{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_125-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"X ZR 125/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. März 2001 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 272, §§ 631 ff. a.F., § 813 Abs. 2 Zahlt der zu Abschlagszahlungen verpflichtete Besteller vor Fälligkeit der jewei- ligen Rate auf die spätere, im Umfang der Zahlungen tatsächlich bestehende Werklohnschuld, steht ihm ein Anspruch auf Ausgleich der damit verbundenen angeblichen Nutzungsvorteile gegen den Unternehmer nicht zu.","text_plain":"Berichtigt durch Beschluß \nvom 14. Juni 2002 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 125/00 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. März 2001 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 272, §§ 631 ff. a.F., § 813 Abs. 2 \n\nZahlt der zu Abschlagszahlungen verpflichtete Besteller vor Fälligkeit der jewei-\n\nligen Rate auf die spätere, im Umfang der Zahlungen tatsächlich bestehende \n\nWerklohnschuld, steht ihm ein Anspruch auf Ausgleich der damit verbundenen \n\nangeblichen Nutzungsvorteile gegen den Unternehmer nicht zu. \n\nBGH, Urt. v. 19. März 2002 - X ZR 125/00 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 9. Juni 2000 verkündete Urteil des \n\n24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDas klagende Land H. erteilte der Beklagten Ende 1989 den Auftrag zum \n\nAbbruch einer Altölraffinerie in H.. In dem Vertrag waren die Geltung der VOB \n\nTeile B und C in der bei Auftragsvergabe geltenden Fassung sowie die Zahlung \n\nmonatlicher Abschlagzahlungen auf die zu erbringenden Leistungen vereinbart. \n\nDie Abbrucharbeiten erstreckten sich über mehrere Jahre, in deren Verlauf die \n\nBeklagte mehrere Abschlagrechnungen erstellte. Auf die erste und zweite Ab-\n\nschlagrechnung leistete das Land nach Rechnungsprüfung gekürzte Abschlag-\n\nzahlungen. Auf die dritte und vierte Abschlagrechnung leistete das Land Zah-\n\nlungen, die die mit den Rechnungen geforderten Abschlagzahlungen überschrit-\n\nten, weil seine Bediensteten bei der Rechnungsprüfung einzelne Rechnungs-\n\nposten addierten statt subtrahierten. Im März 1992 bemerkte die Beklagte, daß \n\ndie Summe der Zahlungen des Landes die nach den Abschlagrechnungen der \n\nBeklagten bis dahin geforderten Abschlagzahlungen überschritten hatte. Sie \n\nteilte dem Land mit, daß auf die nach den Abschlagrechnungen insgesamt zu \n\nleistenden Abschlagzahlungen in Höhe von 1.547.575,08 DM Zahlungen in Hö-\n\nhe von insgesamt 2.727.259,05 DM geleistet worden seien, woraus sich eine \n\nÜberzahlung von 1.179.683,97 DM errechne. Sie schlug vor, die Überzahlung \n\nmit der inzwischen erteilten fünften Abschlagrechnung zu verrechnen und zahl-\n\nte den durch die Verrechnung nicht abgedeckten Teil der Überzahlungen in Hö-\n\nhe von 742.526,27 DM am 20. März 1992 an das Land zurück. Das Land erklär-\n\nte sich damit einverstanden, errechnete \n\njedoch eine Überzahlung von \n\n1.356.274,53 DM, so daß sich nach der Rückzahlung ein offener Betrag in Hö-\n\nhe von 613.748,26 DM ergebe, der durch die Verrechnung mit der fünften Teil-\n\nrechnung voraussichtlich nicht vollständig abgedeckt werde, und forderte die \n\nErstattung eines weiteren Teilbetrages von 175.000,-- DM. \n\nIm Dezember 1992 erstellte die Beklagte unter Verrechnung mit den ihr \n\nverbliebenen Abschlagzahlungen die Schlußrechnung und forderte den danach \n\noffenen restlichen Werklohn ein. Da dessen Höhe streitig war, nahm die Be-\n\nklagte das Land vor dem Landgericht Darmstadt im Verfahren 2 O 692/94 auf \n\nZahlung in Anspruch. Das Landgericht Darmstadt kam zu dem Ergebnis, daß \n\ndie Beklagte einen restlichen Werklohn in Höhe von 53.755,05 DM zu bean-\n\nspruchen habe, der jedoch durch die vom Land erklärte Aufrechnung mit An-\n\nsprüchen auf Herausgabe von Nutzungen, die die Beklagte aus den Überzah-\n\nlungen auf die Abschlagrechnungen gezogen habe, erloschen sei. Das in die-\n\nsem Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. August \n\n1995 ist rechtskräftig. \n\nMit der Klage begehrt das Land von der Beklagten den Ersatz von Nut-\n\nzungsvorteilen nach Bereicherungsrecht. Es hat die Auffassung vertreten, die \n\nBeklagte habe infolge von Überzahlungen auf die dritte und vierte Abschlag-\n\nrechnung in der Zeit zwischen den überhöhten Abschlagzahlungen und der Er-\n\nstattung der 742.526,27 DM sowie der Verrechnung mit den Forderungen aus \n\nweiteren Abschlagrechnungen einen Zinsgewinn von insgesamt 107.990,10 DM \n\nerzielt. Es sei davon auszugehen, daß die Beklagte die Überzahlungen zu ei-\n\nnem Zinssatz von mindestens 7 % angelegt habe. Von diesem Zinsgewinn sei \n\nlediglich ein Teilbetrag von 53.755,05 DM durch Aufrechnung gegenüber der \n\nrestlichen Werklohnforderung der Beklagten erloschen, so daß eine Restforde-\n\nrung auf Herausgabe der Nutzungen in Höhe von 54.235,05 DM verbleibe. Die-\n\nse habe die Beklagte mit 5,3 % zu verzinsen, weil das klagende Land Bankkre-\n\ndit in Anspruch nehme, der mit 5,3 % zu verzinsen sei. Die Beklagte ist dem \n\nKlagebegehren auf Zahlung dieser Beträge dem Grunde wie der Höhe nach \n\nentgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4.797,61 DM nebst \n\n4 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1997 verurteilt und die Klage im übrigen ab-\n\ngewiesen. Gegen dieses Urteil haben das Land Berufung und die Beklagte An-\n\nschlußberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Landes \n\nzurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage insge-\n\nsamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das Land das Klage-\n\nbegehren weiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die ausschließlich auf den Ersatz von Nut-\n\nzungsvorteilen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB) \n\ngerichtete Klage für unbegründet gehalten. Es hat den von den Parteien ge-\n\nschlossenen Vertrag als Werkvertrag gewertet und ausgeführt, es stehe außer \n\nZweifel, daß die Beklagte \"etwas\" erhalten habe und zwar \"durch Leistung\" des \n\nLandes. Ohne rechtlichen Grund habe die Beklagte das an sie ausgezahlte \n\nGeld aber nur insoweit erlangt, als die eingegangenen Beträge den Gesamtbe-\n\ntrag ihrer letztlich begründeten Werklohnforderung überstiegen hätten. Die Nut-\n\nzungsvorteile, die der Beklagten aus diesem überschießenden Betrag zugeflos-\n\nsen seien oder hätten zufließen können, seien aber mit der im Vorprozeß er-\n\nfolgreich geltend gemachten Aufrechnung ausgeglichen worden. Zwar habe der \n\nBeklagten \n\nzeitweise ein den endgültigen Vergütungsanspruch \n\nvon \n\n2.038.436,29 DM übersteigender Betrag von 688.822,76 DM zur Verfügung \n\ngestanden. Dieses \"fiktive Bereicherungskonto\" sei aber durch die Zahlung der \n\nBeklagten in Höhe von 742.526,27 DM vollständig zurückgeführt worden, die \n\nZinsvorteile, die die Beklagte aus dem überschießenden Betrag bis dahin er-\n\nlangt habe oder hätte erlangen können, seien durch die im Vorprozeß erklärte \n\nAufrechnung ausgeglichen. Die mit der Klage begehrte Verzinsung des Kapi-\n\ntals, das das Land der Beklagten über den Gesamtbetrag der letztlich begrün-\n\ndeten Werklohnforderung hinaus zeitweilig zur Verfügung gestellt habe, könne \n\ndas Land nicht beanspruchen, weil der Vergütungsanspruch des Unternehmers \n\neine betagte Verbindlichkeit sei, so daß die Beklagte durch die nur vorzeitig er-\n\nfolgten Zahlungen nicht ungerechtfertigt bereichert sei. § 813 BGB schließe die \n\nErstattung von Zwischenzinsen aus. \n\nII. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-\n\ngebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen \n\nVertrag rechtsfehlerfrei als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gewertet. Das läßt einen Rechts-\n\nfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen. \n\n2. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß es sich bei \n\ndem Vergütungsanspruch des Unternehmens aus dem Werkvertrag nach der \n\ngesetzlichen Regelung um eine betagte Forderung handelt. Auch das läßt einen \n\nRechtsfehler nicht erkennen, die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind \n\nunbegründet. \n\na) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht stütze seine An-\n\nsicht zu Unrecht auf § 641 BGB, da sich diese Bestimmung nicht auf die Rege-\n\nlung der Fälligkeit der Vergütung des Werkunternehmers beschränke; der \n\nWerkunternehmer könne die Vergütung erst verlangen, wenn er das Werk her-\n\ngestellt habe, so daß das Bestehen des Werklohnanspruchs ungewiß und bis \n\nzur Herstellung des Werks offen sei, ob der Unternehmer überhaupt Zahlung \n\nseiner Vergütung verlangen könne. Das gelte im Streitfall auch hinsichtlich der \n\nHöhe des Vergütungsanspruchs, weil der erteilte Auftrag zum überwiegenden \n\nTeil nach Einheitspreisen abzurechnen gewesen sei. \n\nb) Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision einen Rechtsfehler nicht auf. \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß der Besteller eines \n\nWerks bereits durch den Abschluß des Werkvertrages zur Zahlung der verein-\n\nbarten Vergütung an den Unternehmer verpflichtet wird (§ 631 Abs. 1 BGB), die \n\nEntrichtung der Vergütung an den Unternehmer bei Fehlen abweichender Ver-\n\neinbarungen der Vertragsparteien aber erst bei der Abnahme des vertragsge-\n\nmäß hergestellten Werks zu erfolgen hat (§ 640 Abs. 1, § 641 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB), sofern das Werk nicht in Teilen abzunehmen ist (§ 641 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB). Diese Regelung bedeutet, daß der Vergütungsanspruch des Werkunter-\n\nnehmers zwar mit dem Abschluß des Werkvertrages entsteht, grundsätzlich \n\naber erst mit der Abnahme des Werks fällig wird (BGHZ 89, 189, 192; Sen.Urt. \n\nv. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Palandt/Sprau, BGB \n\n61. Aufl., § 632 BGB Rdn. 1). Fehlt es an der Fertigstellung und Abnahme des \n\nWerks, ist der Vergütungsanspruch des Unternehmers daher nicht schlechthin \n\nunbegründet, sondern mangels Fälligkeit des durch den Werkvertrag begründe-\n\nten Anspruchs lediglich zur Zeit unbegründet (BGHZ 127, 254, 260). Eine ande-\n\nre rechtliche Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Revision auch dann \n\nnicht geboten, wenn die Parteien des Werkvertrages die Berechnung der Ver-\n\ngütung nach Einheitspreisen vereinbart haben. Denn eine solche Abrede betrifft \n\nlediglich die Art der Berechnung der Höhe des mit Abschluß des Werkvertrages \n\nentstandenen Vergütungsanspruchs des Werkunternehmers. \n\nDer Werkunternehmer ist daher nach dem Gesetz grundsätzlich vorleis-\n\ntungspflichtig (BGHZ 61, 42, 45; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, \n\nNJW 1993, 1128, 1130). Daraus folgt, daß bei Fehlen abweichender Vereinba-\n\nrungen ein Besteller, der den Werklohn vor der Abnahme des hergestellten \n\nWerks entrichtet, auf eine Schuld vor deren Fälligkeit im Sinne der §§ 272, 813 \n\nAbs. 2 BGB leistet. Die Rechtsprechung sieht in dem Anspruch auf Zahlung der \n\nVergütung für das vertraglich geschuldete Werk demzufolge eine betagte, nicht \n\ndagegen - wie die Revision meint - eine durch die Fertigstellung des Werks auf-\n\nschiebend bedingte Verbindlichkeit (BGHZ 89, 189, 192). \n\n3. Das Berufungsgericht ist schließlich davon ausgegangen, daß eine \n\nÜberzahlung nur in Höhe des Betrages vorgelegen habe, der die letztlich be-\n\ngründete Werklohnforderung übersteigt. Auch das läßt entgegen den Angriffen \n\nder Revision im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\na) Die Revision weist zwar in anderem Zusammenhang im Ausgangs-\n\npunkt zu Recht darauf hin, das Berufungsurteil erwähne § 16 Nr. 1 VOB/B in \n\nder Fassung der bei Abschluß des Werkvertrages geltenden Fassung nicht, \n\nobwohl die Parteien die VOB/B in den Werkvertrag einbezogen und in Nr. 2.8 \n\ndes Vertrages Abschlagzahlungen vereinbart hätten. In der Sache hat das Be-\n\nrufungsgericht § 16 Nr. 1 VOB/B aber durchaus beachtet. Denn es ist bei seiner \n\nEntscheidung ausdrücklich davon ausgegangen, daß die vom Land geleisteten \n\nVorauszahlungen dem Ausgleich der letztlich begründeten Werklohnforderung \n\nder Beklagten gedient hätten und eine Überzahlung der Werklohnforderung da-\n\nher nur in der Höhe in Betracht komme, in der die Vorauszahlungen den letzt-\n\nlich begründeten Werklohnanspruch überstiegen hätten. \n\nAbschlagzahlungen nach § 16 Nr. 1 VOB/B sind Anzahlungen in bezug \n\nauf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk, der erst durch die vom Auf-\n\ntraggeber geprüfte und anerkannte Schlußrechnung (§§ 14 Nr. 3, 16 Nr. 3 \n\nAbs. 1 VOB/B) endgültig wird. Die Vereinbarung von Abschlagzahlungen ändert \n\ndaher auch nichts an dem Umstand, daß der Unternehmer vorleistungspflichtig \n\nist (Locher in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B \n\nRdn. 43). Deshalb sind zu hohe oder zu geringe Abschlagzahlungen im Rah-\n\nmen der Schlußrechnung auszugleichen, so daß der Werkunternehmer nach \n\nErstellung der Schlußrechnung eine Überzahlung einzelner Teilleistungen nicht \n\nzurückgewähren muß, soweit er andere noch nicht oder nur unzureichend ver-\n\ngütete Leistungen erbracht hat, auf die der durch Gegenleistungen nicht ge-\n\ndeckte Teil der Abschlagzahlungen im Rahmen der Schlußrechnung zu ver-\n\nrechnen ist. Nur soweit die Summe der Voraus- und Abschlagzahlungen die \n\ndem Werkunternehmer zustehende Gesamtvergütung übersteigt, ist dieser zur \n\nRückzahlung verpflichtet (BGH Urt. v. 21.1.1986 - IX ZR 46/85, BauR 1986, \n\n361, 366). \n\nAn dieser Rechtslage ändert sich nichts, wenn der Besteller - etwa infol-\n\nge von sachlichen oder rechnerischen Fehlern bei der Prüfung von ordnungs-\n\ngemäß erstellten Abschlagrechnungen - einzelne Abschlagrechnungen über-\n\nzahlt. Denn Abschlagzahlungen sind ohne Rücksicht darauf, womit in den Ab-\n\nschlagrechnungen die betreffenden Abschlagforderungen begründet worden \n\nsind, als Rechnungsposten in die Schlußrechnung einzustellen um sicherzustel-\n\nlen, daß die Abschlagzahlungen lediglich vorläufige Zahlungen auf vorläufige \n\nBerechnungen des vertraglich geschuldeten Werklohns bleiben, zumal die Prüf-\n\nfähigkeit von Anschlagrechnungen geringeren Anforderungen unterliegt als die \n\nPrüffähigkeit von Schlußrechnungen (BGH Urt. v. 9.1.1997 - VII ZR 69/96, NJW \n\n1997, 1444). Auch eine auf sachlichen oder rechnerischen Fehlern bei der Er-\n\nstellung der Abschlagrechnung oder ihrer Prüfung beruhende Abschlagzahlung \n\nist daher eine vorläufige Zahlung auf die erst mit der Schlußrechnung entgültig \n\nfestzustellende und mit der Abnahme und Schlußrechnung fällig werdende \n\nWerklohnforderung des Unternehmers. \n\nb) Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, durch die auf die \n\ndritte und vierte Abschlagrechnung vom Land geleisteten Zahlungen sei ein \n\n\"fiktives Bereicherungskonto\" entstanden, das durch die Rückzahlung der Be-\n\nklagten ausgeglichen worden sei, sind diese Ausführungen zwar nicht beden-\n\nkenfrei, im Ergebnis revisionsrechtlich aber nicht zu beanstanden. \n\nBei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Ab-\n\nschlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch \n\naus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu ha-\n\nben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede \n\nüber die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140, \n\n365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locher \n\nin: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131; Hei-\n\nermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.). Ab-\n\nschlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer \n\nAbreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfol-\n\ngen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit \n\nVertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertrag-\n\nlichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v. 20.10.1992 \n\n- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00, \n\nUmdr. S. 7). Da Abschlagzahlungen nur den Charakter vorläufiger Zahlungen \n\nauf den sich mit der Schlußrechnung unter Abrechnung mit den Abschlagzah-\n\nlungen ergebenden endgültigen Vergütungsanspruch des Unternehmers haben, \n\nkann der Besteller zwar bereits gezahlte Abschläge mit späteren verrechnen, \n\nwenn sich wie im Streitfall aufgrund einer Zwischenabrechnung des Unterneh-\n\nmers ergibt, daß die geleisteten Abschläge nicht fällig waren oder wenn sich \n\nherausstellt, daß dem Besteller aufgrund von Mängeln ein Zurückbehaltungs-\n\nrecht zusteht. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien Gebrauch gemacht, \n\nindem die Beklagte den sich aus ihrer Zwischenabrechnung ergebenden Betrag \n\nan das Land erstattet hat und die restliche Überzahlung mit Zustimmung des \n\nLandes auf die fünfte Abschlagzahlung verrechnet wurde. Ein Bereicherungs-\n\nausgleich findet aber nicht statt, da ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung \n\nvon Abschlagzahlungen erst mit der durch die Schlußrechnung vorzunehmen-\n\nden endgültigen Abrechnung besteht. \n\nDie Klage ist demzufolge zu Recht abgewiesen worden, weil die Beklag-\n\nte die überhöhten Abschlagzahlungen nicht ohne Rechtsgrund erhalten hat, \n\nsoweit ihr diese Beträge nach der Fertigstellung des Werks und dessen Ab-\n\nnahme zustanden. Die darüber hinausgehenden Zahlungen hat sie vertrags-\n\ngemäß und noch vor der Erstellung der Schlußrechnung abgerechnet und aus-\n\ngeglichen, so daß Ansprüche aus § 818 Abs. 2 BGB vom Berufungsgericht im \n\nErgebnis zu Recht für unbegründet erachtet worden sind. Damit fehlt auch die \n\nbereicherungsrechtliche Grundlage für Ansprüche auf Nutzungsherausgabe. \n\nDie Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-\n\nsen. \n\nMelullis Jestaedt Scharen \n\n Keukenschrijver Asendorf \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 125/00 \n\nGeschäftsstelle des X. Senats \n\nSchreibfehlerberichtigung \n\nin Sachen \n\nDer Verkündungsvermerk des auf die mündliche Verhandlung vom \n\n19. März 2002 ergangenen Urteils wird wegen offenbarer Unrichtig-\n\nkeit dahingehend berichtigt, daß das Urteil am \n\n19. März 2002 \n\nverkündet wurde (§ 319 Abs. 1 ZPO). \n\nKarlsruhe, 14. Juni 2002 \n\nWermes, Justizhauptsekretär \n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_125-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/x-zr-125-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_125-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_125-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/x-zr-125-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_125-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:03:15.744364+00:00"}}