{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"X ZR 186/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 186/00 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n8. November 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. \n\nDr. Meier-Beck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDas am 7. September 2004 verkündete Senatsurteil wird wie folgt \n\nneu gefasst: \n\nNachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, soweit \n\nPatentanspruch 3 des europäischen Patents 0 406 983 für nichtig \n\nerklärt worden ist, ist sie des Rechtsmittels der Berufung insoweit \n\nverlustig. \n\nIm Übrigen wird das am 5. Juli 2000 verkündete Urteil des Bundes-\n\npatentgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert. \n\nDas europäische Patent 0 406 983 wird unter Abweisung der wei-\n\ntergehenden Klage mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 \n\nfolgende Fassung erhält: \n\n\"1. Tintenversorgungstank (2) für einen Matrix-Nadeldrucker-\n\nkopf, dem an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, \n\nwobei der Tintentank (2) Tintenabsorbierungsmittel (61, \n\n62) enthält und eine Tintenversorgungsöffnung (41) auf-\n\nweist, die angeordnet ist, um Tinte von den Tintenabsor-\n\nbierungsmitteln (61, 62) zu erhalten, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndaß die Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) eine Mehrzahl \n\nvon Tintenabsorbierungselementen (61, 62) umfassen, die \n\nso angeordnet sind, daß Tinte von einem zum anderen \n\nfließen kann, wobei die Tintenabsorbierungselemente (61, \n\n62) Poren mit unterschiedlichen durchschnittlichen Durch-\n\nmessern derart aufweisen, daß der durchschnittliche \n\nDurchmesser der Poren in Richtung auf die Tintenversor-\n\ngungsöffnung (41) abnimmt, der Tintentank mindestens ei-\n\nne innere Wandung (40a, 44) hat, von der nur ein Bereich \n\n(44) die Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) derart berührt, \n\ndaß der übrige Bereich (40a) der inneren Wandung von \n\nden Tintenabsorbierungsmitteln (61, 62) beabstandet ist, \n\nund ein Luftloch (42) vorgesehen ist, welches mit Luft in \n\nmindestens einem Raum zwischen den Tintenabsorbie-\n\nrungsmitteln (61, 62) und einer Wandung des Tintentanks \n\n(2) kommuniziert.\", \n\nPatentanspruch 2 auf diesen Anspruch rückbezogen ist, Patentan-\n\nsprüche 3 und 4 entfallen und Patentanspruch 6 auf Patentan-\n\nspruch 1 in der Fassung dieses Urteils sowie auf Patentanspruch 2 \n\noder 5 rückbezogen ist. Der nicht angegriffene Patentanspruch 5 \n\nbleibt unberührt. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläge-\n\nrin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Von den Kosten des Beru-\n\nfungsverfahrens haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10 zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin hat mit der Anhörungsrüge beanstandet, im Berufungsver-\n\nfahren, das mit dem Senatsurteil vom 7. September 2004, auf das Bezug ge-\n\nnommen wird, beendet wurde, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt \n\nworden, weil der gegenüber Patentanspruch 3 des Streitpatents geltend ge-\n\nmachte selbständige Nichtigkeitsgrund unzulässiger Erweiterung nicht geprüft \n\nworden sei. Außerdem hat die Klägerin beantragt, das Senatsurteil dahin zu be-\n\nrichtigen, dass die Worte: \"Patentanspruch 4 entfällt und Patentanspruch 6 auf \n\ndie Patentansprüche 1, 2 und 3 in der Fassung dieses Urteils rückbezogen ist\" \n\nentfallen und durch die Worte ersetzt werden: \"Patentansprüche 4 und 6 entfal-\n\nlen\". Im Senatstermin hat die Beklagte ihre Berufung mit Zustimmung der Klä-\n\ngerin zurückgenommen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung des Patentan-\n\nspruchs 3 des Streitpatents durch das Urteil des Bundespatentgerichts ange-\n\nfochten worden war. Die Klägerin hat ihren Berichtigungsantrag für gegens-\n\ntandslos erklärt und beantragt, die Beklagte im Umfang der Berufungsrück-\n\nnahme des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihr die Kosten des Beru-\n\nfungsverfahrens aufzuerlegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n2 \n\nAuf die fristgemäß erhobene Gegenvorstellung der Beklagten war erneut \n\nin die mündliche Verhandlung einzutreten, da im Senatsurteil vom 7. Septem-\n\nber 2004 der auf den Nichtigkeitsgrund unzulässiger Erweiterung gestützte An-\n\ngriff gegen Patentanspruch 3 des Streitpatents übergangen worden ist \n\n(Sen.Beschl. v. 14.03.2005 - X ZR 186/00, GRUR 2005, 614). \n\n3 \n\nNachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, soweit Pa-\n\ntentanspruch 3 durch das angefochtene Urteil für nichtig erklärt worden ist, ist \n\nsie im Umfang der Berufungsrücknahme des Rechtsmittels für verlustig zu er-\n\nklären und ihr der entsprechende Teil der Kosten des Berufungsverfahrens auf-\n\nzuerlegen (§ 121 Abs. 2 PatG, § 516 Abs. 3 ZPO). Zur Klarstellung des Um-\n\nfangs, in dem das Streitpatent nach der teilweisen Berufungsrücknahme für \n\nnichtig erklärt ist, ist der Tenor des Senatsurteils neu gefasst worden. \n\n4 \n\nÜber den Berichtigungsantrag der Klägerin ist nicht mehr zu entschei-\n\nden, da dieser für gegenstandslos erklärt worden ist. Die Rückbeziehung in Pa-\n\ntentanspruch 6 ist jedoch dahin zu berichtigen, dass Patentanspruch 6 auf Pa-\n\ntentanspruch 1 in der Fassung dieses Urteils oder auf Patentanspruch 5 rück-\n\nbezogen ist (§ 319 ZPO). \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 05.07.2000 - 4 Ni 7/99 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/x-zr-186-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/x-zr-186-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:27.501174+00:00"}}