{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_106-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"X ZR 106/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 106/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. März 2003\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens sowie den\n\nRichter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 6. März 2000 verkündete\n\nSchlußurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte betreibt auf dem Gebiet einer niedersächsischen Gemein-\n\nde in einer Seenlandschaft einen Mobilheimplatz, der sich aus einem Cam-\n\npingplatz entwickelt hat.\n\nAm 23. März 1976 schlossen der Beklagte und die Gemeinde in nota-\n\nrieller Form einen Erschließungsvertrag. Danach übernahm der Beklagte die\n\nErschließung der Insel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die Er-\n\nschließung sollte die Herstellung des Straßennetzes, der Stromversorgung, der\n\nWasserversorgung, der Schmutzwasserkanalisation nebst Anschluß an das\n\nörtliche System sowie die Herstellung eines Regenrückhaltebeckens umfassen.\n\nDie Gemeinde verpflichtete sich, sich mit 10 % des beitragsfähigen Erschlie-\n\nßungsaufwands an der Maßnahme zu beteiligen. In § 7 vereinbarten der Be-\n\nklagte und die Gemeinde ferner folgendes:\n\n\"Der Erschließungsträger der Campinginsel bzw. die Benutzer der\n\nCampinginsel sind berechtigt, die auf dieser Insel anfallenden Ab-\n\nwässer in die Kanäle der Gemeinde einzuleiten, ohne daß die Ge-\n\nmeinde berechtigt ist, hierfür Gebühren für den Anschluß und die\n\nBenutzung zu erheben.\"\n\nIn der Folgezeit führte der Beklagte die vereinbarte Erschließung durch.\n\nLediglich ein besonderes Regenrückhaltebecken ließ er nicht herstellen. Das\n\nRegenwasser wird statt dessen in die vorhandenen Seen geleitet. Die auf der\n\nInsel anfallenden Abwässer werden mittels eigener Pumpen des Beklagten in\n\ndas öffentliche Kanalisationssystem geleitet und hierüber entsorgt. Entspre-\n\nchend der Regelung in § 7 des Vertrages vom 23. März 1976 zahlte der Be-\n\nklagte hierfür nichts an die Gemeinde.\n\nIm Jahre 1996 übertrug die Gemeinde dem Kläger, einem Zweckver-\n\nband, durch schriftlichen Vertrag mit Wirkung vom 1. Juli 1996 die ihr oblie-\n\ngende Abwasserentsorgungspflicht nebst der Aufgabe der Beseitigung von\n\nNiederschlagwasser so wie den diesen Aufgaben dienenden Betrieb. Dabei\n\nwurde in § 8 dieses Vertrags folgendes vereinbart:\n\n\"(1) Der Wasserverband tritt zum Stichtag in sämtliche Verträge,\n\ndie den übertragenen Betrieb betreffen, ein. Sämtliche Rechte\n\naus diesen Verträgen werden an den Wasserverband abge-\n\ntreten.\n\n (2) Für die Vertragsübernahme ist in allen Fällen die Zustimmung\n\nder jeweiligen Vertragspartner erforderlich. Die Vertragschlie-\n\nßenden werden sich in gemeinsamer Abstimmung um die Zu-\n\nstimmung der jeweiligen Vertragspartner bemühen.\n\n...\n\n (5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Abwasser-\n\nbeseitigungsverträge. Für diese Verträge gilt folgendes: Der\n\nWasserverband übernimmt die Verpflichtung aus Abwasser-\n\nbeseitigungsverträgen zur vollständigen Entlastung der Ge-\n\nmeinde zum Stichtag. Die Rechte aus diesen Verträgen wer-\n\nden zum Stichtag an den Wasserverband abgetreten. Die\n\nEndabrechnung wird zum Stichtag von der Gemeinde durch-\n\ngeführt.\"\n\nDer Kläger entsorgt seitdem die auf dem Gemeindegebiet anfallenden\n\nAbwässer. Er setzte hiervon die Einwohner, einschließlich des Beklagten, in\n\nKenntnis. Der Beklagte zahlte weder den dabei festgesetzten Abschlag noch\n\nspäter von dem Kläger erstellte Rechnungen über das Entgelt für die Entsor-\n\ngung der auf der Campinginsel angefallenen Abwässer.\n\nDer Kläger hat deshalb im Klagewege für die Entsorgung bis Dezember\n\n1998 insgesamt 116.395,20 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die\n\nKlage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das\n\nOberlandesgericht über einen Teilbetrag in Höhe von 4.066,-- DM nebst Zinsen\n\ndurch rechtskräftiges Teilurteil entschieden. Im übrigen hat es die Berufung\n\nzurückgewiesen, zunächst durch ein entsprechendes Versäumnisteilurteil, so-\n\ndann durch Aufrechterhalten dieses Urteils.\n\nMit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen dieses Schlußurteil\n\nund beantragt,\n\nunter Aufhebung des Berufungsurteils auf seinen Einspruch hin\n\ndas Versäumnisteilurteil vom 20. Dezember 1999 aufzuheben und\n\nden Beklagten zur Zahlung von 57.433,01 \n\n 112.329,20 DM)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nnebst Zinsen in näher angegebenem Umfang zu verurteilen.\n\nDer Beklagte ist diesem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Schluß-\n\nurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Abschluß eines entgeltlichen Abwas-\n\nserentsorgungsvertrags zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten\n\ndes Beklagten ebenso wie einen Zahlungsanspruch des Klägers aufgrund\n\nübergegangenen Rechts oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Be-\n\nklagten verneint. Durch seinen Vertrag mit der Gemeinde habe der Kläger de-\n\nren sich aus dem Erschließungsvertrag vom 23. März 1976 ergebende Rechte\n\nund Pflichten übernommen. In Anbetracht der Regelung in § 7 handele es sich\n\nbei dem Erschließungsvertrag um einen Abwasserbeseitigungsvertrag, so daß\n\nnach § 8 (5) des 1996 geschlossenen Vertrags der Kläger in das Vertragsver-\n\nhältnis der Gemeinde mit dem Beklagten eingetreten sei. Deshalb habe der\n\nBeklagte davon ausgehen können und dürfen, daß sich für ihn die Bedingun-\n\ngen hinsichtlich der Abwasserentsorgung nicht veränderten.\n\n2. Diese Argumentation geht davon aus, daß § 7 des Erschließungsver-\n\ntrags eine Befreiung des Beklagten von Abwasserentsorgungsgebühren oder\n\n-entgelten für eine den hier streitigen Zeitraum einschließende Dauer von\n\ndeutlich mehr als 20 Jahren beinhaltet und mit diesem Inhalt wirksam zustande\n\ngekommen ist. Letzteres kann jedoch - wie die Revision zu Recht geltend\n\nmacht - aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen\n\nnicht angenommen werden. Da es damit zugleich an einer tragfähigen Grund-\n\nlage für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts fehlt, kann das ange-\n\nfochtene Schlußurteil keinen Bestand haben.\n\na) Zur Wirksamkeit und zur Geltungsdauer der Regelung in § 7 des Er-\n\nschließungsvertrags hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese verstoße nicht\n\ngegen § 134 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Kom-\n\nmunalabgabengesetzes (NKAG) vom 4. Februar 1973 (Niedersächsisches\n\nGVBl. S. 41), ein Verstoß gegen § 138 BGB sei nicht ersichtlich und eine Un-\n\nwirksamkeit sei auch nicht deshalb gegeben, weil ein Verwaltungsakt mit ent-\n\nsprechendem Inhalt nichtig wäre. § 5 NKAG räume den Gemeinden nämlich die\n\nMöglichkeit ein, über die Gestaltung der Abwasserentsorgungsentgelte auch\n\nandere als die Abwasserentsorgungseinrichtung selbst betreffende Belange\n\ndes Gemeinwesens zu fördern und zu unterstützen. Auch die vom Kläger\n\nselbst vorgetragene Absicht der Gemeinde, mit der Erschließung der Insel als\n\nCampingplatz den öffentlichen Fremdenverkehr zu beleben, habe deshalb\n\ndurch das Absehen von Gebühren gefördert werden dürfen, zumal davon aus-\n\nzugehen sei, daß damit über die Steigerung der Wirtschaftskraft eine Erhöhung\n\ndes Steueraufkommens der Gemeinde habe erreicht werden sollen, welches\n\nsich auf Grund § 7 des Erschließungsvertrags ergebende Abgabenausfälle\n\nzumindest habe kompensieren sollen. Die Würdigung des Gesamtumfangs der\n\n1976 vereinbarten gegenseitigen Leistungen ergebe auch kein auffälliges Miß-\n\nverhältnis. Der Beklagte habe die Erschließung mit Millionenaufwand finanziert\n\nund die Gemeinde von einer Vorfinanzierung befreit. Die Gemeinde habe sich\n\nmit nur 10 % an den Erschließungskosten beteiligt. Ein etwaiges Defizit an Ge-\n\ngenleistung des Beklagten werde jedenfalls dadurch aufgewogen, daß die Be-\n\nlebung des Fremdenverkehrs und hierüber die Kompensation des Abgaben-\n\nausfalls durch ein erhöhtes Steueraufkommen beabsichtigt gewesen seien.\n\nDas Kriterium der Fremdenverkehrsförderung sei auch im Hinblick auf den\n\nGleichheitssatz an sich schon ein ausreichender sachlicher Differenzierungs-\n\ngrund. Der Erschließungsvertrag habe dem Beklagten Planungssicherheit und\n\neine Kalkulationsgrundlage gegeben, so daß in Folge der langjährigen Durch-\n\nführung - ohne daß die Gemeinde auch nur ansatzweise die Wirksamkeit in\n\nZweifel gezogen habe - ein erheblicher Vertrauenstatbestand geschaffen wor-\n\nden sei, der den Schutz des Beklagten vor einer Inanspruchnahme durch den\n\nKläger jedenfalls so lange rechtfertige, wie sich die Grundlage des Erschlie-\n\nßungsvertrags nicht wesentlich verändert habe. Der Kläger habe nicht hinrei-\n\nchend dargelegt, daß 1976 mittels einer nicht in die Vertragsurkunde aufge-\n\nnommenen Nebenabrede die Kostenfreiheit bezüglich der Abwasserentsor-\n\ngungsbeträge zeitlich begrenzt worden sei.\n\nb) Bei dieser Würdigung sind die Beschränkungen, denen Körperschaf-\n\nten des öffentlichen Rechts im Hinblick auf das Kommunalabgabenrecht unter-\n\nliegen, nicht hinreichend beachtet.\n\n(1) Die Gemeinde und der Beklagte haben am 23. März 1976 nach Inhalt\n\nund Bezeichnung einen Erschließungsvertrag geschlossen. Ein derartiges Ge-\n\nschäft stellt regelmäßig einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 06.07.2000 - V ZB 50/99, MDR 2000, 1270 zu dem § 123 Abs. 3\n\nBBauG entsprechenden § 124 BauGB; vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr,\n\nBauGB, 8. Aufl., § 124 Rdn. 3 m.w.N.). Mangels gegenteiliger Feststellungen\n\nmuß deshalb auch hier davon ausgegangen werden, daß die streitige Rege-\n\nlung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrags vereinbart\n\nwurde, und zwar angesichts des Zeitpunkts seines Zustandekommens im\n\nRahmen eines öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrags, auf den das da-\n\nmals geltende BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) anwendbar ist (vgl.\n\n§ 123 Abs. 3 BBauG).\n\n(2) Zu den grundlegenden Prinzipien öffentlich-rechtlichen Finanzgeba-\n\nrens, die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und\n\nRecht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten sind, gehören die Grundsätze der\n\nGleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urt. v.\n\n10.10.1991 - III ZR 100/90, NJW 1992, 171, 173 m.w.N.). Es ist dafür zu sor-\n\ngen, daß das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung der\n\nDaseinsvorsorge deckt (vgl. § 5 Abs. 2 NKAG), daß zwischen Leistung und\n\nGegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesonde-\n\nre nicht in einem groben Mißverhältnis zu dem vom Träger öffentlicher Ver-\n\nwaltung erbrachten Leistung steht (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000\n\n- 11 C 5.99, Buchholz 451.211; Beschl. v. 05.11.2001 - 9 B 50.01, NVwZ-RR\n\n2002, 217), und schließlich daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen des\n\nTrägers öffentlicher Verwaltung die Maßstäbe der Heranziehung in den Gren-\n\nzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, daß sie unter-\n\nschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhält-\n\nnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (vgl. BVerwGE 50, 217).\n\n(3) Hieraus leitet sich für den Streitfall ab, daß der Beklagte nicht in der\n\ngeschehenen weitreichenden Weise von Abwasserentsorgungsgebühren be-\n\nfreit werden durfte. Da es um die Entsorgung des Abwassers aller Benutzer\n\neines bestimmten Gemeindegebiets geht, bedeutete der mit § 7 des Erschlie-\n\nßungsvertrags vereinbarte Verzicht auf die Erhebung von Benutzungsgebühren\n\neine echte Belastung anderer Nutzer der Abwasserentsorgungseinrichtung, die\n\nvon der Gemeinde als Gebührenschuldner herangezogen wurden, und im Ver-\n\nhältnis zu dem Beklagten eine übermäßige Beanspruchung dieser anderen\n\nNutzer durch den Träger öffentlicher Gewalt. Das ist unvereinbar mit dem aus\n\nArt. 3 GG folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. BVerwGE 112,\n\n297). Von dieser Rechtsverletzung ist bei der revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nim Streitfall auszugehen, weil das Berufungsgericht entgegenstehende Fest-\n\nstellungen nicht getroffen hat. Dafür, daß für die Gebühren, die ohne den Ver-\n\nzicht in § 7 des Erschließungsvertrags im Hinblick auf die Abwasserentsorgung\n\nfür die vom Beklagten erschlossene Insel zu entrichten gewesen wären, eine\n\nKompensation vorgesehen war, die sicherstellte, daß in diesem Umfang andere\n\nNutzer nicht herangezogen wurden, fehlen nach dem im Tatbestand des an-\n\ngefochtenen Urteils wiedergegebenen Streitstoff jegliche Anhaltspunkte. Mit\n\ndem Wert, welcher der Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde mögli-\n\ncherweise zugeflossen ist, weil sie zum einen Pumpeinrichtungen für die vom\n\nBeklagten erschlossene Insel nicht einsetzen und unterhalten mußte, da dies\n\nder Beklagte übernommen hat, und weil die Gemeinde zum anderen Regen-\n\nwasser aufgrund der Gestattung des Beklagten in die Seen einleiten durfte, hat\n\nsich das Berufungsgericht nicht befaßt. Soweit es Steuermehreinnahmen der\n\nGemeinde als beachtenswerten Gesichtspunkt angesehen hat, hat das Beru-\n\nfungsgericht sich mit dem Hinweis begnügt, daß diese bezweckt gewesen sei-\n\nen. Darauf kann es in dem hier erörterten Zusammenhang jedoch nicht an-\n\nkommen. Allenfalls bei Einnahmen, mit deren sicherer Erzielung gerechnet\n\nwerden kann, erscheint es denkbar, eine infolge eines Gebührenverzichts ge-\n\ngenüber einem Nutzer anderweitig eintretende Belastung auszugleichen. Ob\n\nund in welcher Höhe Steuermehreinnahmen bei realistischer Betrachtungswei-\n\nse wirklich erwartet werden durften, hat das Berufungsgericht jedoch nicht ge-\n\nprüft. Außerdem sind keine Tatsachen festgestellt, die den Schluß zulassen,\n\ndaß etwaige auf die Erschließung der Insel zurückgehende Steuermehrein-\n\nnahmen ganz oder teilweise dem Gebührenaufkommen aus der Abwasserent-\n\nsorgung tatsächlich zugeschlagen werden sollten, um eine das Gleichbehand-\n\nlungsverbot verletzende zusätzliche Belastung der übrigen Nutzer der Abwas-\n\nserentsorgungseinrichtung auszuschließen.\n\n(4) Die mit § 7 des Erschließungsvertrags vereinbarte Befreiung von\n\nBenutzungsgebühren für die Entsorgung des auf der vom Beklagten erschlos-\n\nsenen Insel anfallenden Abwassers ist mithin als unvereinbar mit den maßgeb-\n\nlichen Grundsätzen des Abgabenrechts anzusehen. Das hat die Nichtigkeit\n\ndieser Regelung zur Folge. Die strikte Bindung an Recht und Gesetz ist im Ab-\n\ngabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt es in\n\naller Regel aus, daß Abgabengläubiger und Abgabenschuldner abweichende\n\nVereinbarungen treffen, sofern das Gesetz dies nicht ausnahmsweise gestat-\n\ntet. Der Grundsatz, daß die Abgabenerhebung nur nach dieser Maßgabe und\n\nnicht aufgrund hiervon abweichender Vereinbarungen erfolgen kann, ist für\n\neinen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so ein-\n\nleuchtend, daß seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu\n\nbetrachten ist (vgl. BVerwGE 64, 361, 363; auch BVerwGE 8, 329, 330; 48,\n\n166, 158; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil III, Kommunalabgaben § 1\n\nRdn. 56, 57 m.w.N.; Hillmann, Niedersächsisches Kommunalabgabenrecht,\n\n3. Aufl., § 2 NKAG, Anm. 4, S. 19, 20).\n\n(5) An einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung, die den streitigen ver-\n\ntraglichen Gebührenverzicht ermöglicht hätte, fehlt es. Entgegen der Meinung\n\ndes Berufungsgerichts läßt sich eine solche Ausnahmeregelung nicht § 5\n\nAbs. 1 Satz 3 NKAG entnehmen, dessen Geltung sich über den Bezirk eines\n\nOberlandesgerichts hinaus erstreckt und dessen Anwendung deshalb revisibel\n\nist (§ 549 Abs. 1 ZPO a.F.). Das folgt aus § 2 NKAG. Danach sind die Abgaben\n\naufgrund einer Satzung zu erheben. Die Erhebung von Benutzungsgebühren,\n\ndie in § 5 NKAG näher geregelt ist, ist deshalb lediglich diejenige, die auf sat-\n\nzungsmäßiger Grundlage erfolgt. Die Satzung soll so beschaffen sein, daß das\n\nGebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung deckt (Satz 2). In\n\nder Satzung kann aber die Erhebung niedrigerer Gebühren vorgesehen sein,\n\nsoweit an der niedrigeren Erhebung ein öffentliches Interesse besteht (Satz 3).\n\nIm Streitfall ist jedoch nicht festgestellt, daß der vertraglich vereinbarte Verzicht\n\nin § 7 des Erschließungsvertrags durch die Abwassergebührensatzung der\n\nGemeinde gedeckt gewesen sei.\n\n(6) Auch der vom Berufungsgericht für wesentlich gehaltene Umstand,\n\ndaß der Beklagte sich zur Erschließung der Insel verpflichtet und von den be-\n\nträchtlichen Erschließungskosten 90 % getragen hat, reicht nicht, um einen\n\nAusnahmesachverhalt anzunehmen, der die mit § 7 des Erschließungsvertrags\n\nvereinbarte Gebührenbefreiung hätte rechtfertigen können. Das Berufungsge-\n\nricht hat hiermit lediglich einen keinesfalls ungewöhnlichen Vorgang festge-\n\nstellt. Er hat seinen Grund in den Regeln des beim Abschluß des Erschlie-\n\nßungsvertrags geltenden Bundesbaugesetzes. Danach hatte im Falle einer den\n\nErfordernissen der Bebauung und des Verkehrs entsprechenden, die Voraus-\n\nsetzung einer baulichen Nutzung bildenden Erschließung, die nicht einem an-\n\nderen oblag, die Gemeinde dafür zu sorgen, daß der beitragsfähige Erschlie-\n\nßungsaufwand bis auf einen Eigenanteil nicht von ihr getragen werden muß\n\n(§§ 123 Abs. 1, Abs. 2, 127 Abs. 1, 129 Abs. 1 BBauG). Er mußte deshalb von\n\nden erschlossenen Grundstücken erhoben (§ 131 Abs. 1 BBauG) oder von\n\ndem getragen werden, dem die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag\n\nübertragen hat (§ 123 Abs. 3 BBauG). Zumal aus dem Umstand, daß der Be-\n\nklagte die Erschließung der Insel übernommen hat, ohne weiteres auf ein Ei-\n\ngeninteresse des Beklagten an dieser Maßnahme geschlossen werden kann,\n\nkann mithin allein den festgestellten Umständen nicht entnommen werden, der\n\nBeklagte sei durch die festgestellte Pflicht, für die Erschließung zu sorgen, und\n\nihre Erfüllung in besonderer Weise belastet gewesen. Das trifft auch im Hin-\n\nblick auf den vom Berufungsgericht als gering bezeichneten Eigenanteil der\n\nGemeinde sowie im Hinblick darauf zu, daß diese infolge der Übernahme der\n\nErschließung der Insel durch den Beklagten die Finanzierung der Erschlie-\n\nßungsmaßnahme und die Umlegung des beitragsfähigen Erschließungsauf-\n\nwands erspart hat. Denn der als Eigenanteil der Gemeinde vereinbarte Satz\n\nvon 10 % lag ebenfalls im Rahmen der Vorgabe des Bundesbaugesetzes\n\n(§ 129 Abs. 1 a.E. BBauG) und die genannten Ersparnisse sind eine durchaus\n\nnormale Folge der im Bundesbaugesetz vorgesehenen Alternative der Er-\n\nschließung durch einen bestimmten Dritten. Die Wertung fällt schließlich auch\n\nnicht anders aus, wenn man miteinbezieht, daß die Gemeinde die Möglichkeit\n\nerlangt hat, den Umstand dieser Erschließung ihrer vom Berufungsgericht fest-\n\ngestellten Absicht entsprechend zur Belebung des Fremdenverkehrs zu nut-\n\nzen. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit auch ein der-\n\nartiger Vorteil als durch die gesetzlichen Vorgaben bedingt und deshalb als im\n\nvorliegenden Zusammenhang unbeachtlich eingestuft werden muß. Da auch zu\n\nseinem Wert im konkreten Fall Näheres nicht festgestellt ist, fehlt es nämlich\n\nschon an der nötigen Grundlage anzunehmen, jedenfalls dieses Vorteils wegen\n\nhabe die Leistung des Beklagten ein Gewicht gehabt, das Anlaß bot, einen\n\nsolch weitreichenden Verzicht zu vereinbaren, wie ihn das Berufungsgericht in\n\ntatrichterlicher Auslegung dem § 7 des Erschließungsvertrags entnommen hat.\n\n3. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Inanspruchnahme\n\nder Leistungen des Klägers hinsichtlich des auf der Insel anfallenden Abwas-\n\nsers sei im vorliegenden Fall kein Verhalten des Beklagten gewesen, das zu\n\neinem entgeltlichen Abwasserentsorgungsvertrag zwischen den Parteien ge-\n\nführt habe, kann keinen Bestand haben.\n\nDas folgt jedoch - entgegen der Meinung der Revision - nicht bereits\n\ndaraus, daß in höchstrichterlicher Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen\n\nworden ist, die Benutzung einer der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzurech-\n\nnenden Einrichtung bedeute, daß der Nutzer durch schlüssiges Handeln das\n\nAngebot des Betreibers zum Abschluß eines Benutzungsvertrags annehme,\n\ndas darin liege, daß er die Einrichtung zur Benutzung zur Verfügung stelle (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 25.03.1982 - III ZR 159/80, NVwZ 1983, 58, 59; auch Urt. v.\n\n19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777; Urt. v. 16.11.1990 - V ZR 297/89,\n\nNJW 1991, 564). Denn auch das Zustandekommen eines privatrechtlichen\n\nVertrags durch schlüssiges Verhalten ist Tatfrage und hängt mithin von den\n\nUmständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Hierzu gehört im Streitfall nach dem\n\nbisher Ausgeführten, daß die Befreiung des Beklagten von der Zahlung von\n\nAbwasserentsorgungsentgelt unwirksam ist. Dies entzieht der bisherigen Wür-\n\ndigung des Berufungsgerichts die notwendige Grundlage.\n\n4. Sollte das Berufungsgericht im weiteren Verlauf des Rechtsstreits das\n\nZustandekommen eines entgeltlichen Abwasserentsorgungsvertrags zwischen\n\nden Parteien wiederum verneinen, müßte dem Kläger auf der Grundlage der\n\nübrigen bisherigen Feststellungen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Berei-\n\ncherung zuerkannt werden.\n\n5. Falls das Berufungsgericht jedoch - gegebenenfalls aufgrund ergän-\n\nzenden Vortrags der Parteien - nach erneuter Prüfung des Streitstoffs Tatsa-\n\nchen feststellen kann, derentwegen der in § 7 des Erschließungsvertrags ver-\n\neinbarte Verzicht der Gemeinde wirksam ist, wird das Berufungsgericht im\n\nRahmen der Prüfung eines Zahlungsanspruchs aus übergegangenem Recht\n\nnoch einmal der Frage nachzugehen haben, was der Kläger und die Gemeinde\n\nmit § 8 (5) des 1996 geschlossenen Vertrags übereinstimmend regeln wollten.\n\nWenn davon auszugehen ist, daß die Gemeinde die Abwasserentsor-\n\ngung öffentlich-rechtlich geregelt hatte, ist nämlich schwer verständlich, warum\n\ndie Vertragschließenden eine Bestimmung für Verträge getroffen haben sollten,\n\nwelche die Abwasserentsorgung betreffen. Dann kann nämlich angenommen\n\nwerden, daß es solche Verträge entweder gar nicht oder nur in einer ganz ge-\n\nringen Anzahl gab. Das läßt eine solch allgemeine Regelung, wie sie das Be-\n\nrufungsgericht § 8 (5) entnommen hat, nicht ohne weiteres sinnvoll erscheinen.\n\nDies könnte die Deutung nahelegen, daß § 8 (5) des Vertrags zwischen dem\n\nKläger und der Gemeinde von Abwasserbeseitigungsverträgen spricht, beruhe\n\nlediglich auf einer fehlerhaften Bezeichnung. Die Bedeutung der Regelung\n\nkönnte sich deshalb in der Zusage, die Gemeinde von der Abwasserentsor-\n\ngungspflicht zu entlasten, und in der Abtretung noch bestehender Forderungen\n\ngegen Gebührenschuldner erschöpfen. Diese Deutung stünde auch im Ein-\n\nklang mit der Unterscheidung, die durch § 8 (1) einerseits und § 8 (5) anderer-\n\nseits gemacht wird. Es wäre insbesondere erklärlich, warum in § 8 (5) von der\n\nin § 8 (2) erwähnten Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner nicht die Rede\n\nist. Sie wäre in der Tat nicht erforderlich.\n\nWar hingegen die Abwasserentsorgung in der Gemeinde bei Abschluß\n\ndes Vertrags im Jahr 1996 privatrechtlich geregelt, wäre es zwar eine zwanglo-\n\nse Auslegung, daß die Übernahme der bereits bestehenden privatrechtlichen\n\nVerträge gewollt und gemeint war. Diese zwanglose Sicht würde aber eine Re-\n\ngelung nicht ohne weiteres erfassen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Ver-\n\ntrag beruht und abweichend von den privatrechtlichen Verträgen über die Ab-\n\nwasserentsorgung eine besondere Belastung des Klägers als des Überneh-\n\nmers darstellen würde. Dies hätte möglicherweise eine besondere Erwähnung\n\ndes Vertrags des Beklagten mit der Gemeinde in deren Vertrag mit dem Kläger\n\nerwarten lassen, wenn auch im Hinblick auf diesen öffentlich-rechtlichen Ver-\n\ntrag eine Übernahme gewollt gewesen wäre.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_106-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/x-zr-106-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_106-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_106-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/x-zr-106-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZR_106-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:11:20.784758+00:00"}}