert hatte, die Undichtigkeit an dem tropfenden Hahn zu beseitigen, ver-\n\npflichtet, umgehend die Ursache für diese Undichtigkeit festzustellen und\n\n- soweit ihr das möglich war - für Abhilfe zu sorgen. Angesichts der besonderen\n\nGefahrensituation, die durch das Leck in der Hochdruckheizungsanlage ent-\n\nstanden war, konnte die Beklagte von der Klägerin erwarten und verlangen,\n\ndaß diese unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit\n\nden hierfür notwendigen Arbeiten begann. Daß insoweit ein unmittelbarer\n\nHandlungsbedarf bestand, mußte sich schon deshalb aufdrängen, da nach der\n\nLebenserfahrung eine solche Undichtigkeit in einem Hochdruckheißwassersy-\n\nstem befürchten läßt, daß es zu einer Ausweitung des Lecks mit der möglichen\n\nFolge erheblicher Schäden kommen kann.\n\nb) Der Annahme des Berufungsgerichts, daß nicht feststehe, ob die\n\nMitteilungen des Zeugen N. der Klägerin wirksam zugegangen seien, kann\n\nnicht beigetreten werden.\n\naa) Bei seiner Würdigung geht das Berufungsgericht von einem zu en-\n\ngen Verständnis des Begriffs des Empfangsboten aus und verneint deshalb zu\n\nUnrecht einen Zugang der Erklärungen des Zeugen N..\n\nEmpfangsbote ist, wer entweder vom Empfänger zur Entgegennahme\n\nvon Erklärungen ermächtigt worden ist oder wer nach der Verkehrsauffassung\n\nals ermächtigt anzusehen ist, Willenserklärungen oder diesen gleichstehende\n\nMitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 27.01.1965 - VIII ZR 11/63, NJW 1965, 965, 966; BAG NJW\n\n1993, 1093, 1094; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 130 Rdn. 9; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, aaO, § 130 Rdn. 9; kritisch zur Empfangsbotenstellung kraft\n\nVerkehrsanschauung Brinkmann, Der Zugang von Willenserklärungen, 1984,\n\nS. 127-130) und zur Übermittlung an den Empfänger geeignet und bereit ist.\n\nVon einem Kaufmann mit der Bedienung seines Telefonanschlusses beauf-\n\ntragte Angestellte (vgl. dazu Soergel/Hefermehl, aaO, § 130 Rdn. 22 unter\n\nHinweis auf RGZ 103, 95, 97) werden regelmäßig ebenso kraft Verkehrsan-\n\nschauung als Empfangsboten anzusehen sein wie sonstige kaufmännische\n\nAngestellte des Empfängers (vgl. RGZ 61, 125, 127; 102, 295; BAG DB 1977,\n\n546; Einsele in MünchKomm. z. BGB, 4. Aufl., § 130 Rdn. 25; Jauernig, BGB,\n\n9. Aufl., § 130 Rdn. 7). Dem Berufungsgericht kann zwar im Grundsatz in sei-\n\nner Auffassung beigetreten werden, daß im Einzelfall bei untergeordneten Mit-\n\narbeitern die Stellung als Empfangsbote fehlen kann, wobei zu berücksichtigen\n\nist, daß bei nicht verkörperten Willenserklärungen wegen der Schwierigkeit,\n\nmündliche Erklärungen korrekt zu übermitteln, höhere Anforderungen an die\n\nMittlungsperson zu stellen sind als etwa bei der Weitergabe verkörperter Äuße-\n\nrungen (RGZ 60, 334, 336 f.; Einsele in MünchKomm. z. BGB, aaO, § 130\n\nRdn. 29; Soergel/Hefermehl, aaO, § 130 Rdn. 16 b). Es hat bei seiner Wertung\n\naber übersehen, daß der Zeuge N. stets bekundet hat, die Telefonnum-\n\nmer des für die Abwicklung des Vertrages zuständigen Mitarbeiters B.\n\ngewählt zu haben und über dessen Telefonapparat in Kontakt zu dem ihm un-\n\nbekannten Mitarbeiter der Klägerin getreten zu sein. In diesem Zusammenhang\n\nrügt die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO zu Recht, daß das Berufungs-\n\ngericht unberücksichtigt gelassen habe, daß die in erster Instanz vernommene\n\nZeugin S. ausgesagt habe, daß der Apparat von Herrn B. bei dessen\n\nAbwesenheit regelmäßig auf Anrufumleitung geschaltet werde und die Anrufe\n\nautomatisch \n\nin das \n\nfür Herrn B. zuständige Abteilungssekretariat ge-\n\nschaltet werden.\n\nIn Fällen, in denen Telefonanrufe auf dem Apparat eines tatsächlich\n\noder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärun-\n\ngen ermächtigten Mitarbeiters eingehen, beinhaltet die Schaltung einer Anruf-\n\nweiterleitung, die bewirkt, daß der Anruf an einem anderen Telefonapparat\n\nentgegengenommen werden kann, daß der auf diese Weise eingehende An-\n\nrufe entgegennehmende Mitarbeiter - unabhängig von seiner Stellung im Un-\n\nternehmen - im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gilt, Wil-\n\nlenserklärungen oder diesen gleichzustellende Mitteilungen mit Wirkung für\n\nden Erklärungsempfänger entgegenzunehmen.\n\nbb) Auf die vom Zeugen N. abgegebenen Mängelbeseitigungsauf-\n\nforderungen, die geschäftsähnliche Handlungen darstellen, finden die Vor-\n\nschriften über Willenserklärungen, insbesondere auch die Bestimmungen über\n\nden Zugang von Willenserklärungen, entsprechende Anwendung (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 14.10.1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46; Kramer in MünchKomm.\n\nz. BGB, 4. Aufl., vor § 116 Rdn. 36). Wird eine fernmündliche Erklärung - wie\n\nhier - nicht gegenüber dem Empfänger selbst, sondern gegenüber einem\n\nEmpfangsboten abgegeben, gilt § 130 BGB (Soergel/Hefermehl, aaO, § 130\n\nRdn. 22; vgl. auch RGZ 61, 125, 127; 102, 295). Die Zugangsvoraussetzungen\n\nbestimmen sich in einem solchen Fall nach der Person des Adressaten der Er-\n\nklärung. Wenn dieser bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse die (theoreti-\n\nsche) Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, ist die an seinen Empfangsboten\n\nabgegebene Erklärung zugegangen. Denn der Empfangsbote hat lediglich die\n\nFunktion einer personifizierten Empfangseinrichtung des Adressaten (BGH,\n\nUrt. v. 15.03.1989 - VIII ZR 303/87, NJW-RR 1989, 757, 758; Sen.Urt. v.\n\n17.03.1994 - X ZR 80/92, NJW 1994, 2613, 2614). Vom Adressaten, auf den\n\nes für den Zugang allein ankommt, kann nach Ablauf der Zeit, die der Emp-\n\nfangsbote für die Übermittlungstätigkeit normalerweise benötigt, erwartet wer-\n\nden, daß er von der Erklärung Kenntnis nehmen kann, wobei sich in Fällen wie\n\ndem vorliegenden, in denen die Erklärungen während der Geschäftszeit in den\n\nGeschäftsräumen eingehen, die für die Übermittlung benötigte Zeit auf Null\n\nreduzieren kann (BGH, Urt. v. 15.03.1989, aaO). Nach diesen Grundsätzen\n\nsind die Mängelbeseitigungsaufforderungen des Zeugen N. jedenfalls späte-\n\nstens \n\nam \n\n4. \n\nund\n\n11. November 1992 der Klägerin zugegangen. Auf die von der Revision weiter\n\nangesprochene Frage eines Organisationsverschuldens kommt es nicht an.\n\nIII. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da es\n\nan den hierzu notwendigen Feststellungen fehlt. Bei der erneuten Verhandlung\n\nund Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Be-\n\nklagte ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB trifft. Bei dessen Feststellung und\n\nBemessung, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist und diesem vorbehal-\n\nten bleiben muß, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß in der\n\nRegel der Unternehmer, der sich zur entgeltlichen Ausführung eines Werkes\n\nanbietet, im Verhältnis zum Besteller die alleinige Verantwortung trägt (Sen.Urt.\n\nv. 12.01.1993 - X ZR 87/91, NJW 1993, 1191, 1192). Für die Annahme eines\n\nMitverschuldens wird demgemäß nicht genügen können, daß die Beklagte die\n\nGefahrenlage ebenfalls falsch eingeschätzt hat. Sie hatte nur dafür zu sorgen,\n\ndaß ihr Vertragspartner von der Undichtigkeit unterrichtet wurde, damit er tätig\n\nwerden konnte. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Wie die Revision mit\n\nRecht geltend macht, besteht deshalb für die Annahme eines überwiegenden\n\nMitverschuldens kein tragfähiger Grund. Ein Mitverschulden der Beklagten ge-\n\nmäß § 254 BGB könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn der von ihr einge-\n\nschaltete Bauleiter angesichts der Gefahrenlage nicht nachdrücklich darauf\n\ngedrungen hat, daß die Undichtigkeit beseitigt wird und er es bei den beiden\n\nTelefonanrufen mit dem ihm unbekannten Mitarbeiter der Klägerin belassen\n\nhat.\n\nOb dies der Fall ist und zur Annahme eines Mitverschuldens der Beklagten\n\ngenügen kann, wird der Tatrichter in Abwägung der beiderseitigen Obliegen-\n\nheiten zu entscheiden haben.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_192-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/x-zr-192-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_192-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_192-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/x-zr-192-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_192-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:27.357053+00:00"}}