{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_168-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"X ZR 168/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. März 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Schneidmesser I PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69 a) Durch in den Patentanspruch aufgenommene Zahlen- und Maßangaben wird der Schutzgegenstand des Patents mitbestimmt und damit auch be- grenzt. Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Maßangaben jedoch grundsätzlich der Auslegung fähig. b) Erschließt sich dem Fachmann kein abweichender Zahlenwert als im Sinne des anspruchsgemäßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich der Schutz- bereich insoweit nicht über den Sinngehalt des Anspruchs hinaus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 168/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n12. März 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nSchneidmesser I\n\nPatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69\n\na) Durch in den Patentanspruch aufgenommene Zahlen- und Maßangaben\n\nwird der Schutzgegenstand des Patents mitbestimmt und damit auch be-\n\ngrenzt. Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und\n\nMaßangaben jedoch grundsätzlich der Auslegung fähig.\n\nb) Erschließt sich dem Fachmann kein abweichender Zahlenwert als im Sinne\n\ndes anspruchsgemäßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich der Schutz-\n\nbereich insoweit nicht über den Sinngehalt des Anspruchs hinaus.\n\nBGH, Urt. v. 12. März 2002 - X ZR 168/00 - OLG Karlsruhe\n\n LG Mannheim\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 23. August 2000 verkündete Urteil\n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem am\n\n12. Juni 1987 angemeldeten deutschen Patent 37 19 721 (Klagepatent), wegen\n\ndessen Verletzung sie die Beklagte in Anspruch nimmt.\n\nDas Klagepatent ist im Einspruchsverfahren vom Bundespatentgericht\n\nbeschränkt aufrechterhalten worden. Patentanspruch 1 lautet danach:\n\n\"Mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser\n\n(1) für Rotationsschneidanlagen für Papier, insbesondere mehrla-\n\ngige vereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation, mit einem\n\nrunden, im wesentlichen kegelstumpfförmigen Grundkörper (4),\n\ndessen zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden Schneidebene\n\n(6) konische Tragfläche Klingen (8) o. dgl. trägt, dadurch gekenn-\n\nzeichnet, daß die Klingen (8)\n\na) auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche (3) des Grundkörpers\n\n(4) angeordnet sind und mit der Schneidebene (6) einen Win-\n\nkel (5) von 10° - 22° , vorzugsweise 16° einschließen,\n\nb) in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die\n\nSchneidebene (6) in länglichen Aussparungen (18) des Grund-\n\nkörpers (4) verschiebbar gelagert und in diesem arretierbar\n\nsind,\n\nc) mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen\n\nRadius des Grundkörpers (4), der 9° - 12° beträgt, einschlie-\n\nßen,\n\n- in Draufsicht rechteckig ausgebildet sind, und\n\n- in Zahnform die Schneidfläche (13) bilden.\"\n\nDie Beklagte ist als übernehmende Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der\n\nmit ihr verschmolzenen E. GmbH (im folgenden: E.). E. belieferte ein französi-\n\nsches Unternehmen, das eine Rotationsschneidemaschine von der Klägerin\n\nbezogen hatte, mit passenden Schneidmessern, in denen die Klägerin eine\n\nVerletzung des Klagepatents sieht.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und\n\nzur Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz\n\nund zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung festgestellt. Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin\n\ndie Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne\n\nRechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die angegriffenen Schneidmesser\n\nin den Schutzbereich des Klagepatents fallen und die Beklagte wegen deren\n\nHerstellung und Vertriebs zur Unterlassung, zum Schadensersatz und zur Ent-\n\nschädigung sowie zur Rechnungslegung verpflichtet ist (§§ 14, 139 Abs. 1 und\n\n2, 33 Abs. 1 PatG, 242 BGB).\n\nI. Das Klagepatent betrifft ein Schneidmesser für Rotationsschneidanla-\n\ngen für Papier. Derartige Schneidmesser dienen nach den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts dazu, im Zusammenwirken mit einem Gegenmesser eine\n\nSchuppe aus vereinzelten, überlappend aufeinanderliegenden Druckerzeug-\n\nnissen zu beschneiden. Sie bestehen aus einem runden Grundkörper, dessen\n\nzur - senkrecht zur Drehachse verlaufenden - Schneidebene konische Tragflä-\n\nche mit einer Vielzahl von Klingen bestückt ist.\n\nBei einem aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 36 989 bekannten\n\nSchneidmesser dieser Art ist die konische Tragfläche als Vorderfläche des\n\nGrundkörpers der Schneidebene zugekehrt. Sind die Schneidflächen der (un-\n\nverschiebbar) in Ausnehmungen der Tragfläche untergebrachten Klingen ab-\n\ngenutzt, können sie zwar nachgeschliffen werden, jedoch verringert sich der\n\nDurchmesser des Schneidmessers entsprechend.\n\nDas Berufungsgericht hat das technische Problem in Übereinstimmung\n\nmit den Angaben in der Klagepatentschrift dahin formuliert, die Lebensdauer\n\nderartiger Schneidmesser zu erhöhen und gleichzeitig zu gewährleisten, daß\n\nder jeweils wirksame Radius der Schneidflächen auch nach einem etwaigen\n\nNachschleifen unverändert bleiben kann, und die erfindungsgemäße Lösung\n\nnach dem aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 wie folgt in Merkmale geglie-\n\ndert:\n\n1. Es handelt sich um ein mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes\n\nSchneidmesser für Rotationsschneidanlagen für Papier, insbesondere\n\nmehrlagige vereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation.\n\n2. Das Schneidmesser besitzt einen runden, im wesentlichen kegel-\n\nstumpfförmigen Grundkörper.\n\n3. Der Grundkörper weist eine Tragfläche auf, die zur - senkrecht zur\n\nDrehachse verlaufenden - Schneidebene konisch ist und Klingen oder\n\ndergleichen trägt.\n\n4. Die Klingen\n\na) sind auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche des Grundkörpers\n\nangeordnet und schließen mit der Schneidebene einen Winkel von\n\n10° bis 22° , vorzugsweise von 16° , ein,\n\nb) sind in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die\n\nSchneidebene in länglichen Aussparungen des Grundkörpers ver-\n\nschiebbar gelagert und in diesen arretierbar,\n\nc) schließen mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum jeweili-\n\ngen Radius des Grundkörpers ein, wobei der Winkel 9° bis 12° be-\n\nträgt,\n\nd) sind in Draufsicht rechteckig ausgebildet und\n\ne) bilden in Zahnform die Schneidfläche.\n\nNach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, bei denen es\n\nsich auf den Beschluß des Bundespatentgerichts im Einspruchsverfahren be-\n\nzogen hat, unterscheidet sich das so umschriebene Schneidmesser von dem\n\nim Einspruchsverfahren gewürdigten Stand der Technik insbesondere dadurch,\n\ndaß die Klingenlängsachsen nur einen kleinen Winkel von 9° bis 12° z um\n\nRadius des Grundkörpers aufweisen und die Schneidkanten entsprechend\n\nflach in das Schneidgut eintauchen, wodurch sich eine besonders vorteilhafte\n\nSchnittführung ergibt. Das wird weder von der Revisionsklägerin noch von der\n\nRevisionsbeklagten angegriffen und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nII. Auch insoweit unbeanstandet und rechtsfehlerfrei hat das Berufungs-\n\ngericht weiterhin festgestellt, daß das von E. hergestellte und vertriebene\n\nSchneidmesser bis auf Merkmal 4 c) wortsinngemäß Patentanspruch 1 des\n\nKlagepatents entspreche. Hinsichtlich des streitigen Merkmals 4 c) hat das\n\nLandgericht gemeint, daß auch dieses verwirklicht sei, weil der Winkel bei der\n\nangegriffenen Ausführungsform selbst mit dem von der Beklagten behaupteten\n\nMaß von 8° 40' noch im Wortsinn des Anspruchs liege, zu dem der Fachmann\n\nden in der DIN ISO 2768 T2 für die Toleranzklassen \"fein\" und \"mittel\" vorge-\n\nsehenen Toleranzbereich von ± 20' rechne. Das Berufungsgericht hat offenge-\n\nlassen, ob dem zu folgen sei, und angenommen, daß ein Winkel von 8° 40'\n\njedenfalls eine Verletzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln begründe.\n\n1. Die Auffassung der Beklagten, der Schutzbereich eines Patents, in\n\ndessen Anspruch Maßangaben als Höchst- und Mindestwerte angegeben sei-\n\nen, beschränke sich unter Ausschluß von Äquivalenten auf den im Anspruch\n\ngenannten Bereich, hat das Berufungsgericht für unzutreffend erachtet. Zwar\n\nmöge die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor 1978\n\n(Sen.Urt. v. 31.1.1984 - X ZR 7/82, GRUR 1984, 425 - Bierklärmittel) im Hin-\n\nblick auf die durch § 14 PatG betonte Bedeutung der Patentansprüche für die\n\nBemessung des Schutzbereichs sowie unter Berücksichtigung des Gesichts-\n\npunkts der Rechtssicherheit einer Einschränkung bedürfen. Sie könne jedoch\n\nnicht so weit gehen, daß jeder über den Anspruchswortlaut hinausgehende\n\nSchutzbereich ausgeschlossen sei. Vielmehr erfasse, soweit nicht der Stand\n\nder Technik oder sonstige Umstände wie etwa Beschränkungen oder Ver-\n\nzichtserklärungen im Erteilungsverfahren eine einschränkende Auslegung ge-\n\nböten, der Schutzbereich eines Patents, dessen Anspruch Zahl- und Maßan-\n\ngaben enthalte, jedenfalls solche Ausführungsformen, bei denen von dem im\n\nPatent beanspruchten Bereich nur in derart geringfügigem Maß abgewichen\n\nwerden, daß sich dem Fachmann die Gleichwirkung geradezu aufdränge.\n\n2. Die Revision ist demgegenüber der Meinung, das entscheidende Ge-\n\nwicht, das der Rechtssicherheit für außenstehende Dritte nach dem Ausle-\n\ngungsprotokoll zu Art. 69 EPÜ zukomme, hindere, den Schutzbereich von Pa-\n\ntentansprüchen, die Zahlenangaben als Höchst- und Mindestwerte enthalten,\n\ndurch Äquivalenzbetrachtungen über die im Patentanspruch genannten Gren-\n\nzen hinaus zu erweitern. Solche Höchst- und Mindestwerte müßten vielmehr\n\nwörtlich genommen und als absolute Grenzen des Schutzbereichs behandelt\n\nwerden. Die Rechtsprechung des Senats zur Erstreckung des Schutzbereichs\n\nauf äquivalente Ausführungsformen sei nicht auf Anspruchsmerkmale über-\n\ntragbar, die mit der Formulierung \"von ... bis\" mit Zahlen- und Maßangaben\n\nHöchst- und Mindestwerte festlegten. Die Lehre von der Äquivalenz sei für\n\nnormale Anspruchsmerkmale entwickelt worden, die den unter Schutz gestell-\n\nten Gegenstand mit Worten und Begriffen definierten. Zahlen- und Maßanga-\n\nben seien schon begrifflich durch die Angabe der Maßeinheit und des Zahlen-\n\nwertes um ein Vielfaches schärfer und exakter definiert als ein normales, in\n\nWorten und Begriffen formuliertes Anspruchsmerkmal; sie würden daher vom\n\nangesprochenen Verkehr von vornherein als exakte scharf definierte Grenze\n\ndes Schutzbereichs verstanden. Zudem habe es der Anmelder in der Hand, die\n\nim Patentanspruch angegebenen Höchst- und Mindestwerte zu variieren und\n\nexakt an den Anwendungsbereich der Erfindung anzupassen.\n\n3. Dem kann nur zum Teil gefolgt werden.\n\na) Nach § 14 PatG und der wortgleichen Vorschrift des Art. 69 Abs. 1\n\nEPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche\n\nbestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heran-\n\nzuziehen sind. Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat hierzu ent-\n\nwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung\n\netwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten\n\ntechnischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der\n\ndort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10\n\n- Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt.\n\nv. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvor-\n\nrichtung). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Ver-\n\nständnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließ-\n\nlich der dort verwendeten Begriffe abhängt und das auch bei der Feststellung\n\ndes über den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentansprü-\n\nchen ausgehenden Schutzes maßgebend ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die\n\nim Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunächst\n\nunter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Inhalt der Patentansprüche\n\nfestzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn\n\nzu ermitteln. Macht die angegriffene Ausführungsform von dem so ermittelten\n\nSinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz ste-\n\nhende Erfindung benutzt. Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche ab-\n\nweichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fach-\n\nmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprü-\n\nchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen\n\nAusführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fach-\n\nkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems\n\ngleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; Sen.Urt. v.\n\n3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v.\n\n28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr). Dabei for-\n\ndert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen\n\nSchutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit,\n\ndaß der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht\n\nnur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestim-\n\nmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprüchen aus-\n\nzurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v.\n\n3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v.\n\n20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I). Für die\n\nZugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausfüh-\n\nrung zum Schutzbereich genügt es hiernach nicht, daß sie (1.) das der Erfin-\n\ndung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv\n\ngleichwirkenden Mitteln löst und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann be-\n\nfähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie\n\ndie Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt wer-\n\nden kann (Einzelheiten hierzu Sen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR\n\n2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr), müssen (3.) darüber hinaus die Überlegun-\n\ngen, die der Fachmann anstellen muß, derart am Sinngehalt der im Patentan-\n\nspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, daß der\n\nFachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als\n\nder gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.\n\nVon diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlaß. Sie stehen\n\nin Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ\n\n(BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ\n\n106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992\n\n- X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung)\n\nauch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist. Nach Art. 2 Nr. 1 der\n\nMünchener Revisionsakte zum Europäischen Patentübereinkommen vom\n\n29.11.2000 soll zukünftig das revidierte Auslegungsprotokoll in Art. 2 aus-\n\ndrücklich vorsehen, daß bei der Bestimmung des Schutzbereichs des europäi-\n\nschen Patents solchen Elementen gebührend Rechnung zu tragen ist, die\n\nÄquivalente der in den Patentansprüchen genannten Elemente sind.\n\nb) Die Grundsätze der Schutzbereichsbestimmung sind auch dann an-\n\nzuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder Maßangaben enthält. Sol-\n\nche Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als maß-\n\ngeblicher Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs teil. Die Aufnah-\n\nme von Zahlen- oder Maßangaben in den Anspruch verdeutlicht, daß sie den\n\nSchutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sol-\n\nlen (Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich\n\ndaher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festle-\n\ngungen der geschützten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Recht-\n\nsprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 EPÜ und der\n\nentsprechenden Neuregelung des nationalen Rechts für möglich erachtet wor-\n\nden ist (vgl. RGZ 86, 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, Urt. v.\n\n10.3.1928 - I 238/27, GRUR 1928, 481 - Preßhefe I; OGH BrZ 3, 63, 71 f.\n\n- künstliche Wursthüllen).\n\nc) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Maß-\n\nangaben grundsätzlich der Auslegung fähig. Wie auch sonst kommt es darauf\n\nan, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patent-\n\nanspruchs versteht, wobei auch hier zur Erläuterung dieses Zusammenhangs\n\nBeschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu berücksichti-\n\ngen, daß Zahlen- und Maßangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der\n\nauch das Verständnis des Fachmanns prägen wird, nicht einheitlich sind, son-\n\ndern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen\n\nInhalten bezeichnen können.\n\nd) Schon diese Umstände schließen es aus, daß der Fachmann Zahlen-,\n\nMaß- oder Bereichsangaben eine immer gleiche feste Bedeutung zuweisen\n\nwird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel einen höheren Grad an\n\nEindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen Ele-\n\nmenten der erfindungsgemäßen Lehre der Fall wäre (v. Rospatt, GRUR 2001,\n\n991, 993). Denn Zahlen sind als solche eindeutig, während sprachlich formu-\n\nlierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeich-\n\nneten Gegenstand bedeuten. Zudem müssen solche Begriffe, wenn sie in einer\n\nPatentschrift verwendet werden, nicht notwendig in dem Sinn gebraucht wer-\n\nden, den der allgemeine technische Sprachgebrauch ihnen beimißt; die Pa-\n\ntentschrift kann insoweit ihr \"eigenes Wörterbuch\" bilden (vgl. Sen.Urt. v.\n\n2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; v. 13.4.1999\n\n- X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Sicht des fach-\n\nmännischen Lesers kann durch Zahlen- und Maßangaben konkretisierten\n\nMerkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, daß der objektive, erfindungs-\n\ngemäß zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt\n\nwird, als dies bei bloß verbaler Umschreibung der Fall wäre. Da es Sache des\n\nAnmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niederge-\n\nlegt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR\n\n1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992,\n\n594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patent-\n\nschrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlen-\n\nangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist. Dies gilt\n\num so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlaß hat, sich\n\nüber die Konsequenzen der Anspruchsformulierung für die Grenzen des nach-\n\ngesuchten Patentschutzes klar zu werden.\n\nDaher ist eine deutlich strengere Beurteilung angebracht, als es der\n\nPraxis zur Rechtslage in Deutschland vor 1978 entsprach (Bruchhausen,\n\nGRUR 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt den\n\ngeschützten Gegenstand grundsätzlich insoweit abschließend; ihre Über- oder\n\nUnterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des Pa-\n\ntentanspruchs zu rechnen (v. Falck, Festschrift zum 100jährigen Bestehen der\n\nDeutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht,\n\nS. 543, 577).\n\nAndererseits schließt dies nicht aus, daß der Fachmann eine gewisse,\n\nbeispielsweise übliche Toleranzen umfassende, Unschärfe als mit dem techni-\n\nschen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das House of\n\nLords in der Catnic-Entscheidung (R.P.C. 1982, 163; deutsch GRUR Int. 1982,\n\n136), die allerdings die Rechtslage im Vereinigten Königreich vor der europäi-\n\nschen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen rechten Winkel gerichteten\n\nAnspruchsmerkmal Abweichungen von 6° bzw. 8° v om rechten Winkel als mit\n\nder Annahme einer Benutzung der geschützten Lehre vereinbar angesehen. In\n\neinem solchen Fall kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob im An-\n\nspruch von einem rechten Winkel oder von 90° die Rede ist. Maßgeblich ist\n\nvielmehr der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu er-\n\nmittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs. In einem anderem Zusammenhang\n\nkann der gleiche Winkel sich daher dem Fachmann auch als exakt einzuhal-\n\ntende Größe darstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für Zahlenbereiche mit\n\nGrenzwerten (vgl. Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; vgl.\n\nauch White, The C.I.P.A. Guide to the Patents Act, 5. Aufl., Part III, Section 125\n\nRdn. 22 mit Hinweis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unveröffentlichten\n\nEntscheidungen Lubrizol v. Esso und Goldschmidt v. EOC Belgium). Ein Ver-\n\nständnis, daß ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der Vorstel-\n\nlung des Fachmanns entsprechen, wenn er erkennt, daß es sich um einen \"kri-\n\ntischen\" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder Maßangabe im Pa-\n\ntentanspruch demnach zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatrichterlichen\n\nBeurteilung unterliegenden fachmännischen Verständnisses im Einzelfall.\n\nd) Wie für die Erfassung des technischen Sinngehalts des Patentan-\n\nspruchs gilt auch für die Bestimmung eines über diesen hinausreichenden\n\nSchutzbereichs, daß im Anspruch enthaltene Zahlen- oder Maßangaben mit\n\nden angegebenen Werten den geschützten Gegenstand begrenzen. Im Rah-\n\nmen der Schutzbereichsbestimmung darf vom Sinngehalt der Zahlen- und\n\nMaßangaben nicht abstrahiert werden. Bei der Prüfung der Frage, ob der\n\nFachmann eine Ausführungsform mit einem vom Anspruch abweichenden\n\nZahlenwert aufgrund von Überlegungen, die sich am Sinngehalt der im An-\n\nspruch umschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkende Lösung auf-\n\nfinden kann, muß vielmehr die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eingren-\n\nzung des objektiven, erfindungsgemäß zu erreichenden Erfolgs berücksichtigt\n\nwerden. Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine Aus-\n\nführungsform angesehen werden, die der Fachmann als eine solche auffinden\n\nkann, die nicht nur überhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmäßig\n\neingegrenzten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade diejeni-\n\nge, die nach seinem Verständnis anspruchsgemäß der zahlenmäßigen Ei n-\n\ngrenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine objek-\n\ntiv und für den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkende\n\nAusführungsform vom Schutzbereich des Patents grundsätzlich nicht umfaßt.\n\nDamit im Kern übereinstimmend hat auch die Rechtsprechung im Verei-\n\nnigten Königreich zur Feststellung einer Verletzung geprüft, ob die fachkundige\n\nÖffentlichkeit erwarten und sich darauf einstellen darf, daß es nach dem Patent\n\nauf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspruchs ankommen soll\n\n(vgl. die sog. dritte Catnic-Frage; für das harmonisierte Recht u.a. Patents\n\nCourt, F.S.R. 1989, 181 = GRUR Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. Re-\n\nmington Consumer Products Ltd. (\"Epilady\"-Fall); Court of Appeal R.P.C. 1995,\n\n585 = GRUR Int. 1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Bezogen auf ein einzelnes\n\nMerkmal des Patentanspruchs geht es darum, ob das betreffende Merkmal\n\ndem Fachmann als ein solches erscheint, das ausschließlich wortsinngemäß\n\nbenutzt werden kann, wenn die beanspruchte Lehre zum technischen Handeln\n\neingehalten werden soll (vgl. Court of Appeal R.P.C. 1995, 585 = GRUR Int.\n\n1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Ein solches Verständnis kann insbesondere\n\nbei Zahlen- und Maßangaben in Betracht zu ziehen sein (vgl. Patents Court,\n\nR.P.C. 1997, 649 - Auchincloss v. Agricultural & Veterinary Supplies Ltd.).\n\nWie bei anderen Elementen des Patentanspruchs auch darf deshalb die\n\nanspruchsgemäße Wirkung nicht unter Außerachtlassung von im Anspruch\n\nenthaltenen Zahlen- und Maßangaben bestimmt werden. Es reicht daher für\n\ndie Einbeziehung abweichender Ausführungsformen in den Schutzbereich\n\ngrundsätzlich nicht aus, daß nach der Erkenntnis des Fachmanns die erfin-\n\ndungsgemäße Wirkung im übrigen unabhängig von der Einhaltung des Zah-\n\nlenwertes eintritt. Erschließt sich dem Fachmann kein abweichender Zahlen-\n\nwert als im Sinne des anspruchsgemäßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich\n\nder Schutzbereich insoweit nicht über den Sinngehalt des Patentanspruchs\n\nhinaus. Die anspruchsgemäße Wirkung des zahlenmäßig bestimmten Mer k-\n\nmals wird in diesem Fall nach dem Verständnis des Fachmanns durch die (ge-\n\nnaue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendiger-\n\nweise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einem\n\nsolchen Fall genügt es nicht, daß der Fachmann auch eine von der Zahlenan-\n\ngabe abstrahierende Lehre als technisch sinnvoll erkennt.\n\nDer Anmelder wird nicht immer den vollen technischen Gehalt der Erfin-\n\ndung erkennen und ausschöpfen; er ist auch - unbeschadet der Frage, ob ihm\n\ndas rechtlich möglich ist - von Rechts wegen nicht gehalten, dies zu tun. Be-\n\nschränkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere An-\n\nspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen-\n\nüber dem Stand der Technik geboten wäre, darf die Fachwelt darauf vertrauen,\n\ndaß der Schutz entsprechend beschränkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann\n\nverwehrt, nachträglich Schutz für etwas zu beanspruchen, was er nicht unter\n\nSchutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt,\n\ndaß die erfindungsgemäße Wirkung als solche (in dem vorstehend ausgefüh r-\n\nten engeren Sinn) über den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich\n\nhinaus erreicht werden könnte.\n\n4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze läßt die Bestimmung des\n\nSchutzbereichs des Klagepatents durch das Berufungsgericht keinen Rechts-\n\nfehler erkennen.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die angegriffenen Schneidmesser\n\nerzielten mindestens im wesentlichen die gleiche Wirkung wie Vorrichtungen,\n\nbei denen der Winkel zwischen den Längsachsen der Klingen und dem jeweili-\n\ngen Radius des Grundkörpers zwischen 9° und 12° liege. Die im Klagepatent\n\nunter Schutz gestellte geringfügige Abwinklung der Klingen zum jeweiligen Ra-\n\ndius führe im Vergleich mit dem Stand der Technik zu einer anderen Schneid-\n\ngeometrie. Sie bewirke, wie das Bundespatentgericht in seinem Beschluß vom\n\n15. Februar 1996 überzeugend ausgeführt habe, im Zusammenwirken mit der\n\nGrundform der Klingen, daß bei einem entsprechend dem Klagepatent ausge-\n\nstalteten Schneidmesser stets das radial innere Ende der Schneidkante zuerst\n\nin das Papier eintauche. Das flache Eintauchen der Schneidkanten in das\n\nSchneidgut gewährleiste einen \"sanften Einschnitt\", wobei gleichzeitig die ge-\n\ngenüber einem Rundmesser bessere Schneidwirkung einer zahnförmigen\n\nSchneidfläche erhalten bleibe. Diese Wirkungen träten, wie auch die Beklagte\n\nnicht in Abrede stelle, bei der Wahl eines geringfügig spitzeren Winkels (8° 40'\n\nstatt 9° ) in gleicher Weise ein.\n\nDer Fachmann, dem die Wirkungsweise eines gemäß dem Hauptan-\n\nspruch des Patents ausgestalteten Schneidmesser auch ohne nähere Darstel-\n\nlung in der Beschreibung aufgrund seines Fachwissens klar sei, könne auf-\n\ngrund von Überlegungen, die sich an der im Anspruch 1 umschriebenen Erfin-\n\ndung orientierten, ohne weiteres erkennen, daß die Wahl eines geringfügig\n\nspitzeren Winkels die erzielten Ergebnisse nicht wesentlich ändere. Allerdings\n\nwerde der Fachmann dann, wenn in einem Patentanspruch ein bestimmter Be-\n\nreich vorgegeben sei und sich der Patentschrift kein Anhaltspunkt dafür ent-\n\nnehmen lasse, daß die beanspruchten Werte nur beispielhaft gemeint sein\n\nkönnten, in der Regel keinen Anlaß haben, sich darüber Gedanken zu machen,\n\nob die Erfindung auch bei der Wahl anderer Werte ausführbar sein könnte.\n\nEtwas anderes müsse aber für solche Werte gelten, die nur in so geringem\n\nMaß außerhalb des im Patent genannten Bereichs lägen, daß eine ins Gewicht\n\nfallende Änderung der Wirkung von vornherein ausgeschlossen erscheine. So\n\nliege es im Streitfall, da der Winkel von 8° 40' um weniger als 4 % von dem im\n\nPatent genannten unteren Wert abweiche. Dem angesprochenen Fachmann\n\n- einem mit einschlägigen Schneidanordnungen vertrauten Maschinenbauinge-\n\nnieur - sei zudem bekannt, daß eine Abweichung von – 20' sich im Rahmen der\n\nvon der einschlägigen DIN-Norm vorgegebenen Allgemeintoleranz für Winkel-\n\nmaße halte.\n\nDem Inhalt der Patentschrift und dem dort mitgeteilten Stand der Tech-\n\nnik könne nicht entnommen werden, daß die Vermeidung einer noch so ge-\n\nringfügigen Überschreitung des im Merkmal 4 c) der Merkmalsgliederung ge-\n\nnannten Bereichs für die unter Schutz gestellte Lehre wesentlich und bestim-\n\nmend sei. Bei der in der Patentschrift gewürdigten DE-OS 35 36 989 seien die\n\nLängsachsen der Klingen parallel zum jeweiligen Radius angeordnet, ihre\n\nSchneidkanten seien schräg zu den Längsachsen in der Weise orientiert, daß\n\nstets das radial äußere Ende zuerst in das Papier eintauche. Aber auch der\n\nübrige, im Einspruchsverfahren herangezogene und auf dem Deckblatt der\n\nKlagepatentschrift genannte Stand der Technik gebe keine Veranlassung zu\n\neiner einschränkenden und eine äquivalente Verletzung ausschließenden\n\nAuslegung des Patents.\n\nDamit hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte be-\n\nrücksichtigt und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festge-\n\nstellt, daß der Fachmann den unteren Wert des Winkelbereichs von 9° bis 12°\n\nim Prioritätszeitpunkt nicht als starren Grenzwert ansah und eine Ausfüh-\n\nrungsform, bei der das Winkelmaß von 9° geringfügig unterschritten wird, als\n\ngleichwirkend auffinden konnte. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts\n\nzur Wirkung der im Klagepatent unter Schutz gestellten geringfügigen Ab-\n\nwinklung der Klingen zum jeweiligen Radius, die im Vergleich mit dem Stand\n\nder Technik zu einer anderen Schneidgeometrie führe, ergibt sich, daß der für\n\nden Fachmann erkennbare technische Sinngehalt des durch die Bereichsan-\n\ngabe 9 bis 12° näher definierten spitzen Winkels zum jeweiligen Radius des\n\nGrundkörpers in dieser durch den Winkel bestimmten und im Anspruch durch\n\ndie Winkelangabe ausgedrückten Schneidgeometrie zu finden ist. Dann konnte\n\ndas Berufungsgericht aber auch ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelan-\n\ngen, daß der Fachmann den objektiv unstreitig gleichwirkenden geringfügig\n\nkleineren Winkel der angegriffenen Ausführungsform aufgrund von Überlegun-\n\ngen als gleichwirkend auffinden konnte, die sich derart am Sinngehalt des Pa-\n\ntentanspruchs einschließlich der in Merkmal 4 c) enthaltenen Winkelangabe\n\norientierten, daß er die angegriffene Ausführungsform als der gegenständli-\n\nchen gleichwertige Lösung des dem Klagepatent zugrundeliegenden Problems\n\nin Betracht zog.\n\n5. Die Rüge der Revision, mit der Berufung auf die Allgemeintoleranz\n\nsetze sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu seiner Unterstellung, nach\n\ndem Verständnis des Fachmanns seien bei der Angabe des Bereichs 9° bis\n\n12° Herstellungstoleranzen bereits berücksichtigt, ist nicht begründet. Das Be-\n\nrufungsgericht hat mit dieser Unterstellung ersichtlich nur sagen wollen, der\n\ntechnische Sinngehalt (Wortsinn) des Winkelbereichs 9° bis 12° dürfe nach\n\ndem Verständnis des Fachmanns nicht noch um einen Toleranzbereich auf 8°\n\n40' bis 12° 20' erweitert werden. Das schloß es nicht aus, bei der Prüfung der\n\nFrage, ob die angegriffene Ausführungsform vom Fachmann als gleichwirkend\n\naufgefunden werden konnte, das geringe, sich im Rahmen der üblichen Tole-\n\nranz haltende Maß der Abweichung vom Wortlaut des Anspruchs zu berück-\n\nsichtigen.\n\n6. Keinen Erfolg hat auch die weitere Rüge, das Klagepatent sei im Ein-\n\nspruchsbeschwerdeverfahren durch Aufnahme des Winkelbereichs 9° bis 12°\n\neingeschränkt worden, was es ausschließe, den Schutzbereich über diese\n\nGrenzen hinaus wieder auszudehnen.\n\nDas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beschränkung nehme\n\ndem Klagepatent nicht den Schutzbereich, den es gehabt hätte, wenn es schon\n\nin der nunmehr geltenden Fassung angemeldet (und erteilt) worden wäre. Das\n\nist richtig, und dabei hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision\n\nmeint, übersehen, daß das Klagepatent \"doppelt\" beschränkt worden ist, näm-\n\nlich zunächst durch die Aufnahme des Merkmals des spitzen Winkels aus dem\n\nerteilten Anspruch 6 und sodann durch den konkreten Winkelbereich aus dem\n\nerteilten Anspruch 7. Denn das schließt es zwar aus, jeden spitzen Winkel als\n\näquivalent anzusehen, verbietet jedoch nicht die Annahme, der Fachmann er-\n\nkenne eine geringfügige Unterschreitung des 9°-Winkels als für die erfin-\n\ndungsgemäße Wirkung unschädlich.\n\nIII. Ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen lassen die Ausführungen\n\ndes Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen, die es aus der festgestellten Pa-\n\ntentverletzung abgeleitet hat; die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.\n\nSie ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuwei-\n\nsen.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\n Meier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/x-zr-168-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/x-zr-168-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:58:22.605794+00:00"}}