{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__87-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-10-09","aktenzeichen":"X ZR 87/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 87/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 14. April 1999 verkün-\n\ndete Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht aus abgetretenem wie aus eigenem Recht gegen die\n\nBeklagte Ansprüche aus Vertrag und wegen Verschuldens bei Vertragsver-\n\nhandlungen (\"culpa in contrahendo\") im Zusammenhang mit der Demontage\n\nder Betriebsanlagen der ehemaligen K. \n\nin L. geltend. Die K.\n\nwar \n\nvon \n\nder \n\n\"B. GmbH \n\ni. \n\nA.\" \n\n(B.) \n\nbetrieben worden,\n\nals deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin die Beklagte ansieht. B. hatte mit\n\nden Abbrucharbeiten mit Vertrag vom 29. Juli 1991 das \n\n\"I. \n\n...\n\ne.V.\" \n\n(I.) \n\nbeauftragt, \n\ndessen \n\nVorsitzender \n\nder \n\ndamalige\n\nBetriebsleiter der K. war und die den Abbruch im Rahmen einer vom Ar-\n\nbeitsamt C. geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unter Einsatz von\n\nfreigestellten Beschäftigten der B. durchführen sollte. Eine Vergütung in Geld\n\nwar für I. nicht vorgesehen, es war jedoch vereinbart, daß diese verwertba-\n\nres, bei der Demontage anfallendes Material (Bausschutt und Metallschrott) zu\n\nEigentum erhalten und verwerten sollte. Mit Vertrag vom 30. August 1991 be-\n\nauftragte I. die Klägerin mit der technischen und organisatorischen Leitung\n\nder Abbrucharbeiten sowie mit der Aufbereitung und Vermarktung des bei der\n\nDemontage anfallenden Materials. Im Rahmen der getroffenen Vergütungsre-\n\ngelung sollte das bei der Demontage anfallende Material in das Eigentum der\n\nKlägerin übergehen und von dieser verwertet werden. Nach der Vereinbarung\n\nwar Kalkulationsgrundlage der Anfall von ca. 100.000 t Stahl- und Eisenschrott.\n\nFür jede Tonne hiervon stand I. vereinbarungsgemäß eine Rückvergütung\n\nvon 45,-- DM zu. Bei Unterschreitung der Kalkulationsgröße um mehr als 10%\n\nwar eine Verringerung der Vergütung um 5,-- DM/t vorgesehen. Der Klägerin\n\nstand weiter vereinbarungsgemäß eine Vergütung von 7 Millionen DM zu.\n\nDie Abbrucharbeiten wurden bis 30. Juni 1993 durchgeführt; dabei blieb\n\nbei jeder der beiden Ofenstraßen ein Ofen stehen.\n\nDie Klägerin hat behauptet, B. habe I. im Rahmen der Vertragsver-\n\nhandlungen eine verwertbare Schrottmenge von 130.000 t zugesagt, tatsäch-\n\nlich seien jedoch nur 42.000 t angefallen. Hierdurch sei der I. bei einem Durch-\n\nschnittserlös \n\nje Tonne Schrott von 120,-- DM ein Schaden von\n\n10.560.000,-- DM entstanden; den entsprechenden Anspruch habe I. ihr ab-\n\ngetreten. Die Klägerin hat wegen einer Mindermenge von 10.000 t zunächst\n\naus abgetretenem, in zweiter Instanz auch aus eigenem Recht einen Scha-\n\ndensersatzanspruch von 1.200.000,-- DM gerichtlich geltend gemacht. Die Be-\n\nklagte hat Widerklage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß der Klägerin\n\nauch darüber hinaus keine Ansprüche zustehen. Sie hat sich insbesondere\n\ndarauf berufen, daß die Erlöse aus der Schrottverwertung an das Arbeitsamt\n\nabzuführen gewesen seien. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abge-\n\nwiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision\n\nverfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter. Die Beklagte be-\n\ngehrt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht,\n\ndem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu über-\n\ntragen ist.\n\nA. I. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß\n\ndie Beklagte Rechtsnachfolgerin der B. ist. Es hat weiter als zutreffend unter-\n\nstellt,\n\ndaß bei der Abbruchmaßnahme nicht mehr als 42.000 t verwertbaren Schrotts\n\nangefallen sind. Zu der Abtretung der Forderungen von I. an die Klägerin hat\n\nes keine Feststellungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher zu-\n\ngunsten der Klägerin davon auszugehen, daß die Abtretung an sie wirksam\n\nerfolgt ist.\n\nII. Weiter ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß das im\n\nVertrag zwischen B. und \n\nI. vorgesehene Recht zur Verwertung des\n\nSchrotts keine Vergütungsansprüche für I. begründe und daß die Klägerin\n\neinen Vertrauensschaden, den I. wegen unrichtiger Angaben über die\n\nSchrottmenge erlitten haben könne, nicht dargelegt habe.\n\nHiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.\n\n1. Allerdings greift der Angriff der Revision gegen die Auslegung des\n\nzwischen B. und I. geschlossenen Vertrags nicht durch.\n\nDie Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vertrag\n\nzwischen der B. und I. nicht vollständig gewürdigt. Das in § 6 des Vertrags\n\nvorgesehene Vermarktungsrecht stelle eine I. zustehende Vergütung im Sinn\n\ndes § 632 BGB dar.\n\nDieser Angriff bleibt erfolglos. Auch wenn die Ansicht der Revision als\n\nzutreffend unterstellt wird, folgte aus der vertraglichen Regelung nur ein An-\n\nspruch von I. auf Überlassung alles anfallenden Schrotts. Die Klägerin hat\n\nsich indessen nicht darauf gestützt, daß ihr solcher nicht überlassen worden\n\nwäre, sondern darauf, daß die anfallende Schrottmenge falsch eingeschätzt\n\nworden sei. Daß der Vertrag zwischen B. und I. eine Vereinbarung über\n\neine Mindestmenge des anfallenden Schrotts enthalten hätte, hat das Beru-\n\nfungsgericht in tatrichterlicher Vertragsauslegung rechtsfehlerfrei verneint. Ins-\n\nbesondere führt die - für das Revisionsverfahren ebenfalls als zutreffend zu\n\nunterstellende - Auffassung der Revision, Grundlage der Bemessung des Ver-\n\ngütungsanspruchs sei die Zusage einer Schrottmenge von 130.000 t gewesen,\n\nnicht notwendigerweise schon zu einem entsprechenden Vertragsinhalt.\n\n2. Demgegenüber sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsge-\n\nricht Schadensersatzansprüche von I. aus Verschulden bei Vertragsschluß\n\nverneint, nicht tragfähig.\n\na) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Mitarbeiter der B. bei\n\nden Vertragsverhandlungen mit I. schuldhaft falsche Angaben über die zu\n\nerwartende Schrottmenge gemacht haben und ob I. hierdurch zum Vertrags-\n\nschluß veranlaßt wurde. Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin\n\ndavon auszugehen, daß dies der Fall war.\n\nb) aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die insoweit darlegungsbe-\n\nlastete Klägerin habe einen bei I. eingetretenen Vertrauensschaden nicht\n\ndargelegt.\n\nbb) Die Revision greift dies mit der Begründung an, I. habe bei Ver-\n\ntragsabschluß mit der B. davon ausgehen können, daß ihm eine Schrottmen-\n\nge von 130.000 t zufalle und daß es daraus einen Gesamterlös von\n\n15.600.000,-- DM erzielen könne. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfah-\n\nrung, daß I. den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, falls dort bekannt gewe-\n\nsen wäre, daß bei der Vertragsdurchführung lediglich 42.000 t verwertbarer\n\nSchrott anfielen und nur ein entsprechend niedrigerer Erlös erzielt werden\n\nkönne. Zudem sei zu berücksichtigen, daß I. der Klägerin eine Festvergütung\n\nvon 7 Millionen DM sowie die Überlassung des gesamten verwertbaren De-\n\nmontagematerials geschuldet habe. Damit seien I. Unkosten entstanden, die\n\nnicht angefallen wären, wenn ihm die tatsächlich anfallenden Schrottmengen\n\nbei Vertragsschluß bekannt gewesen wären.\n\ncc) Dem Angriff kann auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren\n\nmaßgeblichen Streitstands der Erfolg nicht versagt bleiben.\n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob\n\nund gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin gegen I. der von der Klägerin\n\nmit 6.537.094,78 DM bezifferte Zahlungsanspruch zusteht, dessen sich die\n\nKlägerin, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgehalten ist, be-\n\nrühmt hat. Für das Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, daß dieser\n\nAnspruch in der behaupteten Höhe besteht. Besteht aber dieser Anspruch,\n\nkann er bei der Prüfung der Frage, ob I. durch das revisionsrechtlich ebenfalls\n\nzu \n\nunter-\n\nstellende Fehlverhalten der B. eine Belastung erwachsen ist, die bei Nichtab-\n\nschluß des Vertrags zwischen I. und B. nicht entstanden wäre, nicht außer\n\nBetracht gelassen werden. Daß auch diese zu unterstellende Mehrbelastung\n\nauf andere Art und Weise, etwa durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel\n\noder sonstige Einnahmen, ausgeglichen worden wäre, hat das Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt; hiervon kann deshalb im Revisionsverfahren nicht aus-\n\ngegangen werden. Bei seiner Feststellung, daß die von I. aufgewendeten Ko-\n\nsten\n\ndurch Fördermittel und Leistungen des Arbeitsamts in voller Höhe gedeckt ge-\n\nwesen seien, hat das Berufungsgericht nämlich die behauptete Forderung der\n\nKlägerin von 6.537.094,78 DM außer Betracht gelassen. Demnach kann auf\n\nder Grundlage des nicht geprüften Vorbringens der Klägerin und der vom Be-\n\nrufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, daß\n\ndie I. zugeflossenen Mittel nicht ausreichten, deren Verbindlichkeiten abzudek-\n\nken. War dies aber der Fall, kann ein Vertrauensschaden bei I. nicht verneint\n\nwerden.\n\nc) Auf der für das Revisionsverfahren maßgeblichen tatsächlichen\n\nGrundlage kann weiter jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen\n\nwerden, daß I. als Verein ohne ersichtliches Eigenvermögen den Vertrag mit B.\n\nunabhängig von der Erwartung abgeschlossen hätte, die anfallende Schrott-\n\nmenge liege jedenfalls erheblich über der tatsächlich verwerteten. Gesichts-\n\npunkte, die ein solches Verhalten gleichwohl als denkbar erscheinen lassen\n\nkönnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.\n\nB. Auf die Frage, ob der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte aus ei-\n\ngenem Recht zustehen, wie sie dies im Berufungsverfahren ersichtlich hilfswei-\n\nse geltend gemacht hat, kommt es für die Entscheidung in der Revisionsinstanz\n\nnicht an. Das Berufungsgericht wird dies erforderlichenfalls erneut zu prüfen\n\nhaben; dabei wird es auch den von ihm unberücksichtigt gelassenen Sachvor-\n\ntrag der Klägerin und gegebenenfalls ergänzenden weiteren Vortrag der Par-\n\nteien berücksichtigen können.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__87-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-09/x-zr-87-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__87-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__87-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-09/x-zr-87-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__87-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:20.903088+00:00"}}