{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_148-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"X ZR 148/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 148/00 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Mai 2000 verkünde-\n\nte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts abgeändert. Das deutsche Patent 27 48 982 wird für nichtig \n\nerklärt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. November 1977 an-\n\ngemeldeten, inzwischen durch Zeitablauf erloschenen, deutschen Patents \n\n27 48 982 (Streitpatent), das eine \"Anordnung zum Füllen von Gießformen mit \n\nGießharz oder dergleichen gießfähig flüssigen Medien\" betrifft. Das Streitpatent \n\numfaßt drei Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet: \n\n\"Anordnung zum Füllen einer oder mehrerer unterschiedliche Volu-\n\nmen aufnehmenden Gießformen mit Gießharz oder dgl. gießfähig \n\nflüssigen Gießmedien, bestehend aus mehreren Vorratsbehältern \n\nmit dazugehörenden Dosierpumpen und einer den Dosierpumpen \n\nnachgeordneten gemeinsamen Mischkammer und/oder einem auch \n\nevakuierbaren Mischbehälter mit einer das Gemisch weiterfördern-\n\nden Pumpe und einer von der Mischkammer und/oder der Pumpe \n\nzu den einzelnen Formen führenden Zuführleitung, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß in der Zuführleitung zu \n\njeder Gießform (2) ein Pufferelement (3) angeordnet ist, das zwei \n\neinstellbare Steuerkontakte (11), einen Druckmediumanschluß (10) \n\nund an seiner Gießmedieneinlaßöffnung (8) ein Ventil (9) aufweist.\" \n\nWegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezoge-\n\nnen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents \n\nin einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen \n\n2 U 105/94 anhängigen Verfahren in Anspruch genommen wird, will mit ihrer \n\nKlage erreichen, daß das Streitpatent für nichtig erklärt wird und macht geltend, \n\ndie Lehre des Streitpatents sei nicht ausführbar, sie sei nicht neu und beruhe \n\njedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\nDas Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage weiter. Die \n\nBeklagte tritt dem entgegen. Sie verteidigt das Streitpatent mit den in der münd-\n\nlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen 1 und 2. Danach soll Patentan-\n\nspruch 1 die folgende Fassung erhalten \n\nHilfsantrag 1 \n\n1. Anordnung zum Füllen und Druckgelieren einer oder mehrerer \n\nunterschiedliche Volumen aufnehmenden Gießformen mit Gieß-\n\nharz, bestehend aus mehreren Vorratsbehältern mit dazugehö-\n\nrenden Dosierpumpen und einer den Dosierpumpen nachgeord-\n\nneten gemeinsamen Mischkammer und/oder einem auch evaku-\n\nierbaren Mischbehälter mit einer das Gemisch weiterfördernden \n\nPumpe und einer von der Mischkammer und/oder der Pumpe zu \n\nden einzelnen Formen führenden Zuführleitung, \n\n d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß in der Zuführleitung \n\nzu jeder Gießform (2) ein Pufferelement (3) angeordnet ist, das \n\nzwei einstellbare Steuerkontakte (11), einen Druckmediuman-\n\nschluß (10) und an seiner Gießmedieneinlaßöffnung (8) ein Ventil \n\n(9) aufweist. \n\n2. Anordnung nach Anspruch 1, \n\n d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Ventil (9) ein \n\nRückschlag-, Magnet- oder manuell bedienbares Absperrventil \n\nist. \n\n3. Anordnung nach den Ansprüchen 1 und 2, \n\n d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Puffer (16) des \n\nPufferelements (3) von einem Druckmedium (10) in bekannter \n\nWeise rückseitig beaufschlagt wird und daß allein durch die Be-\n\nwegung des Puffers (16) die Schalt- oder Fühlerkontakte betätig-\n\nbar sind. \n\nHilfsantrag 2 \n\n1. Anordnung zum Füllen und Druckgelieren einer oder mehrerer \n\nunterschiedliche Volumen aufnehmenden Gießformen mit Gieß-\n\nharz, bestehend aus mehreren Vorratsbehältern mit dazugehö-\n\nrenden Dosierpumpen und einer den Dosierpumpen nachgeord-\n\nneten gemeinsamen Mischkammer und/oder einem auch evaku-\n\nierbaren Mischbehälter mit einer das Gemisch weiterfördernden \n\nPumpe und einer von der Mischkammer und/oder der Pumpe zu \n\nden einzelnen Formen führenden Zuführleitung, \n\n d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß in der Zuführleitung \n\nzu jeder Gießform (2) ein Pufferelement (3) angeordnet ist, das \n\nzwei einstellbare Steuerkontakte (11) zum Schalten der Pumpen, \n\neinen Druckmediumanschluß (10) und an seiner Gießmedienein-\n\nlaßöffnung (8) ein Ventil (9) aufweist. \n\n2. Anordnung nach Anspruch 1, \n\n d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Ventil (9) ein \n\nRückschlag-, Magnet- oder manuell bedienbares Absperrventil \n\nist. \n\n3. Anordnung nach den Ansprüchen 1 und 2, \n\n d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Puffer (16) des \n\nPufferelements (3) von einem Druckmedium (10) in bekannter \n\nWeise rückseitig beaufschlagt wird und daß allein durch die Be-\n\nwegung des Puffers (16) die Schalt- oder Fühlerkontakte betätig-\n\nbar sind. \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens und \n\neines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. P. \n\nE. , K. . In der mündlichen Verhandlung hat anstelle des verhinderten \n\nProf. Dr. E. Dipl. Ing. P. P. , ehemaliger akademischer Direktor der \n\nUniversität St. , der an dem schriftlichen Gutachten mitgewirkt hat, dieses \n\nerläutert und ergänzt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Der Gegenstand des Streitpatents \n\nist nicht patentfähig; das Streitpatent ist daher für nichtig zu erklären (§ 13, 31 \n\nAbs. 1 PatG 1968). \n\nI. Nach Erlöschen des Streitpatents ist ein besonderes Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis für die Nichtigkeitsklage erforderlich. Dieses besteht hier deshalb, weil \n\nein Verletzungsrechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Oberlandesgericht \n\nDüsseldorf schwebt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urt. v. \n\n29.09.1964 \n\n- Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231 \n\n- Zierfalten; Sen.Urt. v. \n\n26.06.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr; Keuken-\n\nschrijver, Das Patentnichtigkeits- und Nichtigkeitsberufungsverfahren Rdn. 77 \n\nmit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats). \n\nII. Das Streitpatent betrifft nach seinem erteilten Patentanspruch 1 eine \n\nAnordnung zum Füllen von Gießformen mit Gießharz oder dergleichen flüssi-\n\ngen gießfähigen Medien. Die Beschreibung schildert eingangs bekannte Anla-\n\ngen zur Verarbeitung von Gießharz. Bekannt seien Anlagen mit nur einem ein-\n\nzigen Vorratsbehälter, der zugleich als Fertigmischer ausgebildet sei. Meist sei-\n\nen aber mehrere Behälter vorhanden, in denen die Komponenten des Gießhar-\n\nzes enthalten seien. Diese Komponenten würden mittels Dosierpumpen einem \n\nMischgerät zugeführt, in dem das reaktionsfähige Gießharz hergestellt werde. \n\nDieses Gießharz werde sodann einem Dosierkopf zugeführt, dem ein Steuer-\n\nventil zugeordnet sei, mit dem die der Form zuzuführende Menge des Gemi-\n\nsches reguliert werde. Bekannt seien weiter Anlagen, bei denen synchron an-\n\ngetriebene Pumpen die einzelnen Komponenten aus den Komponentenbehäl-\n\ntern nach einem Zeittakt einem Fertigmischer zuführten, aus dem die Mischung \n\ndirekt in eine Gießform gebracht werde. \n\nNach dem Füllen der Form müsse häufig deren Inhalt bis zur Verfesti-\n\ngung des Materials unter Druck gehalten und Vorsorge getroffen werden, daß \n\neine während der Verfestigung stattfindende Materialschwindung durch Nach-\n\nfördern von Masse ausgeglichen werde. Dies geschehe bei bekannten Anlagen \n\ndadurch, daß der Druck durch die Förderpumpe bzw. die Dosierpumpen auf-\n\nrechterhalten werde. Hieran sei nachteilig, daß die Pumpen während der ge-\n\nsamten Verfestigungszeit dauernd unter Druck stehen müßten. Dies führe zu \n\nDosierungsungenauigkeiten infolge unvermeidbarer Leckagen. Außerdem sei \n\ndie gesamte Anlage während des Verfestigungsvorgangs blockiert und könne \n\nnicht gleichzeitig zur Füllung einer weiteren Form genutzt werden. Bei einer \n\nweiteren bekannten Anordnung mit zwei Vorratsbehältern seien Mittel vorgese-\n\nhen, mit denen im Mischbehälter auch in Gießpausen ein gewisser Druck auf-\n\nrechterhalten werde. Dadurch solle der Eintritt von Luft in die Mischkammern \n\nvermieden werden. Wenn beim Gießen mit der bekannten Anordnung die Not-\n\nwendigkeit bestehe, während des Schrumpfens der Gießmasse weitere Gieß-\n\nmasse nachzudrücken, könne dies nur mit Hilfe der Dosierpumpen erreicht \n\nwerden. \n\nDie Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung diese \n\nNachteile durch eine Ausbildung bekannter Anlagen zu vermeiden, bei der die \n\nDosierpumpen und gegebenenfalls ein Fertigmischer während der Verfestigung \n\ndes in die Gießform eingebrachten Materials vom Nachpreßdruck entlastet wer-\n\nden könnten. \n\nZur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent mit Anspruch 1 ei-\n\nne Anordnung mit folgenden Merkmalen vor: \n\n1. Mit der Anordnung sind eine oder mehrere Gießformen mit \n\nGießharz oder dgl. gießfähig flüssigen Gießmedien füllbar; \n\n1.1 die Gießformen nehmen unterschiedliche Volumen (Gieß-\n\nharz) auf; \n\n2. die Anordnung hat mehrere Vorratsbehälter; \n\n2.1 zu den Vorratsbehältern gehören Dosierpumpen; \n\n2.2 den Dosierpumpen ist eine gemeinsame Mischkammer \n\nnachgeordnet; \n\nund/oder \n\n2.* die Anordnung hat einen Mischbehälter; \n\n2.1* der Mischbehälter kann evakuiert werden; \n\n2.2* der Mischbehälter hat eine das Gemisch weiterfördernde \n\nPumpe; \n\n3. eine Zuführleitung führt von der Mischkammer und/oder der \n\nPumpe zu den einzelnen Formen; \n\n4. die Anordnung hat ein Pufferelement; \n\n4.1 das Pufferelement ist in der Zuführleitung zu jeder Gieß-\n\nform angeordnet; \n\n4.2 das Pufferelement weist zwei einstellbare Steuerkontakte \n\nauf; \n\n4.3 das Pufferelement weist einen Druckmediumanschluß auf; \n\n4.4 das Pufferelement weist eine Gießmedieneinlaßöffnung \n\nauf; \n\n4.4.1 an der Gießmedieneinlaßöffnung ist ein Ventil. \n\nDanach betrifft Patentanspruch 1 eine Anordnung zur Verarbeitung von \n\nGießharz, aber auch anderer gießfähig flüssiger Medien. Die Merkmale 1 bis 3 \n\nder vorstehenden Merkmalsgliederung enthalten dabei eine allgemeine Be-\n\nschreibung bekannter Anordnungen zur Gießharzverarbeitung. Über das in \n\nMerkmal 4 geschilderte Pufferelement sagt Patentanspruch 1 aus, daß dieses in \n\nder Zuführleitung zu jeder Gießform angeordnet ist. Zur Ausgestaltung des Puf-\n\nferelements gibt Patentanspruch 1 an, daß dieses mit zwei einstellbaren Steu-\n\nerkontakten und einem Druckmedienanschluß versehen ist; es weist ferner eine \n\nGießmedieneinlaßöffnung auf, die mit einem Ventil zu verschließen ist. \n\nWie der Sachverständige P. überzeugend ausgeführt hat, entnimmt \n\nder Fachmann der Beschreibung des Streitpatents, daß es sich bei der Anord-\n\nnung nach Patentanspruch 1 um eine solche zur Durchführung des sogenann-\n\nten Druckgelierens handelt; der Anspruch selbst gibt eine solche Beschränkung \n\njedoch nicht her. \n\nDie Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie für einen Fachmann, der sich mit \n\nder Entwicklung von Neuerungen auf dem Gebiet der Gießharzverarbeitung be-\n\nfaßt, typisch sind, werden, wie der Sachverständige P. in der mündlichen \n\nVerhandlung anschaulich dargestellt hat, insbesondere durch eine langjährige \n\nErfahrung mit Gießharzen, mit ihrer Verarbeitung und den hergestellten Produk-\n\nten gekennzeichnet und weniger durch die Ausbildung, die in der Regel eine \n\nsolche zum Ingenieur des Maschinenbaus und der Verfahrenstechnik, aber \n\nauch eine naturwissenschaftliche, etwa zum Chemiker, ist. \n\nDiesem Fachmann sind die Verfahren zur Verarbeitung von Gießharzen \n\nbekannt. Hierzu gehört das Ende der Sechzigerjahre von der C. -G. AG \n\nentwickelte Druckgelieren. Durch dieses wurden die bis zu dieser Zeit bei der \n\nVerarbeitung von Gießharzen unvermeidbaren Mängel weitgehend beseitigt. \n\nDiese Mängel bestanden darin, daß die Härtung der Gießharzmasse ohne \n\nDruck stattfand und deshalb durch den Schwund des Materials während der \n\nHärtung Hohlräume im Inneren des Gießlings entstanden. Dadurch war die \n\nMaßhaltigkeit der Gießlinge mangelhaft und diese hatten oft Risse. Diese Män-\n\ngel traten insbesondere bei großvolumigen Teilen auf. Unwirtschaftlich waren \n\nzudem die sehr langen Formbelegungszeiten wegen der langen Dauer des Här-\n\ntens der Gießharzmasse. Durch das Druckgelieren wurde erreicht, daß nach \n\ndem Druckgießen die Gießharzmasse weiterhin unter Druck bleibt und so Gieß-\n\nharzmasse zum Ausgleich des Schwunds während der Gelierphase in die Gieß-\n\nform nachgedrückt wird. Das Druckgelieren machte es möglich, auch großvolu-\n\nmige und kompliziert geformte Gießlinge maßgenau und in hoher Qualität her-\n\nzustellen. Zudem wurde die Wirtschaftlichkeit durch kürzere Belegzeiten der \n\nGießformen verbessert. \n\nDer Fachmann erkennt, daß es bei der Lehre des Streitpatents darum \n\ngeht, wie eine aufbereitete Gießharzmasse unter Druck in die Gießform gelangt \n\nund dort unter Druck gehalten wird. Zieht der Fachmann die Beschreibung hin-\n\nzu, so entnimmt er dieser (Sp. 2 Z. 30 f.), daß das in Patentanspruch 1 des \n\nStreitpatents vorgeschlagene Pufferelement während der mit einem Schwund \n\nverbundenen Verfestigung des Gießmaterials in der Form einen bestimmten \n\nDruck aufrechterhält, wobei aus dem Pufferelement Material in die Form nach-\n\ngefördert wird, um den Schwund auszugleichen. Der Fachmann erkennt daher, \n\ndaß das Pufferelement Gießharzmasse speichern und anschließend den \n\nSchwund beim Gelieren der Gießharzmasse in der Gußform ausgleichen soll, \n\nwie dies kennzeichnend für das Verfahren des Druckgelierens ist. \n\nII. Es kann dahinstehen, ob - was die Klägerin in der Berufungsinstanz \n\nnicht mehr in Abrede stellt - die Lehre des Patentanspruchs 1 technisch aus-\n\nführbar und neu ist. Der Senat ist jedenfalls davon überzeugt, daß der Stand der \n\nTechnik dem Fachmann den Gegenstand des Streitpatents nahegelegt hat, so \n\ndaß es zu seiner Bereitstellung keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft hat. \n\nDem Fachmann, der es sich zum Ziel gesetzt hatte, den für das Druckge-\n\nlierverfahren notwendigen Nachdruck mit einfacheren Mitteln aufrechtzuerhal-\n\nten, war die Druckschrift der C. -G. AG \"Anwendungsbeispiele für Araldit. \n\nDas Druckgelierverfahren - eine rationelle Gießtechnik zur Herstellung von Epo-\n\nxydharz-Formstoffen.\" (K 4) bekannt. Diese enthält als Bild 2 (S. 5) eine Zeich-\n\nnung, die das Prinzip des Druckgelierverfahrens darstellt. Dieser Zeichnung \n\nentnimmt der Fachmann, daß ein separater Raum unterhalb des Eingußtrichters \n\nund oberhalb des zur Gießform führenden Eingußkanals vorhanden ist, in dem \n\nsich flüssiges Material befindet. Er entnimmt der Zeichnung weiter, daß ober-\n\nhalb dieses separaten Raums ein Nachdruckkolben vorhanden ist, der - nach \n\nder Erläuterung der Zeichnung - zur Kompensierung des Reaktionsschwundes \n\nwährend des Geliervorgangs bestimmt ist. Dies bedeutet, daß der zum Nach-\n\npressen erforderliche Druck durch den Kolben aufgebracht wird. Damit fand der \n\nFachmann in dieser Schrift ein Element, das in der Zuführleitung zur Gießform \n\nangeordnet ist und mit einem Druckmediumanschluß versehen ist, mithin die \n\nMerkmale 4.1 und 4.3 der obigen Merkmalsgliederung aufweist. Für den Fach-\n\nmann, der über langjährige Erfahrung mit Gießharzen, mit ihrer Verarbeitung \n\nund den hergestellten Produkten verfügte, war selbstverständlich, daß das \n\nnachzudrückende Material einerseits in ausreichender Menge zur Verfügung \n\nstehen mußte, um den beim Gelieren eintretenden Schwund auszugleichen, \n\nund daß andererseits ein Zuviel an Material problematisch war, weil es im Ein-\n\ngußkanal abbinden und diesen verunreinigen konnte. Zur Sicherstellung, daß \n\nausreichend, aber nicht zuviel Material zur Verfügung stand, war es für ihn die \n\nnächstliegende Maßnahme, die zum Nachschieben zur Verfügung stehende \n\nMaterialmenge zu steuern, was nach seinem durch den Sachverständigen zur \n\nÜberzeugung des Senats dargestellten Fachwissen etwa über eine entspre-\n\nchende Steuerung des Zuflusses geschehen konnte, die von entsprechenden, \n\nauf die jeweilige Menge reagierenden Kontakten gesteuert wurde, und dazu \n\nSteuerkontakte vorzusehen, mit denen er den Füllstand des Materialspeichers \n\neinstellen konnte. Setzte er aber Steuerkontakte zu diesem Zweck ein, so ge-\n\nlangte er ohne weiteres zum Gegenstand des Streitpatents. \n\nIII. Auch in der Fassung der Hilfsanträge hat Patentanspruch 1 keinen \n\nBestand. Gemäß Hilfsantrag 1 soll die Anordnung zum Füllen und Druckgelieren \n\nbestimmt sein und sollen andere Materialien als Gießharz, nämlich \"dergleichen \n\nflüssige Gießmedien\", ausgeschlossen werden. Daß es sich um eine Anordnung \n\nhandelt, die zum Druckgelieren bestimmt ist, hat der Senat unterstellt. Dies än-\n\ndert nichts daran, daß die Lösung dem Fachmann nahegelegt war. Die Heraus-\n\nnahme anderer Materialien als Gießharz aus Patentanspruch 1 vermag hieran \n\nebenfalls nichts zu ändern. \n\nNach Hilfsantrag 2 soll darüber hinaus ergänzt werden, daß die einstell-\n\nbaren Steuerkontakte zum Schalten der Pumpen dienen. Auch dabei handelt es \n\nsich um eine Selbstverständlichkeit, da Steuerkontakte, die den Nachfluß von \n\nMaterial regeln sollen, nur mit Hilfe des Schaltens der Pumpen diesem Zweck \n\ndienen können. Eine erfinderische Tätigkeit liegt darin nicht, da es für den \n\nFachmann nahelag, Steuerkontakte vorzusehen, die eben diesem Zweck dien-\n\nten. \n\nIV. Mit Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen abhängi-\n\ngen Unteransprüche 2 und 3, die weitere Ausgestaltungen der patentgemäßen \n\nVorrichtung betreffen und keinen eigenen erfinderischen Gehalt haben, für nich-\n\ntig zu erklären. \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V. mit § 91 \n\nZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Mühlens \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_148-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/x-zr-148-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_148-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_148-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/x-zr-148-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_148-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:07.166487+00:00"}}