{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZB___7-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-01-23","aktenzeichen":"X ZB 7/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Keine greifbare Gesetzwidrigkeit, wenn ein Gericht die örtliche Zuständigkeit und ein daraufhin angerufenes Gericht die deutsche internationale Zuständig- keit verneint.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Januar 2001\n\nin der Beschwerdesache\n\nX ZB 7/00\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6\n\nKeine greifbare Gesetzwidrigkeit, wenn ein Gericht die örtliche Zuständigkeit\n\nund ein daraufhin angerufenes Gericht die deutsche internationale Zuständig-\n\nkeit verneint.\n\nBGH, Beschl. v. 23. Januar 2001 - X ZB 7/00 - Schleswig-Holsteinisches OLG\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melul-\n\nlis, Scharen und Keukenschrijver\n\nbeschlossen:\n\nDie außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin gegen die\n\nBeschlüsse des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen\n\nOberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 2000 und 31. März\n\n2000 wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfah-\n\nrens eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.\n\nDie Antragstellerin macht gegen die \n\nin L. ansässige Antrags-\n\ngegnerin Ansprüche wegen unzureichender Beratung bei der Vornahme von\n\nAnlagegeschäften geltend. Ihr Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n\nfür eine entsprechende Klage hat das Landgericht Lübeck mit Beschluß vom\n\n17. September 1996 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der in-\n\nternationalen Zuständigkeit. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antrag-\n\nstellerin ist erfolglos geblieben. Der im Beschwerdeverfahren ergangene Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 29. Januar 1997 (5 W 47/96) ist\n\nveröffentlicht in WM 1997, 991.\n\nEin danach beim Landgericht Berlin eingereichtes Prozeßkostenhilfege-\n\nsuch ist ebenfalls erfolglos geblieben. Das Landgericht Berlin (Beschl. v.\n\n7.4.1999 - 19 O 495/98) und das Kammergericht (Beschl. v. 13.1.2000\n\n- 19 W 5398/99) haben die Auffassung vertreten, das Landgericht Berlin sei\n\njedenfalls nicht örtlich zuständig.\n\nDie Antragstellerin hat daraufhin beim Oberlandesgericht Schleswig be-\n\nantragt, gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen.\n\nDas Oberlandesgericht Schleswig hat diesen Antrag mit Beschluß vom\n\n10. März 2000 (veröffentlicht in JZ 2000, 793 m. Anm. Mankowski) abgelehnt\n\nmit der Begründung, es fehle an einem Kompetenzkonflikt über die örtliche,\n\nsachliche oder funktionelle Zuständigkeit. Eine hiergegen erhobene Gegenvor-\n\nstellung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom\n\n31. März 2000 zurückgewiesen.\n\nGegen die beiden zuletzt genannten Beschlüsse wendet sich die An-\n\ntragstellerin mit der außerordentlichen Beschwerde. Die Antragsgegnerin tritt\n\ndem Rechtsbehelf entgegen.\n\nII. Die außerordentliche Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.\n\n1. § 567 Abs. 4 ZPO schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen\n\nder Oberlandesgerichte – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen\n\nabgesehen – aus. Dies gilt, wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt,\n\nauch für Beschlüsse im Verfahren nach § 36 ZPO. Eine umfassende Prüfung\n\nder von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammen-\n\nhang mit Art. 13 und 14 EuGVÜ ist dem Senat in der gegenwärtigen Verfah-\n\nrenslage schon deshalb verwehrt.\n\n2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt\n\ndas im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Be-\n\nschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur in Betracht, wenn die ange-\n\ngriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unverein-\n\nbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich\n\nfremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gege-\n\nben.\n\nDas Oberlandesgericht hat eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36\n\nAbs. 1 Nr. 6 ZPO abgelehnt, weil die Vorschrift nach seiner Auffassung nur\n\nanwendbar ist, wenn mehrere Gerichte über ihre örtliche, sachliche oder funk-\n\ntionelle Zuständigkeit unterschiedlicher Meinung sind, und ein solcher Kompe-\n\ntenzkonflikt im Streitfall nicht vorliege. Eine Entscheidung dieses Inhalts ist\n\ndem Gesetz nicht fremd. Schon deshalb ist eine dagegen eingelegte außeror-\n\ndentliche Beschwerde nicht statthaft.\n\nOb das Oberlandesgericht das Vorliegen der Voraussetzungen von § 36\n\nAbs. 1 Nr. 6 ZPO der Sache nach zu Recht verneint hat, wäre im vorliegenden\n\nZusammenhang allenfalls dann von Bedeutung, wenn die Rechtsauffassung\n\ndes Oberlandesgerichts in eklatantem Widerspruch zu Wortlaut und Zweck der\n\ngenannten Vorschrift stünde und eine Gesetzesanwendung zur Folge hätte, die\n\nder Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte (vgl. BGHZ 119, 372, 374).\n\nDavon kann hier nicht ausgegangen werden.\n\nDie angefochtenen Entscheidungen beruhen, wie das Oberlandesgericht\n\nim Beschluß vom 31. März 2000 klargestellt hat, auf der Erwägung, daß es\n\nschon an einem Kompetenzkonflikt zwischen den zuvor befaßten Gerichten\n\nfehlt, weil sich das Landgericht Lübeck und das Oberlandesgericht Schleswig\n\nnur mit der internationalen Zuständigkeit, das Landgericht Berlin und das\n\nKammergericht nur mit der örtlichen Zuständigkeit befaßt haben. Die diesen\n\nErwägungen zugrundeliegende Rechtsauffassung, daß eine Gerichtsstandsbe-\n\nstimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur in Betracht kommt, wenn die zuvor\n\nmit der Sache befaßten Gerichte einander widersprechende Entscheidungen\n\nzur örtlichen, sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit getroffen haben,\n\nsteht mit Sinn und Zweck der Vorschrift jedenfalls nicht in eklatantem Wider-\n\nspruch. Die weitergehenden Fragen, ob die Vorschrift auch dann (entspre-\n\nchend) anwendbar ist, wenn einander widersprechende Entscheidungen zur\n\ninternationalen Zuständigkeit ergangen sind und ob und nach welchen Kriterien\n\nein Gerichtsstand zu bestimmen ist, wenn die deutschen Gerichte zwar inter-\n\nnational zuständig sind, es nach nationalem Recht jedoch an einem Gerichts-\n\nstand fehlt, bedürfen vorliegend deshalb keiner Entscheidung.\n\nDie Antragstellerin meint, die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts\n\nführe dazu, daß ihr in nicht mehr zumutbarer Art und Weise der Zugang zu den\n\ndeutschen Gerichten über das Prozeßkostenhilfeverfahren erschwert werde.\n\nDaraus läßt sich eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Beschlüs-\n\nse indes schon deshalb nicht herleiten, weil die Versagung des Zugangs zu\n\nden deutschen Gerichten auf der – von der Antragstellerin als unzutreffend an-\n\ngesehenen – Auslegung der Art. 13 und 14 EuGVÜ im Prozeßkostenhilfever-\n\nfahren vor dem Landgericht Lübeck beruht. Selbst wenn hieraus für die Antrag-\n\nstellerin unzumutbare Nachteile resultieren würden – was weder vorgetragen\n\nnoch sonst ersichtlich ist -, führte dies nicht zwingend zur Anwendbarkeit des\n\n§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Die in den angefochtenen Beschlüssen vertretene Auf-\n\nfassung, daß das Verfahren nach dieser Vorschrift nicht dazu vorgesehen ist,\n\nden von der Antragstellerin gerügten inhaltlichen Fehler zu beheben, steht je-\n\ndenfalls nicht in offensichtlichem Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vor-\n\nschrift. Die Frage, ob Art. 13 und 14 EuGVÜ im Streitfall anwendbar sind, ist\n\ndeshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beantworten.\n\nEine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Satz 4 und\n\n§ 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.1997\n\n- AnwZ (B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253).\n\nRogge\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZB___7-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-23/x-zb-7-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZB___7-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZB___7-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-23/x-zb-7-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZB___7-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:46.918920+00:00"}}