{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZB___9-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"X ZB 9/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 9/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2000\n\nin der Beschwerdesache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,\n\nKeukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 3. April 2000 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 24.645,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit seinem am 7. Januar 2000 zugestellten Urteil vom 8. November\n\n1999 hat das Landgericht Berlin den Beklagten zur Zahlung von 24.645,-- DM\n\nStornokosten für eine Schiffsreise nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Der\n\nBeklagte hat mit am 7. Februar 2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein-\n\ngelegt. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb offener Begründungsfrist nicht\n\neingegangen. Auf Hinweis des Gerichts hat der Beklagte mit am 23. März 2000\n\neingegangenem Schriftsatz das Rechtsmittel begründet und zudem Wiederein-\n\nsetzung in die versäumte Begründungsfrist beantragt. Zur Begründung des\n\nWiedereinsetzungsantrags hat er ausgeführt, daß die Mitarbeiterin M.\n\nseines Prozeßbevollmächtigten die im Fristenkalender notierte Berufungsbe-\n\ngründungsfrist vor dem 7. März 2000 auf Grund einer Verwechslung mit der\n\nBerufungsbegründungsfrist in einer anderen ihn, den Beklagten, betreffenden\n\nSache versehentlich gelöscht habe, nachdem in jener Sache die Berufungsbe-\n\ngründung gefertigt und versandt worden sei. Das Kammergericht hat die bean-\n\ntragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.\n\nII. Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Auf Grund des zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs ge-\n\nschilderten Sachverhalts, den der Beklagte in der Beschwerdeinstanz ergänzt\n\nhat, kann nicht festgestellt werden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Be-\n\nklagten ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die am 7. März 2000\n\nablaufende Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Nach § 236 Abs. 2 ZPO\n\nmuß die Partei, die Wiedereinsetzung beantragt, alle Tatsachen darlegen und\n\nglaubhaft machen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl. hierzu BGH,\n\nBeschl. v. 10.4.1991 - XII ZB 28/91, VersR 1992, 120). Läßt sich auf Grund des\n\ndargelegten Sachverhalts nicht ausschließen, daß die Fristversäumung auf\n\neinem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, das der von ihm ver-\n\ntretenen Prozeßpartei zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO), ist der Wiederein-\n\nsetzungsantrag unbegründet (BGH, Beschl. v. 26.9.1994 – II ZB 9/94, NJW\n\n1994, 3171, 3172).\n\n2. Der Beklagte hat vorgetragen und hierzu eine eidesstattliche Versi-\n\ncherung der Angestellten M. seines Prozeßbevollmächtigten vorgelegt,\n\ndaß diese Angestellte zunächst die Berufungsbegründungsfrist mit Datum 7.\n\nMärz 2000 in ihren persönlichen Fristenkalender eingetragen habe, vor Ablauf\n\nder Frist aber die Frist als erledigt gestrichen habe. Nach Angaben der Ange-\n\nstellten seien für den Beklagten zu diesem Zeitpunkt sehr zahlreiche Verfahren\n\ngelaufen, für die zur gleichen Zeit Berufungen zu fertigen gewesen seien. Nach\n\nFertigung und Versendung der Berufungsbegründung in einem anderen Ver-\n\nfahren des Beklagten habe die Angestellte, die bereits seit mehreren Jahren in\n\nder Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten tätig sei, ohne daß es\n\nbisher Beanstandungen gegeben habe, und die seit zwei Jahren auch die Fri-\n\nstennotierung und Überwachung fehlerfrei durchführe, aus Versehen die ver-\n\nsäumte Frist anstatt der Frist in dem anderen Verfahren gestrichen. Dem\n\nSchriftsatz war eine mit \"Versicherung an Eides statt\" überschriebene Erklä-\n\nrung beigefügt, die wie folgt lautet:\n\nB. \n\nM., \n\nRechtsanwalts- \n\n\"Ich, \nbei Rechtsanwalt K. B., versichere an Eides statt, daß die \nVerfahren \nwalt K. B. \nführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.\"\n\nNotarfachangestellte\nim\n... vor dem Kammergericht Berlin von Rechtsan-\nim Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages ausge-\n\nund \n\nZur Begründung der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte – ohne\n\ndies glaubhaft zu machen – weiter vorgetragen, unter dem Datum des 2. März\n\n2000 sei auch eine Vorfrist eingetragen gewesen, die aber nach Ausarbeitung\n\nund Einreichung einer Vollstreckungsgegenklage gestrichen worden sei, die\n\nebenfalls Stornokosten für eine Kreuzfahrt betroffen habe.\n\n3. Der Beklagte hat das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrunds je-\n\ndenfalls nicht glaubhaft gemacht. Allerdings fordert die Glaubhaftmachung\n\nnicht vollen Beweis, sondern nur den Nachweis überwiegender Wahrschein-\n\nlichkeit (BGHZ 93, 300, 306; Beschl. v. 10.12.1985 - VI ZB 20/85 - VersR 1986,\n\n463). Von einem solchen Nachweis kann aber nicht die Rede sein. Für die Be-\n\nhauptungen in der Beschwerdebegründung ist keinerlei Glaubhaftmachungs-\n\nmittel vorgelegt worden; die Versicherung an Eides statt der Angestellten M. ist\n\nzur Glaubhaftmachung der Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag unge-\n\neignet. Wenn die dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche\n\nVersicherung wie hier keine eigene Sachdarstellung enthält, sondern lediglich\n\npauschal auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt, sind die\n\nWiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend glaubhaft gemacht (Sen.Beschl. v.\n\n26.5.1988 - X ZB 4/88, VersR 1988, 860 - nur Leitsatz; BGH, Beschl. v.\n\n13.1.1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045 f.; Beschl. v. 20.3.1996\n\n- VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 294 Rdn. 4).\n\nAuch die bloße Erklärung des Prozeßbevollmächtigten ersetzt im vorliegenden\n\nFall eine Glaubhaftmachung schon deshalb nicht, weil sie nicht Tatsachen aus\n\ndem eigenen Wahrnehmungsbereich des Prozeßbevollmächtigten betrifft (vgl.\n\nZöller, aaO sowie § 236 Rdn. 7, jeweils m.w.N.).\n\n4. Im vorliegenden Fall kommt der schon nicht mehr entscheidungser-\n\nhebliche Umstand erschwerend hinzu, daß der durch eidesstattliche Versiche-\n\nrung der Angestellten des Prozeßbevollmächtigten bestätigte Vortrag im Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch in einem wichtigen Punkt im Schriftsatz der sofortigen\n\nBeschwerde abgeändert wurde: Es wird nicht mehr Verwechslung mit der für\n\neine andere - nicht bestimmt bezeichnete - Sache einzulegenden Berufungs-\n\nbegründungsfrist, sondern mit einer neu ausgearbeiteten Vollstreckungsge-\n\ngenklage behauptet.\n\n5. Angesichts der nicht ausreichenden Glaubhaftmachung bedarf es kei-\n\nner Erörterung, ob der Tatsachenvortrag des Beklagten an sich geeignet war,\n\neine ausreichende Überwachung der Angestellten seines Prozeßbevollmäch-\n\ntigten, bei der in kurzem Abstand zwei Fehlbearbeitungen aufgetreten sind,\n\nsowie ausreichende Maßnahmen zur Fristenüberwachung darzulegen.\n\n6. Für einen Hinweis auf Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs, wie\n\nihn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten erbeten hat, bestand angesichts\n\ndes Umstands, daß der Beklagte anwaltlich vertreten ist, kein Anlaß.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZB___9-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/x-zb-9-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZB___9-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZB___9-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/x-zb-9-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZB___9-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:16:59.690285+00:00"}}