{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_144-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"X ZR 144/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Abstreiferleiste BGB §§ 197 a.F., 812, 818 Abs. 2; ZPO § 322 a) Wird in den Entscheidungsgründen eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch ausdrücklich als nicht beschieden bezeichnet, kann es dem Kläger nicht verwehrt werden, diesen Anspruch in einem weiteren Verfahren geltend zu machen. b) Ist dem Lizenznehmer eines formunwirksamen Know-how-Vertrages das technische Wissen vertragsgemäß überlassen worden und hat der Lizenz- nehmer vereinbarungsgemäß das Know-how oder Teile davon mit Erfolg zum Patent angemeldet, so hat er bis zum Widerruf oder zur Nichtigerklä- rung des Patents an einer Vorzugsstellung teil, wenn das Patent bis dahin von den Mitbewerbern respektiert wird. Für die bis dahin vorgenommenen Verwertungshandlungen schuldet er Wertersatz. c) Der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterliegt nicht nur der ver- tragliche Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren, sondern auch der An- spruch auf ein Surrogat wie der Anspruch auf Wertersatz aus Bereiche- rungsrecht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 144/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. Mai 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nAbstreiferleiste\n\nBGB §§ 197 a.F., 812, 818 Abs. 2; ZPO § 322\n\na) Wird in den Entscheidungsgründen eines die Leistungsklage abweisenden\nUrteils ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch ausdrücklich als nicht\nbeschieden bezeichnet, kann es dem Kläger nicht verwehrt werden, diesen\nAnspruch in einem weiteren Verfahren geltend zu machen.\n\nb) Ist dem Lizenznehmer eines formunwirksamen Know-how-Vertrages das\ntechnische Wissen vertragsgemäß überlassen worden und hat der Lizenz-\nnehmer vereinbarungsgemäß das Know-how oder Teile davon mit Erfolg\nzum Patent angemeldet, so hat er bis zum Widerruf oder zur Nichtigerklä-\nrung des Patents an einer Vorzugsstellung teil, wenn das Patent bis dahin\nvon den Mitbewerbern respektiert wird. Für die bis dahin vorgenommenen\nVerwertungshandlungen schuldet er Wertersatz.\n\nc) Der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterliegt nicht nur der ver-\ntragliche Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren, sondern auch der An-\nspruch auf ein Surrogat wie der Anspruch auf Wertersatz aus Bereiche-\nrungsrecht.\n\nBGH, Urt. v. 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter\n\nProf. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 20. Juli 2000 verkündete\n\nSchlußurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\nteilweise abgeändert.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nIm übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit im\n\nUmfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Vater des Klägers übertrug mit Vertrag vom 15. April 1987 dem Klä-\n\nger ein \"Innovations-Gurtbandreinigungs-Technologiepaket\" zur freien Verfü-\n\ngung, über das der Kläger und die Beklagte zu 1, zu deren persönlich haften-\n\nden Gesellschaftern der Beklagte zu 2 gehört, am 6. März 1989 einen Vertrag\n\nschlossen. Nach dessen § 1 sollte der Kläger der Beklagten zu 1 das \"Innova-\n\ntions-Gurtbandreinigungs-Know-how” zur kommerziellen Nutzung überlassen.\n\n§ 2 bestimmt, daß der Kläger sämtliche Schutzrechte des in § 1 genannten\n\nKnow-how auf die Beklagte zu 1 übertragen sollte, die sich verpflichtete, auf\n\ndie Dauer der Laufzeit der anzumeldenden Schutzrechte den Vertrag einzu-\n\nhalten und die Kosten für die Anmeldung und Erhaltung der Schutzrechte zu\n\nübernehmen, die bei Auflösung des Vertrages mit allen Rechten und Pflichten\n\nauf den Kläger übergehen sollten. Nach § 8 des Vertrages sollte der Kläger\n\neinen Erlösanteil von 20 % des erzielten Umsatzes aus der Technologie inklu-\n\nsive Ersatz- und Verschleißteile erhalten. Die Zahlung sollte in Quartalsab-\n\nständen erfolgen und der Kläger nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine\n\nnachprüfbare Information über den getätigten Jahresumsatz erhalten.\n\nAm 12. Mai 1989 reichte die Beklagte zu 1 die eine Vorrichtung zum\n\nReinigen von Förderbändern betreffende Patentanmeldung (39 15 609) beim\n\nDeutschen Patentamt ein, die am 15. November 1990 offengelegt wurde.\n\nNachdem mit Vertrag vom 19. Januar 1990 der Anteil des Klägers an den Um-\n\nsätzen auf 15 % reduziert worden war, zahlte die Beklagte zu 1 für die Zeit vom\n\nersten Quartal 1990 bis zum ersten Quartal 1992 einschließlich insgesamt\n\n78.706,91 DM an den Kläger. Weitere Zahlungen verweigerte sie mit der Be-\n\ngründung, der Vertrag sei unwirksam, jedenfalls aber zum 31. Dezember 1992\n\ngekündigt. Der Kläger machte daraufhin seine vertraglichen Vergütungsan-\n\nsprüche im Wege einer 1992 erhobenen Stufenklage geltend, die in zweiter\n\nInstanz vom Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit der Begrün-\n\ndung abgewiesen wurde, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 34 GWB a.\n\nF. formunwirksam, weil die Parteien nicht alle getroffenen Vereinbarungen in\n\nden schriftlichen Vertragstext aufgenommen hätten (Urteil vom 9.8.1994\n\n- U (Kart) 17/94).\n\nWährend dieses Rechtsstreits setzte das Landgericht Düsseldorf mit\n\neinstweiliger Verfügung vom 5. Mai 1993 auf Antrag des Klägers einen Seque-\n\nster ein, der die Patentanmeldung weiterbetrieb. Mit Beschluß vom\n\n14. Dezember 1993, der am 20. Juli 1995 veröffentlicht wurde, erteilte das\n\nDeutsche Patentamt das Patent 39 15 609 (im folgenden Streitpatent) mit ins-\n\ngesamt 15 Patentansprüchen, dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:\n\n\"Vorrichtung zum Reinigen von Förderbändern mit wenigstens einer an\n\nstarren Auslegerarmen angeordneten Abstreiferleiste zur Beaufschla-\n\ngung der Arbeitsfläche des Gurtbandes im Untertrum, wobei die Ausle-\n\ngerarme um eine Drehachse schwenkbar und von Federn zur Aufbrin-\n\ngung des Anpreßdruckes beaufschlagbar sind, dadurch gekennzeichnet,\n\ndaß die Auslegerarme (2, 2 a, 2 b; 2 a\", 2 b\") in ihrer Länge verstellbar\n\nund in unmittelbarer Nähe der Drehachse (5) mit den Federn (6, 6 a, 13,\n\n13 a) ausgerüstet sind.\"\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger von den Beklagten zu 1\n\nund 2 die Übertragung und Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatents,\n\ndie Zahlung von 79.872,76 DM für den Zeitraum vom 1. April 1992 bis\n\n30. September 1993 sowie für den Zeitraum ab 1. Oktober 1993 Rechnungsle-\n\ngung und Feststellung der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen in\n\nGestalt der Zahlung einer angemessenen Lizenz unter dem Gesichtspunkt un-\n\ngerechtfertigter Bereicherung begehrt. Darüber hinaus hat er die Zustimmung\n\ndes Beklagten zu 3 zur Streichung als Miterfinder des Streitpatents verlangt.\n\nDas Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil unter Abweisung der in-\n\nsoweit auch gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage die Beklagte zu 1 zur\n\nÜbertragung und Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatents auf den\n\nKläger verurteilt, ferner hat es den Beklagten zu 3 verurteilt, seiner Streichung\n\nals Miterfinder des Streitpatents zuzustimmen. Im übrigen hat das Landgericht\n\ndie Beklagten zu 1 und 2 zur Rechnungslegung über die Benutzung der Erfin-\n\ndung in der Zeit ab 1. Oktober 1993 verurteilt und festgestellt, daß die Beklag-\n\nten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger die aus dem\n\nStreitpatent gezogenen Nutzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe\n\neiner ungerechtfertigten Bereicherung in Gestalt der Zahlung einer angemes-\n\nsenen Lizenzgebühr herauszugeben. Die den Zeitraum vom 1. April 1992 bis\n\nzum 30. September 1993 betreffenden Zahlungsansprüche hat das Landgericht\n\ndem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.\n\nGegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und der Kläger An-\n\nschlußberufung eingelegt. Über die Ansprüche auf Übertragung und Umschrei-\n\nbung des Streitpatents, auf Änderung der Erfinderbenennung und die von den\n\nBeklagten im Berufungsrechtszug geltend gemachten Ansprüche auf Erstat-\n\ntung von im Zusammenhang mit der Anmeldung des Streitpatents aufgewen-\n\ndeten Kosten ist durch rechtskräftiges Teilurteil des Berufungsgerichts ent-\n\nschieden worden. Während des weiteren Berufungsverfahrens ist das Streit-\n\npatent auf Einspruch eines Dritten durch Beschluß des Bundespatentgerichts\n\nwiderrufen worden. Die Beklagte zu 1 hat daraufhin Widerklage auf Rückzah-\n\nlung der von ihr an den Kläger gezahlten 78.706,91 DM erhoben, die Beklagte\n\nzu 1 und der Beklagte zu 2 haben ihr Begehren auf Abweisung der Klage zur\n\nRechnungslegung und Feststellung der Zahlungspflicht weiterverfolgt. Der Klä-\n\nger hat die Zurückweisung der Berufung, Abweisung der Widerklage und im\n\nWege der Klageerweiterung Rechnungslegung und Feststellung der Zahlungs-\n\nverpflichtung der Beklagten zu 1 und 2 bis zum 22. Juni 1997 verlangt. Er ist\n\nder Widerklage unter anderem durch Erhebung der Einrede der Verjährung\n\nentgegengetreten.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der nach seinem Tei-\n\nlurteil noch in Streit stehenden Ansprüche auf Zahlung, Rechnungslegung und\n\nFeststellung der Zahlungsverpflichtung abgewiesen und den Kläger auf die\n\nWiderklage verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus\n\nder Berufungsinstanz weiter. Die Beklagten sind der Revision entgegengetre-\n\nten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit über sie nach dem rechts-\n\nkräftigen Teilurteil des Berufungsgerichts noch zu entscheiden war, als unbe-\n\ngründet abgewiesen und ist damit von ihrer Zulässigkeit ausgegangen. Das\n\nläßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Denn die Rechtskraft des den vertrag-\n\nlichen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Lizenzgebühren gegen die Be-\n\nklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 abweisenden Urteils des Kartellsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 1994 steht der Geltendmachung\n\nbereicherungsrechtlicher Ansprüche im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung erfaßt die Rechtskraft eines Urteils,\n\ndas auf vertraglicher Grundlage geltend gemachte Zahlungsansprüche ab-\n\nweist, auch konkurrierende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung\n\nselbst dann, wenn das Gericht den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche-\n\nrung oder einen sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hat (BGH Urt.\n\nv. 13.12.1989 \n\n- IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795; Urt. v. 17.3.1995 \n\n-\n\nV ZR 178/93, NJW 1995, 1757). Das gilt unabhängig davon, ob man den Klä-\n\nger für befugt hält, die Rechtsanwendung mit verbindlicher Wirkung für das\n\nGericht auf einen von mehreren konkurrierenden materiellen Ansprüchen zu\n\nbeschränken (verneinend die h.M., vgl. MünchKomm./Gottwald, ZPO 2. Aufl.,\n\n§ 322 ZPO Rdn. 106; a.A. MünchKomm./Lüke, aaO, vor § 253 ZPO Rdn. 36),\n\nda eine solche Beschränkung, sofern man sie nach dieser Meinung für zulässig\n\nund für das Gericht bindend erachtet, keinen Einfluß auf den Umfang der mate-\n\nriellen Rechtskraft des klageabweisenden Urteils hat (MünchKomm./Lüke, aaO,\n\n§ 253 ZPO Rdn. 71 ff.).\n\n2. Bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines die Lei-\n\nstungsklage abweisenden Urteils sind allerdings Tatbestand und Entschei-\n\ndungsgründe einschließlich des Parteivorbringens heranzuziehen, da allein\n\nsich aus der Urteilsformel Streitgegenstand und damit Inhalt und Umfang der\n\ngetroffenen Entscheidung nicht notwendig erkennen lassen (BGH Urt. v.\n\n13.12.1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795 m.w.N.). Eine Einschränkung des\n\nUmfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils wird\n\ndanach angenommen, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, daß das Gericht ei-\n\nnen rechtlichen Gesichtspunkt bewußt ausgespart hat. Eine Einschränkung der\n\nRechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ist danach dann ge-\n\nboten, wenn der Entscheidung unmißverständlich der Wille des Prozeßgerichts\n\nzu entnehmen ist, über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht abschlie-\n\nßend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der\n\ngleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der\n\nletzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO 23. Aufl., vor § 322 ZPO Rdn. 42, 43; dahingestellt in\n\nBGH Urt. v. 22.11.1988 - VI ZR 341/87, NJW 1989, 393).\n\nEin Vorbehalt in diesem Sinne ergibt sich hier aus den Entscheidungs-\n\ngründen des Urteils des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n8. August 1994. Denn dort ist ausgeführt, daß sich das Gericht gehindert sah,\n\nüber bereicherungsrechtliche Ansprüche zu entscheiden, weil sie der Kläger in\n\ndiesem Verfahren nicht zur Entscheidung gestellt habe.\n\nII. In der Sache führt die Revision zur Abweisung der Widerklage und im\n\nübrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des\n\nRechtsstreits an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision.\n\nA) Zur Klage:\n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Abweisung der Ansprüche des Klägers\n\naus ungerechtfertigter Bereicherung und auf Rechnungslegung ausgeführt, sie\n\nseien schon deshalb unbegründet, weil das Streitpatent rechtskräftig mit Wir-\n\nkung ex tunc widerrufen sei. Zwar habe der Bundesgerichtshof wiederholt ent-\n\nschieden, daß derjenige, dem eine entgeltliche Lizenz an einem später wider-\n\nrufenen oder für nichtig erklärten Patent erteilt worden sei, die vereinbarte Li-\n\nzenzgebühr für die Zeit bis zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung des lizen-\n\nzierten Schutzrechts zu zahlen habe. Diese Rechtsprechung sei aber vorlie-\n\ngend nicht anwendbar, weil es an einem wirksamen Lizenzvertrag fehle, der\n\ndem Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber eine geschützte Rechtspositi-\n\non hinsichtlich der Nutzung des lizenzierten Schutzrechts gebe. Vielmehr hät-\n\nten die Beklagten von Anfang an befürchten müssen, wegen der Unwirksamkeit\n\ndes Vertrages vom Kläger jederzeit auf Unterlassung der weiteren Nutzung in\n\nAnspruch genommen zu werden.\n\nWeiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger könnten gegen\n\ndie Beklagten zu 1 und 2 Zahlungs- und Rechungslegungsansprüche nur zu-\n\nstehen, wenn diese durch die Nutzung des ihnen vom Kläger überlassenen\n\nKnow-how und/oder durch eine bis zum Widerruf des Streitpatents bestehende\n\nfaktische Vorzugsstellung auf seine Kosten etwas erlangt hätten. Das sei nicht\n\nder Fall. Das den Beklagten vom Kläger überlassene Know-how habe lediglich\n\nin den vom Vater des Klägers stammenden Zeichnungen bestanden, eine dar-\n\nüber hinausgehende Beratung hätten die Beklagten nicht erhalten. Die Zeich-\n\nnung JO 200, in der nach dem Vortrag des Klägers der \"entscheidende Erfin-\n\ndungsgedanke\" niedergelegt sei, sei in die Anmeldung des Streitpatents über-\n\nnommen worden und daher mit der Offenlegung der Patentanmeldung allge-\n\nmeinkundig geworden, so daß jedenfalls für die Zeit nach der Offenlegung der\n\nPatentanmeldung eine zur Herausgabe von Nutzungsvorteilen verpflichtende\n\nBereicherung nicht angenommen werden könne. Eine solche liege auch für die\n\nZeit vor der Offenlegung nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers\n\nsei eine Vorrichtung, bei welcher die von den Federn beaufschlagten Hebelar-\n\nme der Ausleger so kurz wie in der Zeichnung JO 200 dargestellt seien, nicht\n\nbrauchbar, weil eine Verkürzung der Hebelarme auf weniger als 120 mm weder\n\nsinnvoll noch überhaupt möglich sei. Die von den Beklagten hergestellten und\n\ngelieferten Abstreifer des Typs 530 wiesen einen Abstand von 160 mm zwi-\n\nschen Drehachse und Angriffspunkt der Feder auf und entsprächen daher nicht\n\nder Zeichnung JO 200. Zwar entsprächen die Abstreifer des Typs 523 weitge-\n\nhend der Zeichnung JO 310, Abstreifer diesen Typs seien von den Beklagten\n\naber nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nie gebaut worden. Da die von\n\nden Beklagten ohne Verwertung des ihnen überlassenen Know-how durch ei-\n\ngene Leistung entwickelten Abstreifer mit ihrem gegenüber der Erfindung des\n\nVaters des Klägers wesentlich größeren Abstand der Feder zur Drehachse der\n\nAuslegerarme auch vom Gegenstand des Streitpatents keinen Gebrauch ge-\n\nmacht hätten - die Feder sei entgegen dem Patentanspruch und der Beschrei-\n\nbung nicht in unmittelbarer Nähe der Drehachse angebracht -, seien den Be-\n\nklagten durch die Anmeldung des Streitpatents keine Vorteile erwachsen, die\n\nsie dem Kläger herausgeben müßten. Denn das Streitpatent habe es ihnen\n\nnicht ermöglicht, etwaige Mitbewerber wegen des Vertriebs gleichartiger Vor-\n\nrichtungen rechtlich in Anspruch zu nehmen.\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Berufungsgericht ist bei seinen Erwägungen zutreffend davon\n\nausgegangen, daß es sich bei dem von den Parteien am 6. März 1989 ge-\n\nschlossenen Vertrag um einen Patentlizenz- und Know-how-Vertrag handelt,\n\nder - was hier nach der rechtskräftigen Entscheidung in dem Vorprozeß zwi-\n\nschen den Parteien über die vom Kläger geltend gemachten Lizenzansprüche\n\nzugrunde zu legen ist - wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schrift-\n\nformerfordernis nach § 34 GWB a.F. unwirksam ist, so daß dem Kläger An-\n\nsprüche auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren und vertrag-\n\nliche Ansprüche auf Rechnungslegung nicht zustehen.\n\nb) Die Beklagten haben aufgrund des formnichtigen Lizenzvertrages\n\ndurch Leistung des Klägers das Know-how erlangt, das der Kläger der Be-\n\nklagten zu 1 auf Grund des Vertrages vom 6. März 1989 in Form von techni-\n\nschen Zeichnungen zur wirtschaftlichen Verwertung überlassen hat. Davon,\n\ndaß die Beklagte zu 1 diese technischen Kenntnisse durch Leistung des Klä-\n\ngers zur wirtschaftlichen Verwertung erlangt hat, geht auch das Berufungsge-\n\nricht aus.\n\nc) Bei dieser Sachlage können Ansprüche des Klägers auf Wertersatz\n\nfür die von der Beklagten zu 1 aus der Verwertung des Lizenzgegenstandes\n\ngezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 2 BGB) nicht schon dem Grunde nach ver-\n\nneint werden. Denn im Falle eines formnichtigen, aber durchgeführten Lizenz-\n\nvertrages kann die Position, die der Lizenznehmer durch die Übertragung des\n\nLizenzgegenstandes erlangt hat, nicht herausgegeben werden. Deshalb kom-\n\nmen im Umfang der tatsächlichen Nutzung des Lizenzgegenstandes durch den\n\nLizenznehmer grundsätzlich Ansprüche auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2\n\nBGB in Betracht (Sen.Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/99, GRUR 2000, 685\n\n- formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH Urt. v. 17.3.1998 \n\n- KZR 42/96,\n\nGRUR 1998, 838 \n\n- Lizenz- und Beratungsvertrag; Urt. v. 6.5.1997\n\n- KZR 42/95, GRUR 1997, 781 - sprengwirkungshemmende Bauteile). Die Er-\n\nwägungen, mit denen das Berufungsgericht derartige Ansprüche des Klägers\n\ngleichwohl verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.\n\naa) Die Revision macht zunächst zu Recht geltend, daß bereicherungs-\n\nrechtliche Ansprüche des Klägers nicht schon deshalb dem Grunde nach ver-\n\nneint werden können, weil es an einem wirksamen Lizenzvertrag fehle, der der\n\nBeklagten zu 1 eine gesicherte Rechtsposition verschafft habe, so daß die Be-\n\nklagten von Anfang an hätten befürchten müssen, wegen der Unwirksamkeit\n\ndes Vertrages vom Kläger jederzeit auf Unterlassung weiterer Nutzung in An-\n\nspruch genommen zu werden, und weil das Streitpatent widerrufen worden sei.\n\nMit der Erwägung, die Beklagte zu 1 habe infolge der Formunwirksam-\n\nkeit des Lizenzvertrages von Anfang an keine gesicherte Rechtsposition ge-\n\ngenüber dem Kläger erlangt, verkennt das Berufungsgericht, daß diese Erwä-\n\ngung die Frage der Vertragserfüllung und damit der wechselseitigen Verpflich-\n\ntungen aus dem infolge der Formunwirksamkeit gescheiterten Vertragsverhält-\n\nnis betrifft. Demgegenüber richtet sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Be-\n\nreicherung auf Herausgabe des vom Bereicherungsschuldner ohne Rechts-\n\ngrund Erlangten, im Falle der Leistungskondiktion also desjenigen, was der\n\nLeistende dem Empfänger tatsächlich verschafft hat (Jestaedt, WRP 2000,\n\n899, 900). Das ist im vorliegenden Fall die Möglichkeit der wirtschaftlichen\n\nVerwertung des der Beklagten zu 1 in Vollzug des Vertrages vom 6. März 1989\n\nübertragenen Know-how und der Vorzugsstellung, die die Beklagten zu 1 durch\n\ndas auf seiner Grundlage vertragsgemäß angemeldete und ihr zunächst auch\n\nerteilte Patent erlangt hat. Da die rechtsgrundlos erlangte wirtschaftliche Ver-\n\nwertungsmöglichkeit nicht herausgegeben werden kann, ist für sie Wertersatz\n\nzu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).\n\nAn dieser Beurteilung ändert sich grundsätzlich nichts durch den Um-\n\nstand, daß das Streitpatent im Verlauf des Berufungsverfahrens widerrufen\n\nworden ist und der Widerruf des Patents auf den Zeitpunkt der Anmeldung zu-\n\nrückwirkt. Denn die Beklagte zu 1 hat das ihr überlassene Know-how bis zur\n\nOffenlegung der Anmeldung des Streitpatents als geheimes Know-how und\n\ndanach - soweit das Know-how in die Patentanmeldung eingegangen war - zu-\n\nnächst unter dem Schutz der offengelegten Patentanmeldung nach § 33 PatG\n\nund später unter dem Schutz des Streitpatents und der durch seine Erteilung\n\nbegründeten Vorzugsstellung genutzt. Sie hat damit von den wirtschaftlichen\n\nVerwertungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht, die sie mit diesem Know-how\n\ninfolge des formunwirksamen Lizenzvertrages rechtsgrundlos erlangt hat. In-\n\nsoweit ist anerkannt, daß bis zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung eines\n\nPatents derjenige, dem der Patentinhaber die wirtschaftliche Verwertung der\n\npatentierten Erfindung überträgt, an einer Vorzugsstellung teilhat, wenn das\n\nPatent bis dahin von den Mitbewerbern respektiert wird (BGHZ 86, 330\n\n- Brückenlegepanzer m.w.N.). An dieser Vorzugsstellung hatte die Beklagte\n\nzu 1 schon deshalb teil, weil sie nach dem Lizenzvertrag in eigenem Namen\n\nSchutzrechte auf das ihr übertragene Know-how anmelden, innehaben und erst\n\nmit Beendigung des Lizenzvertrages auf den Kläger übertragen sollte. Entge-\n\ngen der Auffassung der Revisionserwiderung scheitert der Bereicherungsan-\n\nspruch des Klägers deshalb auch nicht an einer fehlenden rechtlichen Zuwei-\n\nsung der von den Beklagten aufgrund des Vertrages vom 6. März 1989 er-\n\nlangten Rechtsposition zum Vermögen des Klägers. Denn dem Kläger waren\n\ndas lizenzierte Know-how und damit ersichtlich auch die Rechte aus der Erfin-\n\ndung von seinem Vater übertragen worden, das Recht auf das Patent stand\n\ndaher infolge der Formnichtigkeit des von den Parteien geschlossenen Vertra-\n\nges dem Kläger zu (§§ 6, 15 PatG).\n\nbb) An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts nichts durch den Umstand, daß die Beklagte zu 1 das ihr vom\n\nKläger zur wirtschaftlichen Verwertung überlassene Know-how zum Patent an-\n\ngemeldet und die Patentanmeldung zur Offenlegung geführt hat.\n\nDas Berufungsgericht geht mit dem Vorbringen des Klägers davon aus,\n\ndaß das in der Zeichnung JO 200 enthaltene Know-how in die Anmeldung des\n\nStreitpatents übernommen worden sei. Davon ist mangels gegenteiliger Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts auch für das Revisionsverfahren auszuge-\n\nhen. Da die Patentanmeldung diesen Gedanken des der Beklagten zu 1 über-\n\nlassenen Know-how enthielt und zur Erteilung des Streitpatents geführt hat,\n\nwar das Know-how in dem Umfang, in dem es Eingang in die Patentanmeldung\n\ngefunden hat, mit der Offenlegung der Anmeldung zwar nicht mehr geheim; es\n\ngenoß aber den vorläufigen Schutz der offengelegten Patentanmeldung nach\n\n§ 33 PatG und stand mit der Patenterteilung bis zum Widerruf des Streitpatents\n\nunter Patentschutz, so daß sich die der Beklagten zu 1 zunächst in Form der\n\nÜbertragung des in den Zeichnungen niedergelegten Know-how eingeräumte\n\nVerwertungsmöglichkeit in der Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung des\n\nunter dem Schutz des Streitpatents stehenden Gegenstandes fortgesetzt hat.\n\ncc) Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der Begründung aufrecht\n\nerhalten werden, eine Vorzugsstellung für die Beklagte zu 1 habe schon des-\n\nhalb nicht bestanden, weil ein Dritter Einspruch gegen das Streitpatent einge-\n\nlegt habe.\n\nFeststellungen, daß das Streitpatent vor der Rechtskraft der Entschei-\n\ndung über seinen Widerruf von den Mitbewerbern nicht mehr beachtet worden\n\nsei und die Beklagte zu 1 daher durch den Bestand des Schutzrechts während\n\nder tatsächlichen Vertragsdurchführung keine Vorzugsstellung innegehabt ha-\n\nbe, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine fehlende Vorzugsstellung\n\nwährend der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergibt sich entgegen der\n\nAuffassung der Revisionserwiderung nicht bereits daraus, daß gegen das\n\nStreitpatent Einspruch eingelegt worden ist. Daraus folgt lediglich, daß der\n\nEinsprechende das Patent nicht oder nicht in vollem Umfang für zu Recht er-\n\nteilt ansieht; es besagt aber für sich allein und ohne weitere tatsächliche Fest-\n\nstellungen zur Benutzung des Gegenstandes des Streitpatents durch Dritte vor\n\nseinem Widerruf nicht, daß das Streitpatent bis zur Rechtskraft der Entschei-\n\ndung über seinen Widerruf von den Konkurrenten nicht respektiert worden sei.\n\ndd) Die Revision rügt schließlich zu Recht, daß die Auffassung des B e-\n\nrufungsgerichts, der zufolge die Beklagte zu 1 mit der Herstellung und dem\n\nVertrieb der Abstreifer keinen Gebrauch von dem ihr überlassenen Know-how\n\nund dem Gegenstand des auf seiner Grundlage angemeldeten und erteilten\n\nStreitpatents gemacht hätte, dessen Inhalt verkenne und wesentlichen Sach-\n\nvortrag des Klägers außer acht lasse (§ 286 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich,\n\nob und mit welchem Ergebnis sich das Berufungsgericht mit dem Gegenstand\n\ndes der Beklagten zu 1 überlassenen Know-how und dem Gegenstand des\n\nStreitpatents befaßt hat.\n\nNach dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist der entscheidende\n\nGedanke des der Beklagten zu 1 überlassenen Know-how in der Zeichnung\n\nJO 200 enthalten und in die Anmeldung des Streitpatents übernommen wor-\n\nden. Nach der Beschreibung des Streitpatents wiesen bekannte Vorrichtungen\n\nzum Reinigen von Förderbändern der erfindungsgemäßen Art die Nachteile\n\neiner raumgreifenden Anordnung an schwer zugänglichen Stellen sowie der\n\nAnordnung der Feder an einem Ende des Auslegerarms in weitest möglicher\n\nEntfernung von dessen Drehachse auf. Aufgrund der mit einem relativ langen\n\nHebelarm zur Drehachse angreifenden Feder muß diese bei den bekannten\n\nVorrichtungen mit einer relativ weichen Kennlinie versehen werden, was zu\n\neinem Flattern der Abstreifleiste und damit zu einer unbefriedigenden Abstrei-\n\nferleistung führt. Demgegenüber wird nach den Angaben der Beschreibung des\n\nStreitpatents durch die Ausbildung der Vorrichtung mit den Merkmalen des An-\n\nspruchs 1 des Streitpatents ermöglicht, einer Vielzahl von Einbausituationen\n\nmit nur einer einmal konzipierten Abstreifvorrichtung gerecht zu werden, die\n\ndurch die Länge der Auslegerarme variabel gestaltbar ist und bei der im Be-\n\nreich des Drehpunktes eine einstellbare Anpreßkraft über einer Feder mit hö-\n\nherer Federsteifigkeit und größerer Eigendämpfung je nach Einbausituation\n\naufgebracht werden kann. Durch die nahe Anordnung der Feder an der Dreh-\n\nachse wird den Angaben der Beschreibung zufolge eine kompakte Bauform\n\nerreicht, die den Einbau der Vorrichtung an schwer zugänglichen Orten ermög-\n\nlicht (Streitpatent Beschreibung Spalte 2, Zeilen 49 - 59).\n\nAngesichts dieser Angaben des Streitpatents zum Stand der Technik\n\nund zur Ausbildung der erfindungsgemäßen Vorrichtung beruht die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, die von der Beklagten zu 1 hergestellten und vertriebe-\n\nnen Abstreifer machten keinen Gebrauch vom Gegenstand des Know-how und\n\ndes auf seiner Grundlage erteilten Streitpatents, weil bei ihnen der Abstand\n\nzwischen der Drehachse der Auslegerarme und dem Angriffspunkt der Federn\n\n160 mm betrage, während der Abstand zwischen Drehachse und Federn\n\n120 mm betrage und der in der Zeichnung JO 200 dargestellte Abstand noch\n\ndarunter liege, auf einer fehlerhaften Auslegung des der Beklagten zu 1 über-\n\nlassenen Know-how und des auf seiner Grundlage angemeldeten Streitpatents.\n\nDenn das Berufungsgericht geht mit diesen Erwägungen ersichtlich davon aus,\n\neine unmittelbare Nähe zwischen Feder und Drehachse liege nur dann vor,\n\nwenn ein Abstand von 120 mm gewählt oder nur unwesentlich überschritten\n\nwerde.\n\nDaß der Fachmann Patentanspruch 1 des Streitpatents in diesem Sinne\n\nverstehen mußte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Anspruch\n\nund die Beschreibung des Streitpatents erwähnen derartige Maßangaben\n\nnicht. Der Beschreibung des Streitpatents zufolge wiesen die vorbekannten\n\nVorrichtungen eine weite, wenn nicht eine möglichst weite Entfernung zwischen\n\nFeder und Drehachse auf. Das Streitpatent sieht dagegen vor, Feder und\n\nDrehachse in unmittelbarer Nähe zueinander anzuordnen (Anspruch 1), also\n\neine nahe Anordnung der Feder an der Drehachse vorzusehen (Beschreibung\n\nSpalte 2, Zeilen 54, 55). Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutref-\n\nfend darauf hin, daß der Kläger hierzu ergänzend und unter Beweisantritt vor-\n\ngetragen hatte, das Denken des Fachmanns am Prioritätstag des Streitpatents\n\nsei von relativ raumgreifenden Ausführungsformen mit weit von der Drehachse\n\nentfernten Anpreßfedern geprägt gewesen und bei keiner vorbekannten Vor-\n\nrichtung sei der Angriffspunkt der Feder in eine so große und damit unmittelba-\n\nre Nähe der Drehachse gerückt worden wie bei dem der Beklagten zu 1 durch\n\nVertrag vom 6. März 1989 überlassenen Know-how und daher in gleicher Wei-\n\nse beim Gegenstand des Streitpatents wie bei sämtlichen Ausführungsformen\n\nder von der Beklagten zu 1 hergestellten und vertriebenen Abstreifer.\n\nDas Berufungsgericht hätte sich demzufolge mit der Frage auseinander-\n\nsetzen müssen, ob der Fachmann den der Beklagten zu 1 überlassenen Zeich-\n\nnungen in gleicher Weise wie der Angabe in Patentanspruch 1, die Federn in\n\nunmittelbarer Nähe der Drehachse anzubringen, lediglich entnimmt, daß die\n\nFeder nicht auf der der Drehachse gegenüberliegenden Seite weit von der\n\nDrehachse entfernt, sondern auf der Seite der Drehachse nahe der Drehachse\n\nanzuordnen ist. Da das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der ent-\n\nscheidende Gedanke des Know-how aus der Zeichnung JO 200 in die Anmel-\n\ndung des Streitpatents übernommen worden ist, fehlt es mithin an Feststellun-\n\ngen, die den Schluß tragen könnten, die Beklagten hätten vom Gegenstand\n\ndes mit Vertrag vom 6. März 1989 lizenzierten Know-how keinen Gebrauch\n\ngemacht. Darauf, ob in der Zeichnung JO 200 eine bestimmte Entfernung zwi-\n\nschen Feder und Drehachse (weniger als 120 mm) dargestellt ist, kommt es bei\n\ndieser Sachlage nicht an, da weder der Patentanspruch 1 noch die Beschrei-\n\nbung des Streitpatents eine bestimmte Maßangabe für den Abstand von Feder\n\nund Drehachse enthalten und auch nichts dafür festgestellt ist, daß der Fach-\n\nmann das von dem Kläger überlassene Know-how als auf die Maßangaben der\n\nZeichnung JO 200 beschränkt verstehen mußte.\n\nFür das Revisionsverfahren ist daher mit den Behauptungen des Klägers\n\ndavon auszugehen, daß die Beklagte zu 1 das ihr mit Vertrag vom 6. März\n\n1989 überlassene Know-how, das später durch das Streitpatent geschützt war,\n\ndurch die Herstellung und den Vertrieb von Abstreifern wirtschaftlich verwertet\n\nhat.\n\n3. Auch im Streitfall ist daher - wie in ständiger Rechtsprechung aner-\n\nkannt - der formunwirksame, von den Parteien aber durchgeführte Lizenzver-\n\ntrag nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen unter Anwendung der Saldo-\n\ntheorie abzuwickeln (§§ 812 ff. BGB; Sen.Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/98,\n\nGRUR 2000, 685 - formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH Urt. v. 2.2.1999\n\n- KZR 51/97, GRUR 1999, 776 - Coverdisk; Urt. v. 17.3.1998 - KZR 42/96,\n\nGRUR 1998, 838 - Lizenz- und Beratungsvertrag; Urt. v. 6.5.1997 - KZR 42/95,\n\nGRUR 1997, 781 - sprengwirkungshemmende Bauteile; Urt. v. 11.3.1997\n\n- KZR 44/95, GRUR 1997, 482 - Magic Print; jeweils m.w.N.; vgl. auch Je-\n\nstaedt, WRP \n\n2000, \n\n899; Bartenbach/Gennen, Patentlizenz- \n\nund\n\nKnow-how-Vertrag, 5. Aufl., Rdn. 364 ff.). Dadurch bleibt der von den Parteien\n\nbei Vertragsschluß gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenlei-\n\nstung auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung erhalten, so daß nur\n\nderjenige einen Bereicherungsausgleich beanspruchen kann, zu dessen Gun-\n\nsten nach der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung ein positiver\n\nSaldo verbleibt (BGH Urt. v. 6.5.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781\n\n- sprengwirkungshemmende Bauteile; Urt. v. 17.3.1998 – KZR 42/96, GRUR\n\n1998, 838 - Lizenz- und Beratungsvertrag).\n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist\n\ndaher, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufzuheben und die Sache zur an-\n\nderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nIn der erneuten Berufungsverhandlung wird insbesondere zu klären\n\nsein, wie der Fachmann das Merkmal \"in unmittelbarer Nähe der Drehachse\"\n\nversteht und ob die Beklagte mit den von ihr hergestellten und vertriebenen\n\nVorrichtungen zum Reinigen von Förderbändern vom Gegenstand des Streit-\n\npatents Gebrauch gemacht hat. Gegebenenfalls wird in der erneuten Ver-\n\nhandlung des Rechtsstreits zu klären sein, welche Lizenz für den Gegenstand\n\ndes Streitpatents als angemessen und üblich anzusehen ist und ob sich die\n\nWiderrufbarkeit des Streitpatents ausnahmsweise schmälernd auf den als an-\n\ngemessen und üblich anzusehen Lizenzsatz ausgewirkt haben kann.\n\nB) Zur Widerklage:\n\nDie Revision hat auch Erfolg, soweit sie die Abweisung der Widerklage\n\nbegehrt. Das Berufungsgericht hat den mit der Widerklage geltend gemachten\n\nBereicherungsanspruch der Beklagten zu 1 zu Unrecht nicht als verjährt ange-\n\nsehen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, daß der mit der Wider-\n\nklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus §§ 812 ff.\n\nBGB nach § 197 BGB in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung, (im fol-\n\ngenden a.F.) verjähre. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Denn nach\n\nder Rechtsprechung des Senats gilt für Ansprüche auf in bestimmten Zeiträu-\n\nmen zu zahlende Lizenzvergütungen § 197 BGB (BGHZ 28, 144 - Pansana;\n\nUrt. v. 8.12.1992 \n\n- X ZR 123/90, GRUR 1993, 469 \n\n- Mauer-Rohrdurch-\n\nführungen). Der kurzen Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift unterliegt nicht\n\nnur der vertragliche Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren, sondern auch\n\nder Anspruch auf ein Surrogat wie der Anspruch auf Wertersatz aus Bereiche-\n\nrungsrecht, der im Falle der Formunwirksamkeit an die Stelle des vertraglichen\n\nAnspruchs tritt (BGHZ 50, 25; 86, 313; 98, 174; MünchKomm./Grothe, BGB\n\n4. Aufl., § 195 Rdn. 19, jeweils m.w.N.).\n\n2. Die Verjährung war nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat,\n\nbis zum Widerruf des Streitpatents im September 1998 gehemmt, so daß die\n\nVerjährungsfrist erst zu dieser Zeit zu laufen begonnen habe und daher bei\n\nErhebung der Widerklage noch nicht abgelaufen gewesen sei.\n\nWie bereits ausgeführt worden ist, hatte der Widerruf des Patents keine\n\nAuswirkungen auf die Bereicherungsansprüche der Parteien. Ein sich aus der\n\nSaldierung der wechselseitig erbrachten Leistungen möglicherweise ergeben-\n\nder bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch der Beklagten zu 1 bestand\n\ndaher spätestens mit der Erbringung der letzten vertragsgemäßen Lizenzzah-\n\nlung auf Grund des formunwirksamen Lizenzvertrags. Diese ist am 14. Mai\n\n1992 erfolgt, so daß die am 14. Oktober 1999 eingereichte und tags darauf\n\nzugestellte Widerklage die Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen konnte.\n\nSoweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang darauf ver-\n\nweist, im Streitfall bestehe die Besonderheit, daß die Beklagte zu 1 nach der\n\nRechtsprechung des Senats an den Lizenzvertrag bis zum Widerruf des Streit-\n\npatents gebunden gewesen sei, verkennt sie, daß eine solche Bindung nur im\n\nFalle eines formwirksamen Vertrages besteht und deshalb die wechselseitige\n\nSaldierung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche nicht davon abhing, wann\n\ndas Streitpatent widerrufen wurde. Im übrigen ist die Verjährung eines mögli-\n\nchen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruchs der Beklagten zu 1 gegen\n\nden Kläger ohne Einfluß auf die Berechnung eines möglichen Ausgleichsan-\n\nspruchs des Klägers, weil die Saldierung bei der Berechnung eines möglichen\n\nAusgleichsanspruchs des Klägers ohne weiteres vorzunehmen ist.\n\nDie Widerklage ist daher abzuweisen.\n\nMelullis Jestaedt Scharen\n\n Keukenschrijver Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_144-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/x-zr-144-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_144-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_144-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/x-zr-144-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_144-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:11:04.649344+00:00"}}