{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_141-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"X ZR 141/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 A Daß eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits modifiziert, macht das neue Vorbringen nicht unerheblich. Die Tatsache der Änderung kann je- doch im Rahmen der richterlichen Tatsachenwürdigung berücksichtigt und be- wertet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nX ZR 141/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDurchstanzanker\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 286 A\n\nDaß eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits modifiziert, macht\n\ndas neue Vorbringen nicht unerheblich. Die Tatsache der Änderung kann je-\n\ndoch im Rahmen der richterlichen Tatsachenwürdigung berücksichtigt und be-\n\nwertet werden.\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 -X ZR 141/00 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den\n\nRichter Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 18. Mai 2000 verkündete\n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufge-\n\nhoben, soweit dadurch die Berufung des Klägers gegen das En-\n\ndurteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 1999 zurückge-\n\nwiesen worden ist.\n\nInsoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Umschreibung\n\nvon Gebrauchsmustern und Patentanmeldungen auf sich als den alleinigen\n\nInhaber und nimmt die Beklagten darüber hinaus auf Schadensersatz wegen\n\nVerzögerungen bei diesen Umschreibungen in Anspruch. Die Parteien streiten\n\ndarüber, ob Rechte an diesen Erfindungen in eine und gegebenenfalls welche\n\nvon den Parteien gegründeten Gesellschaft eingebracht worden sind.\n\nDie Parteien sind gemeinsam Anmelder der deutschen Gebrauchsmu-\n\nster G 296 12 053.7 (\"verschieblicher Durchstanzanker\"), G 296 15 017.7\n\n(\"Zugstoß\"), G 296 15 018.5 (\"Druck-Querkraftkombination\"), G 296 15 016.9\n\n(\"Fugenträger\") sowie G 296 15 019.3 (\"Lochplattenverankerung\"). Die Partei-\n\nen haben diese Erfindungen unter den Nr. 97 110 613.3, 97 114 443.1,\n\n97 114 441.5, 97 114 442.3 und 97 114 472.0 ebenfalls gemeinsam als euro-\n\npäische Patente angemeldet. Die Patentanmeldung 97 116 013.3 gilt inzwi-\n\nschen gemäß Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen.\n\nMit Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1994 hatten die Parteien\n\nsich zu der Ingenieurgesellschaft bürgerlichen Rechts \"T. R. + P. (TRP)\" zu-\n\nsammengeschlossen. Die Parteien vereinbarten die Auseinandersetzung die-\n\nser Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 24.00 Uhr, und zwar in\n\nder Weise, daß die Beklagten aus der Gesellschaft ausschieden und alle Akti-\n\nva und Passiva auf den Kläger übergingen.\n\nStreit besteht, ob daneben zwischen den Parteien mündlich eine BGB-\n\nGesellschaft \"F. + E. R. + P. (F + E)\" gegründet wurde sowie eine weitere \"Er-\n\nfindergesellschaft\". Der Kläger hat durch Anwaltsschreiben vom 26. Januar\n\n1998 die F + E \n\n kündigen \n\nlassen und durch Anwaltsschreiben vom\n\n16. Dezember 1997 die \"Erfindergesellschaft\".\n\nAm 16. März 1998 unterzeichneten die Parteien ein Schriftstück, in dem\n\nsich die Beklagten damit einverstanden erklärten, daß der Kläger bei den Ge-\n\nbrauchsmustern und Patentanmeldungen \"Zugstoß\", \"Druck-Querkraftkombina-\n\ntion\", \"Fugenträger\" und \"Lochplattenverankerung\" als Alleinerfinder benannt\n\nwerde bzw. sich als Alleinerfinder benenne. Es wird dort weiter ausgeführt, daß\n\ndurch diese Erklärung nicht berührt werden sollten die bereits im Rahmen der\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts F + E eingegangenen Verpflichtungen sowie\n\ndie materielle Verfügungsbefugnis im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts F + E und die durch die Benennung als Anmelder erworbene Rechts-\n\nstellung der Beklagten im Hinblick auf diese Gebrauchsmuster/Patente.\n\nDer Kläger verlangt mit seiner Klage von den Beklagten die Übertragung\n\naller Rechte an den Gebrauchsmustern und europäischen Patentanmeldungen\n\nund die Zustimmung zur Umschreibung auf den Kläger allein sowie die Fest-\n\nstellung, daß die Beklagten dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sind\n\nim Hinblick auf die nicht bereits zum 19. Dezember 1997 erfolgte Umschrei-\n\nbung der Gebrauchsmuster und Patentanmeldungen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, es habe außer der\n\nTRP keine wirksam begründete weitere Gesellschaft gegeben. Die Mitbenen-\n\nnung der Beklagten als Erfinder sei in der Erwartung einer Einigung der Partei-\n\nen über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages erfolgt. Hierüber sei auch\n\nin der Folgezeit verhandelt worden, jedoch ohne daß es zum Abschluß eines\n\nGesellschaftsvertrages gekommen sei. Die Kündigungen der F + E und der\n\n\"Erfindergesellschaft\" seien nur vorsorglich ausgesprochen worden.\n\nDemgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, die Parteien hätten\n\nmündlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E gegründet. In diese Ge-\n\nsellschaft seien die streitgegenständlichen Schutzrechte eingebracht worden.\n\nEine Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E sei noch\n\nnicht erfolgt. Eine dritte Gesellschaft, eine \"Erfindergesellschaft\", habe es hin-\n\ngegen nie gegeben.\n\nDie Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.\n\nMit seiner Revision strebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils an, soweit dadurch die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurück-\n\ngewiesen worden ist, und verfolgt in diesem Umfang sein Klagebegehren wei-\n\nter.\n\nHinsichtlich der europäischen Patentanmeldung 97 110 613.3 - das Be-\n\nrufungsgericht hat insoweit die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klage-\n\nerweiterung nach §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO für unzulässig gehalten - verfolgt der\n\nKläger die Klage nicht weiter, weil inzwischen die europäische Patentanmel-\n\ndung gemäß Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen gilt.\n\nDie Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt in dem bean-\n\ntragten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, nicht die Beklagten müßten\n\ndarlegen und beweisen, wann und wodurch sie Schutzrechte des Klägers er-\n\nworben hätten, vielmehr sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.\n\nDas Berufungsgericht hat sodann einen \"Lebenssachverhalt\" festge-\n\nstellt, den es seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Es ist von wirksamem Ab-\n\nschluß dreier Gesellschaftsverträge ausgegangen. Außerhalb der TRP sei im\n\nJanuar 1996 ein weiterer gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluß der Partei-\n\nen mit dem verabredeten Ziel erfolgt, neuartige Tragelemente zu erfinden und\n\nSchutzrechte daran zu erwerben. Jeder Partner dieser Vereinbarung sei ver-\n\npflichtet gewesen, Erfindungen in die Gesellschaft einzubringen. Dementspre-\n\nchend habe der Kläger, zunächst die Erfindung \"Durchstanzanker\" und dann\n\ndie weiteren als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindungen in die Gesell-\n\nschaft eingebracht. Am 15. Januar 1997 hätten die Parteien sodann auf Emp-\n\nfehlung eines zugezogenen Rechtsanwalts beschlossen, für die Vergabe von\n\nLizenzen eine weitere Gesellschaft zu gründen. Diese Gesellschaft, die als\n\nGmbH habe errichtet werden sollen, sei zunächst als Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts etabliert worden und als \"F. + E. R. + P. (F + E)\" bezeichnet worden.\n\nZwischen der Erfindergesellschaft und der geplanten F + E GmbH hätten Li-\n\nzenzverträge über die von der Erfindergesellschaft erwirkten Schutzrechte ge-\n\nschlossen werden sollen, die von der F + E GmbH wiederum durch Vergabe\n\nvon Lizenzen an Dritte hätten vermarktet werden sollen. Danach habe es eine\n\nGesellschaft gegeben, die die streitigen Schutzrechte innegehabt habe, und\n\neine Verwertungsgesellschaft, die nur Auswertungsrechte bekommen und Li-\n\nzenzen an den Schutzrechten habe vergeben sollen.\n\nAbschließend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine Recht s-\n\nübertragung auf eine im Januar 1996 gegründete Gesellschaft stattgefunden\n\nhabe, deren Name belanglos sei. Die Vorgänge um die weitere Gesellschafts-\n\ngründung von Ende 1996 bzw. Anfang 1997 seien nicht streitentscheidend. Die\n\nSchutzrechte seien im Jahre 1996 in die damals neben der TRP bestehende\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht worden.\n\nDas Berufungsgericht hat sich insofern auf das Vorbringen des Klägers\n\nin der ersten Instanz gestützt. Es hat den Vortrag des Klägers in der Beru-\n\nfungsinstanz, neben der TRP hätten die Parteien keine weitere Gesellschaft\n\ngegründet, unberücksichtigt gelassen, da der Kläger erstinstanzlich anderes\n\nvorgetragen habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei nicht zu-\n\nlässig, ohne überzeugende Begründung im Laufe des Verfahrens vom früheren\n\neigenen Vortrag abzuweichen.\n\nDies greift die Revision mit Erfolg an. Bindungen an Prozeßvortrag, wie\n\ndas Berufungsgericht diese angenommen hat, bestehen nicht. Das Berufungs-\n\ngericht hätte den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz nicht unbeachtet\n\nlassen dürfen. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des\n\nRechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen. Sie ist auch in der\n\nBerufungsinstanz nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden (§ 525\n\nZPO). Lediglich ein gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO entfaltet eine\n\nBindungswirkung. Ein solches liegt hier jedoch nicht vor. Ein Geständnis im\n\nSinne von § 288 ZPO ist die Erklärung, daß eine von der Gegenseite behaup-\n\ntete Tatsache wahr ist. Eine solche Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben.\n\nAllerdings kann der Umstand, daß eine Partei im Laufe des Prozesses ihr Vor-\n\nbringen modifiziert, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden\n\n(BGH, Urt. v. 05.07.1995 - KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701 - Sesamstraße-\n\nAufnäher; vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866\n\n- Programmfehlerbeseitigung). Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis jedoch\n\nnicht allein aufgrund einer solchen freien Beweiswürdigung gefunden, sondern\n\nhat dieses rechtsfehlerhaft in erster Linie auf eine Bindung des Klägers an sein\n\nfrüheres Vorbringen gestützt.\n\nII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht danach auf der feh-\n\nlerhaften Annahme, der Kläger sei an sein erstinstanzliches Vorbringen gebun-\n\nden gewesen. Ist somit für das Revisionsverfahren von dem zweitinstanzlichen\n\nVortrag des Klägers auszugehen, so greift auch die von der Revision erhobene\n\nRüge, das Berufungsgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Beweis-\n\nlast verkannt.\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die streitigen Rechte vom\n\nKläger in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht worden seien.\n\nDamit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger Alleiner-\n\nfinder war. Dann aber stehen ihm grundsätzlich die Rechte an der Erfindung\n\nzu; einem darauf gestützten Herausgabeverlangen können die Beklagten al-\n\nlenfalls Gegenrechte entgegensetzen. Für deren Bestand tragen sie die Darle-\n\ngungs- und Beweislast. Auf der Grundlage der vorausgegangenen Feststellung\n\ndes Berufungsgerichts mußten deshalb sie - unabhängig von der rechtlichen\n\nEinordnung des Anspruchs aus § 8 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG - darlegen und\n\nbeweisen, daß sie Rechtsnachfolger des Klägers geworden, oder sonst dem\n\nKläger gegenüber zur Innehabung des Patents oder Gebrauchsmusters be-\n\nrechtigt sind (BGHZ 82, 13, 16 ff - pneumatische Einrichtung).\n\nDiese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast greift allerdings dann\n\nnicht, wenn der Klagevortrag selbst Tatsachen enthält, aus denen sich ein\n\nÜbergang der Rechte auf die in Anspruch Genommenen ergibt. Enthält der\n\nKlagevortrag solche Tatsachen, so können diese ihm die Grundlage, d.h. die\n\nSchlüssigkeit im Hinblick auf das Klagebegehren entziehen (BGHZ, aaO, 18\n\n- pneumatische Einrichtung).\n\nBei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-\n\nricht deshalb weiter zu berücksichtigen haben, daß, wenn der Kläger Alleiner-\n\nfinder ist, die Beklagten darlegen und beweisen müssen, daß und wodurch sie\n\nRechtsnachfolger des Klägers oder auf andere Weise Berechtigte geworden\n\nsind, sofern sich nicht bereits aus dem maßgeblichen Klägervortrag Tatsachen\n\nergeben, die dem Klagebegehren die Schlüssigkeit entziehen. Bei der dazu\n\nerforderlichen Beurteilung des Klägervortrages wird das Berufungsgericht da-\n\nvon auszugehen haben, daß der erstinstanzliche Prozeßvortrag des Klägers\n\nkeine Bindungswirkung erzeugt hat. Es wird vielmehr den geänderten Prozeß-\n\nvortrag des Klägers zu würdigen haben. Es wird sodann, wenn von der Schlüs-\n\nsigkeit des Klagevortrags auszugehen ist, den Vortrag der Beklagten zu der\n\nvon ihnen darzulegenden Rechtsübertragung zu würdigen haben. Bei dieser\n\nGelegenheit\n\nwird das Berufungsgericht auch die von ihm herangezogenen Indizien unter\n\nBerücksichtigung des Klägervortrages in der Revisionsinstanz neu zu bewerten\n\nhaben.\n\nMelullis Scharen Keukenschrijver\n\n Mühlens Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_141-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/x-zr-141-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_141-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_141-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/x-zr-141-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_141-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:34.525435+00:00"}}