{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_134-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-11-13","aktenzeichen":"X ZR 134/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SortenschutzG § 10a Abs. 6 a) Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern ist nicht befugt, nationale Sor- tenschutzrechte für Sortenschutzinhaber gerichtlich geltend zu machen, die nicht unmittelbare oder mittelbare Mitglieder der Vereinigung sind. b) Der Inhaber eines nationalen Sortenschutzrechts kann von einem Landwirt keine Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang er Erntegut durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen und dieses als Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwen- det hat (Nachbau), solange nicht ersichtlich ist, daß er tatsächlich Nachbau betrieben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n13. November 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nX ZR 134/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nSortenschutzG § 10a Abs. 6\n\na) Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern ist nicht befugt, nationale Sor-\n\ntenschutzrechte für Sortenschutzinhaber gerichtlich geltend zu machen, die\n\nnicht unmittelbare oder mittelbare Mitglieder der Vereinigung sind.\n\nb) Der Inhaber eines nationalen Sortenschutzrechts kann von einem Landwirt\n\nkeine Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang er Erntegut durch\n\nAnbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb\n\ngewonnen und dieses als Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwen-\n\ndet hat (Nachbau), solange nicht ersichtlich ist, daß er tatsächlich Nachbau\n\nbetrieben hat.\n\nBGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 - OLG Braunschweig\n\n LG Braunschweig\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 29. Juni 2000 verkündete Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Ko-\n\nsten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern\n\nund Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahr.\n\nGesellschafter der Klägerin sind verschiedene Züchter. Seit dem\n\n19. April 2000 ist auch der B. D. P. e.V. (im folgenden: BDP) Gesellschafter der\n\nKlägerin. Bis auf die D. A/S, die S. R. S.A. und die W. W. GmbH & Co. KG sind\n\nalle Züchter, deren Sortenschutzrechte noch Gegenstand des Berufungsver-\n\nfahrens waren, Mitglieder im BDP.\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten, der als Landwirt tätig ist, ihr\n\nAuskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/98 (Anbau\n\nzur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermeh-\n\nrungsmaterial von im einzelnen bezeichneten Sorten im eigenen Betrieb ge-\n\nwonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau). Außerdem\n\nbegehrt sie Auskunft über die Menge des vom Beklagten verwendeten Saat-\n\nguts.\n\nDie Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten an den Sorten-\n\nschutzrechten, deren Sortenschutzrechte im Rechtsstreit geltend gemacht wer-\n\nden, haben die Klägerin jeweils ermächtigt, im eigenen Namen sämtliche\n\nRechte des Züchters bezüglich Nachbau und Aufbereitung von Saat-/Pflanzgut\n\nder Vertragssorten sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gel-\n\ntend zu machen, eine angemessene Nachbauvergütung zu erheben und die\n\ndem Züchter gegenüber den Landwirten und sonstigen Dritten zustehenden\n\nAuskunftsrechte wahrzunehmen sowie im Namen der Züchter mit den Land-\n\nwirten Vereinbarungen abzuschließen und geeigneten Dritten Aufbereitungsli-\n\nzenzen zu erteilen.\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, gemäß Art. 14 Abs. 3 6. Spiegel-\n\nstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftli-\n\nchen Sortenschutz vom 27. Juli 1994 (GemSortVO) in Verbindung mit Art. 8\n\nAbs. 2 lit. b und c der dazu ergangenen (Durchführungs-) Verordnung (EG)\n\nNr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 (NachbauVO) bzw. gemäß\n\n§ 10 a Abs. 6 SortG nicht nur für die von ihr betreuten EU-Sorten, sondern\n\nauch für die nationalen Sorten Auskunft über den Nachbau und dessen Um-\n\nfang verlangen zu können, ohne dazu einen konkreten Nachbau der betroffe-\n\nnen Sorte aufzeigen zu müssen.\n\nDas Landgericht hat die Prozeßstandschaft der Klägerin insgesamt für\n\nzulässig erachtet und dem Auskunftsbegehren für die EU-Sorten stattgegeben,\n\nAuskunftsansprüche hinsichtlich der nationalen Sorten hingegen verneint. Die\n\ngegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin blieb\n\nohne Erfolg. Wegen der Ansprüche der nicht dem BDP angehörenden Züchter\n\nhat das Berufungsgericht die erteilte Prozeßführungsermächtigung als unwirk-\n\nsam und die erhobene Klage schon als unzulässig angesehen, soweit sie noch\n\nGegenstand der Berufungsinstanz war. Mit ihrer zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren für die nationalen Sorten weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig,\n\nsoweit die Klägerin Ansprüche der Züchter geltend mache, die weder zu ihren\n\nGesellschaftern gehörten noch Mitglieder des BDP seien. Für die darüber hin-\n\nausgehenden nationalen Sorten sei die erteilte Prozeßführungsermächtigung\n\nnicht zu beanstanden.\n\nHierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Für die\n\ndrei Sortenschutzrechte der nicht dem BDP angehörigen Züchter (die Kartoffel-\n\nsorte T. der D. A/S, die Wintergerstensorte J. der S. R. S.A. und die Kartoffel-\n\nsorte M. der W. W. GmbH & Co. KG) liege keine zulässige Prozeßstandschaft\n\nvor. Die Prozeßführungsermächtigung dieser Züchter sei rechtlich nicht zu bil-\n\nligen, weil die Klägerin mit deren Ausübung ungeachtet eines etwaigen Provi-\n\nsionsinteresses gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG)\n\nverstoße, was der erteilten Ermächtigung zugleich gemäß § 134 BGB die Wirk-\n\nsamkeit nehme. Die Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nachbau resultieren-\n\nden Rechte der Züchter einschließlich der Geltendmachung und Durchsetzung\n\nvon Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen sowie eines\n\nLizenzvertragsschlusses stelle eine Besorgung von Rechtsangelegenheiten im\n\nSinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG dar. Soweit die Klägerin die Rechte\n\nvon Nichtgesellschaftern wahrnehme, könne sie sich bei ihrer Prozeßführung\n\nnicht auf die in Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG ausgesprochene Privilegierung der\n\nGenossenschaften und berufsständischen Vereinigungen stützen. Nach der\n\nvon ihrem Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung überzeugend abge-\n\ngebenen Darstellung sei zwar davon auszugehen, daß der als nicht wirtschaft-\n\nlicher Verein organisierte BDP die berufsständische Organisation der mittel-\n\nständischen Züchter darstelle und daß die mit diesem eng verflochtene Kläge-\n\nrin dessen rechtlich verselbständigter Dienstleister in den berufsständischen\n\nAngelegenheiten der Züchter sei. Aus diesem Grunde sei es auch möglich, die\n\nMitglieder des BDP als (mittelbare) Mitglieder der Klägerin im Sinne des Art. 1\n\n§ 7 RBerG anzusehen, denen in Angelegenheiten des Sortenschutzes Rat und\n\nHilfe, und zwar auch über Prozeßführungsermächtigungen, gewährt werden\n\nkönne. Eine derart weite Auslegung sei im übrigen auch nahegelegt durch die\n\nim europäischen Recht anzutreffende parallele Vorschrift des Art. 3 Abs. 2\n\nNachbauVO. Anders sei es nur, wenn mitgliedschaftliche Beziehungen, wie sie\n\nauch das europäische Recht voraussetze, überhaupt nicht anzutreffen seien. In\n\ndiesem Fall könne selbst bei weiter Auslegung Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG nicht\n\nzur Anwendung kommen, so daß die erteilte Prozeßführungsermächtigung auf\n\neine unzulässige Rechtsberatung abziele.\n\n2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision\n\nim Ergebnis ohne Erfolg.\n\na) Die Klägerin kann ihre Prozeßführungsbefugnis in dem vom Beru-\n\nfungsgericht beanstandeten Umfang nicht mit Erfolg auf gewillkürte Prozeß-\n\nstandschaft stützen; dabei handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, die\n\nin jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., BGH,\n\nUrt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 - Verbandsklage in Prozeß-\n\nstandschaft; BGHZ 119, 237, 240).\n\nVoraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft sind eine wirk-\n\nsame Ermächtigung des Prozeßstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der\n\nAnsprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse\n\ndes Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftli-\n\nches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGHZ 119, 237, 242; BGHZ\n\n89, 1, 2; BGH, Urt. v. 11.03.1999 - III ZR 205/97, NJW 1999, 1717). Ob die der\n\nKlägerin von Züchtern, die weder ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP\n\nsind, erteilten Ermächtigungen zur Prozeßführung wegen Verstoßes gegen das\n\nRechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB von vornherein unwirksam gewesen\n\nsind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin kein eigenes\n\nschutzwürdiges Interesse daran, die Ansprüche der drei Züchter, die weder\n\nihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, im eigenen Namen im Pro-\n\nzeß zu verfolgen.\n\nEin solches Interesse folgt nicht aus der Tätigkeit der Klägerin, die als\n\nVereinigung gewerbliche Interessen von Sortenschutzinhabern wahrnimmt. Ein\n\neigenes schutzwürdiges Interesse ist bei Vereinigungen und Verbänden nur für\n\nihre Mitglieder anerkannt (Ullmann, Festschrift v. Gamm, S. 315, 324; vgl. Pa-\n\nstor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 45) und auch nur\n\nsoweit, als sich die Rechtsverfolgung im Rahmen der satzungsmäßigen Zwek-\n\nke des Verbandes hält (BGH, Urt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998,\n\n417, 418 - Verbandsklage in Prozeßstandschaft; Lindacher in MünchKomm. z.\n\nZPO, 2. Aufl., vor § 50 Rdn. 60), wobei zur Klagebefugnis auch solche mittelba-\n\nren Verbandsmitglieder genügen, die einer Einrichtung angehören, die ihrer-\n\nseits Mitglied des klagenden Verbandes ist, sofern der Verband berechtigt ist,\n\nmit der Klage auch die Interessen dieser mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen\n\n(BGH, Urt. v. 20.05.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen\n\nnicht feiern). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die drei\n\nfraglichen Unternehmen nicht Gesellschafter der Klägerin oder Mitglieder des\n\nBDP.\n\nb) Die Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin, auch\n\nRechte von Nichtmitgliedern im eigenen Namen geltend zu machen, wäre auch\n\nmit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nicht zu verein-\n\nbaren, die Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen entspre-\n\nchende Tätigkeiten nur für ihre Mitglieder erlauben (Art. 1, §§ 3 Nr. 7 und 7\n\nRBerG).\n\naa) Die Klägerin übt mit der Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nach-\n\nbau resultierenden Rechte der Züchter einschließlich der Geltendmachung und\n\nDurchsetzung von Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprü-\n\nchen sowie eines Lizenzvertragsschlusses Tätigkeiten aus, die als nach Art. 1\n\n§ 1 Abs. 1 RBerG erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Besorgung fremder\n\nRechtsangelegenheiten zu beurteilen sind. Von der Erlaubnispflicht nach die-\n\nser Vorschrift werden Tätigkeiten erfaßt, die darauf gerichtet und geeignet sind,\n\nkonkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechte zu ge-\n\nstalten (BGH, Urt. v. 16.03.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438\n\n- Erbensucher; BGHZ 48, 12, 19).\n\nbb) Nach Art. 1 § 7 RBerG bedarf es einer Erlaubnis nicht, wenn auf be-\n\nrufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen im Rahmen\n\nihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegen-\n\nheiten gewähren. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Klägerin\n\nnicht auf diese Vorschrift berufen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei\n\nangenommen, daß diese keine Anwendung findet, wenn gesellschaftsrechtli-\n\nche oder mitgliedschaftliche Beziehungen zwischen der Vereinigung und dem\n\nErmächtigungsgeber fehlen. Die Vereinigung darf nur im Rahmen ihres Aufga-\n\nbenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Rechtsangelegenheiten leisten. Nur in-\n\nsoweit stellt die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Klageweg aufgrund\n\nder Prozeßführungsermächtigung keine unzulässige Rechtsberatung dar. Hin-\n\ngegen darf die Vereinigung nicht für außenstehende Dritte tätig werden (Alten-\n\nhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 694, 706; Ren-\n\nnen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 12).\n\nZu Unrecht meint die Revision, im Streitfall seien über den Kreis der Ge-\n\nsellschafter der Klägerin und der Mitglieder des BDP hinaus ferner alle Sorten-\n\nschutzinhaber bzw. ausschließliche Nutzungsberechtigten als Mitglieder der\n\nKlägerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, welche die Klägerin zur\n\nWahrnehmung ihrer aus einem Nachbau resultierenden Rechte ermächtigt\n\nhätten. Zwar setzt Art. 1 § 7 RBerG nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nicht voraus, daß die im Gesetzestext genannten Vereinigungen in\n\nder Rechtsform eines Vereins betrieben werden; auch ein nichtrechtsfähiger\n\nVerein (§ 54 BGB) oder eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft sind befugt, im\n\nRahmen des Art. 1 § 7 RBerG ihre Mitglieder zu betreuen (BGHZ 15, 315,\n\n320); die Gesellschaftsform der Klägerin steht daher der Anwendung der Privi-\n\nlegierungsvorschrift nicht entgegen. Die drei nicht dem BDP angehörenden\n\nZüchter sind jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht gesellschafts-\n\nrechtlich mit der Klägerin verbunden. Sie haben die Klägerin lediglich ermäch-\n\ntigt, ihre Auskunftsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Diese Prozeßfüh-\n\nrungsermächtigung begründet kein Gesellschaftsverhältnis.\n\nc) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung\n\nder Rechte der fraglichen Züchter ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2\n\nNachbauVO. Danach kann eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern unter\n\nden dort angegebenen Voraussetzungen bestimmte Rechte im eigenen Namen\n\nverfolgen. Es kann hier dahinstehen, ob diese dem Gemeinschaftsrecht ange-\n\nhörende Vorschrift auf Vereinigungen von Sortenschutzinhabern auch dann\n\nAnwendung findet, wenn diese Ansprüche aufgrund des nationalen Sorten-\n\nschutzrechts geltend machen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß\n\ndie Klägerin eine Vereinigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 NachbauVO und als\n\nsolche befugt ist, Rechte der Sortenschutzinhaber auf Auskunft, Zahlung der\n\nangemessenen Entschädigung für den Nachbau, Unterlassung sowie Zahlung\n\nvon Schadensersatz im Klageweg durchzusetzen. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Nach-\n\nbauVO begrenzt diese Befugnis jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut auf\n\ndie Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder, zu denen die drei fraglichen Un-\n\nternehmen gerade nicht gehören.\n\nII. 1. Soweit es um die Auskunftsansprüche der unmittelbaren und mit-\n\ntelbaren Mitglieder der Klägerin aus nationalen Sortenschutzrechten geht, hat\n\ndas Berufungsgericht die Klage für unbegründet gehalten.\n\nEs hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Wortlaut von\n\n§ 10 a Abs. 6 SortG seien zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus nur\n\nLandwirte verpflichtet, \"die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch ma-\n\nchen ...\". Das bedeute keine Erstreckung auf sämtliche Landwirte, denen\n\n§ 10 a Abs. 2 SortG die Möglichkeit des Nachbaus einräume. Zusätzliches Er-\n\nfordernis einer Auskunftspflicht sei vielmehr das Gebrauchmachen von dieser\n\neingeräumten Möglichkeit, also die Gewinnung von Erntegut durch Anbau von\n\nVermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb und die dor-\n\ntige Verwendung dieses Erntegutes als Vermehrungsmaterial. Die von der Klä-\n\ngerin erstrebte Auslegung überschreite die Grenze des sprachlich möglichen\n\nWortsinns und verlasse damit den Bereich der zulässigen Auslegung. In be-\n\nsonderen Fällen könne zwar von einem sprachlich unzweideutigen Wortlaut\n\nabgewichen werden, wenn dieser mit dem Gesetzeszweck in einer Weise kolli-\n\ndiere, daß eine abweichende Auslegung nicht nur nahegelegt, sondern gebo-\n\nten sei. Davon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Insbesonde-\n\nre lasse sich nicht sicher feststellen, daß der Gesetzgeber sich bei der Wahl\n\ndes Gesetzeswortlauts vergriffen habe und in Wirklichkeit etwas anderes zum\n\nAusdruck habe bringen wollen, nämlich eine mit dem gemeinschaftsrechtlichen\n\nSortenschutz exakt deckungsgleiche Auskunftsverpflichtung. Den im Gesetz-\n\ngebungsverfahren zur derzeitigen Fassung des § 10 a SortG dokumentierten\n\nÄußerungen lasse sich derartiges jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit\n\nentnehmen.\n\nDer Vergleich mit ähnlichen Regelungen auf anderem Gebiet führe\n\nebenfalls nicht zu dem von der Klägerin erstrebten Auslegungsergebnis. Das\n\ngelte insbesondere für das in § 26 UrhG geregelte Folgerecht und für die Be-\n\ntreibervergütung nach § 54 UrhG. Der Gesetzgeber habe sich veranlaßt gese-\n\nhen, eine von einem konkreten Vergütungstatbestand unabhängige Auskunfts-\n\npflicht vorzusehen, weil im deutschen Recht eine allgemeine, nicht aus beson-\n\nderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt sei und insbe-\n\nsondere keine Auskunftspflicht zu dem Zweck bestehe, Beweismittel zur\n\nDurchsetzung eines anderen Anspruchs zu erlangen. Für die Beurteilung kön-\n\nne die zur GEMA-Vermutung ergangene Rechtsprechung nicht herangezogen\n\nwerden. Auch § 49 UrhG komme hierfür nicht in Betracht; der Auskunftsan-\n\nspruch setze die Entstehung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch\n\nVornahme der Werknutzung und einen durch diese Nutzungshandlung ausge-\n\nlösten Vergütungsanspruch voraus.\n\nAus der bloßen Möglichkeit eines Nachbaus lasse sich kein gesetzliches\n\nSchuldverhältnis mit daran anknüpfenden Auskunftspflichten nach den aus\n\n§ 242 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsätzen ableiten. Die durch § 10 a\n\nAbs. 2 SortG im Wege einer gesetzlichen Lizenz eingeräumte Möglichkeit zum\n\nNachbau führe erst dann zu rechtlichen Beziehungen zum Sortenschutzinha-\n\nber, wenn der Nachbauberechtigte auf dieses gesetzliche Lizenzangebot ein-\n\ngehe und tatsächlich von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch mache. Nur\n\nfür diesen Fall sehe § 10 a Abs. 3 und 6 SortG eine Vergütungs- und Aus-\n\nkunftspflicht vor. Das gesetzliche Lizenzverhältnis entstehe nicht schon mit der\n\nLandwirtseigenschaft eines Beteiligten. Über die im Gesetz ausdrücklich nor-\n\nmierten Fälle hinaus könne ein Auskunftsanspruch grundsätzlich nur dann ent-\n\nstehen, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem bestehe, der\n\neine Auskunft fordere, und dem, der in Anspruch genommen werde. § 10 a\n\nAbs. 6 SortG enthalte keine Regelungslücke. Wann und unter welchen Vor-\n\naussetzungen bei einem Nachbau Auskunft zu erteilen sei, habe in dieser Vor-\n\nschrift eine eindeutige und abschließende Regelung gefunden.\n\nAuch höherrangiges Recht verlange nicht das von der Klägerin erstrebte\n\nAuslegungsergebnis. Die von ihr angenommene Verpflichtung zu einer ge-\n\nmeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Sortenschutzrechts\n\nbestehe nicht. Deutscher und europäischer Sortenschutz stünden selbständig\n\nnebeneinander, da die Regelungen für die gewerblichen Schutzrechte für\n\nPflanzensorten auf Gemeinschaftsebene gerade nicht harmonisiert worden\n\nseien, so daß nach wie vor die inhaltlich verschiedenen Bestimmungen der\n\nMitgliedstaaten Anwendung fänden.\n\nEbensowenig sei es geboten, die Auskunftpflichten unter dem Gesichts-\n\npunkt des effektiven Rechtsschutzes in dem von der Klägerin erstrebten Sinne\n\ndurch eine verfassungskonforme Auslegung zu erweitern. Es sei grundsätzlich\n\nSache eines jeden Rechtsinhabers, sich um seinen Rechtsschutz selbst zu\n\nkümmern und eigene Vorkehrungen für eine effektive Rechtswahrung zu tref-\n\nfen. So könnten die Züchter z.B. auf die Alternative verwiesen werden, sich\n\nselbst eine taugliche Überwachungsorganisation zu schaffen, wie dies ähnlich\n\nim Urheberrecht anzutreffen sei. Ebenso ließe sich daran denken, unter Auf-\n\ngreifen urheberrechtlicher Vorbilder Zweckveranlasservergütungen bei den\n\nvorgelagerten Vertreibern von geschützten Sorten vorzusehen, um auf diese\n\nWeise zu einer pauschalen Vergütungspflicht zu kommen. Insbesondere\n\nkönnten sich die Züchter bereits durch Erhebung einer Nachbaugebühr bei\n\ndem ersten Inverkehrbringen der geschützten Sorte die eingeräumte Nach-\n\nbaumöglichkeit pauschal abgelten lassen und so ihre Entschädigungsansprü-\n\nche wahren.\n\n2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer\n\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) § 10 a Abs. 6 SortG sieht den von der Klägerin geltend gemachten,\n\nlediglich an die Landwirtseigenschaft des Schuldners geknüpften weiteren\n\nAuskunftsanspruch nicht vor.\n\naa) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in\n\nihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich\n\naus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hin-\n\neingestellt \n\nist, ergibt \n\n(BGHZ 46, 74, 76; BGH, Urt. v. 04.05.1988\n\n- VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109). Nach dem für sich verständlichen, eindeu-\n\ntigen und klaren Wortlaut des § 10 a Abs. 6 SortG haben Landwirte, \"die von\n\nder Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte\n\nAufbereiter\" den Inhabern des Sortenschutzes Auskunft über den Umfang des\n\nNachbaus zu erteilen. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft - wie das Berufungs-\n\ngericht zutreffend angenommen hat - die Auskunftspflicht damit an den tat-\n\nsächlichen Nachbau. Die Formulierung des Auskunftsanspruchs mit der Be-\n\nschränkung auf den Umfang des Nachbaus macht zusätzlich deutlich, daß das\n\ndeutsche Sortenschutzgesetz die Auskunftspflicht des Landwirts entsprechend\n\nden bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte üblichen Regelungen an Be-\n\nnutzungshandlungen bindet, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen\n\nund zu beweisen sind.\n\nbb) Diesem Verständnis des § 10 a Abs. 6 SortG stehen die Gesetzes-\n\nmaterialien nicht entgegen. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist ein\n\nvom Wortsinn des Relativsatzes \"die von der Möglichkeit des Nachbaus Ge-\n\nbrauch machen\" abweichender Wille des Gesetzgebers nicht mit der hierzu\n\nerforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Angesichts des eindeutigen Wort-\n\nlauts des § 10 a Abs. 6 SortG reicht es nicht aus, daß in der Begründung des\n\nGesetzentwurfs zur Nachbauregelung (BT-Drucks. 13/7038, S. 14) zum Aus-\n\ndruck gekommen ist, Ziel der Regelung sei es, für nationale Sortenschutz-\n\nrechte die gleichen Nachbaugrundsätze anwendbar zu machen, die für den\n\ngemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz entwickelt worden seien.\n\ncc) Da das Gesetz die Auskunfts- und Zahlungspflicht des Landwirts an\n\ndie tatsächliche Nutzungshandlung knüpft und nicht an die bloße Berechtigung\n\nzum Nachbau, entsteht der Auskunftsanspruch nach § 10 a Abs. 6 SortG nur\n\nunter der Voraussetzung, daß der in Anspruch genommene Landwirt von der\n\nihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit zum Nachbau auch tatsäch-\n\nlich Gebrauch gemacht hat. Daß dies hier der Fall war, hat das Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß es in diesem Zu-\n\nsammenhang erheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen hat. Da mithin\n\nnicht davon ausgegangen werden kann, daß der Beklagte überhaupt Nachbau\n\ngeschützter Sorten betrieben hat, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit zu\n\nverlangen ist, daß der Anspruchsberechtigte darlegt, daß der Landwirt b e-\n\nstimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob es\n\nausreicht, wenn er allgemein den \n\ntatsächlichen Nachbau einer Sorte\n\n- unabhängig davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist - be-\n\nhauptet. Ob aus der Tatsache, daß ein Landwirt geschützte Sorten erworben\n\nhat, Darlegungs- und Beweiserleichterungen hinsichtlich der Feststellung des\n\ntatsächlichen Nachbaus hergeleitet werden können, bedarf hier ebenfalls kei-\n\nner Entscheidung.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein weitergehender allge-\n\nmeiner Auskunftsanspruch nicht gegeben.\n\naa) Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, aus dem in\n\nArt. 10 EG (früher: Art. 5 EG-Vertrag) normierten \"Diskriminierungsverbot\" fol-\n\nge, daß nationale Behörden keinen Unterschied machen dürften zwischen\n\nSachverhalten, die nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen sind und\n\ngleichartigen Sachverhalten, auf die allein nationales Recht anwendbar ist. Das\n\nin Art. 10 EG enthaltene Diskriminierungsverbot verbietet nach der Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, bei der Anwen-\n\ndung nationalen Rechts zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts Unter-\n\nschiede gegenüber Verfahren zu machen, in denen über gleichartige, aber rein\n\nnational bestimmte Sachverhalte entschieden wird (EuGH, Urt. v. 12.06.1980,\n\nRs. 119 u. 126/79 - \"Lippische Hauptgenossenschaft\", Slg. 1980, 1863, 1879\n\nTz. 10; Urt. v. 21.09.1983, Rs. 205-215/82 - \"Deutsche Milchkontor\", Slg. 1983,\n\n2633, 2665 f. Tz. 19; Grabitz/Hilf/v. Bogdandy, Recht der Europäischen Union,\n\nArt. 5 EG Rdn. 45).\n\nDieses Diskriminierungsverbot trifft jedoch nicht den vorliegenden\n\nStreitfall; denn im Rahmen des Sortenschutzgesetzes wird nicht nationales\n\nRecht zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts angewandt. Vielmehr stehen\n\ndas Gemeinschaftsrecht (GemSortVO) und das nationale Recht (SortG) mit\n\njeweils eigenständigen Bestimmungen nebeneinander. Die nationalen Rege-\n\nlungen für die gewerblichen Schutzrechte für Pflanzensorten sind auf der Ge-\n\nmeinschaftsebene bislang nicht harmonisiert worden, weshalb nach wie vor die\n\ninhaltlich unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung\n\nfinden. Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Schutzrechte zu erteilen, wird\n\ndurch \n\ndas Gemeinschaftsrecht \n\nnicht \n\nberührt \n\n(Art. 3 GemSortVO;\n\nWuesthoff/Leßmann/\n\nWürtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz,\n\nBd. 1, Rdn. 27).\n\nAus diesem Grunde kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden,\n\ndaß eine europarechtskonforme Auslegung dazu zwinge, die nationalen Nach-\n\nbaubestimmungen entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Nachbaurege-\n\nlung auszulegen. Zwar steht einer solchen gemeinschaftsrechtskonformen\n\nAuslegung nicht entgegen, daß es sich bei der GemSortVO nicht um eine\n\nRichtlinie handelt, sondern um eine Verordnung, die nach Art. 249 Abs. 2 EG\n\nunmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Die Prinzipien der richtlinienkonformen\n\nAuslegung mögen auf das übrige Gemeinschaftsrecht und damit neben dem\n\nPrimärrecht auch auf die Handlungsform der Verordnung übertragbar sein (so\n\nHatje in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 10 EGV Rdn. 29; Jarass, EuR 1991,\n\n211, 223). Angesichts der parallelen Geltung des gemeinschaftsrechtlichen\n\nSortenschutzes \n\nund \n\nder \n\nnationalen \n\nSortenschutzrechte \n\n(Art. 3\n\nGemSortVO) könnte eine verordnungskonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbil-\n\ndung (dazu etwa Nettesheim, AöR 1994, 261, 282 ff.) aber nur insoweit in Be-\n\ntracht kommen, als es etwa darum ginge, unbestimmte Rechtsbegriffe durch\n\nInhalte oder Wertungen des Gemeinschaftsrechts zu füllen, oder darum, Re-\n\ngelungslücken, die infolge einer planwidrigen Unvollständigkeit bestehen, im\n\nWege einer Analogie zu schließen. Notwendige, aber auch hinreichende Vor-\n\naussetzung für eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist, daß der\n\nWortlaut der nationalen Norm einen Entscheidungsspielraum eröffnet (Nettes-\n\nheim, aaO, 275), woran es hier angesichts des eindeutigen Wortlauts des\n\n§ 10 a Abs. 6 SortG fehlt.\n\nbb) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 2 Nach-\n\nbauVO; diese Vorschrift findet im nationalen Sortenschutzgesetz keine ent-\n\nsprechende Anwendung.\n\nEine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des\n\nGesetzes als Voraussetzung für eine \"gesetzesimmanente Rechtsfortbildung\"\n\n(dazu etwa BGH, Urt. v. 05.02.1981 - III ZR 66/80, NJW 1981, 1726, 1727; Urt.\n\nv. 04.05.1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109, 2110; Larenz, Methodenlehre\n\nder Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373) liegt nicht vor. Ob eine derartige Lük-\n\nke vorhanden ist, die etwa im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist\n\nvom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsab-\n\nsicht zu beurteilen. Das Gesetz muß also, gemessen an seiner eigenen Rege-\n\nlungsabsicht, unvollständig sein. Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch\n\nausdrücklich von einem tatsächlichen Nachbau abhängig gemacht. Für einen\n\nweitergehenden Auskunftsanspruch ist aus den Gesetzesmaterialien nichts zu\n\nentnehmen. Die Gesetzesbegründung läßt auch nicht den Schluß zu, daß der\n\nGesetzgeber eine inhaltsgleiche Übernahme der gemeinschaftsrechtlichen\n\nSortenschutzbestimmungen anstrebte. Da es bereits an einer \"planwidrigen\n\nUnvollständigkeit\" des Gesetzes fehlt, braucht der Frage nicht nachgegangen\n\nzu werden, ob § 8 Abs. 2 NachbauVO einen selbständigen, nichtakzessori-\n\nschen Auskunftsanspruch gewährt (so Keukenschrijver, SortG, § 10 a Rdn. 40;\n\nzweifelnd OLG Frankfurt GRUR Int. 2000, 1015, 1016).\n\ncc) Ein solcher Auskunftsanspruch der Klägerin kann auch nicht aus den\n\nGrundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden.\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Verpflichtung zur Aus-\n\nkunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)\n\nauch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur\n\nüber den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Unge-\n\nwissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsan-\n\nspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen\n\nkann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu\n\ngeben vermag (st. Rspr.; u.a. BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I; BGH,\n\nUrt. v. 21.04.1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk). Voraus-\n\nsetzung eines solchen unselbständigen Auskunftsanspruchs ist dabei stets,\n\ndaß zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht,\n\nwobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, ge-\n\nnügt (BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I), und daß ein Eingriff in\n\nRechte des Auskunftsberechtigten stattgefunden hat.\n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß eine solche\n\nrechtliche Sonderbeziehung zwischen Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsbe-\n\nrechtigtem und Landwirt nur entsteht, wenn der zum Nachbau Berechtigte tat-\n\nsächlich von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit des Nach-\n\nbaus Gebrauch macht.\n\nDer Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß schon vor der Entste-\n\nhung eines solchen Schuldverhältnisses eine Auskunftspflicht besteht. Zwar ist\n\nanerkannt, daß von einer rechtlichen Sonderbeziehung nicht nur bei Vertrags-\n\nbeziehungen und gesetzlichen Schuldverhältnissen ausgegangen werden\n\nkann, sondern etwa auch beim Vorhandensein besonderer familienrechtlicher\n\noder erbrechtlicher Beziehungen (vgl. nur Erman/Kuckuk, BGB, 10. Aufl.,\n\n§§ 259, 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die Landwirtseigenschaft für sich allein, mit der\n\ndadurch nach dem Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Nachbau zu betreiben,\n\nbegründet jedoch keine für die Bejahung einer Auskunftspflicht nach § 242\n\nBGB notwendige rechtliche Sonderbeziehung, da die durch Gesetz begründete\n\nMöglichkeit zum Nachbau im Verhältnis zwischen Sortenschutzinhaber und\n\nLandwirt keine besonderen Rechte oder Pflichten hervorbringt. Die Tatsache\n\nallein, daß jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für\n\neinen anderen von Bedeutung sind, begründet keine Auskunftspflicht (BGH,\n\nUrt. v. 07.05.1980 - VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, 2464; vgl. auch Urt. v.\n\n18.01.1978 \n\n- VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002; Urt. v. 07.12.1988\n\n- IVa ZR 290/87, NJW-RR 1989, 450).\n\ndd) Die Revision kann ihre Auffassung auch nicht auf Fallgestaltungen\n\nstützen, in denen die Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten einen um-\n\nfassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat, der auch die zur Feststellung\n\ndes Bestehens eines Anspruchs erforderliche Auskunft umfaßt. Insbesondere\n\nläßt sich aus diesen konkreten Fallgestaltungen kein allgemeiner Auskunftsan-\n\nspruch folgern.\n\n(1) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Fall-\n\ngruppe der gesetzlichen Lizenz sei im Urheberrecht anerkannt, daß neben der\n\nAuskunftsverpflichtung eine darüber hinausgehende Benachrichtigungspflicht\n\nbestehe. Eine solche Benachrichtigungspflicht ist nur zu bejahen, wenn durch\n\neine Tathandlung ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen worden ist, das\n\nsonst dem Urheberberechtigten verborgen geblieben wäre (vgl. Schricker/\n\nMelichar, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. Rdn. 27). Erst durch die urheber-\n\nrechtlich relevante Tathandlung der Nutzung entsteht zwischen dem Verwerter\n\nund dem Urheberberechtigten ein gesetzliches Schuldverhältnis (Schricker/\n\nMelichar, aaO, Rdn. 17).\n\n(2) Nichts anderes ergibt sich aus § 49 UrhG. Auch für den urheber-\n\nrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Pressespiegelvergütung gemäß § 49\n\nAbs. 1 Satz 2 UrhG gilt, daß ein Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung des\n\nVergütungsanspruchs dient, nur besteht, wenn eine Nutzungshandlung, die\n\ndas gesetzliche Schuldverhältnis begründet, vorgenommen worden ist (vgl.\n\nOLG München GRUR 1980, 234; OLG Düsseldorf GRUR 1991, 908, 909).\n\n(3) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus der\n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zur Markenverletzung durch den Weiter-\n\nvertrieb von im Wege des Parallelimports eingeführten und umverpackten ver-\n\nschreibungspflichtigen Arzneimitteln (BGH, Urt. v. 10.04.1997 - I ZR 65/92,\n\nGRUR 1997, 629 - Sermion II). Danach gehört zu den fünf Voraussetzungen,\n\nunter denen sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb von solchen Arz-\n\nneimitteln nicht widersetzen kann und die kumulativ erfüllt sein müssen, daß\n\nder Markeninhaber durch den Importeur vorab vom Feilhalten des umgepack-\n\nten Arzneimittels unterrichtet wird (BGH, Urt. v. 10.04.1997, aaO, 631, 633).\n\nDie Verpflichtung zur Vorinformation begründet keinen allgemeinen Auskunfts-\n\nanspruch, sondern berechtigt den Importeur, sich unter anderem durch eine\n\nrechtzeitige Information des Markeninhabers die Möglichkeit zum Vertrieb der\n\ngenannten Arzneimittel zu erhalten.\n\n(4) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs zur sogenannten GEMA-Vermutung berufen (BGHZ\n\n95, 274, 278 ff. - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285, 288 ff. - GEMA-\n\nVermutung II). Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen nicht auf das Erfor-\n\ndernis einer rechtlichen Sonderbeziehung als Grundlage für einen Auskunfts-\n\nanspruch aus § 242 BGB verzichtet, sondern durch die Zulassung von Vermu-\n\ntungstatbeständen die Darlegungs- und Beweislast der GEMA für eine Urhe-\n\nberrechtsverletzung erleichtert. Nach dieser Rechtsprechung besteht eine tat-\n\nsächliche Vermutung dafür, daß bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in\n\nden von der GEMA wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (BGHZ 95,\n\n285, 288 - GEMA-Vermutung II). Demnach muß auch hier eine Verletzungs-\n\nhandlung vorliegen.\n\nee) Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine Pflicht des Land-\n\nwirts mitzuteilen, ob er überhaupt Nachbau betreibt, auch nicht aus verfas-\n\nsungsrechtlichen Grundsätzen.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Durchsetzung von Vergütungsan-\n\nsprüchen nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 SortG erschwert wird, wenn der Landwirt\n\ndem Sortenschutzinhaber nur im Fall der tatsächlichen Benutzung Auskunft\n\ndarüber geben muß, in welchem Umfang er dem Sortenschutz unterliegende\n\nSorten nachbaut. Auch erscheint es zweifelhaft, ob der vom Berufungsgericht\n\naufgezeigte Weg über ein Überwachungssystem geeignet ist, die Rechte des\n\nSortenschutzinhabers auf Dauer zu sichern; denn in den Boden eingebrachtes\n\nSaatgut läßt nicht erkennen, ob es sich um lizenziertes oder im Wege des\n\nNachbaus erzeugtes Vermehrungsmaterial handelt. Das Berufungsgericht zeigt\n\naber mit der von ihm angesprochenen Möglichkeit, Nachbaugebühren beim\n\nersten Inverkehrbringen des Saatgutes zu erheben, auf, daß die Sorten-\n\nschutzinhaber nicht praktisch rechtlos gestellt werden - wie die Revision\n\nmeint -, wenn ihnen der erstrebte Auskunftsanspruch nicht zugestanden wird.\n\nDer Umstand, daß Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines solchen Ent-\n\ngelts am Markt zu erwarten sind, rechtfertigt es nicht, den Sortenschutzinha-\n\nbern aus verfassungsrechtlichen Gründen unter Berufung auf den Grundsatz\n\ndes effektiven Rechtsschutzes einen vom Gesetz nicht vorgesehenen allge-\n\nmeinen Auskunftsanspruch zuzuerkennen, der nur die Landwirtseigenschaft\n\ndes Auskunftsverpflichteten zur Voraussetzung hat.\n\nIII. Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend der Anregung der\n\nRevision das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchführung\n\neines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. a in Verbindung\n\nmit Abs. 3 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.\n\nNach Art. 234 Abs. 1 lit. a EG entscheidet der Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften über die Auslegung des Vertrages zur Gründung der\n\nEuropäischen Gemeinschaft und ist damit grundsätzlich auch zur Auslegung\n\ndes Art. 10 EG berufen, auf den sich die Revision stützt. Erlangt die Frage der\n\nAuslegung von Gemeinschaftsrecht in einem vor einem innerstaatlichen Ge-\n\nricht rechtshängigen Verfahren Bedeutung und können dessen Entscheidun-\n\ngen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden, ist dieses Gericht\n\ngrundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\n\nzu ersuchen, die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung vorzunehmen\n\n(Art. 234 Abs. 3 EG). Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht, wenn die rich-\n\ntige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen\n\nvernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage für den betref-\n\nfenden Streitfall kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Rs. 283/81\n\n- \"C.I.L.F.I.T.\", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; BGH, Urt. v. 22.05.1989 - II ZR 206/88,\n\nRIW 1989, 745, 746).\n\nWie ausgeführt, ist das in Art. 10 EG normierte Diskriminierungsverbot\n\nhier offenkundig nicht einschlägig, da im Rahmen des Sortenschutzgesetzes\n\nkein nationales Recht diskriminierend zu Lasten des gemeinschaftsrechtlich\n\ngeregelten Sachverhalts angewandt wird. Soweit die Revision eine Vorabent-\n\nscheidung zur Frage der europarechtskonformen Auslegung des nationalen\n\nRechts erreichen will, kommt eine Vorlage nicht in Betracht, da der Gerichtshof\n\nder Europäischen Gemeinschaften nicht zur Auslegung innerstaatlichen Rechts\n\nberufen ist (EuGH, Urt. v. 18.12.1997 - Rs. C-309/96 - \"Annibaldi\", Slg. 1997,\n\nI-7493, 7510 Tz. 13; Lenz/Borchardt, EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 Rdn. 16).\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nJestaedt\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nZugleich für den infolge sei-\nnes Ausscheidens aus dem\nDienst an der Unterzeich-\nnung verhinderten Vorsit-\nzenden Richter Rogge.\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_134-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/x-zr-134-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_134-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_134-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/x-zr-134-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_134-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:20.440849+00:00"}}