{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_121-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-09-11","aktenzeichen":"X ZR 121/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 121/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. September 2001\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. September 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nDr. Melullis, Scharen und Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschluß vom 15. Mai 2001 wird dahin berichtigt, daß er wie\n\nfolgt lautet:\n\nDer Klägerin werden, nachdem sie die Nichtigkeitsklage\n\nzurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsstreits auf-\n\nerlegt.\n\nStreitwert: 600.000,-- DM.\n\nGründe:\n\nDie Berichtigung ist geboten, weil § 95 Abs. 1 PatG wie § 319 Abs. 1\n\nZPO Ausdruck des das Prozeßrecht durchziehenden Prinzips der Rücksicht-\n\nnahme auf die Rechtsuchenden sind und deshalb die in den genannten Vor-\n\nschriften enthaltene Regelung bei offenbaren Unrichtigkeiten, die in einem Be-\n\nschluß im Rahmen eines Berufungsverfahrens in Nichtigkeitssachen vorkom-\n\nmen, ebenfalls anwendbar ist.\n\nNach §§ 95 Abs. 1 PatG, 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Versehen\n\nkorrigieren, die zu einer offensichtlichen Verfälschung des Rechtsspruches\n\ngeführt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.1.1992 - 1 BvR 1140/96, NJW 1992,\n\n1496). Auch eine offenbare Unvollständigkeit des Kostenausspruchs ist hiervon\n\nnicht ausgenommen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 319 Rdn. 10 m.w.N.;\n\nvgl. auch Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 17\n\nGebrMG Rdn. 15 m.w.N.).\n\nEine solche Unvollständigkeit ist hier gegeben, weil der Beschluß einen\n\nAusspruch nur über die Kosten der Berufung enthält, obwohl der Senat der\n\nKlägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegen wollte. Dies ist angesichts\n\ndes Prozeßverlaufs, der durch den Hinweis auf die Rücknahme der Nichtig-\n\nkeitsklage durch die Klägerin auch im Beschluß vom 15. Mai 2001 Ausdruck\n\ngefunden hat, sowie des Antrages der Beklagten offenbar, der zu diesem Be-\n\nschluß geführt hat. Selbstverständliche Folge der Klagerücknahme ist es, daß\n\ndie Klägerin alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 ZPO\n\ni.V.m. § 84 Abs. 2, insbes. Satz 2 PatG). Ersichtlich sollte dies antragsgemäß\n\nmit dem Beschluß vom 15. Mai 2001 ausgesprochen werden. Nur versehentlich\n\nist die für den Fall einer Berufungsrücknahme gebotene Formulierung gewählt\n\nworden.\n\nDieser Fehler ergreift auch den weiteren, die Verlustigkeit des Rechts-\n\nmittels betreffenden Ausspruch, der damit zu entfallen hat.\n\nRogge Jestaedt Melullis\n\n Scharen Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_121-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-11/x-zr-121-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_121-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_121-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-11/x-zr-121-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_121-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:25:11.397337+00:00"}}