{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_128-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"X ZR 128/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 128/00\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n9. Dezember 2003\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck\n\nund Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 11. Mai 2000 verkündete Urteil des\n\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte \n\nist eingetragene \n\nInhaberin des deutschen Patents\n\n41 08 789 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 18. März 1991 beruht,\n\nfür die eine innere Priorität vom 17. Januar 1991 in Anspruch genommen wor-\n\nden ist. Das Streitpatent umfaßt 13 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1\n\nund 4 lauten (jeweils ohne Bezugszeichen):\n\n\"1. Temperatursensor mit einem Fühlergehäuse, welches ein als\n\nPille ausgebildetes, seinen elektrischen Widerstand tempera-\n\nturabhängig veränderndes, elektronisches Bauteil mit zwei An-\n\nschlußdrähten aufnimmt, wobei die Anschlußdrähte bis zu ih-\n\nren jeweiligen Kontaktfahnen verlaufen und wobei das elektro-\n\nnische Bauteil außenseitig auf der Stirnfläche des Fühlerge-\n\nhäuses befestigt ist,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das elektronische\n\nBauteil frei von einer das Bauteil umschließenden Isolations-\n\nhülle ist und daß die Anschlußdrähte des Bauteils mit Abstand\n\nentlang der Außenseite des Fühlergehäuses verlaufen und in\n\ndiesem Abstand von Abstandshaltern fixiert sind.\n\n 4. Temperatursensor nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das elektronische\n\nBauteil frei auf der Stirnfläche des Fühlergehäuses sitzt.\"\n\nDie Klägerin hält das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und\n\n4 für nicht patentfähig, weil es insoweit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beru-\n\nhe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 sei außerdem gegenüber den ur-\n\nsprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert.\n\nDas Bundespatentgericht hat auf die deshalb erhobene Patentnichtig-\n\nkeitsklage das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 4 für nichtig\n\nerklärt.\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und dem Antrag,\n\nunter Aufhebung des Urteils des Bundespatentgerichts die Nichtigkeitsklage\n\nabzuweisen.\n\nDie Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens \n\ndes \n\n , \n\nProf. \n\n H. . Der gerichtliche Sachverständige hat seine schriftlichen Ausarbeitun-\n\ngen vom 28. November 2002 in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-\n\ngänzt. Die Beklagte hat ein Gutachten des Universitätsprofessors \n\n W. vorgelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Das Streitpatent betrifft einen Fühler, mit dem die in einem Medium\n\njeweils vorhandene Temperatur festgestellt und der - wie sich aus der in Sp. 2\n\nZ. 3 der Beschreibung des Streitpatents angegebenen Zielrichtung ergibt -\n\nhierzu beispielsweise in einem Kraftfahrzeug eingesetzt werden kann. Das Ge-\n\nrät weist ein Gehäuse auf und mißt die Temperatur mittels eines elektronischen\n\nBauteils, das seinen elektrischen Widerstand temperaturabhängig verändert\n\nund als Pille ausgebildet ist. Die Streitpatentschrift schildert als bekannt, ein\n\nNTC-Element einzusetzen, das von Kunststoff ummantelt und im Fühlergehäu-\n\nse untergebracht ist (Sp. 1 Z. 15 ff.). Das wird als nachteilig bezeichnet. Zwar\n\nwerde das Element durch seine Anordnung im Fühlergehäuse schwingungsfest\n\ngehalten; die Fähigkeit, rasch auf sich verändernde Temperaturen im Medium\n\nanzusprechen, wie es beispielsweise bei Fühlern für den Luftstrom eines Tur-\n\nboladers erforderlich sei, sei jedoch nicht gegeben, weil wegen der Kunststof-\n\nfummantelung das Element nicht unmittelbar dem Luftstrom ausgesetzt sei und\n\naußerdem zuviel Wärme vom Fühlergehäuse aufgenommen und abgeleitet\n\nwerde.\n\nDie Streitpatentschrift, die im Anschluß an diese Schilderung verschie-\n\ndene vorbeschriebene Temperatursensoren benennt und deren Merkmale nä-\n\nher beschreibt, leitet hieraus die Forderung nach einer gattungsgemäßen Vor-\n\nrichtung ab, die sich sowohl durch eine Schwingungsunempfindlichkeit, die sie\n\nzum Einsatz in Kraftfahrzeugen befähigt, als auch durch ein möglichst rasches\n\nAnsprechverhalten auszeichnet (Sp. 1 Z. 67 - Sp. 2 Z. 4). Außerdem soll sie\n\n- wie es in Sp. 2 Z. 4 f. weiter heißt - unabhängig von der Anströmrichtung des\n\nzu messenden Mediums montierbar sein.\n\n2. Patentanspruch 1 des Streitpatents schlägt hierzu eine Vorrichtung\n\nvor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:\n\n1. Temperatursensor\n\n2. mit einem Fühlergehäuse,\n\n3. das ein elektronisches Bauteil aufweist.\n\n4. Das elektronische Bauteil\n\na) verändert seinen elektrischen Widerstand temperaturab-\n\nhängig,\n\nb)\n\nist als Pille ausgebildet,\n\nc)\n\nist frei von einer es umschließenden Isolationshülle,\n\nd)\n\nist außenseitig auf der Stirnfläche des Fühlergehäuses\n\nbefestigt,\n\ne) hat zwei Anschlußdrähte.\n\n5. Die Anschlußdrähte\n\na) verlaufen bis zu der jeweiligen Kontaktfahne,\n\nb) verlaufen mit Abstand entlang der Außenseite des Fühler-\n\ngehäuses,\n\nc) sind von Abstandshaltern in ihrem Abstand fixiert.\n\nDas erwünschte Ansprechverhalten, was Temperaturveränderungen in\n\ndem zu messenden Medium betrifft, soll nach diesem Vorschlag in erster Linie\n\ndurch die Merkmale 4 c und d sichergestellt werden. In Anbetracht der Merk-\n\nmale 5 a und b sollen außerdem die beiden Anschlußdrähte genutzt werden\n\nkönnen, um die gewünschte Dynamik zu erreichen. Gegenüber dem eingangs\n\nder Streitpatentschrift in allgemeiner Form als bisher bekannt geschilderten\n\nStand der Technik bedeuten dabei die Merkmale 4 c und d eine Verlagerung\n\nder Pille vom Inneren des Fühlergehäuses nach außen auf eine Stirnfläche\n\ndesselben sowie den Verzicht auf eine Ummantelung der Pille selbst. Damit ist\n\n- wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat - eine\n\nzusätzliche, unmittelbar auf die Oberfläche der Pille aufgebrachte Schicht ge-\n\nmeint, die als thermische Isolierung wirkt, wie es im Stand der Technik der Fall\n\nwar, beispielsweise auch um sicherzustellen, daß die Pille gegen äußere che-\n\nmische oder mechanische Einflüsse des Mediums geschützt sei. Wie der ge-\n\nrichtliche Sachverständige in Ergänzung seiner schriftlichen Ausführungen auf\n\nNachfrage des Senats ferner angegeben hat, können etwa eine Gummihülle\n\noder eine dicke Lackschicht, aber bei entsprechender Ausgestaltung auch eine\n\nelektrische Isolierung als thermische Isolationshülle wirken, die es patentge-\n\nmäß zu vermeiden gilt. Die Pille selbst soll also in thermischer Hinsicht - wie\n\nsich der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten kurz\n\nund anschaulich ausgedrückt hat - praktisch nackt sein. In Kombination mit\n\ndem Ort, an dem sie befestigt ist, hat dies zur Folge, daß die Pille unmittelbar\n\n(vgl. Sp. 1 Z. 20 f.) dem Medium ausgesetzt ist.\n\nDer Sinngehalt des Merkmals 4 c geht jedoch nicht dahin, auch Bauteile\n\ngänzlich wegzulassen, die dem Schutz der Pille oder der gesamten Vorrichtung\n\ngegen Beschädigungen während des Transports oder beim Einbau dienen. Da-\n\nfür gibt der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nichts her. Nach Patentanspruch 9\n\nsoll dessen Lehre vielmehr auch durch eine Vorrichtung mit Schutzbügel ver-\n\nwirklicht werden können, von denen nach Sp. 3 Z. 3 f. der Beschreibung auch\n\nmehrere vorhanden sein können, so daß sich ein Temperatursensor der Merk-\n\nmale des Patentanspruchs 1 ergibt, der zusätzlich einen Schutzkäfig über der\n\nPille aufweist. Aus der sich in Anbetracht der Merkmale 4 c und d ergebenden\n\nNotwendigkeit, daß die Pille unmittelbar dem Medium ausgesetzt ist, folgt des-\n\nhalb lediglich die Forderung, bei Verwendung eines Schutzkäfigs hinreichend\n\ngroße Öffnungen in ihm vorzusehen, damit der Zutritt des Mediums und das\n\nUmströmen der Pille gewährleistet sind.\n\nZur Verbesserung des Ansprechverhaltens der Vorrichtung können nach\n\nPatentanspruch 1 - wie bereits erwähnt - außerdem die Anschlußdrähte ge-\n\nnutzt werden. Das ist in Sp. 2 Z. 18 ff. der Beschreibung ausdrücklich angege-\n\nben. Wenn die Anschlußdrähte beispielsweise nach Maßgabe des Patentan-\n\nspruchs 6 auch nur teilweise blank sind, trägt auch der Verlauf im Abstand von\n\nder Außenseite des Fühlergehäuses zur Vermeidung einer Beeinflussung des\n\nMeßergebnisses durch Wärmeabgabe an das Fühlergehäuse bei.\n\nFür die notwendige Unempfindlichkeit gegen schädliche Schwingungen\n\nsorgen, was die Pille betrifft, deren mit Merkmal 4 d beanspruchte Befestigung\n\nauf dem Fühlergehäuse und, was die Anschlußdrähte betrifft, die Abstands-\n\nhalter nach Merkmal 5 c. Hierdurch ist eine Fixierung von Pille und Anschluß-\n\ndrähten an dem Fühlergehäuse möglich, die trotz der beispielsweise bei Ver-\n\nwendung in einem Kraftfahrzeug von diesem und der Strömung des Mediums\n\nausgehenden Kräften einen vorzeitigen Bruch der Anschlußdrähte und/oder\n\neine vorzeitige Lösung der Pille von der Stirnfläche des Fühlergehäuses ver-\n\nmeidet. Die Patentansprüche 2 und 3 schlagen hierzu bevorzugte Mittel vor.\n\nAus den Figuren wird aber ersichtlich, daß für die Befestigung auch allein da-\n\ndurch gesorgt werden kann, daß die Pille formschlüssigen Kontakt mit der\n\nStirnfläche des Gehäuses hat und ihr Lageort auf dem Gehäuse über die ihrer-\n\nseits am Gehäuse fixierten Anschlußdrähte festgelegt ist.\n\nDie Montierbarkeit der Vorrichtung unabhängig von der Anströmrichtung\n\ndes zu messenden Mediums schließlich wird wiederum durch die Merkmale 4 c\n\nund d sowie die Merkmale 5 a und b erreicht. Hierdurch kann das Medium die\n\nPille selbst bis auf den Bereich umströmen, mit dem diese auf dem Fühlerge-\n\nhäuse gehalten ist; die Anschlußdrähte können bis auf den Bereich, den die\n\nAbstandshalter beanspruchen, und gegebenenfalls einen Bereich, der isoliert\n\nist, angeströmt werden. Das erlaubt, den Einbauort praktisch ohne Rücksicht-\n\nnahme auf die Strömungsrichtung des Mediums auszuwählen. Wird ein\n\nSchutzkäfig verwendet, muß allerdings berücksichtigt werden, daß beispiels-\n\nweise Bügelabschnitte das direkte Anströmen der Pille und der Anschlußdrähte\n\ndurch das Medium beeinträchtigen können.\n\n3. Mit Patentanspruch 1 des Streitpatents ist ein im Sinne des § 3 PatG\n\nneuer Gegenstand beansprucht. Keine Entgegenhaltung weist alle Merkmale\n\ndieses Anspruchs in der beanspruchten Kombination auf. Dies hat der gericht-\n\nliche Sachverständige so gesehen; auch die Parteien streiten hierüber nicht.\n\nWeitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb.\n\n4. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1\n\nNr. 1 PatG besteht jedoch, weil der Gegenstand von Patentanspruch 1 - wie es\n\nauch schon das Bundespatentgericht angenommen hat - dem Fachmann zum\n\nPrioritätszeitpunkt nahegelegt war.\n\na) Maßgeblicher Fachmann ist hier ein Diplomingenieur mit Fachhoch-\n\nschul- oder Universitätsabschluß, der vornehmlich Elektrotechnik studiert und\n\nBerufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Tempe-\n\nraturfühlern hat. Hierbei handelt es sich um ein komplexes Arbeitsgebiet, in\n\ndem Kenntnisse und Fähigkeiten von Maschinenbau- und Elektroingenieuren\n\ngleichermaßen gefordert sind. Der maßgebliche Fachmann hat sich deshalb\n\ndie insoweit nötigen Erkenntnisse, soweit sie nicht bereits im Studium vermittelt\n\nwurden, während seiner Berufstätigkeit angeeignet oder arbeitet mit einem\n\nKollegen auf dem Gebiet, auf dem er nicht studiert hat, interdisziplinär zusam-\n\nmen. Das entnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen, denen die Parteien nicht widersprochen haben.\n\nb) Von einem Fachmann dieser Qualifikation kann ohne weiteres ange-\n\nnommen werden, daß er zum Prioritätszeitpunkt den Anforderungskatalog an\n\nTemperaturfühler kannte, dem auch das Streitpatent gerecht werden will. Bei\n\ndem Versuch, ein Gerät zu schaffen, das diesen Anforderungen trotz ihrer Un-\n\nterschiedlichkeit jeweils weitgehend genügt, konnte er von Vorbildern im Stand\n\nder Technik ausgehen, bei denen jeweils bereits eine Anforderung in eine in-\n\nsoweit zufriedenstellende, wenn nicht gar insoweit optimale Lösung umgesetzt\n\nwar. So war - worüber auch die Parteien nicht streiten - der Forderung nach\n\neinem möglichst raschen Ansprechen auf Temperaturveränderungen ersicht-\n\nlich durch Vorrichtungen zu genügen, wie sie aus der deutschen Patentschrift\n\n30 44 419 (Offenlegungstag 24.06.1982) oder aus der deutschen Patentschrift\n\n31 34 166 (Offenlegungstag 10.03.1983) bekannt waren. Beide Schriften of-\n\nfenbaren gleichermaßen, ein seinen elektrischen Widerstand temperaturab-\n\nhängig veränderndes elektronisches Bauteil in Form einer Pille allein mittels\n\nzwei recht langen Anschlußdrähten weit ab von den übrigen Teilen des ein\n\nFühlergehäuse aufweisenden Meßgeräts zu halten. Wenn die Pille und die An-\n\nschlußdrähte von einer thermischen Isolationshülle nicht umschlossen sind,\n\nwas nach beiden Schriften im Rahmen des Vorgeschlagenen liegt, kann das\n\nMedium, dessen Temperatur festzustellen ist, diese mithin nicht nur unmittelbar\n\nvermitteln; eine Verfälschung der Messung ist auch deshalb kaum möglich, weil\n\nWärme an andere Teile der Vorrichtung allenfalls über die Anschlußdrähte\n\nselbst abgeleitet werden kann, die ihrerseits vom Medium umflossen werden.\n\nNach dem Vorschlag in der deutschen Patentschrift 31 34 166 ist der Zutritt\n\ndes Mediums zu der Pille und den Anschlußdrähten überdies nicht einmal\n\ndurch eine Schutzvorrichtung gehindert. \n\nIn der deutschen Patentschrift\n\n30 44 419 wird zwar eine durchbrochene Schutzhülse vorgeschlagen. Nach\n\nPatentanspruch 1 dieser Schrift soll sie aber Durchbrüche aufweisen, die einen\n\nfreien Zutritt des Meßmediums zur Pille erlauben. Nach der Darstellung in den\n\nFiguren 1 und 3 dieser Schrift sind dadurch auch die Anschlußdrähte bis zu\n\nihren Anschlußfahnen für das Medium zugänglich.\n\nc) Die durch die beiden Entgegenhaltungen dokumentierten Vorbilder,\n\ndie mithin eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1, 2, 3, 4 a, b, c, e und 5 a of-\n\nfenbarten, mußten aus fachlicher Sicht jedoch als kritisch erscheinen, was ihre\n\nFähigkeit anbelangt, den Schwingungen standzuhalten, mit denen beim Ein-\n\nsatz in einem Kraftfahrzeug infolge dessen Bewegung und des Schwingungs-\n\nverhaltens seiner Teile und bei einem strömenden Medium zusätzlich infolge\n\nder von der Strömung ausgehenden Kräfte zu rechnen ist. Wie das Anbrin-\n\ngungsbeispiel in Fig. 4 der deutschen Patentschrift 31 34 166 zeigt, kann der\n\nvom Medium ausgehenden Gefahr zwar durch Anbringung längs des Medium-\n\nstroms Rechnung getragen werden. Kam aber noch die Forderung nach Mon-\n\ntierbarkeit unabhängig von der Anströmrichtung des zu messenden Mediums\n\nhinzu, war für einen Fachmann klar, daß wegen der weiten Entfernung der Pille\n\nvon dem Gehäuse und der örtlichen Festlegung der Pille unmittelbar im Medi-\n\num allein durch zwei Anschlußdrähte eine Vorrichtung nach besagten Vorbil-\n\ndern einer Bruchgefahr unterlag.\n\nd) Einer schwingungsbedingten Zerstörung eines derartigen Meßgeräts\n\nmag durch ausreichende Verstärkung der Anschlußdrähte selbst zu begegnen\n\ngewesen sein. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, daß lediglich eine\n\nderartige Maßnahme nahegelegt gewesen sei. Angesichts der Ausbildung des\n\nhier maßgeblichen Fachmanns, die gerade nicht darauf ausgerichtet ist, nur\n\nnächstliegende Schritte zu ermöglichen, sondern zu möglichst allen tauglichen\n\nGestaltungen befähigen soll, kann - wie der gerichtliche Sachverständige auf\n\nNachfrage bestätigt hat - vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Fach-\n\nmann sich auch damit beschäftigte, ob und gegebenenfalls wie im Stand der\n\nTechnik der Anforderung nach ausreichender Schwingungsunempfindlichkeit\n\nauf andere Weise Rechnung getragen wurde. Das führte den Fachmann zu\n\ndem Stand der Technik, bei dem eine sichere schwingungsfreie Festlegung\n\ndes/der messenden Bauteile durch formschlüssige Anlage am Gehäuse ver-\n\nwirklicht ist. Zu diesem Stand der Technik gehört auch das deutsche Ge-\n\nbrauchsmuster 88 04 01 (Tag der Bekanntmachung 31.08.1989).\n\nEine dort näher beschriebene und in den Figuren abgebildete Ausfüh-\n\nrungsform hat ein als Pille ausgebildetes, seinen elektrischen Widerstand tem-\n\nperaturabhängig veränderndes elektronisches Bauteil, das an der Stirnfläche\n\neines nach vorne wegragenden Teils (Stempels) des dort aus sog. Isolierteil\n\nund sog. Grundkörper bestehenden Gehäuses innerhalb einer es umgebenden\n\nSicherungshülse festgelegt ist, die das Gehäuse nach vorne hin ergänzt. Darin\n\nbeschränkt sich der Offenbarungsgehalt dieser Schrift jedoch nicht. Ausweis-\n\nlich Anspruch 3 lehrt diese Schrift den Fachmann nämlich auch einen Tempe-\n\nraturfühler der Merkmale 1, 2, 3, 4 a, b, e und 5 a, bei dem das Bauteil außer-\n\nhalb des Grundkörpers angeordnet ist (vgl. Merkmal 4 d). Dabei umfaßt dieser\n\nVorschlag auch eine schutzhülsenlose Vorrichtung (vgl. Merkmal 4 c), weil eine\n\nSchutzhülse erst mit den Ansprüchen 4 und 5, also gleichsam als Ergänzung\n\nder Lösungen nach den vorhergehenden Ansprüchen beansprucht ist. Wie ei-\n\nne schutzhüllenlose Anordnung des elektronischen Bauteils außerhalb des\n\nGehäuses aussehen kann, erfuhr der Fachmann durch das deutsche Ge-\n\nbrauchsmuster schließlich ebenfalls. Dessen Zeichnungen konnte er nämlich\n\nentnehmen, daß bei Weglassen der Schutzhülse die Pille jedenfalls über die\n\nbeiden Anschlußdrähte an der Stirnfläche des Stempels gehalten ist, der sich\n\nals Teil des ansonsten aus Isolierteil und Grundkörper bestehenden Gehäuses\n\naxial nach vorne wegragend erstreckt.\n\ne) Eine solche Gestaltung kann ohne weiteres auch bei dem aus den\n\ndeutschen Patentschriften 30 44 419 und 31 34 166 bekannten Vorbild einge-\n\nsetzt werden und führt auch dort ohne Verstärkung der Anschlußdrähte zu ei-\n\nner deutlichen Stabilisierung. Da es keinen durchgreifenden Zweifeln unter-\n\nliegt, daß seine Ausbildung und Erfahrung den hier maßgeblichen Fachmann\n\nbefähigten, das zu erkennen, rechtfertigt dies die Überzeugung, daß es im\n\nStreitfall nahelag, diese Gestaltung zu übernehmen, also die Pille nicht aus-\n\nschließlich mittels der Anschlußdrähte zu halten, sondern - wie in Patentan-\n\nspruch 1 vorgeschlagen - auf der Stirnfläche eines zum Gehäuse gehörenden\n\nVorrichtungsteils zu lagern und dort festzuhalten. Diese Anbringung schafft\n\nzwar einen unmittelbaren Kontakt zwischen Pille und Gehäuse, was die Gefahr\n\nder Ableitung von Wärme ins Gehäuse mit sich bringt und im Vergleich zu dem\n\naus den beiden deutschen Patentschriften ersichtlichen Vorbildern insoweit\n\neinen Rückschritt bedeutet. Dieser Rückschritt konnte und mußte jedoch hin-\n\nnehmbar erscheinen angesichts der geringen Auflagefläche, die sich bei Ver-\n\nwendung einer Pille als messendes Bauteil und eines Stempels als Gehäuse-\n\nteil verwirklichen läßt.\n\nDie Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen anläßlich seiner\n\nAnhörung bestätigen das. Denn danach ist das Ansprechverhalten bekannter-\n\nmaßen zwar von der Oberfläche des oder der messenden Bauteile abhängig.\n\nIn dem Bereich der Technik, in dem die patentgemäße Vorrichtung eingesetzt\n\nwerden soll, ist jedoch nicht etwa eine so weitgehende Dynamik von Nöten,\n\ndaß es dem Fachmann nicht mehr hinnehmbar erschiene oder sich gar verbö-\n\nte, daß die Pille auch nur bereichsweise einen formschlüssigen Kontakt zu dem\n\nGehäuse der Vorrichtung hat. Der Fachmann mußte also lediglich Sorge tra-\n\ngen, daß möglichst viel freie Oberfläche der Pille als unmittelbar anströmbare\n\nFläche verbleibt. Dabei handelt es sich jedoch um eine handwerkliche Maß-\n\nnahme.\n\nf) Was schließlich den Verlauf der Anschlußdrähte bei der sich hiernach\n\nergebenden Vorrichtung anbelangt, war in Anbetracht der aus den beiden\n\ndeutschen Patentschriften bekannten Vorbilder ohne weiteres einsichtig, daß\n\ninsoweit ein freier Verlauf ohne Berührung des Stempels aus Gründen der ge-\n\nwünschten Dynamik vorzugswürdig war. Die deutsche Patentschrift 30 44 419\n\nbetont in Sp. 2 Z. 63 ff. die möglichst berührungslose Führung der Anschluß-\n\ndrähte; die deutsche Patentschrift 31 34 166 weist in Sp. 2 Z. 35 ff. darauf hin,\n\neinen Wärmefluß vom und zum Meßelement, zu und von dem Gehäuse bzw.\n\ndem elektrischen Anschluß sicher zu unterbinden. Der gerichtliche Sachver-\n\nständige hat überdies keine Zweifel daran gelassen, daß gerade auch eine\n\nfreie Zugänglichkeit der Oberfläche der Anschlußdrähte für das zu messende\n\nMedium als eine - wie er sich ausgedrückt hat - relevante Größe für die Dyna-\n\nmik eines Temperaturfühlers dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt bekannt\n\ngewesen ist. Deren Nutzung auch bei einer in formschlüssigem Kontakt zu der\n\nStirnfläche des Gehäuses angeordneten Pille war unter diesen Umständen na-\n\nhegelegt.\n\nDem steht nicht entgegen, daß das deutsche Gebrauchsmuster lediglich\n\nin allseits umschlossenen Räumen verlaufende, dem Medium selbst nirgends\n\nzugängliche Anschlußdrähte zeigt und beansprucht. Zum einen hat das bei\n\ndiesem Vorschlag seinen ersichtlichen Grund in dem Zweck, eine insgesamt\n\nabgedichtete Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die insbesondere zur Tem-\n\nperaturmessung in Flüssigkeiten eingesetzt werden kann. Wo dies, wie etwa\n\nbei zur Messung der Temperatur von Luft verwendeten Fühlern, nicht erforder-\n\nlich ist, konnte sich hieraus mithin kein Hinderungsgrund ergeben, bei einer\n\nAusführung, welche die Anlage der Pille an einer Stirnfläche des Gehäuses\n\nnach Maßgabe des aus dem deutschen Gebrauchsmuster bekannten Vorbild\n\nnutzt, den aus den beiden deutschen Patentschriften bekannten freien Verlauf\n\nder Anschlußdrähte beizubehalten, der anspruchsgemäß mit den Worten um-\n\nschrieben ist, daß die Anschlußdrähte mit Abstand entlang der Außenseite des\n\nFühlergehäuses verlaufen. Zum anderen gab es auch im Stand der Technik,\n\nder auf eine an der Stirnfläche des Gehäuses anliegende Pille als elektroni-\n\nsches Bauteil setzt, jedenfalls mit der deutschen Offenlegungsschrift 36 20 246\n\n(Offenlegungstag 23. 12. 1987) einen Vorschlag, nach dem die Anschlußdräh-\n\nte, über welche die elektrische Verbindung der Pille zu den Kontaktfahnen her-\n\ngestellt wird, nicht ausschließlich innerhalb eines der Vorrichtungsteile verlau-\n\nfen, die das Gehäuse bilden. Nach diesem Vorschlag ragen nämlich die von\n\ndem als Pille ausgebildeten elektronischen Bauteil kommenden Anschluß-\n\ndrähte über die Bohrungen hinaus, in denen sie durch den zum Gehäuse gehö-\n\nrenden Träger geführt sind, an dessen Stirnfläche das beispielsweise aus ei-\n\nnem NTC-Widerstand bestehende elektronische Bauteil gehalten ist. Über die\n\nLänge, mit der die Anschlußdrähte aus den Bohrungen herausragen, damit sie\n\nan mehreren Stellen punktförmig von einer Spiralfeder erfaßt und über sie das\n\nelektronische Bauteil auf die Stirnfläche des Trägers gezogen werden kann,\n\nkönnen die Anschlußdrähte also von dem entlangströmenden Medium unmit-\n\ntelbar angeströmt werden. In der Beschreibung dieser Offenlegungsschrift (Sp.\n\n2 Z. 41 f.) ist dementsprechend auch der NTC-Widerstand zusammen mit sei-\n\nnen Anschlußdrähten als der Meßwertgeber dieser Vorrichtung bezeichnet.\n\nDaß hierdurch bereits eine Vorrichtung mit an der Stirnfläche des Gehäuses\n\nanliegender Pille bekannt war, bei der auch die Anschlußdrähte wegen ihrer\n\nbereichsweisen unmittelbaren Zugänglichkeit für das strömende Medium die\n\nDynamik in positivem Sinne mitbestimmen, die mit dieser Vorrichtung erreich-\n\nbar ist, hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt. Dann aber kann auch\n\nnicht etwa angenommen werden, daß der hier maßgebliche Fachmann abge-\n\nhalten gewesen sei, Merkmal 5 b aufzufinden und im Rahmen des bereits er-\n\nörterten Konstruktionsvorschlags zu nutzen, weil die aus dem deutschen Ge-\n\nbrauchsmuster ersichtliche Führung der Anschlußdrähte als gleichsam zu der\n\ndort offenbarten Art der Pillenbefestigung gehörig erschien.\n\ng) Die Notwendigkeit einer erfinderischen Tätigkeit könnte unter diesen\n\nUmständen nur noch darin gesehen werden, daß der patentgemäße Vorschlag\n\nzusätzlich verlangt, daß die Anschlußdrähte von Abstandshaltern im Abstand\n\nfixiert sind. Auch diese zusätzliche Gestaltung muß jedoch angesichts der qua-\n\nlifizierten Ausbildung und Erfahrung des hier maßgeblichen Fachmanns als\n\nnaheliegend eingestuft werden. Über eine längere Strecke frei verlaufende\n\nDrähte sind bekanntermaßen anfällig. Vor allem Schwingungen können ihnen\n\ngefährlich werden. Eine Gegenmaßnahme ist es, die Strecke des freien Ver-\n\nlaufs zu verkürzen, was beispielsweise durch zwischen Anfangs- und Endpunkt\n\nangeordnete Mittel geschehen kann, die den Draht abstützen und dadurch fi-\n\nxieren. Hierbei handelt es sich um eine in vielen Bereichen der Technik geläu-\n\nfige Maßnahme. Fixierende Abstandshalter, wie sie mit dem Merkmal 5 c bean-\n\nsprucht sind, in Betracht zu ziehen, kann damit auch im Streitfall nicht als ein\n\nbesonderer Schritt angesehen werden, der erfinderische Tätigkeit voraussetz-\n\nte. Im Falle der Weiterentwicklung des aus den beiden deutschen Patent-\n\nschriften bekannten Stands der Technik mußte der Fachmann zwar ebenfalls\n\nmitberücksichtigen, daß durch derartige Mittel weiterer zur Ableitung von Wär-\n\nme geeigneter Kontakt zu dem Gehäuse geschaffen werde. Die Kontaktflächen\n\nlassen sich durch geeignete Gestaltung, die im Fachkönnen des hier maßgeb-\n\nlichen Fachmanns liegt, aber auch insoweit so gering halten, daß auch deswe-\n\ngen keine durchgreifenden Zweifel an der Auffindbarkeit der patentgemäßen\n\nLösung angebracht sind.\n\nh) Die vorstehende Würdigung wird durch die Ausführungen des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen gestützt. Gegen die auch von ihm getroffene\n\nFeststellung, daß angesichts des Stands der Technik Patentanspruch 1 eine\n\nerfinderische Tätigkeit nicht zugrunde liege, spricht nicht, daß es nach Mei-\n\nnung des Sachverständigen verschiedene Möglichkeiten gab, den in der Streit-\n\npatentschrift genannten Forderungen an einen Temperaturfühler gerecht zu\n\nwerden. Hierdurch kommt die Komplexität des hier interessierenden Gebiets\n\nder Technik zum Ausdruck. Mit ihr zurechtzukommen, war Inhalt der Tätigkeit,\n\nder sich der hier maßgebliche Fachmann üblicherweise stellen mußte. Eine\n\ngroße Variantenbreite möglicher Alternativen gehörte deshalb ebenfalls zu den\n\nSchwierigkeiten, die er mit Hilfe seines Fachwissens und -könnens zu meistern\n\nvermochte. Dies gilt - wie ausgeführt - gleichermaßen für eine geschickte An-\n\nordnung und Befestigung mit nur geringen Kontakten zur Halterkonstruktion, in\n\nwelcher der von der Beklagten herangezogene Privatgutachter Prof. \n\nW. eine besondere Leistung zu erkennen glaubt. Soweit Prof. \n\nW. in dem Vorschlag einer ungeschützten Meßstelle etwas Schutz-\n\nwürdiges gesehen hat, steht sein Gutachten der getroffenen Entscheidung\n\nebenfalls nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 auch Ausführungsformen um-\n\nfaßt, die einen Schutzbügel bzw. eine Art Käfig zum Schutz der Pille und der\n\nAnschlußdrähte aufweisen.\n\n4. Der ferner angegriffene Patentanspruch 4 hat ebenfalls keinen Be-\n\nstand.\n\nEr konkretisiert das Merkmal 4 c dahin, daß das elektronische Bauteil\n\n4. c) (1)\n\nfrei auf der Stirnfläche des Fühlergehäuses sitzt.\n\nIn Sp. 2 Z. 40 der Beschreibung des Streitpatents ist dieses Merkmal\n\nzwar dahin erläutert, daß das Bauteil so allseitig von dem zu messenden Medi-\n\num umströmbar ist. Angesichts der Zielsetzung des Streitpatents und der in der\n\nStreitpatentschrift enthaltenen Zeichnungen bedeutet das dem Fachmann frei-\n\nlich nicht, daß ein Anliegen der Pille an der Stirnseite des Gehäuses gänzlich\n\nentfällt. Ein solches Anliegen ist in den Figuren nämlich gezeigt und auch not-\n\nwendig, weil ansonsten die nach Merkmal 4 c erforderliche definierte Festle-\n\ngung nicht garantiert wäre. Merkmal 4 c (1) ist mithin Ausdruck des bereits er-\n\nwähnten naheliegenden Strebens, den Kontakt zwischen Pille und Gehäuse\n\nmöglichst gering zu halten.\n\nDie vorstehenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit gelten mit-\n\nhin auch in Ansehung des Patentanspruchs 4. Ob der insoweit weiter geltend\n\ngemachte Nichtigkeitsgrund besteht, kann unter diesen Umständen dahinste-\n\nhen.\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit\n\n§ 121 Abs. 2 PatG.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_128-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/x-zr-128-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_128-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_128-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/x-zr-128-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_128-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:01:48.118153+00:00"}}