{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_124-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-11-16","aktenzeichen":"X ZR 124/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 124/00 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n16. November 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 16. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter \n\nDr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Mai 2000 verkün-\n\ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent-\n\ngerichts abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die \n\nBundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 553 105 (Streit-\n\npatents), das auf einer Anmeldung vom 23. August 1991 beruht und für das die \n\nPriorität der deutschen Patentanmeldung 40 32 885 vom 17. Oktober 1990 in \n\nAnspruch genommen worden ist. \n\nDas Streitpatent betrifft eine Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbeson-\n\ndere Straßenfahrzeuge. Es ist in der Verfahrenssprache Deutsch erteilt und \n\numfaßt 13 Patentansprüche. \n\nPatentanspruch 1 lautet: \n\n\"Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere für Straßenfahr-\n\nzeuge, mit einem einerseits einer Bremsscheibe (1) eine Zu-\n\nspannvorrichtung aufweisenden Bremssattel (2), wobei die Zu-\n\nspannvorrichtung einen um eine die Achse der Bremsscheibe (1) \n\nrechtwinklig kreuzende Drehachse (25) drehbaren, bremsschei-\n\nbenabgewandt vermittels eines im wesentlichen halbkreisartigen \n\nDrehlagers (3) gegen den Bremssattel (2) abgestützten Drehhe-\n\nbel (4) aufweist, der bremsscheibenzugewandt mittels eines Ex-\n\nzenterabschnitts etwa längsmittig an einer Traverse (6) anliegt, \n\ndie sich parallel zur Drehachse (25) erstreckt und deren beide \n\nEnden über Druckstößel mit einer zuspannseitig im Bremssattel \n\n(2) parallel zur Achse verschieblich gelagerten Bremsbacke (10) \n\ngekoppelt sind, wobei die Traverse (6) ebenfalls im wesentlichen \n\nparallel zur Achse verschieblich geführt ist, \n\n dadurch gekennzeichnet, daß als Exzenterabschnitt eine als zur \n\nDrehachse parallele Drehlagerung ausgebildete Lagerungsvor-\n\nrichtung vorgesehen ist, die exzentrisch zur Drehachse (25) am \n\nDrehhebel (4) und mit zur Bremsscheibe (1) gerichteter Druck-\n\nrichtung an der Traverse (6) angreift und letztere ausschließlich \n\ndrehbeweglich mit dem Drehhebel (4) koppelt.\" \n\nWegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittel-\n\nbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift \n\nverwiesen. \n\nDie Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des \n\nStreitpatents sei nicht neu, jedenfalls aber ergebe er sich für den Fachmann in \n\nnaheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Beklagte tritt dem entge-\n\ngen und hat Patentanspruch 1 auch in einer hilfsweise formulierten Fassung \n\nverteidigt. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das \n\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und dem Antrag, \n\ndie Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent im \n\nUmfang des vor dem Bundespatentgericht gestellten Hilfsantrags. Patentan-\n\nspruch 1 in dieser Fassung lautet: \n\n\"Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere für Straßenfahr-\n\nzeuge, mit einem einerseits einer Bremsscheibe (1) eine Zu-\n\nspannvorrichtung aufweisenden Bremssattel (2), wobei die Zu-\n\nspannvorrichtung einen um eine die Achse der Bremsscheibe (1) \n\nrechtwinklig kreuzende Drehachse (25) drehbaren, bremsschei-\n\nbenabgewandt vermittels eines im wesentlichen halbkreisartigen \n\nDrehlagers (3) gegen den Bremssattel (2) abgestützten Drehhe-\n\nbel (4) aufweist, der bremsscheibenzugewandt mittels eines Ex-\n\nzenterabschnitts etwa längsmittig an einer Traverse (6) anliegt, \n\ndie sich parallel zur Drehachse (25) erstreckt und deren beide \n\nEnden über Druckstößel mit einer zuspannseitig im Bremssattel \n\n(2) parallel zur Achse verschieblich gelagerten Bremsbacke (10) \n\ngekoppelt sind, wobei die Traverse (6) ebenfalls im wesentlichen \n\nparallel zur Achse verschieblich geführt ist, \n\n dadurch gekennzeichnet, daß als Exzenterabschnitt eine als zur \n\nDrehachse parallele Drehlagerung ausgebildete Lagerungsvor-\n\nrichtung vorgesehen ist, die exzentrisch zur Drehachse (25) am \n\nDrehhebel (4) und mit zur Bremsscheibe (1) gerichteter Druck-\n\nrichtung an der Traverse (6) angreift und letztere ausschließlich \n\ndrehbeweglich mit dem Drehhebel (4) koppelt, und daß die Tra-\n\nverse (6) nur in einem bremsscheibenseitigen Endbereich mit ra-\n\ndialem Schwenkspiel zur Achse am Bremssattel (2) parallel zur \n\nAchse verschieblich gelagert ist.\" \n\nDie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. \n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen \n\nProf. Dr.-Ing. K. B. , \n\n , eingeholt, das dieser in der mündlichen Verhandlung \n\nerläutert hat. Die Beklagte hat ein schriftliches Gutachten von Universitätspro-\n\nfessor Dr.-Ing. D. F. , K. , vorgelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Die zulässige Berufung hat Erfolg; sie führt in Abänderung des ange-\n\nfochtenen Urteils zur Abweisung der Klage. Nach dem gesamten Inhalt der \n\nVerhandlung und Beweisaufnahme hat der Senat nicht die Überzeugung ge-\n\nwonnen, daß das Streitpatent keine nach Art. 52, 54 EPÜ patentfähige Erfin-\n\ndung beinhaltet. \n\n1. Das Streitpatent betrifft eine Scheibenbremse für Fahrzeuge, mit ei-\n\nnem auf einer Seite einer Bremsscheibe angeordneten Bremssattel, in dem sich \n\neine Zuspannvorrichtung befindet. Die Zuspannvorrichtung weist einen Drehhe-\n\nbel auf, der um eine die Achse der Bremsscheibe rechtwinklig kreuzende Dreh-\n\nachse drehbar ist. \n\nDie Streitpatentschrift beschreibt eingangs eine derartige Scheibenbrem-\n\nse, wie sie Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 ist (Streit-\n\npatentschrift S. 2 Z. 11-19). Bei dieser bekannten Scheibenbremse weise die \n\nTraverse eine Schiebeführung im Bremssattel auf, derart, daß sie nur parallel \n\nzur Achse der Bremsscheibe verschieblich sei. Zum Vermeiden von Querver-\n\nschiebungen des Exzenterabschnitts auf der Traverse während Einbrems- und \n\nLösevorgängen, die zu Reibung, Verschleiß und Hysterese führten, sei zwi-\n\nschen dem Exzenter und der Traverse eine Druckplatte vorgesehen, an welcher \n\neinerseits der Exzenterabschnitt anliege und welche sich andererseits über ein \n\nebenes Rollenlager gegen die Traverse abstütze. Außerdem sei bei der be-\n\nkannten Scheibenbremse der Exzenter im Bremssattel mittels eines etwa halb-\n\nkreisförmig ausgestalteten Wälzlagers drehgelagert, und bremsseitenscheibig \n\nsei zwischen die Traverse und den Bremssattel eine Druckfeder eingespannt, \n\nwelche die Traverse elastisch gegen den Exzenterabschnitt verspanne. \n\nWeiter sei aus der deutschen Offenlegungsschrift 16 00 175 eine Schei-\n\nbenbremse bekannt, bei welcher der Exzenterabschnitt als eine exzentrisch in \n\neiner Drehwelle angeordnete Ausnehmung ausgebildet sei, wobei zwischen \n\ndem gerundeten Grund der Ausnehmung und einem ausschließlich parallel zur \n\nAchse der Bremsscheibe verschieblich geführten Druckstück ein Druckstößel \n\nmit beidseitig gerundetem Ende angeordnet sei. An dieser Anordnung bean-\n\nstandet die Streitpatentschrift, daß sie einen beachtlichen Bauraum aufweise \n\nund der Druckstößel zudem keine zuverlässige Halterung besitze. \n\nHieraus leitet die Streitpatentschrift das Problem ab, eine vorteilhaftere \n\nGestaltung der Zuspannvorrichtung zur Verfügung zu stellen, die unter Beihal-\n\ntung einer einbaugünstigen Bauform und einer reibungs-, verschleiß- und hyste-\n\nresearmen Funktionsweise einen einfachen und billigen Aufbau aufweist \n\n(Streitpatentschrift S. 2 Z. 27-29). \n\n2. Das Streitpatent lehrt einen Lösungsvorschlag, der sich wie folgt glie-\n\ndern läßt: \n\nA) Eine Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere für Straßenfahr-\n\nzeuge, mit einem auf einer Seite einer Bremsscheibe eine Zuspann-\n\nvorrichtung aufweisenden Bremssattel. \n\nB) Die Zuspannvorrichtung weist einen Drehhebel auf. \n\nB1) Der Drehhebel ist um eine die Achse der Bremsscheibe recht-\n\nwinklig kreuzende Drehachse drehbar. \n\nB2) Der Drehhebel ist bremsscheibenabgewandt vermittels eines im \n\nwesentlichen halbkreisartigen Drehlagers gegen den Bremssat-\n\ntel abgestützt. \n\nB3) Der Drehhebel liegt bremsscheibenzugewandt mittels eines Ex-\n\nzenterabschnitts etwa längsmittig an einer Traverse an. \n\nC) Die Traverse \n\nC1) erstreckt sich parallel zur Drehachse (des Drehhebels), \n\nC2) ist im wesentlichen parallel zur Achse der Bremsscheibe ver-\n\nschieblich geführt, \n\nC3) ist ausschließlich drehbeweglich mit dem Drehhebel gekoppelt, \n\nC4) ihre beiden Enden sind über Druckstößel mit einer Bremsbacke \n\ngekoppelt. \n\nD) Die Bremsbacke ist zuspannseitig im Bremssattel parallel zur Achse \n\nverschieblich gelagert. \n\nE) Als Exzenterabschnitt ist eine Lagerungsvorrichtung vorgesehen. \n\nE1) Die Lagerungsvorrichtung ist als eine zur Drehachse parallele \n\nDrehlagerung ausgebildet. \n\nE2) Die Lagerungsvorrichtung greift an der Traverse an \n\nE2.1) (und zwar) exzentrisch zur Drehachse am Drehhebel und \n\nE2.2) mit zur Bremsscheibe gerichteter Druckrichtung. \n\nFigur 2 zeigt eine solche Vorrichtung. \n\nDie Bremse, wie sie Patentanspruch 1 des Streitpatents lehrt, ist danach \n\nso ausgestaltet, daß die Bremsbetätigung durch einen Drehhebel erfolgt. Die \n\nDrehachse des Drehhebels verläuft rechtwinklig zur Drehachse der Brems-\n\nscheibe. Die Lagerung des Drehhebels im Bremsgehäuse ist als Segmentlager \n\nmit einer 180°-Überdeckung bremsscheibenabgewandt ausgeb ildet. Die gegen-\n\nüberliegende bremsscheibenzugewandte Seite des Drehhebels ist zumindest \n\nteilweise exzentrisch ausgebildet und wirkt auf eine zur Betätigung der Brems-\n\nbacke vorgesehene Traverse. Unter \"Traverse\" ist, wie der gerichtliche Sach-\n\nverständige erläutert hat, nach der Lehre des Streitpatents das Übertragungs-\n\nglied zu verstehen, das die Druckverteilung auf die Breite ermöglicht. Der Kon-\n\ntakt zwischen Exzenter und Traverse erfolgt etwa längsmittig. Die Traverse wird \n\nim wesentlichen parallel zur Radachse verschoben. Unter \"im wesentlichen pa-\n\nrallel\" ist nach der Lehre des Streitpatents, wie der gerichtliche Sachverständige \n\nweiter überzeugend erläutert hat, eine Verschwenkbarkeit oder Verkippbarkeit \n\nzu verstehen, wobei die Formulierung \"im wesentlichen\" angibt, daß eine min-\n\ndestens geringe Seitenbeweglichkeit vorausgesetzt wird; eine Führung ohne \n\nSeitenbeweglichkeit wird der Fachmann danach bei Verwendung dieses Begrif-\n\nfes ausschließen. Den Anforderungen der patentgemäße Lehre entsprechen \n\ndanach umgekehrt solche Konstruktionen nicht, die mit einer axial festen Füh-\n\nrung ein Kippen oder Verschwenken nicht zulassen. \n\nZwischen der Traverse und dem Drehhebel ist eine ausschließlich dre-\n\nhende Ankoppelung vorgesehen, wobei die Beschreibung und die Figuren des \n\nStreitpatents zum einen eine Wälzlagerung und zum anderen eine Gleitlage-\n\nrung als Ausführungsbeispiele nennen (Streitpatentschrift S. 3 Z. 13 f. mit Fi-\n\ngur 2 und 3 Wälzlagerung, Streitpatentschrift S. 4 Z. 4 f. mit Figuren 4 und 5 \n\nGleitlagerung). Der Kontakt zur Bremsbacke erfolgt über zwei Druckstößel, von \n\ndenen sich je einer an jedem Ende der Traverse befindet. Der zuspannseitig \n\nangebrachte Bremsbelag, der durch die Druckstößel betätigt wird, besitzt einen \n\nVerschiebefreiheitsgrad parallel zur Radachse. Die teilweise exzentrisch aus-\n\ngebildete bremsscheibenzugewandte Seite des Drehhebels ist als Lagerungs-\n\nvorrichtung ausgewiesen; diese ist als eine zur Drehachse parallele Drehlage-\n\nrung ausgebildet. Die Lagervorrichtung und die Traverse stehen in direktem \n\nKontakt mit zur Bremsscheibe gerichteter Druckrichtung. Die Lagerungsvorrich-\n\ntung wird exzentrisch bewegt. \n\nII. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu. \n\nAllerdings weisen sämtliche in den Entgegenhaltungen beschriebenen \n\nScheibenbremsen Drehhebel zur Bewegung von exzentrischen Mechanismen \n\nauf, wobei die Drehachse des exzentrischen Spannelements rechtwinklig zur \n\nDrehscheibenachse ausgerichtet ist. Der exzentrische Mechanismus hat die \n\nAufgabe, eine eingeleitete Drehbewegung in eine Verschiebung zu transformie-\n\nren. Der exzentrische Mechanismus greift zur Erzeugung einer auf die Brems-\n\nbeläge wirkenden Spannkraft mit zur Bremsscheibe gerichteter Druckrichtung \n\nan der Traverse an. Die Traverse (oder vergleichbare Komponenten) der Zu-\n\nspannvorrichtung erstreckt sich parallel - zumindest annähernd parallel - zur \n\nBremsscheibendrehachse. Keine der Entgegenhaltungen beschreibt jedoch \n\neine Lösung, die alle Merkmale der oben dargestellten Merkmalsgliederung um-\n\nfaßt. Dies macht auch die Klägerin nicht geltend. \n\nIII. Der Senat hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, daß sich der \n\nGegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in naheliegender Weise \n\naus dem Stand der Technik ergab. \n\nMit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen \n\nstimmt der Senat darin überein, daß bei dem hier maßgeblichen Fachmann \n\nKenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen eines mit der Konstruktion von \n\nScheibenbremsen befaßten Ingenieurs mit Hochschul- oder Fachhochschul-\n\nausbildung der Fachrichtung allgemeiner Maschinenbau mit zumindest zwei- \n\nbis dreijähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeugbremsentechnik \n\nvorauszusetzen sind. Er beherrscht den Bereich der Fahrzeugbremsentechnik, \n\nund die Anwendung von üblichen Maschinenelementen ist ihm bekannt. Ihm \n\nsind weiter die Zusammenhänge bei der Gestaltung von Radbremsenbetäti-\n\ngungen vertraut, und er kennt die gängigen und in der Praxis angewandten \n\nBremsentypen. \n\nDieser Fachmann konnte, wie auch die Streitpatentschrift angibt, aus der \n\ndeutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 eine Scheibenbremse entnehmen, bei \n\nder die Merkmale B, B1, B2, B3, C, C1, C2, C4 und D der obigen Merkmals-\n\ngliederung bereits verwirklicht waren. Die Kraftübertragung vom Exzenter auf \n\ndie Traverse erfolgt jedoch bei dieser bekannten Scheibenbremse mittels einer \n\nNockenexzenter-Koppelung, die eine lineare Verschiebebewegung zwischen \n\ndem Exzenter und der Traverse und damit einem stärkeren Verschleiß an der \n\nKoppelungsstelle verursachen. Der Fachmann, der es sich zum Ziel gesetzt \n\nhat, unter Beibehaltung der in dieser Schrift beschriebenen Betätigungsweise \n\nder Bremse und einer einbaugünstigen Form eine reibungs-, verschleiß- und \n\nhysteresearme Funktionsweise bei einem einfachen und billigen Aufbau auszu-\n\ngestalten wird, wie auch der gerichtliche Sachverständige überzeugend darge-\n\nstellt hat, bemüht sein, die Grundkonstruktion der Zuspannvorrichtung nach \n\ndieser Schrift zu erhalten. Die Grundkonstruktion der Zuspannvorrichtung bietet \n\nnämlich den Vorteil einer verhältnismäßig einfachen und Platz sparenden Bau-\n\nweise, der jedoch als Nachteile die durch die auftretenden Kräfte bedingte An-\n\nfälligkeit gegen Verschleiß und ein Ungleichgewicht zwischen Bremsbetäti-\n\ngungs- und Lösungskräften (Hysterese) gegenüberstehen. Die zur Vermeidung \n\ndieser Nachteile verwendete Druckplatte und die Rollenlagerung sind ver-\n\ngleichsweise kompliziert und teuer. Suchte der Fachmann nach Möglichkeiten, \n\ndie bekannte Zuspannvorrichtung im Sinne einer Vermeidung dieser Bauteile zu \n\nverbessern, so mag es nahegelegen haben, andere Exzentermechanismen in \n\nBetracht zu ziehen. Der maßgebliche Fachmann kennt die gängigen Exzenter-\n\nmechanismen (Nockentrieb, Kurbeltrieb, Schubkurbeltrieb) und deren grund-\n\nsätzliche Vor- und Nachteile. Die rein handwerkliche Ausgestaltung der Traver-\n\nse unter Berücksichtigung von Bauraum, Querkraft, Kippwinkel und Bremsbe-\n\nlaganbindung vermag er, wie der gerichtliche Sachverständige weiter überzeu-\n\ngend ausgeführt hat, ohne Schwierigkeiten auszuführen. \n\nGleichwohl ist der Senat nicht überzeugt, daß der Schritt von der deut-\n\nschen Offenlegungsschrift 37 16 202 zur Lösung des Streitpatents naheliegend \n\nwar. Wollte der Fachmann die rollengelagerte Druckplatte und damit ein auf-\n\nwendiges und verschleißanfälliges Konstruktionselement vermeiden, so mag es \n\nfür ihn nahegelegen haben, eine Lösung vorzusehen, wie sie beispielsweise die \n\ndeutsche Patentschrift 26 14 321 (NK 10) vorsieht. Diese ist wie folgt ausgestal-\n\ntet: \n\nDie Scheibenbremse nach dieser Schrift weist einen Bremssattel auf, der \n\nverschiebbar auf einem feststehenden Bremsträger angeordnet ist. Zu der Be-\n\ntätigungseinrichtung der Bremse gehört ein Hebel (46), der um eine zur Brems-\n\nscheibendrehachse senkrechte Achse schwenkbar ist, und mit seiner Rücken-\n\nfläche drehbeweglich an der Wandfläche des Bremssattels abgestützt ist. Dabei \n\nist die Rückenfläche des Hebels als an der Wandfläche des Bremssattels ab-\n\nrollbare Nockenfläche ausgebildet; zwischen der Nockenfläche des Hebels und \n\ndem kraftübertragenden Teil ist ein Rollkörper angeordnet, der bei einer Bewe-\n\ngung des Hebels in die Bremsbetätigungsstellung aus der Vertiefung, in der er \n\nsich befindet, heraus auf die Nockenfläche des Hebels gerollt wird. Insoweit ist \n\ndie hier vorgestellte Lösung mit der nach der deutschen Offenlegungsschrift \n\n37 16 202 vergleichbar. Wie bei dieser orientiert sich die Druckübertragung am \n\nNockenprinzip; die bei der deutschen Offenlegungsschrift verwendete Druck-\n\nplatte mit Rollenunterlage ist hier durch den Rollkörper ersetzt, der die unver-\n\nmeidliche unterschiedliche Seitwärtsbewegung von dem die Kraft abgebenden \n\nLager und der diese aufnehmenden Traverse bei der Druckübertragung auf-\n\nnimmt und ausgleicht. Darüber hinaus enthält die Beschreibung in Sp. 2 \n\nZ. 34-47 zwar die Angabe, daß durch die Ausbildung der Bremssattel-\n\nWandflächen und des Rollkörpers zwischen Vorderseite des Hebels und kraft-\n\nübertragendem Teil eine Gleitreibung vermieden wird und weiter die Ausgestal-\n\ntung der Verbindung zwischen Hebel und kraftübertragendem Teil dessen axia-\n\nle Führung erlaubt und eine schwenkbare Lagerung entbehrlich macht. Mit die-\n\nser Angabe regte diese Schrift den Fachmann aber nicht an, eine schwenkbare \n\nLagerung in Betracht zu ziehen. Vielmehr stellt diese Darstellung lediglich eine \n\nAbgrenzung der in dieser Schrift vorgeschlagenen Lösung von anderen als \n\nnachteilig empfundenen Lösungen dar. Andere Anregungen, das Lösungsprin-\n\nzip der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202, insbesondere die dort vorge-\n\nsehene Abrollbewegung unter den Druckverteiler durch eine rollengelagerte \n\nDruckplatte oder eine Rolle wie in der deutschen Patentschrift 26 14 321 C 2 \n\n(NK 10) zugunsten einer ausschließlich drehbeweglichen Lagerung auf-\n\nzugeben, fand der Fachmann im Stand der Technik nicht. Damit bleibt diese \n\nLösung insoweit den Gedanken aus dem Stand der Technik verhaftet; eine An-\n\nregung in Richtung auf die Lehre des Streitpatents, bei dem eine Relativbewe-\n\ngung zwischen dem die Kraft abgebenden Element und der Traverse in dieser \n\nForm nicht stattfindet, sondern durch eine (seitliche) Schwenkbewegung der \n\nTraverse aufgefangen wird, findet sich in dieser Lehre nicht. \n\nDas Gleiche gilt auch für die Lösung nach der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 20 57 322 (NK 4), bei der etwa nach dem Ausführungsbeispiel gem. \n\nFig. 1 die Kraft über eine im Querschnitt halbkreisförmige Welle übertragen \n\nwird, die einerseits in einer entsprechenden Ausbuchtung des Lagerdeckels \n\ndrehbeweglich gelagert ist und andererseits nicht an ihrem Drehpunkt, sondern \n\neinen in dem Druckübertragungselement exzentrisch angeordneten Nocken \n\nteilweise umschließt, der die Kraft zur Betätigung der Bremse überträgt. Eine \n\nSchwenkbewegung des zur Übertragung des Drucks dienenden Elements bzw. \n\nder auch zu diesem Zweck eingesetzten Traverse läßt die in dem Ausführungs-\n\nbeispiel vorgestellte Lösung schon aufgrund der Führung und Lagerung dieser \n\nElemente nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen nicht zu; eine solche Bewegung wird auch sonst in der Schrift nicht \n\nangesprochen. In einer Schwenkbewegungen ausschließenden Weise geführt, \n\nist die Einrichtung zur Übertragung der Kraft ferner bei der Lösung nach der \n\ndeutschen Offenlegungsschrift 34 23 875. \n\nEine Lösung, bei der das Druckübertragungselement bei der Kraftüber-\n\ntragung Schwenkbewegungen ausführt, zeigt die US-Patentschrift 3 809 190 \n\n(NK 8). Anders als bei den Lösungen nach den soeben behandelten Schriften \n\nist das Druckübertragungselement hier nicht an seinem den Druck aufnehmen-\n\nden Ende frei, sondern an einem im Querschnitt kreisförmigen Teil befestigt, mit \n\ndessen Hilfe die vom Druckgeber ausgehende Kraft an das Übertragungsele-\n\nment weitergegeben wird. Insoweit folgt diese Lösung - wie die nach der deut-\n\nschen Offenlegungsschrift 34 23 875 - dem vom gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen so bezeichneten Kurbelwellenprinzip, das gekennzeichnet ist durch eine \n\nzwar drehbewegliche, aber im übrigen festen Verbindung zwischen dem Ele-\n\nment zur Kraftübertragung und seiner bremsfernen Lagerung. Abgesehen da-\n\nvon, daß diese Lösung nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen zu erheblichen Betriebsschwierigkeiten hinsichtlich der \n\nKinematik und Belastbarkeit bei der Bremsenbetätigung führt, ist für sie damit \n\ndie drehbewegliche feste Ankoppelung von Exzenter und Traverse kennzeich-\n\nnend. Nur vor dem Hintergrund einer solchen Befestigung des Übertragungs-\n\nelementes an seinen beiden Enden wird hier eine Schwenkbewegung der Tra-\n\nverse in Kauf genommen. Diese Art der Befestigung erscheint angesichts der \n\nvom gerichtlichen Sachverständigen anschaulich und nachvollziehbar geschil-\n\nderten bei Betätigung der Bremse auftretenden unterschiedlichen Relativbewe-\n\ngungen zwischen den einzelnen Elementen ohne weiteres einleuchtend, welche \n\nzu Reibkräften und zu hohen lokalen Flächenpressungen beim Kippen der Rolle \n\nauf den Kanten der Vertiefung führen können. Anregungen, auf die dargestellte \n\nArt der Befestigung bei Beibehaltung der Schwenkbarkeit zu verzichten, finden \n\nsich in dieser Schrift nicht. \n\nZu dem durch das Streitpatent beschrittenen Weg, bei einer Übertragung \n\nnach dem Nockenprinzip anstelle einer Abrollbewegung eine relative Bewegung \n\nder Teile gegeneinander, mit einer Schwenkbewegung der Traverse vorzuse-\n\nhen, wird der Fachmann auch durch eine Kombination dieser Lehren aus dem \n\nStand der Technik nicht angeregt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Fach-\n\nmann eine Kombination der beiden unterschiedlichen Prinzipien der Kraftüber-\n\ntragung (Nocken- bzw. Kurbelwellenprinzip) überhaupt in Betracht ziehen wird. \n\nDie Lehre des Streitpatents beschränkt sich nicht auf eine bloße Verbindung \n\nder aus den Lösungen nach beiden Grundformen bekannten Elemente; viel-\n\nmehr mußten diese in einer für den Zweck der Vorrichtung geeigneten Weise \n\numgestaltet und angepaßt werden, für die eine Anregung im Stand der Technik \n\nnicht zu erkennen ist. Hierzu mußte der Fachmann wesentliche Elemente der \n\neinen Technik, wie die Befestigung des Kraftübertragungselementes an seinen \n\nbeiden Enden aufgeben und statt dessen auf Elemente einer andern Technik \n\nzurückgreifen. Anhaltspunkte dafür, daß und in welcher Weise sich die für die \n\npatentgemäße Lösung benutzten Elemente aus unterschiedlichen Techniken \n\nnach dem Stand der Technik zu einer sinnvollen neuen Verbindung zusammen-\n\nfassen lassen, sind keiner der Schriften zu entnehmen; sie ergeben sich auch \n\nnicht aus den Mängeln der bis zur Lehre des Streitpatents bekannten Lösungen \n\nfür die Kraftübertragung innerhalb einer Scheibenbremse, zumal - wie der \n\nSachverständige überzeugend dargestellt hat - diese Mängel entweder kon-\n\nstruktionsbedingt die Brauchbarkeit der jeweiligen Lehre zur Kraftübertragung \n\nbei einer Scheibenbremse überhaupt ausschlössen oder aber mit den Mitteln \n\nder jeweiligen Technologie ohne Rückgriff auf andere zu beheben wären. \n\nIV. Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die üb-\n\nrigen Patentansprüche Bestand, die Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Pa-\n\ntentanspruch 1 des Streitpatents betreffen. \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 \n\nZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-16/x-zr-124-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-16/x-zr-124-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:34.797700+00:00"}}