{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"X ZR 186/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Gegenvorstellung im Nichtigkeitsberufungsverfahren GG Art. 103 Abs. 1 Mit einer auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Gegen- vorstellung kann nicht die erneute Befassung mit einer Frage erreicht werden, die als nicht entscheidungserheblich erkannt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 186/00 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2005 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nGegenvorstellung im Nichtigkeitsberufungsverfahren \n\nGG Art. 103 Abs. 1 \n\nMit einer auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Gegen-\nvorstellung kann nicht die erneute Befassung mit einer Frage erreicht werden, \ndie als nicht entscheidungserheblich erkannt worden ist. \n\nBGH, Beschluß vom 14. März 2005 - X ZR 186/00 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des Se-\n\nnatsurteils vom 7. September 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Entscheidung über die Berichtigung des Tenors des Senatsur-\n\nteils wegen offenbarer Unrichtigkeit bleibt vorbehalten. \n\nAuf die Gegenvorstellung der Klägerin wird erneut in die mündliche \n\nVerhandlung über die Berufung eingetreten, soweit sich die Beru-\n\nfung dagegen richtet, daß das Bundespatentgericht das Streitpa-\n\ntent auf die insoweit auf den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen \n\nErweiterung gestützte Nichtigkeitsklage im Umfang des Patentan-\n\nspruchs 3 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für \n\nnichtig erklärt hat. \n\nIm übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes des Senats-\n\nurteils vom 7. September 2004 ist unbegründet. \n\nWie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n\nund der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 21. Oktober 2004, Seiten 3, 4) \n\nergibt, ist der Sachverständige in dem Umfang, in dem der Senat nach der Er-\n\nörterung des technischen Sachverhalts mit den Parteien Erläuterungen und \n\nErgänzungen des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für erforder-\n\nlich gehalten hat, befragt und gehört worden. Der Sachverständige stand wäh-\n\nrend der gesamten Dauer der mündlichen Verhandlung für Fragen des Senats \n\nwie der Parteien zur Verfügung und hat in dem Umfang, in dem Fragen zu dem \n\nGutachten und dem Vorbringen der Parteien an ihn gerichtet wurden, diese \n\nbeantwortet. Ein Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen von seiner Auf-\n\ngabe zu entbinden und einen anderen Sachverständigen zu bestellen, ist zwar \n\nangekündigt, nach der Erörterung des Sach- und Streitstandes in der mündli-\n\nchen Verhandlung aber nicht gestellt worden. \n\nDer Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils ist da-\n\nher zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung über den Tatbestandsbe-\n\nrichtigungsantrag ist nicht beantragt worden; der Senat hat sie auch nicht für \n\nerforderlich gehalten. \n\nII. \n\n1. \n\nDie Gegenvorstellung der Klägerin ist zulässig. Von Verfassungs \n\nwegen ist es geboten, daß ein Gericht seine gegen ein Verfahrensgrundrecht \n\nverstoßende Entscheidung selbst korrigiert (BVerfGE 107, 395 ff.; Senatsbe-\n\nschluß vom 16. September 2003 - X ZB 12/03, NJW 2004, 292), wenn die Ge-\n\nhörsrüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entschei-\n\ndung erhoben wird (Senatsbeschluß vom 8. September 2004 - X ZR 68/99, \n\nGRUR 2004, 1061 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel II). \n\n2. \n\nDie fristgemäß erhobene Gegenvorstellung ist begründet, soweit \n\nmit ihr gerügt wird, der Senat habe im Urteil vom 7. September 2004 den auf \n\nden Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gestützten selbständigen \n\nAngriff gegen Patentanspruch 3 des Streitpatents übergangen. Insoweit ist da-\n\nher erneut in die mündliche Verhandlung über die Berufung einzutreten (vgl. \n\nauch den Gedanken des § 321a Abs. 5 ZPO in der Fassung des 1. Justizmo-\n\ndernisierungsgesetzes). \n\n3. \n\nDagegen bleibt die Gegenvorstellung ohne Erfolg, soweit die Klä-\n\ngerin im übrigen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gel-\n\ntend macht. \n\nDie Klägerin rügt insoweit, der Senat habe sich in seinem Urteil nicht mit \n\ndem befaßt, was der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gut-\n\nachten zur Lehre des Streitpatents, zum entgegengehaltenen Stand der Tech-\n\nnik und zu dessen Relevanz für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streit-\n\npatents ausgeführt und was sie - die Klägerin - selbst unter Bezugnahme auf \n\ndiese Ausführungen des Sachverständigen vorgetragen habe. Das komme ei-\n\nner (faktischen) teilweisen Stattgabe des Antrags der Beklagten gleich, den \n\ngerichtlichen Sachverständigen von seiner Aufgabe zu entbinden, und das Ur-\n\nteil des Senats stelle insoweit eine Überraschungsentscheidung dar. In dem \n\nUrteil des Senats sei die Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents \n\nausschließlich mit den Merkmalen 4 bis 4.2 begründet worden. Dabei sei der \n\nSenat nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, aus dem zwischen den Parteien \n\nergangenen, ein anderes Patent betreffenden Senatsurteil vom 21. Oktober \n\n2003 (X ZR 220/99) ergebe sich, daß der Gegenstand des verteidigten Patent-\n\nanspruchs 1 dem Fachmann durch die deutsche Offenlegungsschrift 32 07 074 \n\nund die US-Patentschrift 3 491 681 nahegelegt sei. \n\nDiese Rügen sind nicht begründet. Der Senat hat den klageabweisen-\n\nden Teil seiner Entscheidung damit begründet, daß der Fachmann aus dem \n\nStand der Technik keine Anregungen erhalten habe, mehrere Tintenabsorbie-\n\nrungsmittel unterschiedlicher Porenweite so in einem derart gestalteten Tinten-\n\nversorgungstank anzuordnen, daß das Tintenabsorbierungsmittel mit der grö-\n\nßeren Porenweite von der Tintenversorgungsöffnung entfernt und das Tinten-\n\nabsorbierungsmittel mit der geringeren Porenweite nahe der Tintenversor-\n\ngungsöffnung zu liegen kommt, so daß Tinte von dem Porenelement mit größe-\n\nrer Porenweite zu dem Porenelement mit geringerer Porenweite und von die-\n\nsem zur Tintenversorgungsöffnung fließt. Dazu hat er sich im einzelnen mit \n\ndem Stand der Technik einschließlich der beiden von der Gegenvorstellung \n\nangeführten Druckschriften auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang \n\nbedurfte es weder einer Erörterung des Urteils vom 21. Oktober 2003 noch des \n\nschriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen. Das Urteil des \n\nSenats vom 21. Oktober 2003 befaßt sich nämlich nicht mit der Frage, ob die \n\nVerwendung mehrerer Tintenabsobierungsmittel unterschiedlicher Porenweite \n\nnahegelegen hat, da das Streitpatent des Rechtsstreits X ZR 220/99 ein sol-\n\nches Merkmal nicht enthielt. Ebensowenig finden sich zu dieser Frage, die im \n\nübrigen eine Rechtsfrage ist, die nicht von dem Sachverständigen, sondern \n\nvom Gericht zu entscheiden ist (Senatsurteil vom 25. November 2003 – X ZR \n\n162/00, GRUR 2004, 411, 413 – Diabehältnis), Erwägungen im Gutachten, die \n\nder Senat nicht der Sache nach bei der Diskussion des Standes der Technik \n\nerörtert hätte, insbesondere auch nicht an den von der Gegenvorstellung aus \n\nder schriftsätzlichen Stellungnahme der Klägerin zum Gutachten zitierten Stel-\n\nlen. Daß der Senat für die Beurteilung der von ihm als entscheidend angese-\n\nhenen Frage relevanten Streitstoff übergangen hätte, zeigt die Gegenvorstel-\n\nlung hiernach nicht auf. Die erneute Befassung mit Fragen, die als nicht ent-\n\nscheidungserheblich erkannt worden sind, kann mit einer auf die Verletzung \n\nvon Verfahrensgrundrechten gestützten Gegenvorstellung nicht erreicht wer-\n\nden. \n\nSoweit sich aus der mündlichen Verhandlung ergänzende Fragen an \n\nden Sachverständigen ergeben haben, sind diese gestellt und beantwortet \n\nworden und haben ihren Niederschlag in den Entscheidungsgründen gefunden. \n\nVor dem Schluß der Beweisaufnahme ist beiden Parteien ausdrücklich Gele-\n\ngenheit zur Erörterung von Fragen gegeben worden, die bis dahin nicht ange-\n\nsprochen worden sind und aus ihrer Sicht erörterungsbedürftig erschienen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/x-zr-186-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/x-zr-186-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:52.798444+00:00"}}