{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2000/X_ZB__11-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"X ZB 11/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 78, 577 Zur wirksamen Einlegung der sofortigen Beschwerde bedarf es der Vertretung durch einen beim Beschwerdegericht postulationsfähigen Rechtsanwalt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Juni 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ZB 11/00\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 78, 577\n\nZur wirksamen Einlegung der sofortigen Beschwerde bedarf es der Vertretung\n\ndurch einen beim Beschwerdegericht postulationsfähigen Rechtsanwalt.\n\nBGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZB 11/00 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scha-\n\nren und die Richterin Mühlens\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 19. April 2000 wird auf Kosten\n\ndes Beklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Mit Mahnbescheid vom 26. Mai 1999 hat der Kläger gegen den Be-\n\nklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 12.365,87 DM nebst Zinsen und\n\nKosten geltend gemacht. Dieser Mahnbescheid wurde dem Beklagten unter der\n\nvom Kläger angegebenen Anschrift durch Niederlegung zugestellt. Nachdem\n\nbis zum 1. Juli 1999 kein Widerspruch eingegangen war, erließ der Rechts-\n\npfleger beim Amtsgericht Weißenfels an diesem Tage wegen der geltend ge-\n\nmachten Forderungen antragsgemäß Vollstreckungsbescheid, der am 21. Juli\n\n1999 ebenfalls durch Niederlegung unter der angegebenen Anschrift zugestellt\n\nwurde.\n\nAm 12. November 1999 ging bei dem Amtsgericht Weißenfels ein als\n\nEinspruch bezeichneter Schriftsatz des Beklagten ein, in dem dieser zugleich\n\num Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen der Versäumung der Ein-\n\nspruchsfrist) bat und Vollstreckungsgegenklage erhob. Zur Begründung machte\n\ner geltend, er habe Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid nicht erhalten.\n\nZu den angegebenen Zeitpunkten habe er sich unter der angegebenen An-\n\nschrift nicht aufgehalten; das Haus sei zum damaligen Zeitpunkt umgebaut\n\nworden. Von Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid habe er erst nach\n\nZugang eines darauf gestützten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses\n\nKenntnis erlangt.\n\nAufgrund des Einspruchs wurde die Sache vom Amtsgericht Weißenfels\n\nan das Landgericht Halle abgegeben, das den Antrag auf Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand und den Anspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als\n\nunzulässig zurückgewiesen bzw. verworfen hat. Gegen diese Entscheidung hat\n\nder Beklagte - vertreten durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-\n\nten - sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtsmittelschriftsatz ist an das\n\nBeschwerdegericht gerichtet und dort eingegangen; er ist von einem bei die-\n\nsem Gericht nicht zugelassenen anwaltlichen Vertreter unterzeichnet worden.\n\nMit Rücksicht hierauf hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel des Be-\n\nklagten als unzulässig angesehen und auf seine Kosten verworfen. Gegen die-\n\nse Entscheidung richtet sich die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten,\n\ndie dessen bei dem Beschwerdegericht zugelassener Prozeßbevollmächtigter\n\nbei diesem Gericht eingelegt hat.\n\nII. Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig.\n\n1. Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig. Allerdings können nach\n\n§ 568 Abs. 2 ZPO, dessen Regelungen für die sofortige Beschwerde entspre-\n\nchend heranzuziehen sind (vgl. Zöller/Gummer, aaO, § 577 ZPO Rdn. 19),\n\nEntscheidungen des Beschwerdegerichts mit der weiteren Beschwerde nur\n\ndann angegriffen werden, wenn das Gesetz eine solche Anfechtungsmöglich-\n\nkeit bestimmt. Für die hier vorliegende Beschwerde ergibt sich diese indessen\n\naus § 568 a ZPO, nach dem Beschlüsse der Oberlandesgerichte, durch die\n\nüber eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen\n\nein Versäumnisurteil entschieden wird, der sofortigen weiteren Beschwerde\n\nunterliegen, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden\n\nwürde. Das schließt in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Zulässigkeit\n\ndes Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof ein. Insoweit ist anerkannt, daß eine\n\nEntscheidung, mit der - wie hier - das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des\n\nEinspruchs auch seinerseits als unzulässig verworfen wird, nach dem Rechts-\n\ngedanken des § 547 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstan-\n\ndes zum BGH angefochten werden kann (BGH NJW 1979, 218; Musielak/Ball,\n\n§ 568 a ZPO Rdn. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 568 a ZPO Rdn. 5;\n\nThomas/Putzo, § 568 a ZPO Rdn. 7; Zöller/Gummer, § 568 a ZPO Rdn. 3 je-\n\nweils m.w.N.) und dies auch im Rahmen des § 568 a ZPO zu beachten ist,\n\nauch wenn § 547 ZPO dort nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Seine Anwendbar-\n\nkeit ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, nach dem eine Verwerfung des\n\nEinspruchs durch Beschluß unter den gleichen Voraussetzungen wie eine auf-\n\ngrund mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung der Anfechtung unter-\n\nliegen soll (allg. M.; vgl. statt aller Musielak/Ball, ZPO, § 568 a Rdn. 1;\n\nThomas/Putzo, § 568 a ZPO Rdn. 7; Zöller/Gummer, § 568 a ZPO Rdn. 5). Ei-\n\nnem Versäumnisurteil in diesem Sinne steht nach § 700 Abs. 1 ZPO der für\n\nvollstreckbar erklärte Vollstreckungsbescheid gleich, bei dem Entscheidungen\n\nüber die Verwerfung des Einspruchs daher unter den gleichen Voraussetzun-\n\ngen wie bei einem Versäumnisurteil angefochten werden können. Diese gelten\n\nauch für Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der - wie hier - eine Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist. Diese ist unter den\n\ngleichen Voraussetzungen wie die Entscheidung zur Sache anfechtbar (vgl.\n\nZöller/\n\nGreger, § 238 ZPO Rdn. 7 m.w.N.).\n\nDer Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde steht nicht entge-\n\ngen, daß sie durch einen beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen\n\nBevollmächtigten eingelegt wurde. Für Zulässigkeit und Wirksamkeit des\n\nRechtmittels genügt, daß er zur Vertretung des Beklagten vor dem Beschwer-\n\ndegericht befugt ist. Die weitere sofortige Beschwerde ist, der Regelung nach\n\nden §§ 577 Abs. 2, 569 ZPO entsprechend, bei dem Oberlandesgericht\n\nNaumburg als dem Gericht eingereicht worden, das die mit ihr angefochtene\n\nEntscheidung erlassen hat. In einem solchen Fall begegnet die Einlegung\n\ndurch einen nur dort zugelassenen Prozeßbevollmächtigten keinen Bedenken\n\n(vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 569 ZPO Rdn. 13; s.a. Zöller/\n\nVollkommer, § 78 ZPO Rdn. 9 ff.; s.a. Musielak/Ball, § 569 ZPO Rdn. 3, 5).\n\n2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht\n\nhat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig angesehen, weil sie nicht\n\nvon einem bei ihm zugelassenen (postulationsfähigen) Rechtsanwalt unter-\n\nzeichnet worden ist. Die Feststellung, daß der anwaltliche Vertreter, der die\n\nBeschwerdeschrift unterzeichnet hat, über eine solche Zulassung nicht verfügt,\n\nwird von der weiteren sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Sie wird bestä-\n\ntigt durch den Briefkopf, unter dem die Beschwerde gefertigt wurde. Dieser\n\nweist für ihren Unterzeichner nur eine Zulassung bei den erstinstanzlichen Ge-\n\nrichten aus.\n\nNach § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich vor den Landgerichten und vor allen\n\nGerichten des höheren Rechtszuges, also insbesondere auch den Oberlan-\n\ndesgerichten, die Parteien durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen\n\nRechtsanwalt als Bevollmächtigtem vertreten lassen. Von diesem sind auch die\n\nbestimmenden Schriftsätze zu unterzeichnen (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO). Damit\n\nsetzt die Zulässigkeit der Beschwerde die Unterschrift durch einen beim Be-\n\nschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt jedenfalls dann voraus, wenn der\n\nSchriftsatz unmittelbar beim Beschwerdegericht eingereicht wird und damit ei-\n\nne diesem Gericht gegenüber vorgenommene Verfahrenshandlung darstellt\n\n(Thomas/Putzo, § 569 ZPO Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,\n\n58. Aufl., § 78 ZPO Rdn. 25; MünchKomm./v. Mettenheim, § 78 ZPO Rdn. 69;\n\ns.a. BGH, Beschl. v. 14.07.1988 - III ZB 15/88, BGHR ZPO § 568 a - Anwalts-\n\nzwang 1). Hieran ist jedenfalls für das Verfahren der sofortigen Beschwerde\n\nfestzuhalten.\n\nIm System der ZPO ist die den Anwaltszwang regelnde Norm des § 78\n\neine formale Ordnungsvorschrift (Zöller/Vollkommer, § 78 ZPO Rdn. 2). In der\n\nVorschrift ist zwingend und strikt geregelt, wann und in welcher Weise sich die\n\nParteien eines Rechtsstreits durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen und\n\nwelche Voraussetzungen diese erfüllen müssen. Beides richtet sich nach § 78\n\nZPO nach rein formalen Gesichtspunkten (vgl. BGHZ 86, 160, 163). Unerheb-\n\nlich ist demgegenüber, ob in dem jeweiligen Verfahren eine solche Vertretung\n\ndurch einen zugelassenen Anwalt sinnvoll oder doch wenigstens zweckmäßig\n\nist. Ebensowenig kommt es darauf an, wer zur Durchsetzung seiner Rechte\n\njeweils einen Anwalt wirklich benötigt. Deshalb hängt der Anwaltszwang auch\n\nnicht davon ab, welche Bedeutung eine Prozeßhandlung im Einzelfall für den\n\nBetroffenen hat oder wie sie sich für ihn auswirkt. Seiner gesetzlichen Ausge-\n\nstaltung nach ist der Anwaltszwang eine formale Ordnungsregelung; als dies\n\nzum Ausdruck bringende Vorschrift ist § 78 ZPO auch dann strikt anzuwenden,\n\nwenn es im Einzelfall im gerichtlichen Verfahren einer solchen Vertretung nicht\n\nbedürfte (vgl. BGHZ 86, 160, 163; Zöller/Vollkommer, § 78 ZPO Rdn. 2 a.E.).\n\nVor diesem Hintergrund kann auch die Frage, wer jeweils zur Vertretung der\n\nPartei berufen ist, nur nach dem Kriterium der formalen Zuordnung des Verfah-\n\nrens oder der Verfahrenshandlung zu dem jeweiligen Gericht bestimmt werden;\n\neine an die materielle Notwendigkeit anknüpfende Abstufung der Vertretungs-\n\nbefugnis wäre weder mit diesem formalen Element noch mit dem Zweck der\n\nVorschrift in Einklang zu bringen. Um die auch im Interesse eines ordnungs-\n\ngemäßen Verfahrensganges unabdingbare Feststellung der Zulässigkeit und\n\nWirksamkeit der jeweiligen Verfahrenshandlung zu gewährleisten, bedarf es\n\ninsoweit formaler Kriterien. Wirksamkeit und Zulässigkeit der Verfahrenshand-\n\nlung können nicht davon abhängen, ob und in welchem Umfang es gerade ei-\n\nner Vertretung durch den beim Gericht zugelassenen Anwalt bedurfte. Mit der\n\ngebotenen Sicherheit ist die Wirksamkeit der Verfahrenshandlung nur festzu-\n\nstellen, wenn sich diese Vertretung nicht nach materiellen Erwägungen, son-\n\ndern nach dem formalen Gesichtspunkt richtet, gegenüber welchem Gericht der\n\nBevollmächtigte die jeweilige Verfahrenshandlung vornimmt. Das schließt es\n\naus, in dem von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Umfang auf materielle\n\nGesichtspunkte Rücksicht zu nehmen. Die Frage der Wirksamkeit der soforti-\n\ngen Beschwerde richtet sich vielmehr alleine danach, ob der anwaltliche Ver-\n\ntreter gegenüber dem Gericht, bei dem er die Beschwerde eingereicht hat, zur\n\nVertretung des Antragstellers zugelassen war (so schon für die einfache Be-\n\nschwerde Musielak/Ball, § 569 ZPO Rdn. 3).\n\nSoweit vorgeschlagen wird (vgl. Zöller/Gummer, § 569 ZPO Rdn. 13 so-\n\nwie die weitere von der sofortigen Beschwerde angeführte Literatur und Recht-\n\nsprechung), die Einlegung durch den erstinstanzlichen Bevollmächtigten auch\n\nbei dem Beschwerdengericht zuzulassen, ist diese Überlegung auf das Verfah-\n\nren der sofortigen Beschwerde nicht zu übertragen. Die Beschwerde nach den\n\n§§ 567 bis 576 ZPO ist geprägt durch die im Regelfall nach § 571 ZPO beste-\n\nhende Möglichkeit der Abhilfe durch den erstinstanzlichen Richter. Demgemäß\n\nist der Antrag auch dann, wenn er bei dem Rechtsmittelgericht eingereicht\n\nwurde, an die erste Instanz weiterzuleiten. In diesem Stadium des Verfahrens\n\nkönnte der dort vertretungsbefugte Bevollmächtigte die Wirksamkeit einer bis\n\ndahin unzulässigen Beschwerde dadurch herbeiführen, daß er seine bisheri-\n\ngen Anträge genehmigt oder wiederholt. Diese Besonderheit mag es denkbar\n\nerscheinen lassen, das Verlangen nach einer solchen Erklärung als unnötige\n\nund verzichtbare Förmelei zu betrachten, zumal die einfache Beschwerde in\n\nder Regel nicht fristgebunden ist und ihre Wiederholung daher für längere Zeit\n\nmöglich erscheint. Bei der sofortigen Beschwerde besteht indessen eine ver-\n\ngleichbare Zuständigkeit des Gerichtes, dessen Entscheidung mit dem\n\nRechtsmittel angefochten wird, nicht; ihm ist nach § 577 Abs. 3 ZPO eine Än-\n\nderung seiner Entscheidung verwehrt. Für die Weiterleitung des Antrags an die\n\nVorinstanz besteht angesichts der fehlenden Abhilfemöglichkeit daher kein\n\nAnlaß. Ebensowenig kann das Verlangen nach Einhaltung der Förmlichkeiten\n\nhier als unnötige Förmelei angesehen werden. Soweit die Beschwerde meint,\n\ndas Verlangen nach einer Vertretung durch den beim Beschwerdegericht zu-\n\ngelassenen Anwalt bei der Einreichung der Beschwerdeschrift stelle eine sol-\n\nche Förmelei schon deshalb dar, weil der Vertreter der Partei aus der Vorin-\n\nstanz das gleiche Rechtsmittel bei dem Ausgangsgericht hätte einreichen kön-\n\nnen, übersieht sie, daß diese Art der Aufteilung der Vertretungsbefugnisse da-\n\nzu dient, jederzeit und anhand objektiver, allgemein zugänglicher Kriterien die\n\nWirksamkeit der von dem Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen be-\n\nstimmen zu können. Mit dieser, auch im Interesse eines ordnungsgemäßen\n\nVerfahrensablaufs und der Rechtssicherheit gebotenen Bestimmbarkeit wäre\n\nes nicht zu vereinbaren, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit über die im\n\nGesetz getroffene Regelung hinaus dem Belieben des Bevollmächtigten zu\n\nüberlassen.\n\nOhne Erfolg verweist die sofortige Beschwerde auch darauf, daß in Ein-\n\nzelfällen des Beschwerdeverfahrens eine Vertretung durch einen beim Be-\n\nschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt als entbehrlich angesehen wird.\n\nUnbeschadet der Frage, ob insoweit ihrem grundsätzlichen Ansatz gefolgt wer-\n\nden kann, beruht die Annahme, daß es bei der Beschwerde gegen die Zurück-\n\nweisung eines Antrages auf Erlaß einer mündlichen Verhandlung einer solchen\n\nVertretung nicht bedürfe (so etwa KG NJW-RR 1992, 576; OLG Karlsruhe\n\nNJW-RR 1993, 1470; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl.,\n\n§ 55 Rdn. 7; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 282\n\njeweils m.w.N.), auf den Besonderheiten des Verfügungsverfahrens. Hier wird\n\nin der Beschwerdeinstanz das erstinstanzliche Erlaßverfahren fortgesetzt; wie\n\nbei diesem ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, solange eine\n\nmündliche Verhandlung nicht stattfindet. Mit dieser bedarf es jedoch einer Ver-\n\ntretung\n\ndurch einen bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Anwalt. Für die Vertre-\n\ntung bei der Einlegung der sofortigen Beschwerde in Fällen wie dem vorliegen-\n\nden ist daraus nichts herzuleiten.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nMühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/x-zb-11-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/x-zb-11-00","retrieved":"2026-07-10 11:14:41.811514+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-20/x-zb-11-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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