{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__94-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"X ZR 94/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 94/99 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. März 2001\nFritz,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird das am 11. März 1999\n\nverkündete Urteil des 11. Zivilsenats (11 U 14/97) des Oberlan-\n\ndesgerichts Celle aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger beteiligten sich in den Jahren 1993 und 1994 mit Geldbeträ-\n\ngen in unterschiedlicher Höhe an einem Kapitalanlagemodell, bei dem den\n\nAnlegern Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angeboten\n\nwurden. Gegenstand der Gesellschaften sollte die Kapitalanlage im US-F.-\n\nHandel sein. Die in einem Kalendermonat beigetretenen Anleger einer der drei\n\nGrundvarianten der Anlage (A 1 Gewinnauszahlung monatlich; A 2 Gewinn-\n\nauszahlung vierteljährlich; A 3 thesaurierend) bildeten jeweils eine Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts, die für die Dauer von 24 Monaten errichtet wurde.\n\nDas Anlagesystem wurde von der P. GmbH von 1989 bis 1995 betrie-\n\nben. In Prospekten, mit denen sie für ihr Kapitalanlagemodell warb, wird der\n\nnach Einzahlung der Geldbeträge stattfindende Geldfluß so dargestellt, daß\n\ndie Anlagebeträge zu 100 % vom Einzahlungskonto an Broker fließen, denen\n\ndie Anlage der Gelder obliegt. Weiter wird neben den hohen Renditeerwartun-\n\ngen hervorgehoben, daß ein besonderes Kapitalsicherungssystem bestehe.\n\nDanach sollten die Einzahlungen auf ein Treuhandkonto gehen. Treuhänder\n\nwar der im Revisionsrechtszug nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1, der Rechts-\n\nanwalt und Notar W.. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesellschaften bür-\n\ngerlichen Rechts, vertreten durch die P. GmbH, abgeschlossenen Treuhand-\n\nverträgen gehörte es zu seinen Aufgaben, die von den Kapitalanlegern ge-\n\nzeichneten Anlagebeträge entgegenzunehmen und den Zahlungsverkehr der\n\nGesellschaften abzuwickeln. Die P. GmbH schloß darüber hinaus mit den je-\n\nweiligen Gesellschaften einen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag ab,\n\ndurch den sie von den Gesellschaften mit der Geschäftsführung und Verwal-\n\ntung des Gesellschaftsvermögens beauftragt wurde. Der zwischen dem Treu-\n\nhänder und den Gesellschaften geschlossene Treuhandvertrag enthielt in § 1\n\nNr. 5 die folgende Regelung:\n\n\"Die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Ge-\n\nwinnauszahlungen sowie der Beteiligungen wird von einem unab-\n\nhängigen Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesell-\n\nschaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses Wirtschafts-\n\nprüfers bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt dem\n\nTreuhänder. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die Verwaltungsge-\n\nsellschaft im Namen sämtlicher P. GbRs und auf Rechnung der\n\nVerwaltungsgesellschaft.\"\n\nDie auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilte\n\nder Geschäftsführer der P. GmbH dem Beklagten zu 2 (nachfolgend: Beklag-\n\nter), einem Wirtschaftsprüfer, wobei die P. GmbH die Kosten hierfür übernahm.\n\nDer Beklagte erstellte unter Bezugnahme auf § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags in\n\nregelmäßigen Abständen im Zeitraum von April 1990 bis Februar 1995 Prüfbe-\n\nrichte. Die Prüfberichte enden jeweils mit dem folgenden gleichlautenden Be-\n\nstätigungsvermerk:\n\n\"Schlußbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfung\n\ndes Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder gem.\n\n§ 1 Abs. 5 des Treuhandvertrages.\n\nEntsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag\n\nobliegt der P. GmbH lediglich die Geschäftsführung und die Ver-\n\nwaltung des Gesellschaftsvermögens der von den Kapitalanle-\n\ngern gebildeten BGB-Gesellschaften. Die finanzielle Abwicklung\n\nist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt, daß\n\ngem. Treuhandvertrag der Mittelverwendungstreuhänder die von\n\nden Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmt und\n\ndie Abwicklung des Zahlungsverkehrs übernimmt. Sämtliche Ein-\n\nund Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen, erfolgen über\n\nAnder-Konten des Notars L. W., H., in seiner Eigenschaft als\n\nMittelverwendungstreuhänder.\n\nMeine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, daß der Zahlungs-\n\nverkehr über die Ander-Konten entsprechend dem Treuhandver-\n\ntrag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsge-\n\nmäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen wur-\n\nden. Die P. GmbH hat weder Gelder der Kapitalanleger entge-\n\ngengenommen noch direkt darüber verfügt. Die Einzahlungen der\n\nKapitalanleger und deren Renditeanteile wurden vom Mittelver-\n\nwendungstreuhänder über eine EDV-Anlage in entsprechenden\n\nListen, unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften, erfaßt. Au-\n\nßerdem wurde der gesamte Zahlungsverkehr im Wege einer dop-\n\npelten Buchführung (System DATEV) erfaßt. Feststellungen, die\n\ngegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen Anlage- und Ren-\n\nditebeträge sprechen, wurden nicht getroffen.\n\nZusammenfassend stelle ich fest, daß die finanzielle Abwicklung\n\n(Mittelzufluß und Mittelverwendung) entsprechend dem Treu-\n\nhandvertrag ordnungsgemäß erfolgte.\"\n\nDie Prüfberichte versah der Beklagte mit seinem Wirtschaftsprüfersiegel\n\nund seiner Unterschrift.\n\nDie von den Anlegern eingehenden Geldbeträge wurden von dem Treu-\n\nhänder W. auf ein Konto des Rechtsanwalts K. aus N. überwiesen. Dieser fun-\n\ngierte als Treuhänder der FT C. (nachfolgend: FTC), die ihren Sitz auf den C.-\n\nInseln hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eine weitere Vermögensverwal-\n\ntungsgesellschaft eingeschaltet. K. überwies die von W. erhaltenen Beträge\n\nauf Konten, die die FTC angegeben hatte. Der weitere Verbleib der Gelder ist\n\nungeklärt. Im Jahre 1995 brach das gesamte Kapitalanlagesystem zusammen.\n\nMit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten Schadensersatz\n\nund die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltener\n\nRenditezahlungen.\n\nDie Kläger haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterla-\n\ngen seien unrichtig. Der Beklagte hafte hierfür als Prospektverantwortlicher.\n\nZudem habe der Beklagte die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Ver-\n\npflichtung zur umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den Kapitalanle-\n\ngern schuldhaft verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- und\n\nvertragsgemäße Mittelverwendung testiert habe. Die Vermittler der P. GmbH\n\nhätten mit den vom Beklagten erstellten Bestätigungsvermerken bei den Kun-\n\nden geworben; auch ihnen seien diese vorgelegt worden.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hafte nicht aus Prospekthaf-\n\ntung, da er auf die Gestaltung der Prospekte keinen maßgeblichen Einfluß ge-\n\nnommen habe. Er schulde auch nicht Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüf-\n\nberichte. Er habe entsprechend der ihm von der P. GmbH erteilten Aufträge nur\n\nbestätigt, daß der Geschäftsablauf ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Prüfbe-\n\nrichte seien ausdrücklich nur für die Akten der Vertriebsbeauftragten gedacht\n\ngewesen.\n\nDas Landgericht hat den vormaligen Beklagten zu 1 antragsgemäß zur\n\nZahlung verurteilt, die Klage gegen den Beklagten hingegen abgewiesen. Auf\n\ndie Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil\n\nabgeändert und der Klage gegen den Beklagten - abgesehen von geringfügi-\n\ngen Kürzungen bei der Schadenshöhe - im wesentlichen stattgegeben. Mit sei-\n\nner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Schadensersatz aus Werk-\n\nvertrag zugesprochen. Es hat angenommen, zwischen dem Beklagten und den\n\njeweiligen Anlegern der P.-GmbH-Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Ge-\n\nsellschaftern sei ein Vertrag über \"die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittel-\n\nverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen\" mit dem in § 1\n\nNr. 5 des Treuhandvertrages genannten Umfang zustande gekommen. Der\n\nBeklagte sei durch die P. GmbH als Verwaltungsgesellschaft im Namen sämtli-\n\ncher \"P.-GbRs\" beauftragt worden. Ein Vertragsschluß ergebe sich aus den\n\ngesamten Umständen, wie sie sich einem verständigen und durchschnittlichen\n\nAnleger darstellten.\n\nDer Beklagte habe seine Prüfaufträge mangelhaft durchgeführt und au-\n\nßerdem Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Auftraggebern\n\nverletzt.\n\nDer Beklagte sei verpflichtet gewesen, neben dem Mittelzufluß, den Ge-\n\nwinnauszahlungen und den Beteiligungen auch die Mittelverwendung zu über-\n\nprüfen. Bei der Mittelverwendung habe es sich nur um den Weiterfluß des Ka-\n\npitals vom Anderkonto des Treuhänders W. handeln können. Nach dem dem\n\nBeklagten bekannten jeweiligen Prospekt habe das Anlagekapital zu 100 %\n\nvon dem Einzahlungskonto an die Broker überwiesen werden sollen; es sei der\n\nEindruck vermittelt worden, daß die P. GmbH selbst die Verbindung mit den\n\nBrokern herstelle und halte und nicht nur das Kapital einsammle. Der Beklagte\n\nhabe deshalb in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß das Anla-\n\ngekapital im Widerspruch zu dem Inhalt der Prospekte nicht direkt den Brokern\n\nzugeleitet worden sei, sondern an Rechtsanwalt K. in N., der als Treuhänder\n\nfür die FTC fungiert und das Kapital an diese ausgekehrt habe. Der Beklagte\n\nhabe auch gewußt, daß diese an Rechtsanwalt K. ausgekehrten Beträge mit\n\nanderen Anlagegeldern \"vermischt\" worden seien, was nicht im Einklang mit\n\ndem Prospekt gestanden habe, wonach \"die einzelnen geschlossenen GbRs\n\nder P. GmbH die alleinigen wirtschaftlichen Inhaber der bei unseren Brokern\n\ngeführten Konten\" hätten sein sollen. Der Beklagte habe auch durch verschie-\n\ndene Berichte über dieses System alarmiert sein müssen. Er habe in seinen\n\nPrüfberichten darauf hinweisen müssen, daß der Kapitalfluß nicht den Zusagen\n\nin den Prospekten entsprochen habe. Er habe in den Prüfberichten deutlich\n\nmachen müssen, daß schon bei der FTC nicht 100 % des Kapitalanlagebetra-\n\nges zur Überweisung an Broker verblieben seien. Ihm sei bekannt gewesen,\n\ndaß die FTC erhebliche Beträge an den Geschäftsführer der P. GmbH über-\n\nwiesen habe und auch eine Provision für sich einbehalten habe. Gleichwohl\n\nhabe sich der Beklagte nur darauf beschränkt, in seinen Prüfberichten darzu-\n\nstellen, ob der Treuhänder W. die eingegangenen Gelder ordnungsgemäß ver-\n\nbucht und nichts an die P. GmbH ausgekehrt habe. Damit habe er seine\n\nPrüfaufträge mangelhaft ausgeführt. Diesen Mangel habe er zu vertreten, weil\n\ner aufgrund seiner beruflichen Qualifikation die abweichende Handhabung zu\n\nLasten der Anleger ohne weiteres habe erkennen müssen.\n\nDer Beklagte habe weiterhin seine Hinweis- und Aufklärungspflichten\n\naus Vertrag verletzt. Er habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daß die in\n\nden Prospekten suggerierte Sicherheit der Geldanlage tatsächlich nicht be-\n\nstanden habe. Eine Kontrolle durch die P. GmbH über die Art der Anlage sei\n\nfür den Beklagten erkennbar schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die\n\nEinlagen nicht direkt an die Broker geflossen seien, sondern an die FTC. Ob\n\nund wie diese das Kapital angelegt habe, sei weder erkennbar noch kontrol-\n\nlierbar gewesen.\n\n2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.\n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 26. September 2000, das in dem ge-\n\ngen denselben Beklagten gerichteten und sachlich auch im wesentlichen\n\ngleichgelagerten Verfahren X ZR 94/98 ergangen und inzwischen veröffentlicht\n\nist (NJW 2001, 360), zu diesen Rügen der Revision im einzelnen Stellung ge-\n\nnommen. Hierauf wird insoweit verwiesen.\n\nII. Der Senat hat in diesem Urteil auch die weiteren für die Entscheidung\n\nmaßgeblichen Gründe erörtert. Die folgenden Erwägungen sind gleichlautend\n\nbereits in dem Urteil vom 26. September 2000 aufgeführt. Besonderheiten ha-\n\nben sich insoweit nicht ergeben.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzungen des Beklagten als\n\nUrsache des den Klägern mit ihren Geldanlagen entstandenen Schadens an-\n\ngesehen. Es hat die Kausalität damit begründet, daß im Prospekt der P. GmbH\n\nmit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben worden sei, was auch der\n\nBeklagte gewußt habe. Er habe gewußt, daß Interessenten, die den Prospekt\n\ngelesen hätten, unter anderem auf diese Prüfung vertraut hätten. Auch habe er\n\ndamit rechnen müssen, daß seine Prüfergebnisse für die Kundenwerbung ein-\n\ngesetzt würden. Hätte er deutlich gemacht, daß die Anlagegelder nicht direkt\n\nan Broker ausgezahlt würden, sondern an einen weiteren \"Treuhänder\" einer\n\nsogenannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, hätten die Anleger erkannt,\n\ndaß die Angaben im Prospekt unzutreffend gewesen seien. Sie hätten sodann\n\nnicht auf die Sicherheit ihrer Anlage vertraut und deshalb ihr Geld nicht über\n\ndie P. GmbH angelegt. Die Kläger hätten bei entsprechenden Hinweisen des\n\nBeklagten auch erkannt, daß aufgrund der versprochenen Rendite eine\n\n91 %ige Kapitalsicherheit gar nicht habe bestehen können. Hätten die Kläger\n\nihre Einlagen nicht an den Treuhänder W. gezahlt, wären diese nicht verloren-\n\ngegangen.\n\n2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.\n\na) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schaden der Kläger\n\nbereits dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem Anlagesystem der Firma P.\n\nGmbH beteiligt und entsprechende Geldbeträge eingezahlt haben. Eine Er-\n\nsatzpflicht des Beklagten aus dem mit ihm geschlossenen Werkvertrag kann\n\nein solcher Schaden jedoch nur dann auslösen, wenn er durch vorangegange-\n\nne Verletzungen der Vertragspflichten des Beklagten verursacht war. Dies läßt\n\nsich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Ein Prü-\n\nfungsauftrag der Kläger über die Verwendung ihrer Mittel konnte dem Beklag-\n\nten erst nach der Anlageentscheidung der Kläger erteilt werden; die Verwen-\n\ndung der eingezahlten Geldbeträge konnte naturgemäß erst nach deren Ein-\n\nzahlung und Weiterleitung - mithin erst nach Eintritt des Schadens - geprüft\n\nund beanstandet werden.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann insoweit auch\n\nnicht darauf abgestellt werden, daß in den beim Abschluß des Gesellschafts-\n\nund des Treuhandvertrages den Anlegern vorgelegten Prospekten mit der Tä-\n\ntigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben wurde. Da der Beklagte nicht zum\n\nKreis der Prospektverantwortlichen zählt, wie das Berufungsgericht mit Recht\n\nfestgestellt hat, kann dies allein eine vertragliche Haftung des Beklagten nicht\n\nbegründen.\n\nc) Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf Rechtsfehlern und\n\nkann mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Die Frage, ob sich\n\neine Ersatzpflicht des Beklagten daraus ableiten läßt, daß die Kläger auf die\n\nRichtigkeit der für frühere Anleger erteilten Testate des Beklagten vertrauen\n\ndurften, ist in anderem Zusammenhang (siehe unten bei III 2) noch zu erörtern.\n\nIII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auf der Grundlage\n\nder bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als\n\nrichtig dar (§ 563 ZPO).\n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht Schadensersatzansprüche der\n\nKläger gegen den Beklagten aus Prospekthaftung verneint.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,\n\nUrt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 90; BGHZ 115, 213, 218; Urt.\n\nv. 1.12.1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) unterliegen der Haftung wegen\n\nunrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die Herausgeber\n\ndes Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere\n\ndie das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesell-\n\nschaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der\n\nGeschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen.\n\nInsoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise\n\nentgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, daß die\n\njeweiligen Personen und ihr Einfluß im Prospekt offenbart werden oder den\n\nAnlegern sonst bekannt geworden sind (vgl. BGHZ 79, 337, 341, 342). Darüber\n\nhinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer\n\nbesonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer\n\nFachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen\n\nin Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbe-\n\nstand geschaffen haben (BGH aaO; BGH, Urt. v. 14.4.1996 - II ZR 123/85,\n\nWM 1986, 904, 906; BGHZ 77, 172, 176 - Wirtschaftsprüfer).\n\nNach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung des Beklagten\n\nnicht in Betracht. Der Beklagte hatte keine Funktionen innerhalb der P. GmbH.\n\nEr gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für den Inhalt des Pro-\n\nspekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung scheidet aus,\n\nweil der Beklagte im Prospekt der P. GmbH weder als Sachverständiger ver-\n\ntrauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eine Mitwirkung an der Pro-\n\nspektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist.\n\n2. Allerdings könnte eine Schadenshaftung des Beklagten aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluß in Betracht kommen, wenn die P. GmbH und de-\n\nren Vertreter den Klägern gegenüber - wie diese behaupten - vor Zeichnung\n\nder Anteile unter Hinweis auf die Prospekte mit den unrichtigen Prüftestaten\n\ndes Beklagten geworben haben und wenn der Beklagte damit rechnete oder\n\nrechnen mußte, daß die P. GmbH und deren Vertreter seine Testate zur An-\n\nwerbung von Kapitalanlegern einsetzten. Sollte sich dies erweisen, hätte der\n\nBeklagte durch pflichtwidrige Duldung des Gebrauchs seiner mit den Angaben\n\ndes Prospekts nicht übereinstimmenden Prüfberichte durch die P. GmbH einen\n\nVertrauenstatbestand geschaffen oder aufrechterhalten, der seine Schadens-\n\nersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-\n\npflichten bereits vor Abschluß der konkreten Prüfaufträge begründete.\n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß\n\ndie berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch Dritten\n\ngegenüber, zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen un-\n\nterhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder quasi-vertraglichen Haf-\n\ntung einzustehen hat (BGHZ 74, 103, 108 ff.; BGH, Urt. v. 8.12.1994\n\n- III ZR 175/93, BGHR BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluß, Vertreter-\n\nhaftung 15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat aner-\n\nkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellung-\n\nnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Sachver-\n\nständige, aus Vertrag mit Schutzwirkungen für Dritte gegenüber Personen\n\nhaften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungs-\n\ngemäß Gebrauch macht (BGHZ 127, 378, 380 f.). Personen, die aufgrund ihrer\n\nbesonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer\n\nFachkunde eine Garantenstellung einnehmen, wie etwa Rechtsanwälte und\n\nWirtschaftsprüfer, können, wie oben ausgeführt, als Prospektverantwortliche\n\nschadensersatzpflichtig sein, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung\n\ntretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH,\n\nUrt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, NJW-RR 1992, 879, 883).\n\nDieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde,\n\ndaß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Angaben\n\njeder einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm\n\nauch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß der Kapitalan-\n\nleger Einfluß genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen für Wirtschaftsprüfer\n\ngelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählen, aber gleichwohl eine\n\nGarantenstellung einnehmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem als\n\nKontrollorgan einbinden lassen und aufgrund des ihnen entgegengebrachten\n\nVertrauens Einfluß auf die Anlageentscheidung der Anlageinteressenten neh-\n\nmen.\n\nWirtschaftsprüfer genießen aufgrund ihrer staatlich anerkannten Sach-\n\nkunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen.\n\nDer Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwie-\n\ngen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstat-\n\ntung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten\n\n(§ 43 WPO). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen ent-\n\nsprechend anzufertigen und in diesen enthaltene Aussagen auf ihre Wahr-\n\nheitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung solcher Testate hat er den\n\nGeboten der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen (Hopt, Festschrift für\n\nK. Pleyer, 1986, S. 341, 364 ff.). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem An-\n\nlageinteressenten vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so einge-\n\nbunden, daß das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtig-\n\nkeit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch der Ein-\n\ndruck besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und für die Anlage-\n\ninteressenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr\n\nfür die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gemach-\n\nten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk, Festschrift für Fritz Hauss, 1978, S. 267,\n\n283).\n\nb) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der Be-\n\nklagte als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, daß er in Kenntnis der\n\nAngaben des Werbeprospektes und des Treuhandvertrages für die P. GmbH\n\nPrüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfungen des Zahlungs-\n\nverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder bestätigte, daß der Zahlungsver-\n\nkehr über die Anderkonten entsprechend dem Treuhandvertrag abgewickelt\n\nund die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der Kontoauszüge\n\nund Belege nachgewiesen worden seien, die P. GmbH weder Gelder der Ka-\n\npitalanleger entgegengenommen noch direkt darüber verfügt habe, daß die\n\nEinzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile vom Mittelverwen-\n\ndungstreuhänder in entsprechenden Listen erfaßt worden seien und daß die\n\nfinanzielle Abwicklung (Mittelzufluß und Mittelverwendung) entsprechend dem\n\nTreuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgt sei. Dieser Inhalt der Prüftestate\n\nkonnte von Anlageinteressenten in Verbindung mit den Angaben in dem Wer-\n\nbeprospekt über die spezielle Kapitalsicherung als Vorzug des von der\n\nP. GmbH angebotenen Anlagesystems dahin verstanden werden, die Kapital-\n\nanlage sei gerade wegen der sachkundigen Kontrolle besonders zuverlässig\n\nund enthalte für den Anleger nur ein geringes, zu vernachlässigendes Risiko.\n\nIn dieser Auffassung konnten sich Anleger insbesondere dadurch bestärkt se-\n\nhen, daß sie dem Prospekt zur Qualität der Kontrolle entnahmen, die vertrags-\n\ngemäße Verwaltung der Beteiligungen der Anleger werde durch halbjährige\n\nPrüfungen einer \"unabhängigen namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\"\n\nsichergestellt, die die \"tatsächliche Durchführung auf Richtigkeit\" überprüfe,\n\n\"um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten\". Aus der maßgeblichen Sicht\n\nder Anlageinteressenten mußte gerade die hohe Qualifikation des Wirtschafts-\n\nprüfers den Angaben in dem Werbeprospekt besonderes Gewicht geben.\n\nc) Setzte die P. GmbH die in ihrem Inhalt unstreitigen Testate des Be-\n\nklagten zur Kundenwerbung ein und hatte der Beklagte hiervon Kenntnis oder\n\nmußte er nach den Umständen mit einem solchen Verhalten der P. GmbH\n\nrechnen, so handelte er auch schuldhaft.\n\nAngesichts der ihm bekannten Widersprüche zwischen den Angaben\n\ndes Prospektes und der tatsächlichen Handhabung ergab sich für den Beklag-\n\nten gegenüber allen Anlageninteressenten der P. GmbH die Pflicht, auf diese\n\nAbweichungen hinzuweisen. Jedenfalls durfte er nicht durch unrichtige oder\n\nirreführende Prüftestate Interessenten zu einer Anlage veranlassen. Der Be-\n\nklagte konnte und mußte auch aus den Angaben des Prospektes entnehmen,\n\ndaß ihm als Wirtschaftsprüfer in dem Kapitalanlagesystem der P. GmbH eine\n\nmaßgebliche Rolle zufiel und daß gerade seine Stellung als Wirtschaftsprüfer\n\nin dem Sicherungssystem des Modells dazu gedacht und geeignet war, bei\n\nAnlegern Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Modells zu schaffen.\n\nd) Demgegenüber kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf beru-\n\nfen, er habe die Prüfung der Konten und die Prüfungsberichte entsprechend\n\ndem Umfang des ihm von der P. GmbH erteilten Auftrages durchgeführt; er sei\n\nnur beauftragt gewesen, den Mittelzufluß auf das Treuhandkonto und die ord-\n\nnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und zu testieren. Dies habe er getan.\n\nWenn dies mit dem im Prospekt dargestellten Inhalt der Tätigkeit des zu be-\n\nauftragenden Wirtschaftsprüfers nicht übereinstimme, so hafte er hierfür nicht.\n\nEin Wirtschaftsprüfer, der sich in ein Kapitalanlagesystem als Kon-\n\ntrollorgan einbinden läßt und der durch sachlich unrichtige Prüftestate bei An-\n\nlegern einen Vertrauenstatbestand begründet, kann sich der Schadenshaftung\n\nnicht dadurch entziehen, daß er auf seinen beschränkten Prüfauftrag verweist.\n\nVielmehr muß er, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb und\n\ndie Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und Anpreisung im Prospekt feststellt,\n\ngeeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrau-\n\nenstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, wird von der kon-\n\nkreten Fallgestaltung abhängen. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen ge-\n\ntreten, wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der Wirtschaftsprüfer\n\nbereits tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeber\n\nin der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, die\n\nAnleger zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind,\n\nder Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des Anlagesystems ge-\n\nschaffenen Vertrauens entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittel-\n\nverwendung im Rahmen eines Kapitalanlagesystems zu prüfen hat, darf nicht\n\nohne aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der Mittelverwendung\n\ndurch den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, daß es in dem System\n\nnoch weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und auch nicht überprüfen\n\nkonnte und von denen die Anleger keine Kenntnis haben können.\n\ne) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der Beklagte wußte\n\noder damit rechnen mußte, daß die von ihm erstellten Testate bei der Werbung\n\nder P. GmbH verwandt wurden. Der Beklagte hat vorgetragen, daß die von ihm\n\ngefertigten Bestätigungsvermerke den Vertriebsbeauftragten nur zur internen\n\nInformation zur Verfügung gestellt worden seien, nicht aber für Werbezwecke.\n\nSollte sich erweisen, daß Prüfberichte ohne Kenntnis des Beklagten und ver-\n\ntragswidrig von den Vertretern der P. GmbH zur Werbung auch gegenüber den\n\nKlägern eingesetzt worden sind, so könnte die Haftung des Beklagten entfal-\n\nlen, weil der Beklagte auf die Willensentschließung der Anleger nicht in einer\n\nihm zuzurechnenden Weise Einfluß genommen hätte. Stellte sich heraus, daß\n\nder Beklagte zumindest damit rechnen mußte, daß die Testate zur Werbung\n\nbenutzt würden, hätte er unter Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten das\n\nVertrauen der Anleger (mit)begründet. Seine Pflichtverletzung wäre auch\n\nmitursächlich für den Schaden der Kläger. Dies wird das Berufungsgericht, ge-\n\ngebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, aufzuklären haben.\n\n3. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung ver-\n\nneint, weil für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 826 BGB und § 823\n\nAbs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB keine Anhaltspunkte vorhanden sei-\n\nen.\n\nDie bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erschöpfen den\n\nvorgetragenen Sachverhalt zu den Tatbeständen der unerlaubten Handlung\n\nnicht. Insbesondere kommt auch eine Haftung des Beklagten aus den §§ 823\n\nAbs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264 a Abs. 1 Nr. 1 Fall 3,\n\n266 StGB wegen Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug oder Untreue in Be-\n\ntracht, die der Geschäftsführer der P. GmbH zu Lasten der Kläger begangen\n\nhat. Auch dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und\n\nEntscheidung der Sache zu prüfen haben. Dabei wird es folgendes zu berück-\n\nsichtigen haben:\n\nFür den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz des Teilneh-\n\nmers (BGHZ 70, 277, 286; BGHZ 105, 121, 134). Sollte sich ergeben, daß der\n\nBeklagte eigene fördernde Beiträge leistete, so wird die Annahme eines sol-\n\nchen Vorsatzes nicht fernliegen, da er den Prospekt der P. GmbH und die da-\n\nvon abweichende tatsächliche Handhabung kannte. Ein weitergehender Vor-\n\nsatz \n\nist \n\ninsbesondere \n\nim Rahmen der Beihilfe zum Anlagebetrug\n\n(§ 264 a StGB) nicht erforderlich.\n\nVoraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 BGB\n\nfür Schäden, die daraus entstanden sind, daß ein Dritter auf die Richtigkeit ei-\n\nnes von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen Testates vertraut hat, ist\n\nzunächst die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des Wirtschafts-\n\nprüfers als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage ei-\n\nnes fehlerhaften Testates allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr,\n\ndaß der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat (BGH,\n\nUrt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, WM 1987, 257, 258; BGH, Urt. v. 14.4.1986\n\n- II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906). Ein solches sittenwidriges Verhalten kann\n\nschon dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer sich\n\ngrob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerkes\n\nverschließt.\n\nDa dem Beklagten bekannt war, daß die Mittelverwendung von ihm nur\n\nunvollständig überprüft wurde und deshalb eine wirksame Kontrolle nicht be-\n\nstand, könnte es leichtfertig gewesen sein, Prüftestate zu erstellen, die eine\n\ndahingehende Einschränkung nicht enthielten.\n\nRogge \n\nJestaedt \n\nMelullis\n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__94-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/x-zr-94-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__94-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__94-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/x-zr-94-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__94-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:54:53.248918+00:00"}}