{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_107-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"X ZR 107/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 107/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. September 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. September 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nDr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. März 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien befassen sich u.a. mit der Planung und Verlegung von\n\nRohrleitungen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für geleistete\n\nArbeiten.\n\nDie Beklagte wurde von der L. AG mit der Planung und Herstellung\n\nvon Rohrleitungen für eine Müllverbrennungsanlage betraut. Für die Ausfüh-\n\nrung der geplanten Arbeiten zog sie die Klägerin als Subunternehmerin heran.\n\nEntsprechend den getroffenen Vereinbarungen verlangte die Klägerin während\n\nder Ausführung der Arbeiten in Abhängigkeit von deren Fortschritt von der Be-\n\nklagten Abschlagszahlungen, die diese zunächst erbrachte. Nachdem zwi-\n\nschen den Parteien Streit über die Berechtigung der Forderungen der Klägerin\n\nentstanden war, beglich die Beklagte deren Forderungen zunächst unter Vor-\n\nbehalt und stellte schließlich ihre Zahlungen ein.\n\nIm Verlauf einer u.a. mit Blick auf diese Zahlungseinstellungen geführten\n\nBesprechung der Parteien vom 7. Juli 1993 kamen diese überein, daß die Be-\n\nklagte der Klägerin zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Auftrag\n\neinen Restbetrag von 125.000 hfl zahlen sollte. Mit dieser Zahlung sollten alle\n\nLeistungen der Klägerin sowie etwaige Gegenforderungen der Beklagten vollen\n\nUmfangs abgegolten werden. Unberührt bleiben sollten demgegenüber mögli-\n\nche Gewährleistungsansprüche der Beklagten. Wegen der weiteren Einzel-\n\nheiten der Vereinbarung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung Bezug\n\ngenommen.\n\nAufgrund der getroffenen Vereinbarung übergab die Beklagte der Kläge-\n\nrin am gleichen Tage einen Scheck über die Summe von 125.000 hfl, den sie\n\nzwei Tage später, am 9. Juli 1993, wieder sperren ließ. Am 7. März 1994 hat\n\nsie die Vereinbarung mit der Klägerin wegen arglistiger Täuschung mit der Be-\n\ngründung angefochten, es habe sich herausgestellt, daß die Klägerin, die mas-\n\nsiv auf den Abschluß der Vereinbarung gedrängt habe, erhebliche Leistungen\n\ndoppelt in Rechnung gestellt habe. Auf eine Drohung der Klägerin ist diese\n\nAnfechtungserklärung nicht gestützt worden.\n\nDie Klägerin hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie\n\nden Betrag aus der Absprache vom 7. Juli 1993 nebst Zinsen geltend macht. In\n\ndiesem Verfahren hat sich die Beklagte außer mit dem Hinweis auf die erfolgte\n\nAnfechtung wegen arglistiger Täuschung auch damit verteidigt, sie sei durch\n\nmassive Drohungen gegen ihren Geschäftsführer und dessen Familie zum Ab-\n\nschluß des Vertrages gezwungen worden, und hat auch deshalb die Anfech-\n\ntung des Vergleiches erklärt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß\n\nverurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten ist\n\nohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abwei-\n\nsung der Klage weiter.\n\nIm Verlauf des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der Beklag-\n\nten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter\n\nzum Ausdruck gebracht hatte, er werde das Verfahren von sich aus nicht auf-\n\nnehmen, hat die Klägerin erklärt, sie wolle mit ihrer Forderung nicht an diesem\n\nVerfahren teilnehmen, und ihrerseits den Rechtsstreit aufgegriffen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit ist im Revisionsverfahren zu entscheiden,\n\nnachdem die Klägerin erklärt hat, mit ihrem Anspruch nicht am Insolvenzverfah-\n\nren teilnehmen zu wollen, der Insolvenzverwalter eine Aufnahme des Verfah-\n\nrens abgelehnt und die Klägerin dieses daraufhin erneut aufgegriffen hat\n\n(BGHZ 72, 234 f.).\n\nI. Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, daß die Vereinbarung\n\nvom 7. Juli 1993 als solche eine geeignete Grundlage für das Zahlungsbegeh-\n\nren der Klägerin darstellt. Rechtlich hat es die Absprache als Vergleich im Sin-\n\nne des § 779 BGB bewertet, wobei es von der Anwendbarkeit deutschen\n\nRechtes ausgegangen ist. Beide Ansätze werden von der Revision nicht ange-\n\ngriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht meint weiter, diese Vereinbarung sei wirksam\n\nund die Beklagte demgemäß weiterhin uneingeschränkt zur Zahlung des ver-\n\neinbarten Betrages verpflichtet. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung we-\n\ngen arglistiger Täuschung greife nicht durch, weil es an einer Täuschung über\n\nTatsachen fehle, wie sie von § 123 BGB vorausgesetzt werde. Auch nach dem\n\nVorbringen der Beklagten habe die Klägerin - wenn überhaupt - allein fehler-\n\nhafte und unrichtige Schlüsse gezogen und deren Ergebnis und damit die\n\nWertung mitgeteilt, aufgrund der vorliegenden Unterlagen, wie der erteilten\n\nRechnungen und der Rapportzettel, habe sie noch eine Forderung gegen die\n\nBeklagte, die den Betrag von 125.000 hfl deutlich übersteige. Eine Anfechtung\n\nwegen der von der Beklagten behaupteten Drohungen für Leib und Leben ihres\n\nGeschäftsführers und seiner Familie sowie der Einstellungen der Arbeiten auf\n\nder Baustelle scheide aus, weil diese Drohungen, auch wenn sie vorgelegen\n\nhaben sollten, zum einen nicht für den Abschluß des Vergleiches kausal ge-\n\nworden seien, wie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte kurz nach des-\n\nsen Abschluß den Scheck habe sperren lassen. Zum anderen sei diese An-\n\nfechtung erst nach Klageerhebung und damit mehr als ein Jahr nach dem Zeit-\n\npunkt ausgesprochen worden, zu dem die Drohung der Beklagten geendet ha-\n\nbe. Insoweit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß jedenfalls mit\n\ndem Zeitpunkt der Sperrung des Schecks jede von einer Drohung ausgehende\n\nWirkung geendet habe.\n\n2. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis zu Recht an. Die\n\ntatrichterlichen Feststellungen tragen zunächst die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts nicht, der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich sei trotz der\n\nAnfechtungserklärungen und des Aufhebungsverlangens der Beklagten weiter-\n\nhin wirksam. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung, zu der der Rechtsstreit\n\nnach Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen ist. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist auch die weitere Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die von der Beklagten behauptete Bedrohung ihres Ge-\n\nschäftsführers sei aus Rechtsgründen unerheblich.\n\na) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheide im vorlie-\n\ngenden Fall schon deshalb aus, weil es an einer zur Täuschung geeigneten\n\nTatsachenbehauptung der Klägerin fehle.\n\naa) Nach ihrem Vorbringen, zu dem das Berufungsgericht nähere Fest-\n\nstellungen nicht getroffen hat und das daher insoweit zugunsten der Beklagten\n\nzugrunde zu legen ist, hat die Klägerin ihr gegenüber die Behauptung aufge-\n\nstellt, die in den vorgelegten Rechnungen bezeichneten Arbeiten erbracht und\n\nfür sie bisher eine Zahlung nicht erhalten zu haben. Zur Begründung und Er-\n\nläuterung dieser Darstellung hat sie sich danach auf die Rechnungen und\n\nRapportzettel bezogen, die sie teilweise bei der Besprechung vorgelegt und\n\nvon denen sie im übrigen behauptet hatte, sie der Beklagten anderweitig zu-\n\ngeleitet zu haben.\n\nDiese Darstellung enthält aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Be-\n\nklagten nicht lediglich einem Werturteil vergleichbare Schlußfolgerungen. In\n\nihnen ist unmittelbar die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung\n\nenthalten, daß die geltend gemachten Arbeiten erbracht und die dafür entstan-\n\ndene Werklohnforderung nicht beglichen sei.\n\nbb) Zugleich sind diese Angaben nach der Behauptung der Beklagten,\n\nauf die das Berufungsgericht ebenfalls nicht eingegangen ist und die daher\n\nebenfalls im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, inhaltlich unrichtig und\n\ndamit falsch. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, daß eine von ihr\n\nbezeichnete Rechnung um ca. 40.000 hfl übersetzt, für Nachbesserungsarbei-\n\nten Werklohn verlangt und Rohrleitungen in größerer Länge als geliefert abge-\n\nrechnet worden seien, wobei sie die überschießende Rohrlänge im einzelnen\n\nangegeben hat. Bei dieser Sachlage kann nach dem bisherigen Sach- und\n\nStreitstand das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht ausgeschlossen\n\nwerden. Für das Vorliegen der erforderlichen Arglist spricht, daß die Behaup-\n\ntung eines Bestands der von der Beklagten bezeichneten Forderungen man-\n\ngels einer festgestellten vernünftigen gegenteiligen Erklärung nur vorsätzlich\n\nzu Unrecht aufgestellt sein kann. Das gilt um so mehr, als die Beklagte zum\n\nZeitpunkt der Geltendmachung dieser Forderungen und des von ihr behaupte-\n\nten massiven Drängens der Klägerin auf Abschluß des Vergleiches nach ihren\n\nbislang nicht widerlegten Angaben über eine prüffähige Rechnung für die ge-\n\nsamten Leistungen der Klägerin nicht verfügte.\n\ncc) Daß Angaben zu der Person, die durch das Verhalten der Klägerin\n\ngetäuscht sein soll, fehlen, schließt das Anfechtungsrecht im vorliegenden Fall\n\nnicht aus. Aus dem Zusammenhang des Vorbringens der Beklagten ergibt sich,\n\ndaß sich diese Täuschung gegen die Personen gerichtet hat, die auf seiten der\n\nBeklagten an den Verhandlungen vor Abschluß des Vergleiches teilgenommen\n\nund diesen dann abgeschlossen haben.\n\ndd) Die Regelung des § 779 BGB steht der Ausübung des Anfechtungs-\n\nrechtes ebenfalls nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ausge-\n\nschlossen grundsätzlich nur die allgemeine Irrtumsanfechtung nach den\n\n§§ 119 f. BGB; wie auch die Revisionserwiderung nicht verkennt, bleibt dem-\n\ngegenüber die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Drohung möglich.\n\nEiner der Sonderfälle, in denen sich der Vergleich gerade auch auf die Erledi-\n\ngung eines solchen Anfechtungsrechtes beziehen soll, ist nicht geltend ge-\n\nmacht. Für sein Vorliegen sind auch sonst Anhaltspunkte nicht zu erkennen.\n\nee) Die Anfechtung ist schließlich auch innerhalb der Jahresfrist des\n\n§ 124 Abs. 1 BGB erklärt worden. Der Vergleich datiert vom 9. Juli 1993, die\n\nAnfechtungserklärung stammt vom 7. März 1994.\n\nb) Im Ergebnis unbegründet sind demgegenüber die Angriffe der Revisi-\n\non gegen die Verneinung eines Anfechtungsrechtes auch wegen widerrechtli-\n\ncher Drohung. Insoweit wird von den tatrichterlichen Feststellungen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichtes getragen, daß jedenfalls die Anfechtungsfrist\n\ndes § 124 BGB versäumt sei. Nach seinen Feststellungen, denen gegenüber\n\ndie Revision zulässige Rügen nicht erhebt, hat die Beklagte den im Zusam-\n\nmenhang mit den Vergleichsgesprächen überreichten Scheck zwei Tage nach\n\nVergleichsschluß sperren lassen. Hieraus hat das Berufungsgericht in tatrich-\n\nterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei ableiten können, daß die behauptete Dro-\n\nhung über diesen Zeitpunkt hinaus den Willen der Beklagten nicht mehr hat\n\nmaßgeblich beeinflussen können. Bei ihrer gegenteiligen Würdigung übersieht\n\ndie Revision, daß allein die Sperrung des Schecks aus der Sicht der Beklagten\n\neine Maßnahme war, die die Klägerin zur Ausführung des angedrohten Ver-\n\nhaltens veranlassen mußte. Ziel dieser Drohung war es nach der Behauptung\n\nder Beklagten, diese zur Zahlung des von der Klägerin als offen bezeichneten\n\nBetrages zu veranlassen. Wenn sie in dieser Situation den Scheck, der dieses\n\nInteresse der Klägerin befriedigen sollte, sperren ließ, trat damit die Lage ein,\n\ndie nach ihren Angaben Grund für die Drohung durch die Klägerin gewesen\n\nwar. Nahm sie diese Drohung ursprünglich ernst, mußte sie nach der Sperrung\n\ndes Schecks davon ausgehen, daß der Klägerin, der mit dieser Maßnahme die\n\nangestrebte Möglichkeit zur Realisierung dieser Ansprüche wieder entzogen\n\nwurde, zu den angedrohten Maßnahmen greifen würde. Vor diesem Hinter-\n\ngrund war die Sperrung des Schecks nur zu erklären, wenn die Beklagte mit\n\ndiesen Konsequenzen nicht mehr ernsthaft rechnete, also entweder die Dro-\n\nhung nicht mehr ernst nahm oder diese sonst keine Wirkungen auf ihr Verhal-\n\nten auslösen konnte. Vor diesem Hintergrund liegt die Bewertung nahe, er-\n\nscheint aber jedenfalls vertretbar, daß von einer Fortwirkung der Drohung über\n\ndie Erklärung der Sperrung des Schecks hinaus daher nicht ausgegangen wer-\n\nden kann. Auf dieser Grundlage war sie mithin mit dieser Maßnahme beendet,\n\nso daß die Frist des § 124 Abs. 1 BGB mit diesem Zeitpunkt zu laufen begann.\n\nDamit war diese Anfechtung bei ihrer Erklärung, die erst im Verlauf des durch\n\ndie Klage vom 30. Mai 1996 eingeleiteten Verfahrens abgegeben wurde, verfri-\n\nstet.\n\nc) Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht\n\njedoch übersehen, daß die von der Beklagten behauptete Drohung zu einer\n\nHaftung der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo führen\n\nund eine auf dieser Grundlage ausgelöste Schadensersatzpflicht der Klägerin\n\nzu einem Anspruch der Beklagten auf Aufhebung des Vergleiches vom 7. Juli\n\n1993 führen kann.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet die\n\nAufnahme von Vertragsverhandlungen ein gesetzliches Schuldverhältnis der\n\nParteien, aus dem sich nicht nur vorvertragliche Aufklärungspflichten, Offenba-\n\nrungspflichten oder Hinweispflichten, sondern auch sonstige Verhaltenspflich-\n\nten ergeben. Dazu gehören insbesondere allgemeine Schutzpflichten der Ver-\n\ntragspartner, sich so zu verhalten, daß Person, Eigentum und sonstige Rechts-\n\ngüter der jeweils anderen Seite nicht verletzt werden. Mit einer vorsätzlichen\n\nrechtswidrigen Drohung, die eine der Vertragsparteien zum Abschluß eines\n\nVertrages zwingt, wird ihr - auch durch § 123 Abs. 1 BGB geschütztes - Recht\n\nder freien Willensbestimmung verletzt. Im Bereich der Arglistanfechtung ent-\n\nspricht es daher gefestigter Rechtsprechung, daß eine arglistige Täuschung in\n\nder Regel zugleich eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß be-\n\ngründet mit der Folge, daß Rechte aus dem mit der Täuschung herbeigeführten\n\nVertrag nicht geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1979\n\n- V ZR 75/78, NJW 1979, 1863, 1864 m.w.N.). Für die Veranlassung zum Ver-\n\ntragsschluß durch widerrechtliche Drohung kann insoweit nichts anderes gel-\n\nten. Die Vorschriften des Anfechtungsrechtes stellen keine Spezialregelung im\n\nVerhältnis zum Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung dar, sondern\n\nschützen die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet gegen\n\nunerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung, und zwar unabhängig vom Eintritt\n\neines Schadens. Arglistige Täuschung und Drohung werden dabei gleich be-\n\nhandelt. Erfüllen diese Handlungen einen zum Schadensersatz verpflichtenden\n\nTatbestand wie das Verschulden bei der Vertragsanbahnung, kann daraus ein\n\nSchadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung erwachsen. Diese auf Täu-\n\nschung oder Drohung beruhenden Schadensersatzansprüche sind eigenstän-\n\ndig. Für sie gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht, auch\n\nnicht analog, die Jahresfrist des § 124 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1979, aaO,\n\ns. a. BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302).\n\nbb) Nach diesen Maßstäben haftet die Klägerin auf der Grundlage der\n\nim Revisionsverfahrens mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts zugrundezulegenden Darstellung der Beklagten dieser gegenüber aus\n\ndem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo schon wegen der gegenüber der\n\nBeklagten vorgenommenen Täuschungshandlungen, aber auch wegen der Be-\n\ndrohung des Geschäftsführers der Beklagten auf Schadensersatz.\n\nNach den durch den Tatrichter getroffenen Feststellungen ist davon\n\nauszugehen, daß die Beklagte durch die von ihr behauptete Drohung zum Ab-\n\nschluß des Vergleiches veranlaßt worden und diese damit für den Vertrag s-\n\nschluß kausal geworden ist. Die Beklagte hat in sich folgerichtig und schlüssig\n\nbehauptet, ein Grund für den Vergleichsschluß seien die von der Klägerin bzw.\n\nihrem Vertreter gegen den Geschäftsführer der Beklagten und dessen Familie\n\nausgesprochenen massiven Drohungen für Leib und Leben gewesen. Das Be-\n\nrufungsgericht ist weder diesen, durch Anlagen belegten Drohungen noch den\n\nvon diesen ausgehenden Wirkungen nachgegangen, so daß diese Darstellung\n\nin der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten zugrunde zu legen ist. Der\n\ndaraus folgenden Kausalität der Drohung für den anschließenden Vertrags-\n\nschluß kann nicht - wie das Berufungsgericht zu meinen scheint - mit Erfolg\n\nentgegengehalten werden, daß die Beklagte wenige Tage nach der behaupte-\n\nten Drohung den zur Erfüllung des Vertrags begebenen Scheck hat sperren\n\nlassen. Dem kann zwar - wie bereits oben angesprochen worden ist - entnom-\n\nmen werden, daß zum Zeitpunkt der Sperrung des Schecks die Wirkungen der\n\nDrohung nicht mehr andauerten; sichere Schlüsse auf die Lage bei Abschluß\n\ndes Vergleiches lassen sich daraus indessen schon nach dem Zeitablauf nicht\n\nziehen. Daß die Beklagte bei der Sperrung des Schecks nicht mehr unter dem\n\nEindruck der Drohung stand, besagt nicht zwingend, daß dies auch Tage zuvor\n\nder Fall gewesen ist.\n\nUnerheblich ist, daß diese Bedrohung gegenüber dem Geschäftsführer\n\nder Beklagten ausgesprochen sein soll, von dem nicht geltend gemacht worden\n\nist, daß er an den Verhandlungen über den Vergleichsschluß teilgenommen\n\nhat. Insoweit genügt, daß einem Organ der Beklagten ein wesentlicher Nachteil\n\nangedroht worden ist; bereits aus dieser Drohung ergab sich die Gefahr, daß\n\nsich die für die Beklagte handelnden Beteiligten einem sachlich nicht berech-\n\ntigten Verlangen der Klägerin beugen würden. Das ist nach dem im Revisions-\n\nverfahren zugrundezulegenden Vorbringen der Beklagten schließlich auch ge-\n\nschehen.\n\nDem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch kann die Klägerin\n\nferner nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß es an einer Widerrechtlichkeit der\n\nDrohung fehle. Die Bedrohung des Geschäftsführers der Beklagten bzw. seiner\n\nFamilie mit dem Ziel, in Wahrheit nicht bestehende Zahlungsansprüche durch-\n\nzusetzen, stellt auch unter Berücksichtigung der gebotenen Bewertung nach\n\nder Mittel-/Zweckrelation einen nach der Rechtsordnung nicht hinzunehmen-\n\nden Eingriff dar und erweist sich daher insoweit als widerrechtlich.\n\ncc) Auch die weiteren Voraussetzungen des Ersatzanspruches aus cul-\n\npa in contrahendo sind nach dem Vorbringen der Beklagten gegeben. Aller-\n\ndings setzt ein auf dieses Institut zu stützender Anspruch auf Aufhebung des\n\nVertrages einen Vermögensschaden voraus, der in dem Abschluß eines Ver-\n\ntrages nicht ohne weiteres, sondern erst dann gesehen werden kann, wenn es\n\nsich um ein insgesamt nachteiliges Geschäft handelt (vgl. dazu BGH, Urt. v.\n\n26.9.1997 - V ZR 29/96, MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302). Von dem Vorliegen\n\neines solchen Nachteils ist hier nach dem zugrundezulegenden Vorbringen der\n\nBeklagten schon deshalb auszugehen, weil der von ihr geschlossene Vergleich\n\nfür sie mit Blick darauf, daß sie mit der Vergleichssumme auch tatsächlich nicht\n\nbestehende Forderungen der Klägerin begleichen sollte, nachteilig ist.\n\n3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der\n\nRechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. Die von der Revision aufgeworfenen Probleme im Zusammenhang mit der\n\nvon der Beklagten erklärten Aufrechnung stellen sich in diesem Zusammen-\n\nhang nicht. Insoweit weist der Senat nur vorsorglich für den Fall, daß das Be-\n\nrufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sache erneut von einer\n\nWirksamkeit des geschlossenen Vergleichs ausgehen sollte, auf das folgende\n\nhin:\n\nEine Aufrechnung hat das Berufungsgericht im Ergebnis allein deswe-\n\ngen nicht durchgreifen lassen, weil die Parteien ein Aufrechnungsverbot ver-\n\neinbart hätten, das es im Wege der Auslegung in tatrichterlicher Würdigung\n\nder Begebung des Schecks entnommen hat. Diese Würdigung erscheint ver-\n\ntretbar und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Damit hält sie zugleich den\n\nAngriffen der Revision stand. Als dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung ist\n\ndiese Auslegung in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.\n\nSolche Fehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Der von ihr in erster Linie als\n\nverletzt betrachtete Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung\n\nwird durch das Verständnis des Berufungsgerichts von dem mit der Begebung\n\ndes Schecks verfolgten Willen der Parteien nicht tangiert. Daß die Beklagte\n\ntrotz der ernsthaften Möglichkeit des Bestehens von Gewährleistungsansprü-\n\nchen zunächst per Scheck die vereinbarte Summe bezahlt hat, kann nach Lage\n\nder Dinge bedeuten, daß die Klägerin wegen ihrer Forderung zunächst befrie-\n\ndigt und die Klärung der Gewährleistungsansprüche einem späteren Zeitpunkt\n\nvorbehalten bleiben sollte. Ein derartiges Vorgehen widerspricht nicht per se\n\nden Interessen der Beteiligten. Umstände, die zu einer anderen Beurteilung\n\nhätten führen können, werden von der Revision nicht aufgezeigt.\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_107-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/x-zr-107-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_107-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_107-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/x-zr-107-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_107-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:10.466662+00:00"}}