{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-09-07","aktenzeichen":"X ZR 186/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 186/00 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n7. September 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck \n\nund Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juli 2000 verkünde-\n\nte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts abgeändert. \n\nDas europäische Patent 0 406 983 wird mit Wirkung für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß \n\nPatentanspruch 1 folgende Fassung erhält: \n\n\"1. Tintenversorgungstank (2) \n\nfür einen Matrix-Nadel-\n\ndruckerkopf, dem an distalen Nadelenden Tinte zuge-\n\nführt wird, wobei der Tintentank (2) Tintenabsorbie-\n\nrungsmittel (61, 62) enthält und eine Tintenversor-\n\ngungsöffnung (41) aufweist, die angeordnet ist, um Tin-\n\nte von den Tintenabsorbierungsmitteln (61, 62) zu er-\n\nhalten, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndaß die Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) eine Mehr-\n\nzahl von Tintenabsorbierungselementen (61, 62) um-\n\nfassen, die so angeordnet sind, daß Tinte von einem \n\nzum anderen fließen kann, wobei die Tintenabsorbie-\n\nrungselemente (61, 62) Poren mit unterschiedlichen \n\ndurchschnittlichen Durchmessern derart aufweisen, daß \n\nder durchschnittliche Durchmesser der Poren in Rich-\n\ntung auf die Tintenversorgungsöffnung (41) abnimmt, \n\nder Tintentank mindestens eine innere Wandung (40a, \n\n44) hat, von der nur ein Bereich (44) die Tintenabsor-\n\nbierungsmittel (61, 62) derart berührt, daß der übrige \n\nBereich (40a) der inneren Wandung von den Tintenab-\n\nsorbierungsmitteln (61, 62) beabstandet ist, und ein \n\nLuftloch (42) vorgesehen ist, welches mit Luft in minde-\n\nstens einem Raum zwischen den Tintenabsorbie-\n\nrungsmitteln (61, 62) und einer Wandung des Tinten-\n\ntanks (2) kommuniziert.\", \n\nauf den die Patentansprüche 2 und 3 rückbezogen sind, Patentan-\n\nspruch 4 entfällt und Patentanspruch 6 auf die Patentansprüche 1, \n\n2 und 3 in der Fassung dieses Urteils rückbezogen ist. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin \n\n2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsver-\n\nfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Oktober 1984 unter \n\nInanspruchnahme der Priorität der japanischen Voranmeldungen 102841 und \n\n102843 vom 22. Mai 1984 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsge-\n\nbiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents \n\n0 406 983 (Streitpatent), einer Teilanmeldung aus der europäischen Patent-\n\nanmeldung 84 306 887.5. Das Streitpatent ist in englischer Sprache erteilt und \n\nwird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 34 86 335 ge-\n\nführt. Es betrifft \"Ink supply tank for a wire dot matrix printer head\" und umfaßt \n\nsechs Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet: \n\n\"An ink supply tank (2) for a wire dot matrix printer head at \n\nwhich ink is supplied to the distal ends of the wires, said ink \n\ntank (2) containing ink absorbing means (61, 62) and having an \n\nink supply port (41) which is arranged to receive ink from the ink \n\nabsorbing means (61, 62), characterised in that the ink absorb-\n\ning means (61, 62) comprises a plurality of ink absorbing mem-\n\nbers (61, 62) arranged so that ink may flow from one to the \n\nother, the ink absorbing members (61, 62) having pores of dif-\n\nferent average diameter such that the average diameter of the \n\npores reduces in the direction of the ink supply port (41).\" \n\nIn deutscher Übersetzung lautet der Patentanspruch 1 wie folgt: \n\n\"Tintenversorgungstank (2) für einen Matrix-Nadeldruckerkopf, \n\ndem an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, wobei der Tin-\n\ntentank (2) Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) enthält und eine \n\nTintenversorgungsöffnung (41) aufweist, die angeordnet ist, um \n\nTinte von den Tintenabsorbierungsmitteln (61, 62) zu erhalten, \n\ndadurch gekennzeichnet, daß die Tintenabsorbierungsmittel (61, \n\n62) eine Mehrzahl von Tintenabsorbierungselementen (61, 62) \n\numfassen, die so angeordnet sind, daß Tinte von einem zum an-\n\nderen fließen kann, wobei die Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) \n\nPoren mit unterschiedlichen durchschnittlichen Durchmessern \n\nderart aufweisen, daß der durchschnittliche Durchmesser der Po-\n\nren in Richtung auf die Tintenversorgungsöffnung (41) abnimmt.\" \n\nWegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezo-\n\ngenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, das Streitpatent sei unzulässig erweitert, \n\nnicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu hat \n\nsie sich auf die US-Patentschriften 3 491 685 und 4 095 237 sowie auf die ja-\n\npanische Druckschrift 58-142861 A berufen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndas europäische Patent 0 406 983 mit Wirkung für das Hoheitsge-\n\nbiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprü-\n\nche 1, 2, 3, 4 und 6, letzteren soweit auf die Patentansprüche 1, 2, \n\n3 und 4 rückbezogen, für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte hat das Streitpatent in eingeschränkten Fassungen vertei-\n\ndigt und beantragt, \n\ndie Nichtigkeitsklage abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerklä-\n\nrung des Streitpatents auch im Umfang der von der Beklagten ver-\n\nteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1, jeweils in Verbin-\n\ndung mit den erteilten Ansprüchen 2 und 3, begehrt wird. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche \n\n1, 2, 3, 4 und 6, letzterer, soweit auf die die Patentansprüche 1, 2, 3 und 4 \n\nrückbezogen, für nichtig erklärt. \n\n Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Patent-\n\nanspruch 1 des Streitpatents mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nBundespatentgericht überreichten Patentanspruch 1 (verteidigte Fassung \n\nnach dem erstinstanzlichen Hauptantrag) und den erteilten Patenansprü-\n\nchen 2 und 3 in Rückbeziehung auf diesen verteidigt, hilfsweise in der Fas-\n\nsung des Hilfsantrags III ihres Schriftsatzes vom 11. Mai 2004 und weiter \n\nhilfsweise in der Fassung der Hilfsanträge II und III, die in der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Senat zu Protokoll gegeben worden sind. \n\nDie Beklagte beantragt, \n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Nichtig-\n\nkeitsklage abzuweisen, soweit das Streitpatent verteidigt wird, wo-\n\nbei Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag wie folgt lauten soll \n\n(Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung sind fett gesetzt): \n\n\"1. Tintenversorgungstank (2) für einen Matrix-Nadeldruckerkopf, \n\ndem an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, wobei der \n\nTintentank (2) Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) enthält und \n\neine Tintenversorgungsöffnung (41) aufweist, die angeordnet \n\nist, um Tinte von den Tintenabsorbierungsmitteln (61, 62) zu er-\n\nhalten, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\ndaß die Tintenabsorbierungsmittel (61, 62) eine Mehrzahl von \n\nTintenabsorbierungselementen (61, 62) umfassen, die so ange-\n\nordnet sind, daß Tinte von einem zum anderen fließen kann, \n\nwobei die Tintenabsorbierungselemente (61, 62) Poren mit un-\n\nterschiedlichen durchschnittlichen Durchmessern derart aufwei-\n\nsen, daß der durchschnittliche Durchmesser der Poren in Rich-\n\ntung auf die Tintenversorgungsöffnung (41) abnimmt, der Tin-\n\ntentank mindestens eine innere Wandung (40a, 44) hat, von \n\nder nur ein Bereich (44) die Tintenabsorbierungsmittel (61, \n\n62) derart berührt, daß der übrige Bereich (40a) der inneren \n\nWandung von den Tintenabsorbierungsmitteln (61, 62) \n\nbeabstandet ist, und ein Luftloch (42) vorgesehen ist, wel-\n\nches mit Luft in mindestens einem Raum zwischen den Tin-\n\ntenabsorbierungsmitteln (61, 62) und einer Wandung des \n\nTintentanks (2) kommuniziert.\" \n\nWegen der mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen der Patentan-\n\nsprüche wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 30. März 2001 und vom \n\n11. Mai 2004 sowie das Protokoll der Verhandlung vor dem Senat vom \n\n25. Mai 2004 und die in diesem Termin überreichten Anträge Bezug genom-\n\nmen. \n\nDie Klägerin beantragt, \n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen bezieht sie sich auf die \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 32 07 074 sowie auf die japanische Offenle-\n\ngungsschrift 58-142861. \n\n Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. C. \n\n , eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige \n\nin der \n\nmündlichen Verhandlung erläutert hat. Die Klägerin hat ein Privatgutachten \n\ndes Prof. Dr.-Ing. W. zu den Akten gereicht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n Die zulässige Berufung ist begründet, soweit die Beklagte das Streitpa-\n\ntent in der Fassung des Hauptantrags verteidigt, da der Senat nicht feststellen \n\nkann, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in dieser Fassung nicht auf \n\nerfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). Dagegen hat die Nichtigerklärung \n\ndurch das Bundespatentgericht in dem Umfang, in dem das Streitpatent nicht \n\nverteidigt wird, Bestand, ohne daß es insoweit einer weiteren Sachprüfung be-\n\ndurfte (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ; \n\nSen.Urt. v. 4.6.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe \n\nm.w.N., insoweit nicht in BGHZ 133, 57 abgedruckt). \n\nI.1. Das Streitpatent betrifft einen Tintenversorgungstank für einen Ma-\n\ntrix-Nadeldruckerkopf. Einem solchen Druckerkopf wird an distalen Nadelenden \n\nTinte über eine Tintenversorgungsöffnung des Tintenversorgungstanks zuge-\n\nführt. Die den distalen Nadelenden zuzuführende Tinte befindet sich in Tinten-\n\nabsorbierungsmitteln, die in dem Tintenversorgungstank enthalten sind (Be-\n\nschreibung deutsche Übersetzung Seite 1, Zeilen 5-10). \n\n Der Beschreibung zufolge waren am Prioritätstag Tintenversorgungssy-\n\nsteme von der Art des in der US-Patentschrift 4 104 864 beschriebenen be-\n\nkannt, bei welchen den distalen Nadelenden Tinte aus einem Tintenversor-\n\ngungstank zugeführt und von den Nadelenden direkt auf ein zu bedruckendes \n\nBlatt Papier übertragen wird. An diesem System kritisiert das Streitpatent, daß \n\ninfolge variierender Größen der Poren das Tintenabsorbierungsvermögen von \n\nPorenelement zu Porenelement verschieden sei, wodurch den distalen Nadel-\n\nenden leicht zu viel oder zu wenig Tinte zugeführt werden könne und die in der \n\nNähe der distalen Nadelenden zurückgehaltene Tintenmenge unterschiedlich \n\nsei, so daß die entstehenden Punkte eine unregelmäßige Farbdichte aufwiesen \n\n(deutsche Übersetzung Seite 1, Zeilen 12-32). \n\n Ferner nennt die Beschreibung das Tintenversorgungssystem nach der \n\nVeröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 97 009, bei dem den di-\n\nstalen Nadelenden Tinte mittels einer Pumpe zugeführt wird. An ihm wird bean-\n\nstandet, daß die Verbindung zwischen der Pumpe und dem Druckkopf kompli-\n\nziert und teuer sei, eine gute Abdichtung notwendig mache und der Tintenver-\n\nsorgungsmechanismus bei einem Mehrfarbendruckkopf besonders kompliziert \n\nsei (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 1, Zeile 34 - Seite 2, Zeile 11). \n\n An dem Tintenversorgungssystem nach der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 25 46 835, bei dem die Endbereiche der distalen Nadelenden in der Öff-\n\nnung eines Nadelführungsmittels so angeordnet sind, daß eine kapillare Tin-\n\ntenbahn des Nadelführungsmittels mit den Enden der Drucknadel kommuni-\n\nziert, bemängelt das Streitpatent, daß es leicht zu Variationen oder Unterbre-\n\nchungen des Tintenflusses kommen könne, falls die flüssige Tinte Staubteil-\n\nchen enthalte. Außerdem sei das Nadelführungsmittel so konstruiert, daß in der \n\nTintenbahn befindliche Luft vor dem Erreichen der distalen Endoberfläche des \n\nNadelführungsmittels nicht entweichen könne. Ferner seien keine Mittel zur \n\nVerhinderung einer Ansammlung von zu viel Tinte an der distalen Endoberflä-\n\nche des Nadelführungsmittels vorhanden (deutsche Übersetzung Seite 2, Zeile \n\n13 - Seite 3, Zeile 2). \n\n Schließlich befaßt sich die Beschreibung noch mit dem Matrix-Nadel-\n\ndruckerkopf nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung \n\n0 042 293, bei der dem Nadelende Tinte ebenfalls mittels einer kapillaren Tin-\n\ntenbahn zugeführt wird, zwischen der distalen Endoberfläche des Nadelfüh-\n\nrungsmittels und dem distalen Ende der Druckernadel ein Spalt liegt und bei \n\nder die Tintenzuführung der Atmosphäre ausgesetzt ist. An dieser Bauweise \n\nwird das Fehlen von Maßnahmen kritisiert, durch die gewährleistet wird, daß \n\nsich die Kapillaranziehungskraft von den Tintenversorgungsmitteln zur distalen \n\nEndoberfläche hin vergrößert (deutsche Übersetzung Seite 3, Zeilen 4-26). \n\n 2. Durch das Streitpatent soll ein Tintenversorgungstank zum Zuführen \n\nvon Tinte an das distale Ende von Nadeln bereitgestellt werden, der im Ver-\n\ngleich zu bisherigen Bauweisen in geringerem Maße dem Einfluß von Verände-\n\nrungen in der Umgebung, wie beispielsweise Temperaturschwankungen, aus-\n\ngesetzt ist (deutsche Übersetzung Seite 3, Zeilen 28-33). \n\nZur Lösung dieses Problems wird nach dem Patentanspruch 1 in seiner \n\nmit der Berufung in erster Linie verteidigten Fassung folgende Ausbildung eines \n\nTintenversorgungstanks vorgeschlagen: \n\n1. Der Tintenversorgungstank ist bestimmt für einen Matrix-\n\nNadeldruckerkopf, dem an distalen Nadelenden Tinte aus \n\ndem Versorgungstank zugeführt wird. \n\n2. Der Tintenversorgungstank enthält Tintenabsorbierungsmittel. \n\n3. Der Tintenversorgungstank weist eine Tintenversorgungsöff-\n\nnung auf, die Tinte von den Tintenabsorbierungsmitteln erhält. \n\n4. Es ist eine Mehrzahl von Tintenabsorbierungselementen vor-\n\nhanden, die \n\n4.1 \n\nso angeordnet sind, daß Tinte von einem zum anderen \n\nfließen kann, und \n\n4.2 Poren mit unterschiedlichen, zur Tintenversorgungsöff-\n\nnung hin abnehmenden durchschnittlichen Durchmes-\n\nsern aufweisen. \n\n5. Der Tintenversorgungstank hat mindestens eine innere Wan-\n\ndung. \n\n5.1 Nur ein Bereich der inneren Wandung berührt die Tin-\n\ntenabsorbierungsmittel. \n\n5.2 Der übrige Bereich der inneren Wandung ist von den \n\nTintenabsorbierungsmitteln beabstandet. \n\n6. Es ist ein Luftloch vorgesehen, welches mit Luft in mindestens \n\neinem Raum zwischen den Tintenabsorbierungsmitteln und \n\neiner Wandung des Tintentanks kommuniziert. \n\nII. 1. Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gut-\n\nachten dargelegt und der Senat bereits in den zwischen den Parteien ergange-\n\nnen Urteilen vom 17. Februar 2004 (X ZR 48/00, GRUR 2004, 583 - Tinten-\n\nstandsdetektor) und vom 16. März 2004 (X ZR 185/00, GRUR 2004, 579 \n\n- Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln) ausgeführt hat, ist Fachmann \n\nauf dem hier einschlägigen Gebiet ein Diplom-Ingenieur mit Universitäts- oder \n\nFachhochschulausbildung auf dem Gebiet der Feinwerktechnik mit mehrjähri-\n\nger Berufserfahrung in der Entwicklung von Tintenpatronen für Nadeldrucker, \n\nTintenstrahldrucker und ähnliche Geräte. Ihm waren am Prioritätstag zum einen \n\ndie Oberflächenspannung einer Flüssigkeit und zum anderen der sogenannte \n\nRandwinkel, unter dem ein Tropfen der Flüssigkeit auf einer ideal glatten, hori-\n\nzontal ausgerichteten Oberfläche eines Festkörpermaterials bei quasi-\n\nstatischem Vorrücken der Benetzungsgrenzlinie aufliegt, als Parameter der \n\nWechselwirkung der Benetzung bekannt; er kannte die zugehörigen formelmä-\n\nßigen Zusammenhänge und war in der Lage, aus ihnen die richtigen Schlüsse \n\nzu ziehen. \n\n 2. Der Fachmann entnimmt dem Streitpatent die Lehre, einen Tintenver-\n\nsorgungstank so auszubilden, daß er mindestens zwei Tintenabsorbierungs-\n\nelemente enthält, die sicherstellen, daß während des Druckvorgangs Tinte aus \n\ndem Tintenversorgungstank zur Tintenaustrittsöffnung fließt. Dabei erkennt er \n\naus der Angabe, daß die mindestens zwei Tintenabsorbierungselemente unter-\n\nschiedliche Porenweiten aufweisen sollen, daß mit Hilfe der Tintenabsorbie-\n\nrungsmittel ein Tintentransport mittels gestufter Kapillarwirkung angestrebt und \n\nerreicht wird. Aus den Angaben zur unterschiedlichen Porigkeit der in dem Tin-\n\ntenversorgungstank enthaltenen Tintenabsorbierungsmittel ist ihm ohne weite-\n\nres klar, daß es sich bei dem Tintenfluß in dem Tintentank um einen solchen \n\nhandelt, bei dem das Tintenabsorbierungsmittel mit der größeren Porenweite \n\ndie Tinte an das Tintenabsorbierungsmittel mit der geringeren Porenweite ab-\n\ngibt und die Tinte von dort durch die Tintenversorgungsöffnung zu den Druk-\n\nkernadeln gelangt. Weil dem Fachmann bekannt ist, daß, solange Luft keinen \n\nZugang zu einem mit Flüssigkeit gefüllten Raum hat, der Tintenfluß in dem Tin-\n\ntenversorgungstank behindert wird, erkennt er, daß der Tintenversorgungstank \n\nein Luftloch aufweisen muß, damit in den Tintenabsorbierungsmitteln unter-\n\nschiedlicher Porenweite ein Tintenfluß hin zu den distalen Nadelenden beim \n\nDruckvorgang gewährleistet ist. Er erkennt auch, daß im Bereich der Tintenver-\n\nsorgungsöffnung in gleicher Weise wie zwischen den Tintenabsorbierungsmit-\n\nteln kein Luftraum vorhanden sein darf, damit der Tintenfluß nicht abreißt. \n\n Aus der Angabe, daß \"mindestens eine\" innere Wandung des Tinten-\n\ntanks nur einen Bereich die Tintenabsorbierungsmittel derart berührt, daß der \n\nübrige Bereich der inneren Wandung von den Tintenabsorbierungsmitteln \n\nbeabstandet ist, entnimmt der Fachmann, daß die Tintenabsorbierungsmittel \n\nmit Abstand zu den Wandungen des Tintenversorgungstanks angeordnet wer-\n\nden können. An mindestens einer Wandung ist ein solcher Abstand vorzuse-\n\nhen, daß die Wandung die Tintenabsorbierungsmittel \"in einem Bereich\" be-\n\nrührt und im übrigen von den Tintenabsorbierungsmitteln beabstandet ist. Hier-\n\naus erkennt der Fachmann, daß an der mindestens einen Wandung des Tin-\n\ntenversorgungstanks im Bereich der Berührung eine Verbindung zwischen dem \n\nTintenabsorbierungstank und der Tintenaustrittsöffnung besteht, zu der die Tin-\n\nte fließen soll, damit sie den Nadeln für den Druckvorgang zur Verfügung steht. \n\n III. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents mit der \n\nFassung des Hauptantrags in zulässiger Weise. \n\n Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Aufnahme des Merk-\n\nmals, wonach der Tintenversorgungstank mindestens eine innere Wandung \n\nhat, von der nur ein Bereich die Tintenabsorbierungsmittel derart berührt, daß \n\nder übrige Bereich der inneren Wandung von den Tintenabsorbierungsmitteln \n\nbeabstandet ist, nicht zu einer unzulässigen Änderung. Das Merkmal ist Ge-\n\ngenstand des Patentanspruchs 4 des erteilten Patents. In der Beschreibung \n\nheißt es dazu, daß das Tintentankgehäuse einen Boden (40a) mit einer vorde-\n\nren Tintenversorgungsöffnung (41) und einer vorderen Wandung (40b) mit ei-\n\nnem in einem abgestuften Bereich auf der vorderen Wandung definierten Luft-\n\nloch (42) aufweist. Ferner ist beschrieben, daß der Boden (40a) des Tinten-\n\ntankgehäuses eine erhöhte Oberfläche (44) mit einer Mehrzahl von Schlitzen \n\naufweist, die mit der Tintenversorgungsöffnung kommunizieren (englische Be-\n\nschreibung Seite 10, Zeile 31 - Seite 11, Zeile 5; deutsche Übersetzung Sei-\n\nte 10, Zeilen 4-13). Diese Aussagen finden sich in identischer Form in der dem \n\nStreitpatent zugrundeliegenden Patentanmeldung 84 306 887.5, die der Veröf-\n\nfentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 139 508 entspricht (Seite 11, \n\nZeilen 1-10). Demzufolge ist das Merkmal sowohl Gegenstand des erteilten Pa-\n\ntents als auch ursprünglich in den Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung ge-\n\nhörend offenbart. \n\n IV. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Beklagten mit \n\nihrem Hauptantrag verteidigten Fassung ist neu (Art. 54 EPÜ), da keine Entge-\n\ngenhaltung einen Tintenversorgungstank mit sämtlichen Merkmalen dieses \n\nGegenstands zeigt. \n\n Die US-Patentschrift 4 095 237 offenbart dem Fachmann zwar einen Tin-\n\ntentankboden, von dem in den Tank eingesetztes Filtermaterial (Fig. 3, Be-\n\nzugszeichen 32) beabstandet angeordnet ist, so daß vor der Tintenversor-\n\ngungsöffnung ein Tintenraum vorhanden ist. Der Tintenversorgungstank nach \n\ndieser Patentschrift unterscheidet sich vom Gegenstand des Streitpatents in \n\nder mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung aber schon dadurch, daß in dem \n\nTintenversorgungstank nicht mehrere Tintenabsorbierungselemente angeord-\n\nnet sind. \n\n Die US-Patentschrift 3 491 685 beschreibt zwar einen Tintenversor-\n\ngungstank, in dem mehrere Tintenabsorbierungsmittel unterschiedlicher Porig-\n\nkeit angeordnet sind. Das erste Tintenabsorbierungsmittel besteht aus einem \n\nSchaummaterial mit großen Poren und bildet einen Tintenspeicher. Dieses Ma-\n\nterial ist in Berührung mit einem zweiten Schaummaterial mit kleineren Poren \n\nangeordnet, so daß Tinte aus dem Schaummaterial mit größeren Poren zum \n\nSchaummaterial mit kleineren Poren fließt. Von dem Schaummaterial mit klei-\n\nneren Poren wird die Tinte aber nicht distalen Enden eines Nadeldruckers zu-\n\ngeführt, sondern aus dem Porenelement auf eine Auftragswalze abgegeben \n\n(Seite 1, Abs. 1). Auch in der japanischen Offenlegungsschrift 58-142861, die \n\nder US-Patentschrift 4 630 758 entspricht, wird dem Fachmann offenbart, daß \n\nin dem Tintenversorgungstank mehrere Tintenabsorbierungsmittel unterschied-\n\nlicher Porenweite angeordnet werden können, von denen Tinte von einem Ele-\n\nment zum anderen fließt; die Tintenabsorbierungsmittel werden aber entgegen-\n\ngesetzt zum Gegenstand des Streitpatents so angeordnet, daß das Tintenab-\n\nsorbierungselement mit den größeren Poren nahe und das Tintenabsorbie-\n\nrungselement mit den kleineren Poren entfernt von der Tintenversorgungsöff-\n\nnung zu liegen kommen. \n\n Die deutsche Offenlegungsschrift 32 07 074 zeigt zwar einen Tintenver-\n\nsorgungstank, in den ein Tintenabsorbierungsmittel so eingesetzt wird, daß der \n\nBereich an der Tintenversorgungsöffnung komprimiert ist, so daß mittels gestuf-\n\nter Kapillarwirkung ein Tintenfluß aus dem unkomprimierten Bereich in den \n\nkomprimierten Bereich und von diesem zur Tintenversorgungsöffnung stattfin-\n\ndet. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand nach dem Streitpatent in der \n\nmit dem Hauptantrag verteidigten Fassung schon dadurch, daß mehrere Tin-\n\ntenabsorbierungselemente unterschiedlicher Porenweite in den Tintenversor-\n\ngungstank eingesetzt werden, um Tinte zur Tintenversorgungsöffnung zu \n\ntransportieren. \n\n V. Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht \n\ndavon überzeugt, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der in erster \n\nLinie verteidigten Fassung dem Fachmann durch den Stand der Technik nahe-\n\ngelegt war und daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). \n\n Der Fachmann hat aus dem Stand der Technik keine Anregungen erhal-\n\nten, mehrere Tintenabsorbierungsmittel unterschiedlicher Porenweite so in ei-\n\nnem derart gestalteten Tintenversorgungstank anzuordnen, daß das Tintenab-\n\nsorbierungsmittel mit der größeren Porenweite von der Tintenversorgungsöff-\n\nnung entfernt und das Tintenabsorbierungsmittel mit der geringeren Porenweite \n\nnahe der Tintenversorgungsöffnung zu liegen kommt, so daß Tinte von dem \n\nPorenelement mit größerer Porenweite zu dem Porenelement mit geringerer \n\nPorenweite und von diesem zur Tintenversorgungsöffnung fließt (Merkmale 4.1 \n\nund 4.2). Zwar waren dem Fachmann Tintenabsorbierungsmittel enthaltende \n\nTintenversorgungstanks am Prioritätstag nicht nur aus der US-Patentschrift \n\n4 194 846 bekannt, die in der Beschreibung des Streitpatents angeführt ist \n\n(Übersetzung Seite 1, Zeilen 16-26), sondern wurden dem Fachmann auch in \n\nder Tintenversorgungstanks für Tintenstrahldrucker betreffenden japanischen \n\nOffenlegungsschrift 58-142861 offenbart (Fig. 9, vgl. auch deutsche Überset-\n\nzung der Beschreibung der gleichlautenden US-Patentschrift 4 630 758 Seite 2, \n\nZeilen 26 f.). In diesen Schriften finden sich auch Hinweise auf den Zweck die-\n\nser Mittel, die ein Aufschäumen der Tinte beim Druckvorgang verhindern. So \n\nwird in der US-Patentschrift 4 095 237 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß \n\ndas dort als Filter bezeichnete Porenelement als ein wirksamer Dämpfer der \n\nFlüssigkeitsbewegungen in dem als Speicher bezeichneten Tintenversorgungs-\n\ntank wirkt (deutsche Übersetzung Seite 3, 3. Abs.). Darüber hinaus wurde dem \n\nFachmann durch die japanische Offenlegungsschrift 58-142861 offenbart, daß \n\nin den Tintenversorgungstank nicht nur ein, sondern mehrere Tintenabsorbie-\n\nrungsmittel unterschiedlicher Porenweite eingesetzt werden können, um den \n\nTintenfluß in dem Tintenversorgungstank zu steuern. Fig. 7 der japanischen Of-\n\nfenlegungsschrift zeigt übereinander angeordnete Porenelemente und weist \n\nden Fachmann darauf hin, daß es sich um mehrere Arten von Kapillarelemen-\n\nten (Bezugszeichen 5c1, 5c2 ...) mit variierenden Radien der entsprechenden \n\nRöhren (Bezugszeichen r1, r2 ...) handelt, die eins über dem anderen angeord-\n\nnet sind \n\n(deutsche Übersetzung der gleichlautenden US-Patentschrift \n\n4 630 758 Seite 7, Zeile 29 - Seite 8, Zeile 2). Bei der Vorrichtung nach der ja-\n\npanischen Offenlegungsschrift 58-142861 werden die mehreren Tintenabsor-\n\nbierungsmittel aber nicht so eingesetzt, daß das Porenelement mit geringeren \n\nPorendurchmessern an der Tintenversorgungsöffnung und das Porenelement \n\nmit größeren Porendurchmessern entfernt von der Tintenversorgungsöffnung \n\nangeordnet ist, sondern umgekehrt, so daß die Kapillarwirkung der Porenele-\n\nmente im Vergleich zur Lehre des Streitpatents umgekehrt wird. Die japanische \n\nDruckschrift weist den Fachmann daher in eine der Lehre des Streitpatents \n\nentgegengesetzte Richtung. \n\n Demgegenüber entnimmt der Fachmann der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 32 07 074 zwar die Ausbildung eines Tintenversorgungstanks, in den ein \n\nTintenabsorbierungsmittel so eingesetzt ist, daß sein der Tintenversorgungsöff-\n\nnung zugewandte Teil verengte Kapillare aufweist. Der Fachmann erfährt auch \n\naus der Beschreibung, daß durch die Verengung des Kapillarsystems an der \n\nals Austrittsdüse bezeichneten Tintenversorgungsöffnung die Steighöhe der \n\nKapillare gegenüber der Steighöhe in den nicht verengten Teilen des Tintenab-\n\nsorbierungsmittels deutlich überhöht ist (Beschreibung Seite 6, Zeilen 32-35). \n\nWie beim Gegenstand des Streitpatents weist das Tintenabsorbierungsmittel \n\neinen Bereich mit größeren Porenweiten entfernt von der Tintenversorgungs-\n\nöffnung und einen Bereich geringerer Porenweite an der Tintenversorgungsöff-\n\nnung auf, so daß - wie nach der Lehre des Streitpatents - ein Tintenfluß hin zur \n\nTintenversorgungsöffnung entsteht. Auf demselben Wirkungsprinzip beruht \n\nauch der durch die Anordnung mehrerer Tintenabsorbierungsmittel unter-\n\nschiedlicher Porenweite erzeugte Tintenfluß in dem Tintenversorgungstank \n\nnach der US-Patentschrift 3 491 685. Bei der Ausbildung eines Tintenversor-\n\ngungstanks nach der US-Patentschrift 3 491 685 erfolgt die Übertragung auf \n\ndie Druckwalzen jedoch nicht über einen in dem Tintenversorgungstank ange-\n\nordneten Tintenraum, an den die Tinte abgegeben wird, um durch von den di-\n\nstalen Nadelenden ausgehendem Unterdruck weiterbewegt zu werden. Viel-\n\nmehr wird die Tinte jedenfalls mittels Reibschlusses von den Tintenabsorbie-\n\nrungsmitteln auf die Druckwalzen übertragen. Bei der Ausbildung eines Tinten-\n\nversorgungstanks nach der deutschen Offenlegungsschrift 32 07 074 wird zwar \n\nein im Bereich der Tintenversorgungsöffnung komprimiertes Tintenabsorbie-\n\nrungsmittel in den Tintenversorgungstank eingesetzt und so eine gestufte Kapil-\n\nlarwirkung hin zur Tintenversorgungsöffnung erreicht. Das geschieht jedoch \n\nnicht über mehrere Tintenabsorbierungsmittel unterschiedlicher Porenweite, \n\nsondern durch Verengung der Kapillare ein und desselben Tintenabsorbie-\n\nrungsmittels. Eine Anregung, einen solchen Tintenfluß mittels mehrerer Tinten-\n\nabsorbierungsmittel, die in ihrer Porenweite und damit der Steighöhe der Kapil-\n\nlaren aufeinander abgestimmt sind, herbeizuführen, erhält der Fachmann auch \n\naus dieser Veröffentlichung nicht. Zwar ist dem Fachmann, der sich mit der \n\nKonstruktion von Tintenversorgungstanks befaßt, die Kapillarwirkung als solche \n\nbekannt; er findet in den genannten Schriften auch Hinweise, daß sich der Tin-\n\ntenfluß mittels der unterschiedlichen Kapillarwirkung großporiger und kleinpori-\n\nger Teile von Tintenabsorbierungsmitteln reduzieren (japanische Offenlegungs-\n\nschrift 58-142861) oder intensivieren (deutsche Offenlegungsschrift 32 07 074) \n\nläßt. Im Stand der Technik ist jedoch kein Hinweis aufzufinden, der dem Senat \n\ndie hinreichende Überzeugung vermitteln könnte, der Fachmann habe aus den \n\nim einzelnen sehr unterschiedlichen Anordnungen von Tintenabsorbierungsmit-\n\nteln in Tintenversorgungstanks die Anregung erhalten, den erstrebten Tinten-\n\nfluß von einem großporigen und damit viel Tinte aufnehmenden Tintenabsor-\n\nbierungsmittel über ein weniger großporiges Tintenabsorbierungsmittel größe-\n\nrer kapillarer Steighöhe in einen Tintenraum zu leiten, von dem der Tintenfluß \n\nweiter hin zu der Tintenversorgungsöffnung gelenkt wird. \n\n Danach hat das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten \n\nFassung Bestand. Deshalb bleiben auch die Patentansprüche 2 und 3 als \n\nzweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstands nach Patentanspruch 1 in der \n\nmit dem Hauptantrag des Streitpatents verteidigten Fassung bestehen. \n\n VI. Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher teilweise abzuän-\n\ndern. \n\nDie Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 84 Abs. 2 PatG, \n\n§ 92 Abs. 1 ZPO, für die Berufungsinstanz aus § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-07/x-zr-186-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-07/x-zr-186-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_186-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:58:02.311235+00:00"}}