{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_114-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-09-30","aktenzeichen":"X ZR 114/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. September 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO § 286 G Blasenfreie Gummibahn II Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann sich eine Verpflichtung der beweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur Er- leichterung seiner Beweisführung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisfüh- rung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerun- gen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint. Dieser Grundsatz findet auch im Patentverletzungsprozeß Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 114/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nVerkündet am:\n30. September 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 286 G\n\nBlasenfreie Gummibahn II\n\nNach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann sich eine Verpflichtung der\nbeweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur Er-\nleichterung seiner Beweisführung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung\nvon Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisfüh-\nrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerun-\ngen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne\nweiteres möglich als auch zumutbar erscheint. Dieser Grundsatz findet auch im\nPatentverletzungsprozeß Anwendung.\n\nBGH, Urt. v. 30. September 2003 - X ZR 114/00 - OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. September 2003 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als\n\nVorsitzenden, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens\n\nund den Richter Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 11. Mai 2000 verkün-\n\ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\naufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem am\n\n13. September 1990 angemeldeten, u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik\n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 0 433 563 (Klagepatent). Das Kla-\n\ngepatent betrifft ein \"Verfahren zur Herstellung einer blasenfreien, kalandrierten\n\nGummibahn\". Es umfaßt drei Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautete in der\n\nerteilten Fassung:\n\n\"Verfahren zur Herstellung einer blasenfreien, kalandrierten\n\nGummibahn, in dem man der noch ungehärteten Gummimasse,\n\nvor der Vulkanisation, eine Fraktion vulkanisierten, zerkleinerten\n\nMaterials mit unregelmäßiger Grundstruktur in räumlich gleich-\n\nmäßiger Verteilung beimischt, wobei man eine durch Siebanaly-\n\nse ermittelbare Partikelgröße des Materials von 0,7 mm ±\n\n0,1 mm wählt bei einer Dosierung von 1-4 Gew. %, bezogen auf\n\ndas Gesamtmischungsgewicht, und wobei man anschließend\n\ndas Gemisch ausvulkanisiert.\"\n\nDie Beklagte hat das Klagepatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen.\n\nIn diesem Verfahren hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24. September\n\n2003 das Klagepatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß sein Patentan-\n\nspruch 1 die folgende Fassung erhalten hat, auf die sich die Patentansprüche 2\n\nund 3 zurückbeziehen:\n\n\"1. Verfahren zur Herstellung einer Gummibahn mit folgenden\n\nVerfahrensschritten:\n\n- der noch ungehärteten Gummimasse wird vor der Vulkani-\n\nsation eine Fraktion vulkanisierten, zerkleinerten Materials\n\nmit unregelmäßiger Grundstruktur in räumlich gleichmäßi-\n\nger Verteilung beigemischt, die eine durch Siebanalyse er-\n\nmittelbare Partikelgröße des Materials von 0,7 mm ±\n\n0,1 mm in einer Menge von 1-4 Gew. %, bezogen auf das\n\nGesamtmischungsgewicht aufweist,\n\n- das so erhaltene Gemisch wird kalandriert\n\n- und anschließend ausvulkanisiert,\n\n- so daß die so hergestellte Gummibahn blasenfrei ist.\"\n\nDie Beklagten bringen unter der Bezeichnung \"M. -P. \" Bodenbelä-\n\nge in verschiedenen Ausführungsvarianten in den Verkehr, u.a. unter der Be-\n\nzeichnung \"M. -Pu. \". Die Klägerin behauptet, daß dieser Bodenbelag\n\nnach dem erfindungsgemäßen Verfahren hergestellt worden sei. Bei dem Bo-\n\ndenbelag der Beklagten sei eine durch Siebanalyse ermittelbare Partikelgröße\n\ndes Materials von 0,7 mm ± 0,1 mm gewählt worden und eine Dosierung von\n\n1-4 Gew. % bezogen auf das Gesamtmischungsverhältnis. Sie trägt außerdem\n\nvor, ihre Analysen des angegriffenen Bodenbelages hätten ergeben, daß (nur)\n\nmindestens 65 Gew. % des Einstreukorns eine Partikelgröße von 0,6 mm bis\n\n0,8 mm habe und höchstens 35 Gew. % außerhalb dieses Bereichs liege, wo-\n\nbei die Größe dieser Partikel im Bereich bis zu 1,8 mm und unterhalb von\n\n0,6 mm betrage, und die mindestens 65 Gew. % von Partikeln mit einer Größe\n\nvon 0,7 mm ± 0,1 mm einen Mengenanteil von mindestens 1,2 Gew. % und\n\nhöchstens 2 Gew. % bezogen auf das Gesamtgewicht und die beigemischten\n\nPartikel insgesamt nicht über 4 Gew. % bezogen auf das Gesamtgewicht aus-\n\nmachten.\n\nDie Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, daß die von ihnen\n\nals Ausgangsstoff eingesetzte \"noch ungehärtete\" Gummimasse aufgrund ihrer\n\nMischung und ihres Herstellungsvorganges nicht zur Blasenbildung neige. Dem\n\nhier in Rede stehenden Produkt \"M. -Pu. \" würden vulkanisierte, zer-\n\nkleinerte Kautschukpartikel lediglich aus optischen Gründen zur Erzeugung ei-\n\nnes bestimmten Erscheinungsbildes des fertigen Belages beigefügt.\n\nDas Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin von den Beklagten\n\nUnterlassung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht der Beklagten verlangt, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist\n\nohne Erfolg geblieben.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin ihr\n\nKlageziel verfolgt. Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Be-\n\nrufungsgericht.\n\nI. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer blasenfrei-\n\nen kalandrierten Gummibahn. Das Klagepatent bezeichnet es als üblich, zur\n\nHerstellung von Elastomer-Bahnenwerkstoffen und von bahnenförmigen Dich-\n\ntungsmaterialien im Kalandrierverfahren einen Rohling entsprechender Dicke\n\nherzustellen und diesen sodann einem kontinuierlichen Vulkanisationsprozeß\n\nzu unterziehen. Dabei entstehe jedoch kein blasenfreier Rohling, weil sich im\n\nKalandrierverfahren vorgebildete Blasen in der Rohlingsbahn im Fertigerzeug-\n\nnis nachteilig bemerkbar machten; insbesondere träten Ausschuß und Fehler-\n\nstellen auf, die bei Flachdichtungen die Funktionsfähigkeit gefährdeten. Durch\n\ndas Klagepatent soll demgegenüber ein Verfahren zur Verfügung gestellt wer-\n\nden, mit dem ohne sonstige Qualitätsverluste blasenfreie kalandrierte Gummi-\n\nbahnen hergestellt werden können (Beschreibung S. 2 Z. 24-27).\n\nDer im Nichtigkeitsverfahren neugefaßte Patentanspruch 1 läßt sich wie\n\nfolgt gliedern:\n\n(1) Der noch ungehärtete Gummimasse wird beigemischt\n\n(1.1) eine Fraktion vulkanisierten Materials\n\n(1.2) in räumlich gleichmäßiger Verteilung\n\n(1.3) in einer Dosierung von 1-4 Gew.% , bezogen auf das Gesamt-\n\nmischungsgewicht.\n\n(2) Das beigemischte vulkanisierte Material\n\n(2.1) ist zerkleinert,\n\n(2.1.1) weist eine Partikelgröße von 0,7 mm ± 0,1 mm auf und\n\n(2.2) hat eine unregelmäßige Grundstruktur.\n\n(3) Das so erhaltene Gemisch\n\n(3.1) wird kalandriert\n\n(3.2) und anschließend ausvulkanisiert,\n\n(3.3) so daß die hergestellte Gummibahn blasenfrei ist.\n\nII. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Klagepatents auf das\n\nBeispiel 1 und den in Patentanspruch 1 gegebenen Hinweis abgestellt, daß die\n\nhergestellte Gummibahn blasenfrei sein solle; in Verbindung mit den Ausfüh-\n\nrungen in der Klagepatentschrift S. 2 Z. 12-16, wonach die Anzahl und Größe\n\nder störenden Blasen verknüpft sei mit Art und Mischungszusammensetzung\n\nsowie Viskosität der herzustellenden Bahnen, wobei dem Hersteller durch ent-\n\nsprechende Anforderungen Grenzen gesetzt seien, die technischer, optischer\n\noder auch wirtschaftlicher Natur sein könnten, führe dies den Fachmann zu\n\ndem Verständnis, daß es sich bei der in Merkmal 1 genannten noch ungehär-\n\nteten Gummimasse als Ausgangsmaterial des erfindungsgemäßen Verfahrens\n\nzwingend um eine solche Gummimasse handeln müsse, die aufgrund ihrer Art\n\nund Mischungszusammensetzung an sich, d.h. ohne weitere Maßnahmen zur\n\nBlasenbildung neige.\n\nDie Fassung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents durch den erken-\n\nnenden Senat unterscheidet sich von derjenigen des erteilten Patents dadurch,\n\ndaß sie weitere Angaben zu Merkmalen der anspruchsgemäßen Problemlösung\n\nmacht. Sie enthält den weiteren Verfahrensschritt des Kalandrierens des Ge-\n\nmischs vor dem Ausvulkanisieren sowie eine Festlegung dahin, daß das Ver-\n\nfahrenserzeugnis, die Gummibahn, infolge der Durchführung des Verfahrens\n\nblasenfrei ist. Mit der Formulierung \"so daß\" im Zusammenhang mit der Be-\n\nschreibung des durch das patentgemäße Verfahren zu erhaltenden Erzeugnis-\n\nses wird danach zum Ausdruck gebracht, daß das Erzeugnis maßgeblich zu-\n\nmindest auch auf diesen Maßnahmen beruhen muß, d.h. daß die weiteren\n\nMaßnahmen jedenfalls im Sinne nicht hinweg zu denkender Bedingungen für\n\ndie Blasenfreiheit mitursächlich sein müssen.\n\nDiese neue Fassung ist für die Bestimmung des Schutzbereichs maß-\n\ngeblich. Sowohl für die Prüfung der Patentfähigkeit als auch als Grundlage für\n\ndie Schutzbereichsbestimmung ist der Patentanspruch so zu deuten, wie ihn\n\nder angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter\n\nBerücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (Sen.Urt. v.\n\n7.11.2000 - X ZR 145/98, GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher m.w.N.). Maß-\n\ngeblich ist danach, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfas-\n\nsung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem\n\nvorgeschlagenen Merkmal zuweist (Sen.Urt. v. 4.11.1997 - X ZR 18/95 - Säma-\n\nschine; Bausch, Nichtigkeitssprechung in Patentsachen I S. 424, 428).\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Auslegung von Patentanspruch 1, die\n\ndas Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, im Ergebnis,\n\ngemessen an der Fassung, die der Patentanspruch 1 im Urteil des Senats vom\n\n24. September 2003 gefunden hat, jedenfalls insoweit revisionsrechtlich nicht\n\nzu beanstanden, als Patentanspruch 1 voraussetzt, daß das Verfahrenserzeug-\n\nnis, die Gummibahn, zumindest auch infolge der Durchführung des vorgeschla-\n\ngenen Verfahrens blasenfrei ist und daß die in Patentanspruch 1 vorgesehenen\n\nMaßnahmen zumindest (mit)ursächlich für das Ergebnis, die blasenfreie, kalan-\n\ndrierte Gummibahn sein müssen. Daraus folgt umgekehrt, daß Verfahrenser-\n\nzeugnisse, die ohne Anwendung dieser Maßnahmen blasenfrei sind, nicht in\n\nden Gegenstand von Patentanspruch 1 des Klagepatents fallen.\n\nIII. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dem Vorbringen der\n\nKlägerin sei nicht zu entnehmen, daß der von den Beklagten unter der Be-\n\nzeichnung \"M. -Pu. \" vertriebene Bodenbelag nach dem erfindungs-\n\ngemäßen Verfahren hergestellt worden sei. Es fehle an einer substantiierten\n\nDarlegung der Klägerin, daß der angegriffene Bodenbelag als Ausgangsmateri-\n\nal eine noch ungehärtete Gummimasse im Sinne der Erfindung beinhalte, die\n\nnach ihrer Art und Zusammensetzung beim anschließenden Kalandrieren und\n\nVulkanisieren zur Blasenbildung neige. Die Klägerin habe dies zwar pauschal\n\nunter Sachverständigenbeweis behauptet, es fehle jedoch jeglicher konkrete\n\nSachvortrag der Klägerin dazu, wie denn die bei dem angegriffenen Bodenbe-\n\nlag als Ausgangsmaterial eingesetzte ungehärtete Gummimasse im einzelnen\n\nzusammengesetzt und wie sie hergestellt worden sei. Der Umstand, daß bei\n\nder Herstellung des angegriffenen Produkts der ungehärteten Gummimasse\n\nnoch eine Fraktion vulkanisierten zerkleinerten Materials beigemischt worden\n\nsei, zwinge nicht zu der Annahme, daß dies nur deshalb erfolgt sein könne, um\n\n\"Blasenfreiheit\" zu erreichen. Dieses Ergebnis könne auch auf andere Weise\n\nerreicht werden und es gebe auch andere sinnvolle Gründe der Beimischung\n\neiner solchen Fraktion, beispielsweise könne eine solche Beimischung erfolgen,\n\nweil aus optischen Gründen ein bestimmtes Erscheinungsbild erzeugt werden\n\nsolle.\n\nDies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Revision rügt zu\n\nRecht, daß das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt hat.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, der Bodenbelag der Beklagten, der un-\n\nstreitig aus kalandriertem Synthesekautschuk besteht und bei dem vor dem\n\nKalandrieren der ungehärteten Gummimasse vulkanisiertes, zerkleinertes Mate-\n\nrial in gleichmäßiger Verteilung beigemischt worden ist und der nach dem Ka-\n\nlandrieren ausvulkanisiert worden ist, sei in einem Verfahren hergestellt wor-\n\nden, bei dem von allen Merkmalen des Klagepatents Gebrauch gemacht wor-\n\nden sei. Damit ist der Tatbestand einer Patentverletzung schlüssig dargelegt\n\nworden. Wenn die Beklagten demgegenüber geltend machen wollten, zwar\n\nwerde das Verfahrenserzeugnis \"blasenfreie Gummibahn\" erreicht, es würden\n\nauch die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt, diese\n\nseien aber für die Blasenfreiheit, die aufgrund anderer Gegebenheiten erzielt\n\nwerde, nicht (mit)ursächlich, sondern dienten anderen Zwecken, so war es ihre\n\nSache, hierzu näher vorzutragen.\n\nZwar hat im Verletzungsprozeß - außerhalb des Anwendungsbereichs\n\ndes § 139 Abs. 3 PatG, dessen Voraussetzungen hier nicht festgestellt sind -\n\nder Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden\n\nTatsachen. Die Klägerin hatte jedoch unter Beweisantritt ausdrücklich vorgetra-\n\ngen, daß das von den Beklagten verwendete Ausgangsmaterial eine ungehär-\n\ntete Gummimasse im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents darstellt, d.h.\n\ndaß dieses zur Blasenbildung neige. Weiterer Vortrag dazu war jedenfalls nach\n\nden auch im Prozeßrecht zu beachtenden Grundsätzen von Treu und Glauben\n\nvon der Klägerin als der grundsätzlich beweisbelasteten Partei nicht zu verlan-\n\ngen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß sich\n\nunter bestimmten Voraussetzungen bei Beachtung dieser Grundsätze eine\n\nVerpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei ergeben kann, dem Gegner\n\ngewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, wozu\n\nnamentlich die Spezifierung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit\n\ndiese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unver-\n\nhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für\n\nden Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint (vgl.\n\nUrt. v. 27.1.1994 - I ZR 326/91, GRUR 1995, 693, 697 - Indizienkette m.w.N.\n\nauf die st. Rspr.). Diese Grundsätze finden auch im Patentverletzungsverfahren\n\nAnwendung.\n\nJedenfalls danach ist es der Klägerin nicht zuzumuten, den Vortrag der\n\nBeklagten, das von ihnen eingesetzte Ausgangsmaterial entspreche schon\n\nnicht demjenigen des Klagepatents, zu widerlegen. Den Beklagten als Herstel-\n\nlern des Produkts war es ohne weiteres möglich anzugeben, wodurch sich von\n\nihnen eingesetztes Ausgangsmaterial von demjenigen des Klagepatents unter-\n\nscheide. Die Klägerin konnte Angaben dazu nur aufgrund aufwendiger Materi-\n\nalanalysen machen. Das Berufungsgericht durfte danach den Vortrag der Klä-\n\ngerin, daß das von den Beklagten verwendete Ausgangsmaterial eine unge-\n\nhärtete Gummimasse im Sinne des Merkmals 2 des Anspruchs 1 des Klage-\n\npatents darstelle, nicht als unsubstantiiert zurückweisen und die Benutzung die-\n\nses Merkmals nicht von vornherein verneinen.\n\nDas Berufungsgericht wird dies nunmehr zu prüfen und weiter Feststel-\n\nlungen dazu zu treffen haben, ob eine Benutzung der übrigen Merkmale des\n\nneuen Patentanspruchs 1 des Klagepatents zu bejahen ist.\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/x-zr-114-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/x-zr-114-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:43:09.512925+00:00"}}