{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__89-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"X ZR 89/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 89/99 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. März 2001\nFritz,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird das am 25. Februar\n\n1999 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats (11 U 273/96) des\n\nOberlandesgerichts Celle im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger beteiligten sich in den Jahren 1994 und 1995 mit Geldbeträ-\n\ngen in unterschiedlicher Höhe an einem Kapitalanlagemodell, bei dem den\n\nAnlegern Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angeboten\n\nwurden. Gegenstand der Gesellschaften sollte die Kapitalanlage im US-F.-\n\nHandel sein. Die in einem Kalendermonat beigetretenen Anleger einer\n\nder drei Grundvarianten der Anlage (A 1 Gewinnauszahlung monatlich; A 2\n\nGewinnauszahlung vierteljährlich; A 3 thesaurierend) bildeten jeweils eine Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts, die für die Dauer von 24 Monaten errichtet wur-\n\nde.\n\nDas Anlagesystem wurde von der P. GmbH von 1989 bis\n\n1995 betrieben, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der im\n\nRevisionsrechtszug nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1 war. In Prospekten, mit\n\ndenen sie für ihr Kapitalanlagemodell warb, wird der nach Einzahlung der\n\nGeldbeträge stattfindende Geldfluß so dargestellt, daß die Anlagebeträge zu\n\n100 % vom Einzahlungskonto an Broker fließen, denen die Anlage der Gelder\n\nobliegt. Weiter wird neben den hohen Renditeerwartungen hervorgehoben,\n\ndaß ein besonderes Kapitalsicherungssystem bestehe. Danach sollten die Ein-\n\nzahlungen auf ein Treuhandkonto gehen. Treuhänder war ein Rechtsanwalt\n\nund Notar. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesellschaften bürgerlichen\n\nRechts, vertreten durch die P. GmbH, abgeschlossenen Treuhandverträgen\n\ngehörte es zu seinen Aufgaben, die von den Kapitalanlegern gezeichneten\n\nAnlagebeträge entgegenzunehmen und den Zahlungsverkehr der Gesell-\n\nschaften abzuwickeln. Die P. GmbH schloß darüber hinaus mit den jeweiligen\n\nGesellschaften einen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag ab, durch\n\nden sie von den Gesellschaften mit der Geschäftsführung und Verwaltung des\n\nGesellschaftsvermögens beauftragt wurde. Der zwischen dem Treuhänder und\n\nden Gesellschaften geschlossene Treuhandvertrag enthielt in § 1 Nr. 5 die fol-\n\ngende Regelung:\n\n\"Die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Ge-\n\nwinnauszahlungen sowie der Beteiligungen wird von einem unab-\n\nhängigen Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesell-\n\nschaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses Wirtschafts-\n\nprüfers bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt dem\n\nTreuhänder. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die Verwaltungsge-\n\nsellschaft \n\nim Namen \n\nsämtlicher P. GbRs \n\nund \n\nauf\n\nRechnung der Verwaltungsgesellschaft.\"\n\nDie auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilte\n\nder Geschäftsführer der P. GmbH dem Beklagten zu 2 \n\n(nachfolgend:\n\nBeklagter), einem Wirtschaftsprüfer, wobei die P. GmbH die Kosten\n\nhierfür übernahm. Der Beklagte erstellte unter Bezugnahme auf § 1 Nr. 5 des\n\nTreuhandvertrags in regelmäßigen Abständen im Zeitraum von April 1990 bis\n\nFebruar 1995 Prüfberichte. Die Prüfberichte enden jeweils mit dem folgenden\n\ngleichlautenden Bestätigungsvermerk:\n\n\"Schlußbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfung\n\ndes Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder gem.\n\n§ 1 Abs. 5 des Treuhandvertrages.\n\nEntsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag\n\nobliegt \n\nder P. GmbH \n\nlediglich \n\ndie Geschäftsführung\n\nund die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens der von den Ka-\n\npitalanlegern gebildeten BGB-Gesellschaften. Die finanzielle Ab-\n\nwicklung ist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt,\n\ndaß gem. Treuhandvertrag der Mittelverwendungstreuhänder die\n\nvon den Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmt\n\nund die Abwicklung des Zahlungsverkehrs übernimmt. Sämtliche\n\nEin- und Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen, erfolgen\n\nüber Ander-Konten des Notars L. W., H., \n\nin seiner\n\nEigenschaft als Mittelverwendungstreuhänder.\n\nMeine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, daß der Zahlungs-\n\nverkehr über die Ander-Konten entsprechend dem Treuhandver-\n\ntrag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsge-\n\nmäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen wur-\n\nden. Die P. GmbH hat weder Gelder der Kapitalanleger\n\nentgegengenommen noch direkt darüber verfügt. Die Einzahlun-\n\ngen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile wurden vom\n\nMittelverwendungstreuhänder über eine EDV-Anlage in entspre-\n\nchenden Listen, unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften,\n\nerfaßt. Außerdem wurde der gesamte Zahlungsverkehr im Wege\n\neiner doppelten Buchführung (System DATEV) erfaßt. Feststel-\n\nlungen, die gegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen Anlage-\n\nund Renditebeträge sprechen, wurden nicht getroffen.\n\nZusammenfassend stelle ich fest, daß die finanzielle Abwicklung\n\n(Mittelzufluß und Mittelverwendung) entsprechend dem Treu-\n\nhandvertrag ordnungsgemäß erfolgte.\"\n\nDie Prüfberichte versah der Beklagte mit seinem Wirtschaftsprüfersiegel\n\nund seiner Unterschrift.\n\nDie von den Anlegern eingehenden Geldbeträge wurden von dem Treu-\n\nhänder W. auf ein Konto des Rechtsanwalts K. aus N. überwiesen.\n\nDieser fungierte als Treuhänder der FT C. (nachfolgend: FTC), die ih-\n\nren Sitz auf den C.-Inseln hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eine\n\nweitere Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeschaltet. K. überwies die\n\nvon W. erhaltenen Beträge auf Konten, die die FTC angegeben hatte. Der\n\nweitere Verbleib der Gelder ist ungeklärt. Im Jahre 1995 brach das gesamte\n\nKapitalanlagesystem zusammen.\n\nMit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten Schadensersatz\n\nund die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltener\n\nRenditezahlungen.\n\nDie Kläger haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterla-\n\ngen seien unrichtig. Der Beklagte hafte hierfür als Prospektverantwortlicher.\n\nZudem habe der Beklagte die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Ver-\n\npflichtung zur umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den Kapitalanle-\n\ngern schuldhaft verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- und\n\nvertragsgemäße Mittelverwendung testiert habe. Die Vermittler der P. GmbH\n\nhätten\n\nmit den vom Beklagten erstellten Bestätigungsvermerken bei den Kunden ge-\n\nworben; auch ihnen seien diese vorgelegt worden.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hafte nicht aus Prospekthaf-\n\ntung, da er auf die Gestaltung der Prospekte keinen maßgeblichen Einfluß ge-\n\nnommen habe. Er schulde auch nicht Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüf-\n\nberichte. Er habe entsprechend der \n\nihm von der P. GmbH erteilten\n\nAufträge nur bestätigt, daß der Geschäftsablauf ordnungsgemäß erfolgt sei.\n\nDie Prüfberichte seien ausdrücklich nur für die Akten der Vertriebsbeauftragten\n\ngedacht gewesen.\n\nDas Landgericht hat den vormaligen Beklagten zu 1 antragsgemäß zur\n\nZahlung verurteilt, die Klage gegen den Beklagten hingegen abgewiesen. Auf\n\ndie Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil\n\nabgeändert. Es hat die Berufung des Klägers zu 4 zurückgewiesen und der\n\nKlage der übrigen Kläger - abgesehen von geringfügigen Kürzungen bei der\n\nSchadenshöhe - im wesentlichen stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der\n\nBeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger zu 1\n\nbis 3 (nachfolgend: Kläger) bitten um Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung, soweit zum Nachteil des Beklagten ent-\n\nschieden wurde, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Schadensersatz aus Werk-\n\nvertrag zugesprochen. Es hat angenommen, zwischen dem Beklagten und den\n\njeweiligen \n\nAnlegern \n\nder \n\nP.-GmbH-Gesellschaften \n\nbürgerlichen\n\nRechts als Gesellschaftern sei ein Vertrag über \"die Prüfung des Mittelzuflus-\n\nses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen\"\n\nmit dem in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages genannten Umfang zustande ge-\n\nkommen. Der Beklagte sei durch die P. GmbH als Verwaltungsge-\n\nsellschaft \n\nim Namen sämtlicher \n\n\"P.-GbRs\" beauftragt. Ein Vertrags-\n\nschluß ergebe sich aus den gesamten Umständen, wie sie sich einem verstän-\n\ndigen und durchschnittlichen Anleger darstellten.\n\nDer Beklagte habe seine Prüfaufträge mangelhaft durchgeführt und au-\n\nßerdem Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Auftraggebern\n\nverletzt.\n\nDer Beklagte sei verpflichtet gewesen, neben dem Mittelzufluß, den Ge-\n\nwinnauszahlungen und den Beteiligungen auch die Mittelverwendung zu über-\n\nprüfen. Bei der Mittelverwendung habe es sich nur um den Weiterfluß des Ka-\n\npitals vom Anderkonto des Treuhänders W. handeln können. Nach dem\n\ndem Beklagten bekannten jeweiligen Prospekt habe das Anlagekapital zu\n\n100 % von dem Einzahlungskonto an die Broker überwiesen werden sollen; es\n\nsei der Eindruck vermittelt worden, daß die P. GmbH selbst die Ver-\n\nbindung mit den Brokern herstelle und halte und nicht nur das Kapital ein-\n\nsammle. Der Beklagte habe deshalb in seinen Prüfberichten darauf hinweisen\n\nmüssen, daß das Anlagekapital im Widerspruch zu dem Inhalt der Prospekte\n\nnicht direkt den Brokern zugeleitet worden sei, sondern an Rechtsanwalt K.\n\nin N., der als Treuhänder für die FTC fungiert und das Kapital an diese\n\nausgekehrt habe. Der Beklagte habe auch gewußt, daß diese an Rechtsanwalt\n\nK. ausgekehrten Beträge mit anderen Anlagegeldern \"vermischt\" worden\n\nseien, was nicht im Einklang mit dem Prospekt gestanden habe, wonach \"die\n\neinzelnen geschlossenen GbRs der P. GmbH die alleinigen wirt-\n\nschaftlichen Inhaber der bei unseren Brokern geführten Konten\" hätten sein\n\nsollen. Der Beklagte habe auch durch verschiedene Berichte über dieses Sy-\n\nstem alarmiert sein müssen. Er habe in seinen Prüfberichten darauf hinweisen\n\nmüssen, daß der Kapitalfluß nicht den Zusagen in den Prospekten entsprochen\n\nhabe. Er habe in den Prüfberichten deutlich machen müssen, daß schon bei\n\nder FTC nicht 100 % des Kapitalanlagebetrages zur Überweisung an Broker\n\nverblieben seien. Ihm sei bekannt gewesen, daß die FTC erhebliche Beträge\n\nan den Geschäftsführer der P. GmbH überwiesen habe und auch eine\n\nProvision für sich einbehalten habe. Gleichwohl habe sich der Beklagte nur\n\ndarauf beschränkt, in seinen Prüfberichten darzustellen, ob der Treuhänder\n\nW. die eingegangenen Gelder ordnungsgemäß verbucht und nichts an die\n\nP. GmbH ausgekehrt habe. Damit habe er seine Prüfaufträge man-\n\ngelhaft ausgeführt. Diesen Mangel habe er zu vertreten, weil er aufgrund seiner\n\nberuflichen Qualifikation die abweichende Handhabung zu Lasten der Anleger\n\nohne weiteres habe erkennen müssen.\n\nDer Beklagte habe weiterhin seine Hinweis- und Aufklärungspflichten\n\naus Vertrag verletzt. Er habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daß die in\n\nden Prospekten suggerierte Sicherheit der Geldanlage tatsächlich nicht be-\n\nstanden habe. Eine Kontrolle durch die P. GmbH über die Art der Anlage sei\n\nfür den Beklagten erkennbar schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die\n\nEinlagen nicht direkt an die Broker geflossen seien, sondern an die FTC. Ob\n\nund wie diese das Kapital angelegt habe, sei weder erkennbar noch kontrol-\n\nlierbar gewesen.\n\n2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.\n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 26. September 2000, das in dem ge-\n\ngen denselben Beklagten gerichteten und sachlich auch im wesentlichen\n\ngleichgelagerten Verfahren X ZR 94/98 ergangen und inzwischen veröffentlicht\n\nist (NJW 2001, 360), zu diesen Rügen der Revision im einzelnen Stellung ge-\n\nnommen. Hierauf wird insoweit verwiesen.\n\nII. Der Senat hat in diesem Urteil auch die weiteren für die Entscheidung\n\nmaßgeblichen Gründe erörtert. Die folgenden Erwägungen sind gleichlautend\n\nbereits in dem Urteil vom 26. September 2000 aufgeführt. Besonderheiten ha-\n\nben sich insoweit nicht ergeben.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzungen des Beklagten als\n\nUrsache des den Klägern mit ihren Geldanlagen entstandenen Schadens an-\n\ngesehen. Es hat die Kausalität damit begründet, daß im Prospekt der P.\n\nGmbH mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben worden sei,\n\nwas auch der Beklagte gewußt habe. Er habe gewußt, daß Interessenten, die\n\nden Prospekt gelesen hätten, unter anderem auf diese Prüfung vertraut hätten.\n\nAuch habe er damit rechnen müssen, daß seine Prüfergebnisse für die Kun-\n\ndenwerbung eingesetzt würden. Hätte er deutlich gemacht, daß die Anlagegel-\n\nder nicht direkt an Broker ausgezahlt würden, sondern an einen weiteren\n\n\"Treuhänder\" einer sogenannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, hätten\n\ndie Anleger erkannt, daß die Angaben im Prospekt unzutreffend gewesen sei-\n\nen. Sie hätten sodann nicht auf die Sicherheit ihrer Anlage vertraut und des-\n\nhalb ihr Geld nicht über die P. GmbH angelegt. Die Kläger hätten bei ent-\n\nsprechenden Hinweisen des Beklagten auch erkannt, daß aufgrund der ver-\n\nsprochenen Rendite eine 91 %ige Kapitalsicherheit gar nicht habe bestehen\n\nkönnen. Hätten die Kläger ihre Einlagen nicht an den Treuhänder W. ge-\n\nzahlt, wären diese nicht verlorengegangen.\n\nObwohl ein Vertrag zwischen dem Beklagten und den Anlegern, die ihr\n\nKapital erst 1995 über die P. GmbH hätten anlegen wollen, nicht\n\nzustande gekommen sei, sei bei den Klägern zu 1 und 2 auch der insoweit ent-\n\nstandene Schaden auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen.\n\nBeide hätten die letzten Anlagen getätigt, weil sie aufgrund der Prüfaufträge an\n\nden Beklagten aus dem Jahre 1994 (Erstanlagen) darauf hätten vertrauen kön-\n\nnen, daß der Beklagte seiner Prüfpflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.\n\n2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.\n\na) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schaden der Kläger\n\nbereits dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem Anlagesystem der Firma\n\nP. GmbH beteiligt und entsprechende Geldbeträge eingezahlt ha-\n\nben. Eine Ersatzpflicht des Beklagten aus dem mit ihm geschlossenen Werk-\n\nvertrag kann ein solcher Schaden jedoch nur dann auslösen, wenn er durch\n\nvorangegangene Verletzungen der Vertragspflichten des Beklagten verursacht\n\nwar. Dies läßt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ent-\n\nnehmen. Ein Prüfungsauftrag der Kläger über die Verwendung ihrer Mittel\n\nkonnte dem Beklagten erst nach der Anlageentscheidung der Kläger erteilt\n\nwerden; die Verwendung der eingezahlten Geldbeträge konnte naturgemäß\n\nerst nach deren Einzahlung und Weiterleitung - mithin erst nach Eintritt des\n\nSchadens - geprüft und beanstandet werden.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann insoweit auch\n\nnicht darauf abgestellt werden, daß in den beim Abschluß des Gesellschafts-\n\nund des Treuhandvertrages den Anlegern vorgelegten Prospekten mit der Tä-\n\ntigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben wurde. Da der Beklagte nicht zum\n\nKreis der Prospektverantwortlichen zählt, wie das Berufungsgericht mit Recht\n\nfestgestellt hat, kann dies allein eine vertragliche Haftung des Beklagten nicht\n\nbegründen.\n\nc) Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf Rechtsfehlern und\n\nkann mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Die Frage, ob sich\n\neine Ersatzpflicht des Beklagten daraus ableiten läßt, daß die Kläger auf die\n\nRichtigkeit der für frühere Anleger erteilten Testate des Beklagten vertrauen\n\ndurften, ist in anderem Zusammenhang (siehe unten bei III 2) noch zu erörtern.\n\nIII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auf der Grundlage\n\nder bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als\n\nrichtig dar (§ 563 ZPO).\n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht Schadensersatzansprüche der\n\nKläger gegen den Beklagten aus Prospekthaftung verneint.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,\n\nUrt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 90; BGHZ 115, 213, 218; Urt.\n\nv. 1.12.1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) unterliegen der Haftung wegen\n\nunrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die Herausgeber\n\ndes Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere\n\ndie das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesell-\n\nschaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der\n\nGeschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen.\n\nInsoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise\n\nentgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, daß die\n\njeweiligen Personen und ihr Einfluß im Prospekt offenbart werden oder den\n\nAnlegern sonst bekannt geworden sind (vgl. BGHZ 79, 337, 341, 342). Darüber\n\nhinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer\n\nbesonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer\n\nFachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen\n\nin Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbe-\n\nstand geschaffen haben (BGH aaO; BGH, Urt. v. 14.4.1996 - II ZR 123/85,\n\nWM 1986, 904, 906; BGHZ 77, 172, 176 - Wirtschaftsprüfer).\n\nNach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung des Beklagten\n\nnicht in Betracht. Der Beklagte hatte keine Funktionen innerhalb der P.\n\nGmbH. Er gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für den Inhalt\n\ndes Prospekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung scheidet\n\naus, weil der Beklagte \n\nim Prospekt der P. GmbH weder als Sach-\n\nverständiger vertrauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eine Mitwir-\n\nkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten\n\nist.\n\n2. Allerdings könnte eine Schadenshaftung des Beklagten aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluß in Betracht kommen, wenn die P. GmbH und\n\nderen Vertreter den Klägern gegenüber - wie diese behaupten - vor Zeichnung\n\nder Anteile unter Hinweis auf die Prospekte mit den unrichtigen Prüftestaten\n\ndes Beklagten geworben haben und wenn der Beklagte damit rechnete oder\n\nrechnen mußte, daß die P. GmbH und deren Vertreter seine Testate\n\nzur Anwerbung von Kapitalanlegern einsetzten. Sollte sich dies erweisen, hätte\n\nder Beklagte durch pflichtwidrige Duldung des Gebrauchs seiner mit den An-\n\ngaben des Prospekts nicht übereinstimmenden Prüfberichte durch die P.\n\nGmbH einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder aufrechterhalten, der\n\nseine Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher\n\nAufklärungspflichten bereits vor Abschluß der konkreten Prüfaufträge begrün-\n\ndete.\n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß\n\ndie berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch Dritten\n\ngegenüber, zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen un-\n\nterhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder quasi-vertraglichen Haf-\n\ntung einzustehen hat (BGHZ 74, 103, 108 ff.; BGH, Urt. v. 8.12.1994\n\n- III ZR 175/93, BGHR BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluß, Vertreter-\n\nhaftung 15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat aner-\n\nkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellung-\n\nnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Sachver-\n\nständige, aus Vertrag mit Schutzwirkungen für Dritte gegenüber Personen\n\nhaften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungs-\n\ngemäß Gebrauch macht (BGHZ 127, 378, 380 f.). Personen, die aufgrund ihrer\n\nbesonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer\n\nFachkunde eine Garantenstellung einnehmen, wie etwa Rechtsanwälte und\n\nWirtschaftsprüfer, können, wie oben ausgeführt, als Prospektverantwortliche\n\nschadensersatzpflichtig sein, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung\n\ntretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH,\n\nUrt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, NJW-RR 1992, 879, 883).\n\nDieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde,\n\ndaß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Angaben\n\njeder einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm\n\nauch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß der Kapitalan-\n\nleger Einfluß genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen für Wirtschaftsprüfer\n\ngelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählen, aber gleichwohl eine\n\nGarantenstellung einnehmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem als\n\nKontrollorgan einbinden lassen und aufgrund des ihnen entgegengebrachten\n\nVertrauens Einfluß auf die Anlageentscheidung der Anlageinteressenten neh-\n\nmen.\n\nWirtschaftsprüfer genießen aufgrund ihrer staatlich anerkannten Sach-\n\nkunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen.\n\nDer Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwie-\n\ngen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstat-\n\ntung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten\n\n(§ 43 WPO). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen ent-\n\nsprechend anzufertigen und in diesen enthaltene Aussagen auf ihre Wahr-\n\nheitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung solcher Testate hat er den\n\nGeboten der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen (Hopt, Festschrift für\n\nK. Pleyer, 1986, S. 341, 364 ff.). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem An-\n\nlageinteressenten vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so einge-\n\nbunden, daß das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtig-\n\nkeit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch der Ein-\n\ndruck besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und für die Anlage-\n\ninteressenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr\n\nfür die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gemach-\n\nten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk, Festschrift für Fritz Hauss, 1978, S. 267,\n\n283).\n\nb) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der Be-\n\nklagte als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, daß er in Kenntnis der\n\nAngaben des Werbeprospektes und des Treuhandvertrages für die P.\n\nGmbH Prüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfungen des\n\nZahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder bestätigte, daß der\n\nZahlungsverkehr über die Anderkonten entsprechend dem Treuhandvertrag\n\nabgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der\n\nKontoauszüge und Belege nachgewiesen worden seien, die P. GmbH we-\n\nder Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch direkt darüber verfügt\n\nhabe, daß die Einzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile vom\n\nMittelverwendungstreuhänder in entsprechenden Listen erfaßt worden seien\n\nund daß die finanzielle Abwicklung (Mittelzufluß und Mittelverwendung) ent-\n\nsprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgt sei. Dieser Inhalt der\n\nPrüftestate konnte von Anlageinteressenten in Verbindung mit den Angaben in\n\ndem Werbeprospekt über die spezielle Kapitalsicherung als Vorzug des von\n\nder P. GmbH angebotenen Anlagesystems nur verstanden werden, die\n\nKapitalanlage sei gerade wegen der sachkundigen Kontrolle besonders zuver-\n\nlässig und enthalte für den Anleger nur ein geringes, zu vernachlässigendes\n\nRisiko. In dieser Auffassung konnten sich Anleger insbesondere dadurch be-\n\nstärkt sehen, daß sie dem Prospekt zur Qualität der Kontrolle entnahmen, die\n\nvertragsgemäße Verwaltung der Beteiligungen der Anleger werde durch halb-\n\njährige Prüfungen einer \"unabhängigen namhaften Wirtschaftsprüfungsgesell-\n\nschaft\" sichergestellt, die die \"tatsächliche Durchführung auf Richtigkeit\" über-\n\nprüfe, \"um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten\". Aus der maßgeblichen\n\nSicht der Anlageinteressenten mußte gerade die hohe Qualifikation des Wirt-\n\nschaftsprüfers den Angaben in dem Werbeprospekt besonderes Gewicht ge-\n\nben.\n\nc) Setzte die P. GmbH die \n\nin \n\nihrem \n\nInhalt unstreitigen Testate\n\ndes Beklagten zur Kundenwerbung ein und hatte der Beklagte hiervon Kennt-\n\nnis oder mußte er nach den Umständen mit einem solchen Verhalten der P.\n\nGmbH rechnen, so handelte er auch schuldhaft.\n\nAngesichts der ihm bekannten Widersprüche zwischen den Angaben\n\ndes Prospektes und der tatsächlichen Handhabung ergab sich für den Beklag-\n\nten gegenüber allen Anlageninteressenten der P. GmbH die Pflicht, auf\n\ndiese Abweichungen hinzuweisen. Jedenfalls durfte er nicht durch unrichtige\n\noder irreführende Prüftestate Interessenten zu einer Anlage veranlassen. Der\n\nBeklagte konnte und mußte auch aus den Angaben des Prospektes entneh-\n\nmen, daß ihm als Wirtschaftsprüfer in dem Kapitalanlagesystem der P.\n\nGmbH eine maßgebliche Rolle zufiel und daß gerade seine Stellung als\n\nWirtschaftsprüfer in dem Sicherungssystem des Modells dazu gedacht und ge-\n\neignet war, bei Anlegern Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Modells zu\n\nschaffen.\n\nd) Demgegenüber kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf beru-\n\nfen, er habe die Prüfung der Konten und die Prüfungsberichte entsprechend\n\ndem Umfang des ihm von der P. GmbH erteilten Auftrages durchgeführt;\n\ner sei nur beauftragt gewesen, den Mittelzufluß auf das Treuhandkonto und die\n\nordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und zu testieren. Dies habe er getan.\n\nWenn dies mit dem im Prospekt dargestellten Inhalt der Tätigkeit des zu be-\n\nauftragenden Wirtschaftsprüfers nicht übereinstimme, so hafte er hierfür nicht.\n\nEin Wirtschaftsprüfer, der sich in ein Kapitalanlagesystem als Kon-\n\ntrollorgan einbinden läßt und der durch sachlich unrichtige Prüftestate bei An-\n\nlegern einen Vertrauenstatbestand begründet, kann sich der Schadenshaftung\n\nnicht dadurch entziehen, daß er auf seinen beschränkten Prüfauftrag verweist.\n\nVielmehr muß er, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb und\n\ndie Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und Anpreisung im Prospekt feststellt,\n\ngeeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrau-\n\nenstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, wird von der kon-\n\nkreten Fallgestaltung abhängen. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen ge-\n\ntreten, wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der Wirtschaftsprüfer\n\nbereits tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeber\n\nin der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, die\n\nAnleger zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind,\n\nder Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des Anlagesystems ge-\n\nschaffenen Vertrauens entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittel-\n\nverwendung im Rahmen eines Kapitalanlagesystems zu prüfen hat, darf nicht\n\nohne aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der Mittelverwendung\n\ndurch den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, daß es in dem System\n\nnoch weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und auch nicht überprüfen\n\nkonnte und von denen die Anleger keine Kenntnis haben können.\n\ne) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der Beklagte wußte\n\noder damit rechnen mußte, daß die von ihm erstellten Testate bei der Werbung\n\nder P. GmbH verwandt wurden. Der Beklagte hat vorgetragen, daß\n\ndie von ihm gefertigten Bestätigungsvermerke den Vertriebsbeauftragten nur\n\nzur internen Information zur Verfügung gestellt worden seien, nicht aber für\n\nWerbezwecke. Sollte sich erweisen, daß Prüfberichte ohne Kenntnis des Be-\n\nklagten und vertragswidrig von den Vertretern der P. GmbH zur\n\nWerbung auch gegenüber den Klägern eingesetzt worden sind, so könnte die\n\nHaftung des Beklagten entfallen, weil der Beklagte auf die Willensentschlie-\n\nßung der Anleger nicht in einer ihm zuzurechnenden Weise Einfluß genommen\n\nhätte. Stellte sich heraus, daß der Beklagte zumindest damit rechnen mußte,\n\ndaß die Testate zur Werbung benutzt würden, hätte er unter Verletzung seiner\n\nvorvertraglichen Pflichten das Vertrauen der Anleger (mit)begründet. Seine\n\nPflichtverletzung wäre auch mitursächlich für den Schaden der Kläger. Dies\n\nwird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Partei-\n\nen, aufzuklären haben.\n\n3. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung ver-\n\nneint, weil für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 826 BGB und § 823\n\nAbs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB keine Anhaltspunkte vorhanden sei-\n\nen.\n\nDie bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erschöpfen den\n\nvorgetragenen Sachverhalt zu den Tatbeständen der unerlaubten Handlung\n\nnicht. Insbesondere kommt auch eine Haftung des Beklagten aus den §§ 823\n\nAbs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264 a Abs. 1 Nr. 1 Fall 3,\n\n266 StGB wegen Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug oder Untreue in Be-\n\ntracht, die der Geschäftsführer der P. GmbH zu Lasten der Kläger\n\nbegangen hat. Auch dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung der Sache zu prüfen haben. Dabei wird es folgen-\n\ndes zu berücksichtigen haben:\n\nFür den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz des Teilneh-\n\nmers (BGHZ 70, 277, 286; BGHZ 105, 121, 134). Sollte sich ergeben, daß der\n\nBeklagte eigene fördernde Beiträge leistete, so wird die Annahme eines sol-\n\nchen Vorsatzes nicht \n\nfernliegen, da er den Prospekt der P. GmbH\n\nund die davon abweichende tatsächliche Handhabung kannte. Ein weiterge-\n\nhender Vorsatz ist insbesondere im Rahmen der Beihilfe zum Anlagebetrug\n\n(§ 264 a StGB) nicht erforderlich.\n\nVoraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 BGB\n\nfür Schäden, die daraus entstanden sind, daß ein Dritter auf die Richtigkeit ei-\n\nnes von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen Testates vertraut hat, ist\n\nzunächst die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des Wirtschafts-\n\nprüfers als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage ei-\n\nnes fehlerhaften Testates allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr,\n\ndaß der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat (BGH,\n\nUrt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, WM 1987, 257, 258; BGH, Urt. v. 14.4.1986\n\n- II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906). Ein solches sittenwidriges Verhalten kann\n\nschon dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer sich\n\ngrob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerkes\n\nverschließt.\n\nDa dem Beklagten bekannt war, daß die Mittelverwendung von ihm nur\n\nunvollständig überprüft wurde und deshalb eine wirksame Kontrolle nicht be-\n\nstand, könnte es leichtfertig gewesen sein, Prüftestate zu erstellen, die eine\n\ndahingehende Einschränkung nicht enthielten.\n\nRogge \n\nJestaedt \n\nMelullis\n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__89-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/x-zr-89-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__89-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__89-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/x-zr-89-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__89-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:55:23.295409+00:00"}}