{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_154-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"X ZR 154/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 154/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Juli 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von\n\nAnlagen für die Gießereiwirtschaft, insbesondere von Kupolöfen.\n\nAm 12. Oktober 1990 schlossen die Parteien einen Vertrag über eine\n\nZusammenarbeit beim Bau und Vertrieb von kokslosen Kupolöfen. Danach\n\nsollte die Klägerin die Brennanlage mit ihrer Steuerung und den Überhitzer\n\nliefern, die Gewährleistung für die von ihr gelieferten Anlagenkomponenten\n\nsowie die Verantwortung für die verfahrenstechnische Auslegung und die me-\n\ntallurgischen Ergebnisse des kokslosen Kupolofens übernehmen. Der Beklag-\n\nten oblag die Gesamtverantwortung gegenüber dem Kunden für die Ausfüh-\n\nrung der Aufträge. Sie hatte im übrigen alle weiteren Nebenanlagen bereitzu-\n\nstellen und eine Lizenzgebühr zu entrichten. Die jeweiligen Liefergrenzen für\n\ndie Brenneranlage und den Überhitzer und die Grenzen der Verantwortung für\n\ndiesen Teil der Zusammenarbeit sollten von Fall zu Fall in gesonderten Liefer-\n\nverträgen geregelt werden. Eine gesonderte Regelung war auch für die\n\nSchnittstelle zwischen Brennersteuerung und Leitsystem vorgesehen. Im Fall\n\nvon Reklamationen durch Kunden sollte jeder Vertragspartner für seinen jewei-\n\nligen Liefer- und Leistungsumfang einstehen.\n\nNachdem erste Gespräche der Parteien mit der Firma C. L. und Sohn\n\n(nachfolgend: L.), die einen kokslosen Kupolofen bestellen wollte, zunächst er-\n\ngebnislos verlaufen waren, kam es am 22. Januar 1992 erneut zu Verhandlun-\n\ngen mit L.. Am 19. März 1992 erteilte L. der Beklagten unter Bezug auf das\n\nGespräch vom 22. Januar 1992 den Auftrag zur Lieferung einer kompletten\n\nSandaufbereitung \n\nund \n\neiner Schmelzanlage \n\nzum \n\nFestpreis \n\nvon\n\n3.920.000,-- DM. Die Beklagte bestellte daraufhin bei der Klägerin unter dem\n\n15. Juni 1992 die Brennereinrichtung und den Überhitzer. Diese bestätigte den\n\nAuftrag unter dem 29. Juli 1992 mit der Bitte, einige Klarstellungen als Ergän-\n\nzung bzw. Präzisierung der Bestellung zu akzeptieren, welche u.a. die Zah-\n\nlungsbedingungen und Termine, die Konventionalstrafe, die Garantie und Ge-\n\nwährleistung sowie die Abnahme betrafen.\n\nDie Klägerin lieferte und montierte in der Folgezeit die Brennereinrich-\n\ntung und den Überhitzer. L. bescheinigte die Übernahme dieser Teile am\n\n4. Februar 1994, wobei sie die Arbeitsweise der Sandaufbereitung und des\n\nKupolofens beanstandete. Die Klägerin nahm darauf mehrfach Änderungen an\n\nihrem Teil der Anlage vor. Auch danach bemängelte L. überhöhte Verbrauchs-\n\nwerte von Erdgas, Sauerstoff und insbesondere von Keramik-Kugeln und eine\n\nunzureichende Leistung des Überhitzers.\n\nIn einer Vereinbarung vom 29. August 1996 ließ die Beklagte L. \"wegen\n\ndes Nichterreichens der Garantiewerte Kugelverbrauch und Überhitzerleistung\n\nsowie ungelöster Materialprobleme, die die Firma L. an den Rand des wirt-\n\nschaftlichen Ruins gebracht haben,\" den vom vereinbarten Gesamtpreis noch\n\noffenstehenden Betrag von 483.704,91 DM nach.\n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung\n\ndes noch ausstehenden Entgelts für die von ihr hergestellten und gelieferten\n\nAnlagenteile in Höhe von 209.466,26 DM. Die Beklagte hat gegen die Klage-\n\nforderung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 483.704,91 DM und\n\n3.772,-- DM aufgerechnet und macht den überschießenden Betrag im Wege\n\nder Widerklage geltend. Die Beklagte hat sich zum einen darauf berufen, daß\n\nzwischen der Klägerin und ihr ein Innenkonsortium bestanden habe, hinter\n\ndessen gesellschaftsrechtlichen Regelungen werkvertragliche Einzelregelun-\n\ngen aus ihrer Bestellung vom 15. Juni 1992 zurückträten. Die Klägerin habe im\n\ninternen Verhältnis zu ihr die Gewährleistung entsprechend ihrem Anteil am\n\nAuftragswert der Schmelzanlage, nämlich in Höhe von 63 % zu übernehmen.\n\nDaraus ergebe sich eine Gegenforderung in Höhe von 304.734,09 DM. Die Be-\n\nklagte hat sich weiter auf Mängel der von der Klägerin hergestellten und gelie-\n\nferten Anlagenteile berufen. Sie hat den aus ihrer Sicht zu hohen Verbrauch an\n\nKeramikkugeln beanstandet. Ein kontinuierlicher Ofenbetrieb sei nur mit einer\n\nMindestkapazität von 3,7 t/h statt zugesagter 3 t/h möglich. Außerdem komme\n\nes wegen unzureichender Leistung des Überhitzers zu Produktionsausfällen.\n\nDie Klägerin hat die Verjährungseinrede erhoben.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe\n\nvon 278.010,65 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin\n\nhat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Be-\n\nklagte verurteilt, an die Klägerin 209.466,26 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die\n\nWiderklage hat es abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI. Das Berufungsgericht hält die Klageforderung - vorbehaltlich der von\n\nder Beklagten erklärten Aufrechnung - in Höhe von 209.466,26 DM für begrün-\n\ndet. Die Beklagte schulde der Klägerin nach § 631 Abs. 1 BGB a.F. die verein-\n\nbarte Vergütung für die Herstellung, Lieferung und Montage der Anlagenteile.\n\nDer Außenhandelsbetrag von 2.870,-- DM sei einmal zuviel abgezogen wor-\n\nden, so daß die Klägerin ihn in ihrer Rechnung berechtigt einmal wieder hinzu-\n\ngefügt habe. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen.\n\nRechtsfehler treten nicht hervor.\n\nII. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforderung\n\nnicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen und die Wi-\n\nderklage, mit der die Beklagte den durch die Aufrechnung nicht verbrauchten\n\nBetrag geltend gemacht hat, nicht begründet. Eine Gegenforderung in Höhe\n\nvon 304.734,09 DM stehe der Beklagten nicht aufgrund einer konsortialen Ab-\n\nwicklung des Projekts \"L.\" nicht zu, weil der Zusammenarbeitsvertrag der Par-\n\nteien vom 12. Oktober 1990 auch hinsichtlich des Risikos ausbleibender Kun-\n\ndenzahlungen von L. von dem zwischen den Parteien geschlossenen Liefer-\n\nvertrag vom 15. Juni/29. Juli 1992 überlagert werde. Hierzu hat das Berufungs-\n\ngericht im wesentlichen ausgeführt:\n\nEntscheidend für die Wertung der Vertragsbeziehungen der Parteien sei\n\ndie Vereinbarung, die aufgrund der Bestellung der Beklagten bei der Klägerin\n\nvom 15. Juni 1992 zustande gekommen und in der unter Nr. 23.1 und 23.2 be-\n\nstimmt sei, daß der Zusammenarbeitsvertrag D./K. vom 12. Oktober 1990 erst\n\nnach dem Text der Bestellung einschließlich der technischen Spezifikation\n\ngelten solle. Somit bestimmten sich Zahlungsbedingungen und Termine,\n\nPreisstellung und Rechnungslegung nach den Regelungen unter Nr. 3 bis 5\n\nsowie Garantie und Gewährleistung der Klägerin nach der Regelung unter\n\nNr. 9 der Bestellung vom 15. Juni 1992, wenn auch mit der Maßgabe der Ände-\n\nrungsvorschläge der Klägerin in ihrer Auftragsbestätigung vom 29. Juli 1992.\n\nIm Auftrag der Beklagten vom 15. Juni 1992 sei nicht angesprochen, daß sich\n\nder Vergütungsanspruch der Klägerin unabhängig etwaiger Gewährleistungs-\n\nverpflichtungen infolge ausbleibender Zahlungen der Firma L. verringern\n\nkönnte. Selbst wenn der Meinung der Beklagten entsprechend sämtliche Re-\n\ngelungen des Liefervertrages aus der Sicht der Doppelrolle der Klägerin als\n\nSubunternehmerin und als Mitgesellschafterin eines durch den Zusammenar-\n\nbeitsvertrag vom 12. Oktober 1990 begründeten Innenkonsortiums zu beurtei-\n\nlen wären, folge daraus nicht, daß die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten\n\nund die Gewährleistungsregelungen in diesem Vertrag aufgrund der Bestellung\n\nder Beklagten vom 15. Juni 1992 mit der Folge außer Kraft gesetzt worden sei-\n\nen, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten nur Anspruch auf Vergütung ih-\n\nrer Leistungen habe, soweit L. Zahlungen an die Beklagte geleistet habe. Dar-\n\naus folge auch nicht, daß die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der von ihr, der\n\nKlägerin, gelieferten Anlagenteile von ihrer Gewährleistungspflicht gegenüber\n\nL. unabhängig davon freistellen müsse und wieweit ihre Gewährleistung nach\n\ndem Vertrag vom 15. Juni/ 29. Juli 1992 reiche. Dagegen spreche der eindeuti-\n\nge Inhalt des Liefervertrages mit seiner eigenständigen Regelung über Preise\n\nund Zahlungstermine, seiner eigenständigen Garantie und Gewährleistung und\n\nder Regelung, daß die Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrages\n\nnachrangig gelten sollten.\n\n2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nstand.\n\na) Ohne Erfolg rügt die Revision, mit seiner Annahme, der Zusammen-\n\narbeitsvertrag der Parteien werde auch hinsichtlich des Risikos ausbleibender\n\nKundenzahlungen von dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag über-\n\nlagert, habe das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff außer acht\n\ngelassen und die Interessenlage der Parteien verkannt.\n\nDas Berufungsgericht ist aufgrund einer Auslegung der von den Partei-\n\nen geschlossenen Verträge zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Beurteilung\n\ndes von der Beklagten geltend gemachten Anspruchs die Bestimmungen des\n\nLiefervertrages, nicht aber die als nachrangig vereinbarten Regelungen des\n\nZusammenarbeitsvertrages maßgeblich seien, weil in dem Liefervertrag eine\n\neigenständige Gewährleistungsregelung getroffen worden sei, wonach die Klä-\n\ngerin der Beklagten gegenüber in dem in Nr. 9.0 geregelten Umfang für Mängel\n\nund zugesicherte Eigenschaften der von ihr gelieferten Anlagenteile habe ein-\n\nstehen sollen. Dies ist als tatrichterliche Würdigung in der Revisionsinstanz nur\n\nbeschränkt daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein aner-\n\nkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze\n\nverletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa\n\nweil bei der Würdigung unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentli-\n\nches Auslegungsmaterial außer acht gelassen worden ist (st. Rspr. u.a.\n\nSen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Die Revision zeigt\n\nnicht auf, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung gegen diese Grund-\n\nsätze verstoßen hat.\n\nb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt,\n\ndaß der Liefervertrag, gemessen an den ihm zugrundeliegenden Zusammenar-\n\nbeitsvertrag eine Lücke aufweise, die durch Nr. 5.0 Spiegelstrich 14 des\n\nnachrangig geltenden Zusammenarbeitsvertrages geschlossen werde. Das Be-\n\nrufungsgericht hat, was von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet wird,\n\nangenommen, daß die Bestellung der Beklagten vom 15. Juni 1992 keine Re-\n\ngelung des Risikos enthält, daß L. die Werklohnforderung der Beklagten, die\n\nim Außenverhältnis alleiniger Vertragspartnerin L. wurde, nicht (vollständig)\n\nerfüllte. Hieraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, wie die Revision meint, eine\n\nRegelungslücke im Liefervertrag mit der Folge, daß gemäß Nr. 5.0 Spiegel-\n\nstrich 14 des nachrangig geltenden Zusammenarbeitsvertrages (vgl. Nr. 23.2\n\nLiefervertrag) die Zahlung der Vergütung pro rata eingehender Kundenzahlung\n\nan die Klägerin zu leisten wäre und daß die Klägerin Anspruch auf Bezahlung\n\nihrer Leistung nur insoweit hätte, als L. an die Beklagte zahlte. Die Revision\n\nübersieht, daß es vorliegend nicht entscheidend um eine gesellschaftsrechtli-\n\nche Risikoverteilung geht, nach der alle Gesellschafter das Ausfallrisiko antei-\n\nlig mitzutragen haben, sondern um die sowohl von L. als auch von der Beklag-\n\nten ins Feld geführten Mängel an den von der Klägerin gelieferten Anlagentei-\n\nlen. Zur Frage der Sachmängelgewährleistung enthält der Liefervertrag der\n\nParteien eine eingehende Regelung, so daß entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non keine Lücke vorliegt, die im Rückgriff auf den Zusammenarbeitsvertrag zu\n\nschließen gewesen wäre. Deshalb ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu\n\nbeanstanden, daß das Berufungsgericht aus der in Nr. 23 des Zusammenar-\n\nbeitsvertrags enthaltenen Nachrangregelung den Schluß gezogen hat, daß für\n\ndie streitgegenständliche Lieferbeziehung der Parteien in erster Linie die in\n\ndem Vertrag vom 15. Juni/29. Juli 1992 getroffenen Bestimmungen maßgeblich\n\nsind.\n\nc) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Konkretisie-\n\nrung der Gewährleistungsregelung in Nr. 9.0 des Liefervertrages könne nicht\n\ndahin verstanden werden, daß die Parteien die Zahlungsregelung in Nr. 5.0\n\nSpiegelstrich 14 des Zusammenarbeitsvertrags hätten abbedingen wollen.\n\nZwar gab es zwischen den Parteien zunächst Differenzen über die Zahlungs-\n\nmodalitäten. Wie sich aus dem Schreiben vom 12. August 1992 in Verbindung\n\nmit dem Schreiben vom 29. Juli 1992 ergibt, bestand aber Einigkeit darüber,\n\ndaß die Zahlung des vereinbarten Werklohns in vier Raten zu 10 %, 20 %,\n\n50 % und 20 % erfolgen sollte, wobei es das Bestreben der Beklagten war, die\n\nZahlungszeitpunkte in Anlehnung an den Vertrag mit L. festzulegen. Diese\n\nHandhabung weicht von der in Nr. 5.0 Spiegelstrich 14 geregelten anteiligen\n\nWeiterleitung eingehender Kundenzahlungen ab. Diese Regelung könnte für\n\ndie Frage der Risikoverteilung unter den Parteien nur dann von Bedeutung\n\nsein, wenn es in dem Liefervertrag überhaupt eine Regelungslücke gäbe, was\n\nindes nicht der Fall ist. Die unmittelbare, aber eben subsidiäre Anwendung von\n\nNr. 5.0 Spiegelstrich 14 spielt auch nicht etwa im Rahmen der Auslegung des\n\nLiefervertrages in dem Sinne eine Rolle, daß sich der Vergütungsanspruch der\n\nKlägerin nicht durch eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung der Klägerin\n\nverringern können sollte. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht in tatrichter-\n\nlicher Würdigung davon ausgegangen, daß es nach dem im Liefervertrag zum\n\nAusdruck gekommenen Parteiwillen auf das Risiko ausbleibender Kundenzah-\n\nlungen außerhalb etwaiger Gewährleistungsansprüche der Beklagten gegen-\n\nüber der Klägerin gerade nicht ankommen sollte.\n\nd) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht\n\nhabe rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, daß Nr. 6.0 Spiegelstrich 6 des Zu-\n\nsammenarbeitsvertrages nicht eingreife, weil die Parteien nicht gemäß Nr. 6.0\n\nSpiegelstrich 1 bis 5 verfahren seien, insbesondere nicht die jeweiligen Liefer-\n\ngrenzen für die Brenneranlage und den Überhitzer und die Grenzen der Ver-\n\nantwortung für diesen Teil der Zusammenarbeit in einem gesonderten Liefer-\n\nvertrag geregelt hätten. Es kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, die\n\nLiefergrenzen sich mit Selbstverständlichkeit aus der Festlegung des Lie-\n\nferumfangs ergeben und die Verantwortlichkeit der Klägerin dem Lieferumfang\n\nfolgt. Das Berufungsgericht hat ersichtlich auf die Regelung in Nr. 6.0 Spiegel-\n\nstrich 1 nur als Zusatzbegründung abgestellt. Die Entscheidung beruht mithin\n\nnicht auf den entsprechenden Ausführungen.\n\n3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen die geltend gemach-\n\nten Gegenforderungen der Beklagten auch nicht als Gewährleistungsansprü-\n\nche zu.\n\na) Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Es bleibe bei der allgemei-\n\nnen Regel, daß die Beklagte Fehler des Werks der Klägerin dartun und bewei-\n\nsen müsse, wenn sie daraus Rechte gegen die Klägerin herleiten wolle. Die\n\nBeklagte habe nicht dargetan, welchen Anforderungen die Brennereinrichtung\n\nund der Überhitzer vertragsgemäß habe genügen müssen, auf welche Eigen-\n\nschaften sich demnach die von der Klägerin übernommene Garantie und Ge-\n\nwährleistung bezogen habe. Das Bestellschreiben der Beklagten vom 15. Juni\n\n1992 verweise auf die nachfolgenden Bedingungen, die sich mit technischen\n\nEinzelheiten nicht befaßten, und auf die Auftragsvergabeverhandlung mit L.\n\nvom 22. Februar 1992. Bei der Vorbesprechung seien nur die Preise und der\n\nLieferumfang der Klägerin ohne technische Einzelheiten erörtert worden. Die\n\nNiederschrift über die Verhandlungen der Parteien mit L. enthielte keine nähe-\n\nren technischen Einzelheiten, ebenso nicht der Auftrag von L. an die Beklagte\n\nvom 19. März 1992. Die Beklagte behaupte zwar, ihr Angebot vom 28. Juni\n\n1990 mit der notwendigen technischen Beschreibung der Anlage und deren\n\ntechnischen Daten sei Gegenstand des Vorgesprächs der Parteien und\n\nGrundlage des Vergabegesprächs mit der am 22. Januar 1992 sowie der auf\n\ndiese Unterredung Bezug nehmenden Bestellung von L. vom 19. März 1992\n\ngewesen. Die von der Beklagten dazu angebotenen Beweise seien aber nicht\n\nzu erheben, weil zum einen es an einem hinreichend konkreten, nachvollzieh-\n\nbaren und nachprüfbaren Vortrag der Beklagten fehle, aus dem einleuchtend\n\nzu ersehen sei, daß die Parteien und L. am 22. Februar 1992 tatsächlich noch\n\nauf der Grundlage des seinerzeit etwa eineinhalb Jahre alten Angebots vom\n\n28. Juni 1990 verhandelt hätten. Zwar seien in diesem Angebot unter Nr. 1.1\n\ndie Betriebsdaten genannt; dort sei an erster Stelle die minima-\n\nle/nominale/maximale Schmelzleistung des Brenners mit 3/4/5 t/h angegeben.\n\nWenn aber die nominale, d.h. normale Schmelzleistung 4 t/h gemäß dem ent-\n\nsprechenden Mittelwert betrage, folge daraus, daß sich die nachfolgenden\n\nDaten auf diesen \"Normal\"-Betrieb bezögen. Somit könnten weder L. noch die\n\nBeklagte gegenüber der Klägerin daraus Rechte herleiten, daß die Anlage bei\n\nder geringst möglichen Auslastung von 3 t/h nicht die in dem Prospekt angege-\n\nbenen Verbrauchswerte erziele, weil sich diese, soweit in den Prospektanga-\n\nben überhaupt verbindliche Zusicherungen und nicht nur unverbindliche An-\n\npreisungen zu sehen seien, allenfalls auf den Normalbetrieb der Anlage im\n\nmittleren Leistungsbereich bezögen. Zu dieser Feststellung bedürfe der Senat\n\nnicht der Hilfe eines Sachverständigen. Die für diesen Rechtsstreit entschei-\n\ndende Frage sei, ob bei der Bestellung am 19. März 1992 zwischen L. und der\n\nBeklagten Einigkeit darüber bestanden habe, daß der Kupolofen im Regelfall\n\nmit einer Schmelzleistung von 3 t/h bei einem Medienverbrauch entsprechend\n\nden Angaben für einen größeren Ofen (von 11 t/h Schmelzleistung) gefahren\n\nwerden könne, und ob die Beklagte diese Eigenschaft des Kupolofens auch im\n\nRahmen ihrer Bestellung von der Klägerin verlangt habe oder ob es für die\n\nKlägerin aufgrund ihrer Teilnahme an den Vorverhandlungen jedenfalls habe\n\nklar sein müssen, daß der Kupolofen diese Beschaffenheit haben mußte. Dies\n\nlasse sich nicht (mehr) eindeutig feststellen.\n\nb) Dies greift die Revision mit Erfolg an.\n\naa) Mit Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die\n\nAnforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens überspannt, wenn\n\nes (weiteren) Vortrag der Beklagten zu der von der Klägerin geschuldeten Be-\n\nschaffenheit der Brennereinrichtung und des Überhitzers verlange, und ferner\n\ndazu, warum die Beteiligten am 22. Februar 1992 noch auf der Grundlage des\n\nseinerzeit etwa eineinhalb Jahre alten Angebots der Beklagten an L. vom\n\n28. Juni 1990 verhandelt hätten.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt ein\n\nAnspruchsteller seiner Substantiierungspflicht mit der Behauptung von Tatsa-\n\nchen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend ge-\n\nmachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Ein-\n\nzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese, insbesondere im Hinblick auf\n\ndas Vorbringen des Gegners für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind\n\n(Sen.Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888). Diesen Anfor-\n\nderungen genügt der Vortrag der Beklagten, ohne daß entsprechend den Aus-\n\nführungen des Berufungsgerichts ein weiterer hinreichend konkreter, nachvoll-\n\nziehbarer und nachprüfbarer Vortrag der Beklagten zu verlangen wäre.\n\nZwar haben die Parteien die im Liefervertrag angesprochene technische\n\nSpezifikation der von der Klägerin zu liefernden Anlagenteile nicht erstellt. In\n\ndem Liefervertrag wurde auf die Auftragsverhandlung vom 22. Januar 1992\n\nBezug genommen. Dort ging es vor allem um Preise und Zahlungsbedingun-\n\ngen. Hinsichtlich der vertraglichen Anforderungen der Brennereinrichtung und\n\ndes Überhitzers hat die Beklagte vorgetragen, Grundlage für die Vertragsge-\n\nspräche zwischen den Parteien und mit L. am 22. Januar 1992 sei unter ande-\n\nrem das Angebot vom 28. Juni 1990 mit den darin enthaltenen technischen\n\nDaten gewesen. In diesem Angebot werden als Betriebsdaten unter anderem\n\naufgeführt die minimale/nominale/maximale Schmelzleistung von 3/4/5 t/h so-\n\nwie der Verbrauch der feuerfesten Kugeln mit 11 kg/t. Damit hat die Beklagte\n\nsubstantiiert behauptet, die in diesem Angebot enthaltenen technischen Anfor-\n\nderungen seien Gegenstand des Liefervertrages geworden. Hiervon abgese-\n\nhen wird die Behauptung der Beklagten durch den unstreitigen Sachverhalt ge-\n\nstützt. Danach waren die maßgeblichen Betriebsdaten der von der Klägerin zu\n\nliefernden Anlagenteile unstreitig. Diese Daten ergaben sich aus einem Pro-\n\nspekt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Vertragsver-\n\nhandlungen zugrunde gelegen hat. Zudem hat die Klägerin selbst vorgetragen,\n\nder Ofen sei vertragsgemäß für eine Schmelzleistung zwischen 3 bis 5 t aus-\n\ngelegt. Aus ihrem Schreiben vom 24. Februar 1994 ergibt sich, daß die Kläge-\n\nrin von einer Schmelzleistung von 3 bis 5 t/h ausging. Hinsichtlich der Ver-\n\nbrauchswerte hat die Klägerin mit Fax vom 28. Februar 1991 auf einen Pro-\n\nspekt verwiesen, in dem unter anderem der Verbrauch an Keramikkugeln mit\n\n11 kg/t als \"typisches\" Betriebsmerkmal angegeben wird.\n\nDiese Behauptung war auch nicht, wie das Berufungsgericht wohl meint,\n\nin sich unschlüssig. Nichts spricht dagegen, daß dieses Angebot Grundlage\n\nder Bestellung L. und der Vereinbarungen der Parteien war, soweit sich nicht\n\nspätere Änderungen ergaben. L. hatte zwar 1990 seinen Betrieb noch in W..\n\nMit Recht rügt aber die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsge-\n\nricht habe nicht berücksichtigt, daß nicht erst die Bestellung von 1992, sondern\n\nbereits schon das Angebot vom 28. Juni 1990 sich auf die neue Betriebsstätte\n\nam Stadtrand bezogen habe, wie aus dem Bericht der Klägerin vom 29. Juni\n\n1990 über einen gemeinsamen Besuch mit der Beklagten bei L. in W. folge.\n\nDanach ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Klä-\n\ngerin auf Grund des Liefervertrages eine Brennervorrichtung und einen Über-\n\nhitzer für einen Kupolofen mit einer Schmelzleistung zwischen 3 bis 5 t/h und\n\neinem Verbrauch an Keramikkugeln mit 11 kg/t zu liefern hatte.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin herge-\n\nstellte und gelieferte Brennervorrichtung werde den vertraglichen Anforderun-\n\ngen gerecht, weil der Ofen bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 3,7 t/h lie-\n\nfere. Auch dies beanstandet die Revision mit Recht.\n\nDie Klägerin war nach § 633 a.F. BGB verpflichtet, das Werk so herzu-\n\nstellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern be-\n\nhaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach\n\ndem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die von der\n\nKlägerin gelieferten Teile der Anlage sind daher fehlerhaft, wenn sie von der\n\nBeschaffenheit abweichen, die sie für den vertraglich vorausgesetzten oder\n\nden gewöhnlichen Gebrauch haben müssen (§ 633 Abs. 1 BGB a.F.). Im Rah-\n\nmen der getroffenen Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer ein funkti-\n\nonstaugliches und zweckentsprechendes Werk (vgl. Sen.Urt. v. 28.9.1995\n\n- X ZR 46/93, NJW-RR 1996, 340; BGHZ 139, 244, 247). Zwar mag es sein,\n\ndaß sich die im Prospekt angegebenen typischen Betriebsdaten auf den vom\n\nBerufungsgericht angesprochenen \"Normalbetrieb\" mit einer Schmelzleistung\n\nvon 4 t/h beziehen, so daß höhere Verbrauchswerte bei einer Schmelzleistung\n\nvon nur 3 t/h nicht ohne weiteres einen Mangel begründen. Dies ändert aber\n\nnichts daran, daß nach dem Vertragsinhalt, wie die Beklagte behauptet, die\n\nFunktionstauglichkeit des Werkes auch bei einer Mindestschmelzleistung von\n\n3 t/h im kontinuierlichen Betrieb gegeben sein muß und daß diese in Frage g e-\n\nstellt wird, wenn die vereinbarte Mindestschmelzleistung nicht erreicht wird und\n\ninfolgedessen der Ofen häufig abgeschaltet werden muß. Mangelnde Funkti-\n\nonstauglichkeit der Anlage kann auch dann vorliegen, wenn diese zwar ent-\n\nsprechend der Aussage des Zeugen Ko. kontinuierlich mit einer Schmelzlei-\n\nstung von 3 t/h gefahren werden kann, wenn dazu aber die Sauerstoffzufuhr\n\nwesentlich erhöht werden muß, was zusätzliche Kosten verursacht. Sind die\n\ndetaillierten Betriebsdaten auf Seite 3 des Angebots vom 28. Juni 1990 Ge-\n\ngenstand des Liefervertrages geworden, so sind damit auch die Verbrauchs-\n\nwerte für Erdgas, feuerfeste Kugeln, Kalkstein, Kiesel, Tonscherben, Sauer-\n\nstoff, Strom, Wasser und feuerfeste Stoffe festgelegt worden. Die Abweichung\n\nvon diesen Werten hätte zur Folge, daß der Minimalschmelzwert nicht erreicht\n\nwerden könnte. Das Überschreiten der Mindestschmelzleistung bei kontinuier-\n\nlichem Betrieb stellt dann einen Werkmangel dar.\n\nSoweit das Berufungsgericht meint, die vereinbarte Schmelzleistung\n\nzwischen 3 bis 5 t/h erfasse nicht eine Leistung von genau 3 t/h, hält auch dies\n\ndem Revisionsangriff nicht stand. Die Beklagte hat behauptet, ein Kupolofen\n\nmit einer vereinbarten Kapazität von 3 bis 5 t/h müsse mit der Mindestleistung\n\nvon 3 t/h kontinuierlich betrieben werden können, und sich zum Beweis auf ein\n\nSachverständigengutachten bezogen. Diesen Beweis hätte das Berufungsge-\n\nricht einholen müssen.\n\nEine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht unter dem vom Be-\n\nrufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt mangelnder Festlegung der\n\nLiefergrenzen. Es kann dahinstehen, ob zur Reduzierung der Brennerleistung\n\neine Ofenquerschnittsverengung erforderlich war. Nach dem Zusammenar-\n\nbeitsvertrag der Parteien war die Klägerin für die Konzeption des Ofens ver-\n\nantwortlich (Nr. 4.0 Spiegelstrich 3, Nr. 5.0 Spiegelstrich 6), während die Be-\n\nklagte den Bau und die Ausführung schuldete.\n\ncc) Die Revision rügt auch zu Recht, das Berufungsgericht maße sich\n\ntechnisches Fachwissen in Fragen an, zu deren Beantwortung es sich der Hilfe\n\neines Sachverständigen hätte bedienen müssen (§ 286 ZPO).\n\nZwar kann die eigene Sachkunde des Richters die Einholung eines\n\nSachverständigengutachtens entbehrlich machen. Bei schwierigen technischen\n\nFragen muß das Gericht jedoch seine hierzu erforderliche Sachkunde im Urteil\n\nausreichend darlegen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10.5.1994 - VI ZR 92/93, VersR\n\n1994, 984, 986; Urt. v. 2.3.1993 - VI ZR 104/92, VersR 1993, 749, 750; Urt. v.\n\n9.5.1989 - VI ZR 268/88, NJW 1989, 2948, 2949; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl.,\n\n§ 402 Rdn. 7 m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seinen\n\nAusführungen nicht beachtet.\n\nDas Berufungsgericht hat ohne nähere Begründung seiner Sachkunde\n\ngemeint, entsprechend dem Vortrag der Klägerin sei eine Festschreibung von\n\nVerbrauchszahlen bei einer technischen Anlage grundsätzlich nicht möglich.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, die Klägerin habe sich bei der\n\nLieferung eines kokslosen Kupolofens nach S. (Projekt Li.) gegenüber der Be-\n\nklagten durchaus in der Lage gesehen, Verbrauchswerte bezogen auf eine\n\nTonne Flüssigkeit zu garantieren. Ebenso habe die Klägerin in einem Angebot\n\nan L. von 1988 Energie-Verbräuche ohne jegliche Einschränkung angegeben.\n\nDie Angaben im Prospekt der Klägerin zum Keramikkugel-Verbrauch seien Be-\n\nstandteil der Vereinbarungen der Parteien geworden; der tatsächliche Ver-\n\nbrauchswert habe um mehr als das Doppelte über dem angegeben Wert von\n\n11 kg/t gelegen. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.\n\nOhne seine Fachkunde darzulegen hat das Berufungsgericht ferner\n\nausgeführt, in dem Angebot vom 28. Juni 1990 unter Nr. 1.1 seien die Be-\n\ntriebsdaten genannt, und dort an erster Stelle die minimale/nominale/maximale\n\nSchmelzleistung mit 3/4/5 t/h angegeben. Wenn die nominale, d.h. normale\n\nSchmelzleistung 4 t/h gemäß dem entsprechenden Mittelwert betrage, folge\n\ndaraus, daß sich die nachfolgenden Daten auf diesen \"Normal\"-Betrieb bezö-\n\ngen. Diese Gleichsetzung von nominaler Schmelzleistung und Normalbetrieb\n\nsetzt, wie die Revision mit Recht rügt, Sachkunde voraus, die das Berufungs-\n\ngericht nicht dargelegt hat.\n\nSchließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, bei einem Betrieb des\n\nKupolofens an der untersten Leistungsgrenze müßten zwangsläufig die Me-\n\ndienverbräuche, insbesondere der Einsatz von Keramikkugeln, höher als er-\n\nwartet und über den Prospektangaben liegen. Auch hierzu hätte das Beru-\n\nfungsgericht seine metallurgischen Fachkenntnisse darlegen müssen.\n\n4. a) Das Berufungsgericht hat eine von der Beklagten gerügte mangel-\n\nhafte Leistung des Überhitzers und damit Gewährleistungsansprüche auch in-\n\nsoweit verneint. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe\n\nnicht für eine konkrete bestimmte hohe Temperaturleistung des Überhitzers\n\neinzustehen, weil im Liefervertrag der Parteien eine bestimmte Leistung nicht\n\nvereinbart sei und sich eine solche Zusage der Klägerin auch nicht im Zusam-\n\nmenhang mit der Volumenvergrößerung des Überhitzers feststellen lasse. Un-\n\nabhängig davon habe nach dem Vortrag der Parteien die Überhitzerleistung\n\ndeshalb nicht den Anforderungen von L. genügt, weil ein Schmelzofen übli-\n\ncherweise einen Speicherofen besitze, der bei L. jedoch sowohl aus Platz- als\n\nauch aus Kostengründen entfallen sei. Die Probleme mit dem Überhitzer\n\nschienen auch dadurch entstanden zu sein, daß die normale, später von L.\n\ngetätigte Schmelzleistung nicht zwischen 3 und 5 t/h gelegen habe, sondern\n\ndaß von L. in aller Regel nur eine Schmelzleistung von 3 t/h benötigt worden\n\nsei mit entsprechend stärkerer Belastung des Überhitzers als Zwischenspei-\n\ncher. Die Verantwortung für die Konzeption des Überhitzers habe zwar gemäß\n\nNr. 4.0, 3. Spiegelstrich des Zusammenarbeitsvertrages die Klägerin getragen.\n\nDiese habe ihrer Verantwortung aber nur dann gerecht werden können, wenn\n\ndie ihr zur Verfügung gestellten Anforderungsdaten zutreffend gewesen wären,\n\nwas nicht festzustellen sei.\n\nb) Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisions-\n\nrechtlichen Kontrolle nicht in vollem Umfang stand.\n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung vornehmlich darauf ge-\n\nstützt, von den Parteien seien keine vertraglichen Absprachen zu der Frage\n\ngetroffen worden, welche Temperatur vom Überhitzer gewährleistet werden\n\nmußte. Dies beanstandet die Revision mit Recht. Das Berufungsgericht ver-\n\nkennt, daß Mangelhaftigkeit eines Werkes im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F.\n\nauch vorliegen kann, wenn zwar vertragliche Absprachen fehlen, das Werk\n\naber für den gewöhnlichen Gebrauch funktionstauglich ist (BGHZ 139, 244,\n\n247).\n\nDer vereinbarte Verwendungszweck der Anlage umfaßte unstreitig auch\n\ndie Herstellung eines sogenannten Sphäro-Gusses. Die Beklagte hat unter\n\nBeweisantritt behauptet, daß hierfür das Flüssigeisen im Überhitzer auf eine\n\nTemperatur von mindestens 1.500 ° C gebracht werden müsse, was der Kläge-\n\nrin als Fachunternehmen bekannt gewesen sei. Die maximale Leistung des\n\nÜberhitzers liege aber nur bei 1.460 ° C, so daß mehr als 50 % Ausschuß ent-\n\nstanden sei. Die Beklagte hat mit diesem Vortrag schlüssig einen weiteren\n\nMangel des Werkes behauptet und unter Beweis gestellt. Das Berufungsge-\n\nricht ist verfahrensfehlerhaft diesem Vorbringen der Beklagten nicht weiter\n\nnachgegangen, das damit der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen ist.\n\nbb) Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das vom Be-\n\nrufungsgericht erörterte Fehlen eines Speicherofens geboten. Der Verzicht auf\n\neinen Speicherofen ändert nichts daran, daß nach dem unstreitigen Parteivor-\n\ntrag für den Kupolofen eine Schmelzleistung zwischen 3 bis 5 t/h zugrunde zu\n\nlegen war. Damit mußte der Überhitzer aber so ausgelegt sein, daß er auch bei\n\neiner Schmelzleistung im unteren Bereich von 3 t/h ein einwandfreies Funktio-\n\nnieren auch bei der Herstellung von Sphäro-Guß gewährleistete. Es mag sein,\n\ndaß die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß der Überhitzer bei einer\n\nSchmelzleistung von nur 3 t/h stärker belastet wird als bei einer höheren\n\nSchmelzleistung. Insoweit war es jedoch Sache der Klägerin, für eine ord-\n\nnungsgemäße Funktion des Überhitzers Sorge zu tragen, weil sie nach den\n\nvertraglichen Abreden die Verantwortung für die Konzeption des Überhitzers\n\nübernommen hatte. Die in Abstimmung der Parteien vorgenommene Vergröße-\n\nrung des Speichervolumens des Überhitzers enthob die Klägerin nicht von der\n\nVerantwortung dafür, daß der von ihr konzipierte Überhitzer die ordnungsge-\n\nmäße Herstellung von Sphäro-Guß auch bei einer Schmelzleistung von 3 t/h\n\ngewährleisten mußte.\n\n5. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die von der Klägerin\n\nerhobene Verjährungseinrede durchgreift, was die Abweisung der Widerklage\n\nzusätzlich rechtfertige. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 11. Oktober 1995\n\njedwede weitere Mängelbeseitigung eindeutig abgelehnt. Selbst wenn unter-\n\nstellt werde, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Verjährung etwaiger Gewährlei-\n\nstungsansprüche nach § 639 BGB a.F. unterbrochen oder gehemmt gewesen\n\nsei, habe mit dem Zugang dieses Schreibens der Lauf der auf zwölf Monate\n\nvereinbarten Gewährleistungsfrist begonnen. Diese sei somit im Zeitpunkt der\n\nZustellung der Widerklage im August 1997 abgelaufen gewesen.\n\nb) Auch dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\naa) Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß ein et-\n\nwaiger Verjährungseintritt jedenfalls nicht die Aufrechnung gegen den Vergü-\n\ntungsanspruch betrifft (§§ 639 Abs. 1, 478, 479 BGB a.F.).\n\nbb) Hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Forderung\n\nhat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verjährung aber übersehen,\n\ndaß die Frist nach Nr. 9.0 des Liefervertrages erst mit der Abnahme zu laufen\n\nbeginnt (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.).\n\nDie Klägerin hat gemäß Nr. 9.0 des Vertrages vom 15. Juni/29.Juli 1992\n\neine Betriebs- und Leistungsgarantie für die Dauer von zwölf Monaten nach\n\nAbnahme der Ofenanlage durch den Endkunden übernommen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat diese vertragliche Regelung dahin aufgefaßt, daß die Parteien\n\neine zwölfmonatige Gewährleistungsfrist vereinbart haben. Für das Kaufrecht\n\nist anerkannt, daß eine beim Verkauf beweglicher Sachen vereinbarte Garantie\n\nvon mehr als sechs Monaten im Regelfall besagt, daß alle während der Garan-\n\ntiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen können und\n\ndie gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Gewährlei-\n\nstungsansprüche erst mit der Entdeckung des Mangels beginnt (BGH, Urt. v.\n\n20.12.1978 - VIII ZR 246/77, NJW 1979, 645; vgl. auch Urt. v. 12.3.1986\n\n- VIII ZR 332/84, NJW 1986, 1927, 1928). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungs-\n\ngericht diese für den Kauf beweglicher Sachen entwickelten Auslegungsregeln\n\nnicht angewandt, sondern durch Auslegung der Erklärung unter Berücksichti-\n\ngung der Besonderheiten des Einzelfalles ermittelt, daß die Vertragspartner mit\n\nder Vereinbarung einer solchen Garantie die Gewährleistungsfrist verlängern\n\nwollten (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1964 - VII ZR 52/63, NJW 1965, 152; OLG\n\nFrankfurt NJW-RR 1992, 280, 282; Staudinger/Peters, Bearb. 2000, § 638\n\nRdn. 45; Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB, 14. Aufl., B § 13 Nr. 7 Rdn. 844).\n\ncc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Zeitpunkt der\n\nAbnahme getroffen, so daß der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 638\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB a.F. noch nicht feststeht.\n\nDer Revision kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß schon aus\n\nder Übernahmebestätigung vom 4. Februar 1994 keine Abnahme im Verhältnis\n\nder Parteien hergeleitet werden könnte. Die Revision übersieht insoweit, daß\n\nnach Nr. 9.0 des Vertrages vom 15. Juni/29. Juli 1992 die Abnahme der Ofen-\n\nanlage durch L. maßgeblich sein sollte. Aus der Übernahmebestätigung geht\n\nhervor, daß die Ofenanlage seit Januar 1994 gefahren wurde und auch ein\n\nProbebetrieb stattgefunden hat. Darin kann - je nach Lage des Sachverhalts -\n\neine Abnahme liegen, zu deren Annahme es jedoch näherer Feststellungen\n\nbedarf. Die Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB a.F. erfordert eine Billigung als\n\nzumindest im wesentlichen (in der Hauptsache) vertragsgemäße Leistung\n\n(Sen. BGHZ 132, 96, 100). Das Vorhandensein und selbst die Rüge von Män-\n\ngeln schließt die Abnahme nicht notwendig aus (BGHZ 61, 42, 45). Daß L. eine\n\nsolche Billigung aussprechen wollte, ist dem angefochtenen Urteil nicht mit der\n\nerforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Ob demnach in der Erklärung von L.\n\neine ausreichende Abnahme gesehen werden kann, ist angesichts fehlender\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts mithin nicht abschließend zu beurteilen.\n\nIII. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die\n\nKosten der Revision obliegt.\n\nBei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-\n\nricht zunächst zu klären haben, ob und wann die vertraglichen Leistungen der\n\nKlägerin abgenommen worden sind. Sodann wird das Berufungsgericht gege-\n\nbenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien und mit sachverständiger Hilfe\n\nzu klären haben, ob eine Schmelzleistung von 3 t/h bei den im Prospekt ange-\n\ngebenen Verbrauchsdaten Gegenstand des Liefervertrages war und ob die\n\nBrennervorrichtung und der Überhitzer funktionsuntauglich und mangelhaft wa-\n\nren. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß nach dem\n\nZusammenarbeitsvertrag die Konzeption des Kupolofens der Klägerin oblag.\n\nSollte sich eine von der Klägerin zu verantwortende Mangelhaftigkeit des Ku-\n\npolofens ergeben, wird das Berufungsgericht hinsichtlich der Widerklage weiter\n\nfestzustellen haben, ob Verjährung eingetreten ist. Dabei wird es sich auch mit\n\nder Auffassung der Beklagten auseinandersetzen müssen, daß jedenfalls hin-\n\nsichtlich der mangelhaften Überhitzerleistung ein verdeckter Mangel vorgele-\n\ngen habe, so daß insoweit die Frist nach Nr. 9.0 des Liefervertrages 24 Monate\n\nbetragen haben könnte.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_154-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/x-zr-154-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 478","ref_norm":"478","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 479","ref_norm":"479","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_154-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_154-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/x-zr-154-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_154-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:21:57.862598+00:00"}}