{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_112-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-09-08","aktenzeichen":"X ZR 112/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 112/00 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. September 2004 \n\nin dem Patentnichtigkeitsverfahren \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin \n\nMühlens sowie den Richter Asendorf \n\nam 8. September 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung der Beklagten gegen das Urteil des \n\nX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1. Die Beklagte ist Inhaberin der u.a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet \n\nder Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patente 0 247 983 und \n\n0 496 437 sowie des DD-Ausschließungspatents 273 197, die eine pharmazeu-\n\ntische Formulierung des Wirkstoffs Omeprazol betreffen. Die Klägerinnen ha-\n\nben unter Vorlage zahlreicher Druckschriften geltend gemacht, die Gegenstän-\n\nde der Streitpatente seien nicht neu und beruhten nicht auf erfinderischer Tä-\n\ntigkeit. Die Beklagte hat die Streitpatente nur in eingeschränktem Umfang ver-\n\nteidigt. Das Bundespatentgericht hat der Klage nach Antrag stattgegeben. Der \n\nBundesgerichtshof hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 2. März 2004 \n\ndie Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklag-\n\nte mit ihrer Gegenvorstellung, zu deren Begründung sie auf die gleichzeitig \n\neingelegte Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht ver-\n\nweist. \n\n2. Die Beklagte macht geltend, das Urteil des Bundesgerichtshofs ver-\n\nletze den grundrechtlichen Anspruch der Beklagten auf faires Verfahren (Art. 2 \n\nAbs. 1 GG) und das Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG). \n\nDer Bundesgerichthof habe einen offensichtlich ungeeigneten Sachver-\n\nständigen bestellt, der aufgrund seiner Unerfahrenheit und mangelnden Quali-\n\nfikation nicht in der Lage gewesen sei, sachkundige Aussagen zum Wissen \n\nund Können eines Fachmanns zum maßgeblichen Zeitpunkt (Prioritätstag \n\n30. April 1986) zu machen, und dies bei der Beweiswürdigung unter \n\nAußerachtlassung seiner eigenen Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Er \n\nhabe die Ausführungen und Wertungen des gerichtlichen Sachverständigen \n\nunkritisch übernommen. Zudem habe der Bundesgerichtshof das Vorbringen \n\nder Beklagten nicht berücksichtigt. Er habe sich mit den Argumenten der \n\nBeklagten nicht auseinandergesetzt und habe, obwohl die Ausführungen des \n\ngerichtlichen Sachverständigen \n\nim einzelnen durch die Parteigutachter \n\nProf. Dr. B. und Prof. Dr. Dr. M. widerlegt worden seien, hierzu \n\nkeine Stellung genommen und sich den spekulativen Bemerkungen des \n\ngerichtlichen Sachverständigen angeschlossen. \n\n3. Die Gegenvorstellung der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\na) Es braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob nach \n\nder Neuregelung des Rechtsmittelsystems durch das Zivilprozeßreformgesetz \n\neine Gegenvorstellung gegen ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs \n\nstatthaft ist. In den verfahrensrechtlichen, das Nichtigkeitsverfahren betreffen-\n\nden Vorschriften des Patentgesetzes und - ergänzend - in der Zivilprozeßord-\n\nnung ist eine Gegenvorstellung auf Grund einer behaupteten Verletzung des \n\ngrundrechtlichen Anspruchs auf faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gegen ein rechtskräftiges Berufungsur-\n\nteil des Bundesgerichtshofs nicht vorgesehen. Dieses Rechtsschutzsystem ge-\n\nnügt zwar nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Plenarbeschluß v. \n\n30.04.2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924) nur teilweise den für den Rechts-\n\nschutz bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG \n\nverfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen, nämlich soweit eine Verlet-\n\nzung im allgemeinen Rechtsmittelsystem geltend gemacht werden kann. Auch \n\nerfüllten die von der Rechtsprechung der Fachgerichte zur Schließung der Lük-\n\nke im Rechtmittelsystem entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe nicht \n\ndie rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. Deshalb müs-\n\nse der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2004 eine Lösung finden. \n\nEs kann auch dahinstehen, ob damit den Fachgerichten vor einer Neu-\n\nregelung in Rechtsfortbildung freigestellt ist, ein rechtskräftiges Berufungsurteil \n\nwegen einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu überprüfen \n\nund mit der Rechtsfolge der Durchbrechung der Rechtskraft gegebenenfalls zu \n\nkorrigieren. \n\nb) Jedenfalls ist die Gegenvorstellung nicht zulässig. Aus Gründen der \n\nRechtssicherheit ist es nämlich geboten, für die Verpflichtung des Gerichts, \n\nseine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu \n\nkorrigieren, und damit für die Einlegung einer Gegenvorstellung eine zeitliche \n\nGrenze vorzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, \n\n2262; BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Diese ist in \n\nAnlehnung an die im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem \n\nBundesgerichtshof geltende Wiedereinsetzungsfrist \n\n(§ 234 Abs. 1 ZPO; \n\nSen.Beschl. v. 31.5.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010, 1011 - Schaltme-\n\nchanismus; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271, 272 \n\n-Kreiselpumpe) mit zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bemes-\n\nsen. Von dieser Frist ist auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des \n\n§ 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. ausgegangen. Auch das Bundesverfassungsge-\n\nricht hat für den Fall nicht rechtzeitiger Neuregelung durch den Gesetzgeber \n\neine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung als angemessen an-\n\ngesehen (BVerfG aaO, NJW 2003, 1924, 1928) \n\nDiese Frist hat die Beklagte versäumt. Das Urteil vom 2. März 2004 ist \n\nder Beklagten am 28. Mai 2004 zugestellt worden. Diese hat erst am 28. Juni \n\n2004 und damit nach Ablauf der Frist Gegenvorstellung erhoben. \n\n4. Unabhängig hiervon ist der Anspruch der Beklagten auf faires Verfah-\n\nren (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht \n\nverletzt. \n\na) Gegenstand der Streitpatente war nicht der Wirkstoff Omeprazol, der \n\nin den Streitpatenten als bekannt beschrieben wird, sondern Sach-, Verwen-\n\ndungs- und Verfahrensansprüche für eine spezifische Arzneizubereitung zur \n\noralen Anwendung. Zur Klärung der in den Streitpatentschriften enthaltenen \n\ntechnischen Begriffe sowie der Kenntnisse und des Könnens des einschlägi-\n\ngen Fachmanns hat der Senat einen Sachverständigen bestellt, gegen dessen \n\nFachkenntnisse und Qualifikation die Beklagte trotz ausreichender Zeit und \n\nGelegenheit weder nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens noch bei Erörte-\n\nrung in der mündlichen Verhandlung begründete Einwände erhoben hat. Ange-\n\nsichts der großen wirtschaftlichen Bedeutung der Streitpatente haben die Par-\n\nten sehr umfassend und kontrovers vorgetragen. Beide Parteien haben zur Wi-\n\nderlegung der Argumente der Gegenseite Gutachten von ausgewiesenen \n\nFachleuten vorgelegt, wobei für die Klägerinnen die Gutachter Prof. Dr. Ba. , \n\nProf. Dr. Sch. und Prof. Dr. S. gefochten haben, während die Be-\n\nklagte sich auf die Ausführungen von Prof. Dr. B. , Prof. Dr. Dr. M. \n\nund Dr. L. gestützt hat. In Gegenwart dieser Gutachter hat der Senat \n\nden gerichtlichen Sachverständigen zu den einzelnen streitigen Punkten be-\n\nfragt und den Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt im einzelnen zu \n\nerläutern, dem Sachverständigen Vorhaltungen zu machen sowie Fragen zur \n\nweiteren Aufklärung des Sachverhalts zu stellen. \n\nb) Dem Gericht obliegt die Beurteilung, ob eine technische Lehre pa-\n\ntentwürdig ist, insbesondere ob sie auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Diese \n\nWertung hat das Gericht auf Grund von Tatsachen zu treffen, welche die Par-\n\nteien vortragen. Der Senat hat seine Überzeugung auf Grund des Vorbringens \n\nder Parteien, der vorgelegten Dokumente, des schriftlichen und mündlichen \n\nGutachtens des gerichtlichen Sachverständigen, der vorgelegten Parteigutach-\n\nten sowie auf Grund des Inhalts der mündlichen Verhandlung gewonnen, in \n\nwelcher der gerichtliche Sachverständige auf Grund dieses Vorbringens und \n\nder Privatgutachten im einzelnen befragt worden ist. Ausweislich der Entschei-\n\ndungsgründe ist der Senat bei der Bestimmung des einschlägigen Fachmanns \n\nvon den durch Literaturstellen und die Parteigutachter bestätigten Ausführun-\n\ngen des gerichtlichen Sachverständigen ausgegangen. Er hat ferner die dem \n\nFachmann vor dem Prioritätstag zur Verfügung stehenden Kenntnisse und Fä-\n\nhigkeiten der in den Streitpatentschriften als Stand der Technik genannten Pu-\n\nblikation von Pilbrant und Cederberg (Development of an oral formulation of \n\nomeprazole, Scand. J. Gastroentrol. 1985; 20 (Suppl. 108 S. 113 ff.), der euro-\n\npäischen Patentschrift 0 124 395 sowie der Publikation Bauer (Übersicht über \n\nInkompatibilitätsmöglichkeiten, insbesondere bei der Umhüllung von Arzneizu-\n\nbereitungen, Deutsche Apotheker Zeitung 1978 S. 125 ff.) entnommen und sich \n\nmit den Argumenten der Beklagten, insbesondere mit den von dieser vorgetra-\n\ngenen Beweisanzeichen, befaßt. Daß die Beklagte den Senat von der Patent-\n\nwürdigkeit ihrer Neuerungen nicht hat überzeugen können, begründet nicht die \n\nbehauptete Verletzung von Grundrechten der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 \n\nund Art. 2 Abs. 1 GG. \n\nMelullis Jestaedt Scharen \n\n Mühlens Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_112-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-08/x-zr-112-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_112-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_112-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-08/x-zr-112-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_112-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:58:21.663405+00:00"}}