{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__69-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-01-16","aktenzeichen":"X ZR 69/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 69/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. Januar 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1999 im Kostenpunkt\n\nund hinsichtlich des Ausspruchs zur Widerklage aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-\n\non, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nGegenstand des Revisionsverfahrens sind die mit der Widerklage ver-\n\nfolgten Ersatzansprüche der Beklagten, die sie zum einen auf Ausgaben zur\n\nWiederherstellung einer Mauer, die im Zuge von durch den Kläger ausgeführ-\n\nten Arbeiten beschädigt wurde, und im übrigen auf Wasserschäden an Filmen\n\nstützt.\n\nEnde 1989/Anfang 1990 führte der Kläger, ein Klempner, im Auftrag der\n\nBeklagten in von dieser angemieteten Räumen verschiedene Arbeiten an Was-\n\nserleitungen aus, die u.a. auch die Verlegung einer Warmwasserleitung in die\n\nzu den Räumen gehörende Küche umfaßten. Im Zuge dieser Arbeiten wurde\n\nu.a. eine Wand beschädigt, die die Beklagte später durch einen Maurer wie-\n\nderherstellen ließ. Hierfür wandte sie Kosten in Höhe von insgesamt 480,-- DM\n\nauf, deren Ersatz sie von dem Kläger verlangt.\n\nIm Zuge der Verlegung der Warmwasserleitung in die Küche wurden\n\ndurch Mitarbeiter des Klägers u.a. zwei Löcher in den Küchenboden gebohrt,\n\nder zugleich die Decke des darunterliegenden Kellerraums bildete. Das erste,\n\netwas von der Wand abgesetzte, diente der Feststellung der Lage der Keller-\n\nwand im Verhältnis zur entsprechenden Wand der darüberliegenden Küche. In\n\ndem zweiten wurde das Warmwasserrohr verlegt.\n\nIn dem unter der Küche liegenden Kellerraum hatte die Beklagte ver-\n\nschiedene, vom Vater ihrer Geschäftsführerin gedrehte und von ihr gewerblich\n\ngenutzte Filme gelagert.\n\nNach Abschluß der Arbeiten wurde lediglich das Loch, durch welches\n\ndas Warmwasserrohr geführt worden war, verschlossen, das in einiger Entfer-\n\nnung von der Wand zunächst gebohrte Probeloch blieb unverschlossen.\n\nAls - wie bereits einige Monate zuvor - in der Küche ein Wasserschaden\n\neingetreten war, gelangte das Wasser u.a. durch das von den Mitarbeitern des\n\nKlägers hinterlassene Loch in den darunterliegenden Kellerraum und beschä-\n\ndigte einen Teil der dort gelagerten Filme. Diese konnten nur zum Teil wieder-\n\nhergestellt werden. In einigen Fällen bedurfte es des Nachdrehens zumindest\n\neinzelner Teile des jeweiligen Films. Teilweise scheiterte ein solches Nachdre-\n\nhen daran, daß die jeweiligen Motive nicht mehr zur Verfügung standen.\n\nWegen der insoweit entstandenen Schäden hat die Beklagte von dem\n\nKläger Ersatz in Höhe von 120.000,-- DM verlangt und für den Fall, daß dieser\n\nBetrag durch ihren Anspruch auf Ersatz der reinen Sachschäden nicht gedeckt\n\nsei, zur weiteren Auffüllung ihrer Forderung einen Ausgleichsanspruch wegen\n\ndes entgangenen Gewinns herangezogen, den sie mit der infolge der Beschä-\n\ndigung verringerten Möglichkeit, einige Filme gewinnbringend zu verwerten,\n\nbegründet hat. Diese Filme sind von ihr im einzelnen bezeichnet worden.\n\nDas Landgericht hat die im Wege der Widerklage geltend gemachten\n\nErsatzansprüche der Beklagten insgesamt abgewiesen. Auf das Rechtsmittel\n\nder Beklagten hat das Berufungsgericht den Kläger in Abänderung der erstin-\n\nstanzlichen Entscheidung zur Zahlung von 43.790,51 DM nebst Zinsen verur-\n\nteilt. Die weitergehende Berufung der Beklagten zur Widerklage blieb ohne\n\nErfolg. Insoweit hat das Berufungsgericht die Ansprüche hinsichtlich der un-\n\nmittelbaren Sachschäden mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagte\n\nzum einen einen Teil ihres Schadens selbst tragen müsse, da sie an dessen\n\nEntstehung ein erhebliches Mitverschulden treffe, und daß zum anderen der\n\nSchaden zum Teil auch dann entstanden wäre, wenn der Kläger das Loch in\n\nder Kellerdecke ordnungsgemäß verschlossen hätte. Ansprüche auf Ersatz der\n\nKosten für die Maurerarbeiten und des entgangenen Gewinns seien zudem\n\nnicht hinreichend dargelegt.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre Ansprüche in Höhe von\n\nweiteren 70.104,80 DM weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt\n\nim Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. a) Einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Aufwendungen\n\nfür die Wiederherstellung der im Zuge der Arbeiten des Klägers beschädigten\n\nMauer hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Voraus-\n\nsetzungen des § 633 Abs. 3 BGB nicht vorlägen, weil die Beklagte nicht darge-\n\nlegt habe, daß der Kläger nach einer konkreten Aufforderung zur Mängelbesei-\n\ntigung mit deren Vornahme in Verzug geraten sei. Die Behauptung, der Kläger\n\nhabe sie damit beauftragt, das Loch in der Mauer auf seine Kosten schließen\n\nzu lassen, habe die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht\n\nnachgewiesen.\n\nb) Diese Würdigung greift die Revision zu Recht an. Sie nimmt zwar die\n\nAnnahme des Berufungsgerichts hin, daß die Voraussetzungen eines Ersatz-\n\nanspruchs nach § 633 Abs. 3 BGB nicht dargelegt seien. Rechtsfehler treten\n\ninsoweit auch nicht hervor. Mit Recht rügt sie jedoch, daß das Berufungsgericht\n\nbei seiner Annahme, die Beklagte sei auch hinsichtlich der behaupteten Ver-\n\neinbarung über die Vergabe des Auftrags und zur Verteilung der damit verbun-\n\ndenen Kosten beweisfällig geblieben, Beweisantritte der Beklagten übergangen\n\nhat. Zutreffend weist sie darauf hin, daß sich die Beklagte zum Beweis ihrer\n\nDarstellung vom Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung nicht lediglich\n\nauf die Bekundung der Zeugen S. und M., sondern auch auf eine\n\nParteivernehmung des Klägers bezogen hat. Den letztgenannten Beweis hat\n\ndas Berufungsgericht nicht erhoben. Das wird nachzuholen sein.\n\n2. a) Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns hat das Beru-\n\nfungsgericht der Beklagten deshalb abgesprochen, weil diese weder dargelegt\n\nnoch nachgewiesen habe, daß die Filme, auf deren Beschädigung sie dieses\n\nErsatzverlangen stütze, im Einwirkungsbereich des von den Mitarbeitern des\n\nKlägers hinterlassenen Loches im Boden der Küche gelagert worden seien. Die\n\ndazu gehörten Zeugen hätten zur Lagerung der Filme keine näheren Angaben\n\nmachen können. Deshalb könne auch nicht festgestellt werden, daß sie so un-\n\nter dem Loch gelagert worden seien, daß sie durch das über das vom Kläger\n\nbzw. seinen Mitarbeitern hinterlassene Loch in den Keller eingedrungene Was-\n\nser beschädigt werden konnten, oder ob der Schaden nach dem Lagerort auch\n\nauf andere Ursachen zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht ist dabei in\n\ntatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, daß bei dem Wasserschaden\n\nFlüssigkeit auch auf anderem Wege als durch das vom Kläger zu verantwor-\n\ntende Loch in der Decke in den Keller hat eindringen können.\n\nb) Auch diese Beurteilung ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei\n\nvon Rechtsfehlern.\n\nDas Berufungsgericht ist - in anderem Zusammenhang - davon ausge-\n\ngangen, daß der Kläger der Beklagten dem Grunde nach aus dem Gesichts-\n\npunkt der positiven Forderungsverletzung wegen der eingetretenen Wasser-\n\nschäden zum Ersatz verpflichtet ist. Dieser rechtliche Ansatz wird von der Re-\n\nvision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Nach\n\ndem festgestellten Sachverhalt, dem gegenüber Bedenken von der Revision\n\nnicht erhoben werden und rechtliche Bedenken auch nicht ersichtlich sind, ha-\n\nben der Kläger bzw. seine Mitarbeiter, für deren Verhalten er nach § 278 BGB\n\neinzustehen hat, das im Zusammenhang mit der Verlegung der Warmwasser-\n\nleitung im Boden der Küche erzeugte Loch unverschlossen zurückgelassen.\n\nDarin hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht für die\n\nunmittelbaren Sachschäden zu Recht eine zur Vertragsverletzung führende\n\nPflichtwidrigkeit gesehen, die der Kläger zu vertreten und für deren Folgen er\n\naus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung einzustehen hat.\n\nDiese Ersatzpflicht erfaßt allerdings, wie das Berufungsgericht weiter\n\nzutreffend ausgeführt hat, nur solche Schäden, die auf dem pflichtwidrigen\n\nVerhalten beruhen. Diese Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten\n\nund dem eingetretenen Schaden ist in der Regel durch denjenigen darzulegen\n\nund ggf. im Streitfall zu beweisen, der aus dieser Pflichtwidrigkeit wegen des\n\neingetretenen Schadens Ersatzansprüche herleitet. Diese grundsätzliche Ver-\n\nteilung der Beweislast gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Für das Deliktsrecht\n\nwird sie durch das Gesetz in § 830 BGB in Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift dahin\n\nabgemildert, daß es des Nachweises einer Kausalität des jeweiligen Verursa-\n\nchungsbeitrages nicht bedarf, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren\n\nBeteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Auch wenn die-\n\nse Vorschrift wegen der Möglichkeit der Begründung einer Haftung allein durch\n\nden Anschein einer Beteiligung eng zu verstehen ist, insbesondere Zweifel an\n\nder Urheberschaft in Fällen alternativer Kausalität nicht betrifft (vgl. dazu\n\nBGHZ 72, 355, 358), enthält sie in ihrem Geltungsbereich einen allgemeinen\n\nRechtsgedanken, der auch bei fraglicher Haftung heranzuziehen ist (vgl. Stau-\n\ndinger/\n\nBelling/Eberl-Borges, BGB, 13. Bearb., § 830 BGB Rdn. 76 m.w.N.). Die Vor-\n\nschrift trägt der Beweisnot des Geschädigten Rechnung, der weder die jeweili-\n\ngen Schadensquellen beherrschen noch den zu seiner Schädigung führenden\n\nGeschehensablauf im einzelnen übersehen und kontrollieren kann; sie über-\n\nträgt diese Beweislast demjenigen, der für diese Schadensquelle verantwortlich\n\nist und von dem deshalb ihre Kontrolle erwartet werden kann. Insoweit betrifft\n\ndie Regelung kein Spezifikum des Deliktsrechts, sondern knüpft an eine Inter-\n\nessenlage an, die sich in gleicher Weise in allen Fällen der Haftung, insbeson-\n\ndere auch einer vertraglichen Haftung stellen kann. Das rechtfertigt ihre ent-\n\nsprechende Anwendung auch in Fällen dieser Art (Staudinger/Belling/Eberl-\n\nBorges, aaO; Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 830 BGB Rdn. 14 jeweils\n\nm.w.N.).\n\nDanach kommt hier eine Haftung des Klägers für den infolge der Be-\n\nschädigung des Filmmaterials entgangenen Gewinn in Betracht. Vorausset-\n\nzung der Einbeziehung in die Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, daß\n\nzum einen bei dem in Anspruch Genommenen wie bei den übrigen Beteiligten\n\nein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt, wenn man vom Nachweis der\n\nUrsächlichkeit dieser haftungsbegründenden Tatsache für den eingetretenen\n\nSchaden absieht, zum anderen einer der unter dem Begriff der Beteiligung zu-\n\nsammengefaßten Personen den Schaden verursacht haben muß und schließ-\n\nlich nicht festzustellen ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich ganz\n\noder teilweise verursacht hat (BGHZ 75, 355, 358). Hier steht fest, daß die Be-\n\nschädigungen an den Filmen durch das aus der Küche ausgetretene Wasser\n\nverursacht worden ist; offen ist lediglich, ob dabei das Wasser auf die jeweili-\n\ngen Filmrollen seinen Weg gerade über das von dem Kläger bzw. seinen Mit-\n\narbeitern im Boden hinterlassene Loch genommen hat oder auf eine andere,\n\nvom Kläger nicht zu verantwortenden Weise in den Keller gelangt ist. Zugleich\n\nsteht fest, daß das den Schaden auslösende Wasser auf einem der beiden\n\nWege in den Keller eingedrungen sein muß, wobei nicht zu klären ist, ob der\n\nSchaden an einzelnen Gegenständen jeweils ausschließlich durch das durch\n\neine der beiden Öffnungen eingedrungene Wasser verursacht wurde oder ob\n\nbeide für ihn ursächlich geworden sind. Insoweit liegt bei der Beklagten eine\n\nder Lage des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Beweisnot vor, zu deren\n\nVermeidung Maßnahmen von ihr nicht zu erwarten waren. Damit, daß nach\n\nAbschluß der Arbeiten durch den Kläger im Fußboden der Küche eine Öffnung\n\nverblieben war, mußte sie nicht rechnen. Ebensowenig mußte sie nach dem\n\nfestgestellten Sachverhalt davon ausgehen oder erkennen, daß zum Keller hin\n\neine weitere Öffnung vorhanden war, über die Wasser in den Keller eindringen\n\nkonnte. Demgemäß mußte sie auch nicht damit rechnen, daß sie vor Eintritt\n\ndes Schadens oder anschließend Maßnahmen zur Klärung eines allein auf das\n\nFehlverhalten des Klägers bzw. seiner Mitarbeiter zurückzuführenden Scha-\n\ndens zu treffen hatte. Nach dessen Eintritt konnte und durfte sie davon ausge-\n\nhen, daß dieser insgesamt auf das im Küchenboden verbliebene Loch zurück-\n\nzuführen war.\n\n3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil im Umfang der Aufhe-\n\nbung keinen Bestand haben. Es muß aufgehoben und die Sache muß an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen werden. Zwar ist die der Abweisung der Wi-\n\nderklage im übrigen zugrunde liegende Annahme des Berufungsgerichts, die\n\nBeklagte treffe bei der Entstehung des Schadens und im Hinblick auf seinen\n\nUmfang ein Mitverschulden, das sie sich auf ihren Ersatzanspruch nach § 254\n\nBGB anrechnen lassen müsse, frei von Rechtsfehlern. Die angefochtene Ent-\n\nscheidung ist jedoch gleichwohl im angefochtenen Umfang aufzuheben, da die\n\nBeklagte ihr prozessuales Begehren auch auf die vom Berufungsgericht ins-\n\ngesamt verworfenen Ersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns gestützt\n\nund diese ergänzend zur Auffüllung der Klagforderung bis zur Höhe des mit der\n\nKlage geltend gemachten Betrags herangezogen hat. Nachdem das Beru-\n\nfungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - Feststellungen zur Höhe\n\ndieser Ansprüche nicht getroffen hat, kann derzeit nicht davon ausgegangen\n\nwerden, daß diese zur vollen Auffüllung der Klagforderung nicht ausreichen.\n\na) Ein Mitverschulden bei der Entstehung des hier geltend gemachten\n\nSchadens hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Beklagte trotz des\n\nkurze Zeit zuvor nach einem Überlaufen der Abwasserrohre in der Küche ein-\n\ngetretenen Schadens das nach ihrer Darstellung wertvolle Filmaterial in dem\n\ndarunter gelegenen Raum - wenn auch möglicherweise nur vorübergehend -\n\ngelagert hat. Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision vollen Umfangs\n\nstand. Daß die Lagerung in dem Keller eine wesentliche Ursache für den ein-\n\ngetretenen Schaden bildet, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezo-\n\ngen. Nachvollziehbar und von der Lebenserfahrung gedeckt ist auch die weite-\n\nre Annahme des Berufungsgerichts, daß die Lagerung der wertvollen Filme in\n\ndem darunter liegenden Raum gegen die von der Beklagten zu beachtenden\n\nSorgfaltspflichten verstoßen und zur Entstehung des Schadens beigetragen\n\nhabe.\n\nDer insoweit von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen die\n\nDenkgesetze ist nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat der Beklagten im\n\nRahmen seiner Würdigung vorgehalten, daß die Lagerung so wertvollen Film-\n\nund Tonmaterials, wie es jetzt von ihr geltend gemacht wird, in Kellerräumen\n\nwie dem hier vorliegenden unter einem Naßraum nicht vertretbar war, weil eine\n\nsolche Lagerung im besonderen Maße mit der Gefahr von Wasserschäden\n\nverbunden ist. Es hat gemeint, die damit geschaffene Gefahrenlage müsse sich\n\ndie Beklagte anrechnen lassen. Das ist ein nachvollziehbarer und in sich folge-\n\nrichtiger Gedanke, der an Gewicht dadurch gewinnt, daß zuvor bereits ein\n\nWasserschaden in der Küche eingetreten war und die Beklagte von daher mit\n\nder Möglichkeit einer Verwirklichung der hier bestehenden Gefahren rechnen\n\nmußte. Daß die Lagerung im Keller und der jetzt eingetretene Wasserschaden\n\nin keinem unmittelbaren Zusammenhang zu dem früheren steht und dieser sich\n\ninsbesondere nicht, jedenfalls nicht direkt in dem Keller ausgewirkt hat, steht\n\ndem Gedanken des Berufungsgerichts nicht entgegen. Im Gegenteil konnte die\n\nBeklagte dem zum einen entnehmen, daß solche Schäden in der Küche auf-\n\ntreten konnten. Das legte schon nach der Lebenserfahrung auch aus ihrer\n\nSicht die Gefahr nahe, daß dann Wasser auch ohne zusätzliche Löcher in der\n\nDecke in den Kellerraum gelangen konnte. Sorgfalt in eigenen Angelegenhei-\n\nten hätte die Beklagte daher veranlassen müssen, das wertvolle Material nicht\n\nan dieser Stelle - ggf. außerhalb der von ihr angemieteten Räume - zu lagern.\n\nWäre sie dem nachgekommen, wäre der Schaden nicht eingetreten. Das glei-\n\nche gilt für die der Beklagten vorgehaltene Sorglosigkeit, daß sie, wenn sie die\n\nMaterialien schon an dieser Stelle lagerte, keine Vorkehrungen gegen Was-\n\nserschäden getroffen hatte. Daß sie - wie sie geltend macht - keine andere\n\nMöglichkeit der Lagerung gesehen hat, kann sie in diesem Zusammenhang\n\nnicht entlasten. Entweder hätte sie zu solchen Sorgfaltsmaßnahmen greifen\n\nmüssen oder aber an eine Lagerung außerhalb ihres Hauses oder ihrer Räume\n\ndenken müssen, bis der eigene Lagerraum fertiggestellt war.\n\nb) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die\n\nBewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge durch das Berufungsge-\n\nricht.\n\nOhne Erfolg beanstandet die Revision an dieser Würdigung zunächst,\n\ndas Berufungsgericht habe übersehen, daß für die Möglichkeit des Wasser-\n\ndurchtritts bei dem Warmwasserrohr ebenfalls der Kläger verantwortlich sei,\n\nder auch hier für eine wasserdichte Abdeckung hätte sorgen müssen. Mit die-\n\nser Rüge versucht sie, eine tatrichterliche Feststellung durch eine eigene zu\n\nersetzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Damit kann sie keinen Erfolg\n\nhaben. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an entsprechende Ausführungen\n\ndes gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, daß eine solche Abdichtung\n\nnach der einschlägigen DIN-Norm nicht zwingend geboten sei. Erforderlich sei\n\nlediglich ein Schutz gegenüber Feuer gewesen. Das steht im Einklang mit den\n\nAusführungen beider Sachverständiger. Der in zweiter Instanz hinzugezogene\n\nIngenieur hat - insoweit in Übereinstimmung mit dem in erster Instanz gehörten\n\nSachverständigen - zum Ausdruck gebracht, daß ein wasserfester Verschluß\n\nnur bei absoluten Naßräumen wie Badezimmern oder gewerblich genutzten\n\nKüchen geboten sei, zu denen die hier fragliche Küche nicht gehört. Bei Räu-\n\nmen wie einer Küche liege das Gewicht auf der Absicherung gegen Feuer,\n\nwährend eine entsprechende wasserfeste Abschottung nicht in jedem Fall ge-\n\nboten sei. Daß von dem Kläger der von den Sachverständigen für notwendig\n\ngehaltene Brandschutz nicht installiert wurde, hat das Berufungsgericht nicht\n\nfestgestellt. Die Revision zeigt nicht auf, daß und welchen Sachvortrag das\n\nBerufungsgericht an dieser Stelle übergangen hätte. Zudem ist nicht zu erken-\n\nnen, in welchem Umfang ein solches Unterlassen - sollte es vorgelegen ha-\n\nben - zur Entstehung des Schadens hätte beitragen können. Daß eine Abdich-\n\ntung gegen Feuer zugleich den Durchtritt von Wasser verhindern muß, kann\n\nschon angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung der jeweiligen Dichtungs-\n\nmaßnahme nicht angenommen werden.\n\nc) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich auch, das angefochtene\n\nUrteil lasse die Erwägungen nicht erkennen, aufgrund derer das Berufungsge-\n\nricht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte könne nur die Hälfte ihres\n\nSchadens ersetzt verlangen. Die für die Bemessung der Haftungsanteile we-\n\nsentlichen tatsächlichen Umstände hat das Berufungsgericht umfassend fest-\n\ngestellt, wie im Ergebnis auch die von der Revision in diesem Zusammenhang\n\nerhobenen Rügen bestätigen. Diese hat es bewertet und das Ergebnis dieser\n\nBewertung, wenn auch knapp, in den Entscheidungsgründen dargestellt und\n\nerläutert, wie es zu seinem Ergebnis gelangt ist. Damit ist den zu stellenden\n\nAnforderungen genügt. Die Abwägung der Haftungsanteile beim Mitverschul-\n\nden ist Sache des Tatrichters, dessen Entscheidung in der Revisionsinstanz\n\nnur begrenzt, nämlich auf Rechtsfehler überprüft werden kann (Sen.Urt. v.\n\n25.6.1991 - X ZR 109/89, MDR 1992, 30 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sind\n\nInhalt und Umfang der notwendigen Begründung zu sehen. Das Berufungsge-\n\nricht muß die Tatsachen anführen, aus denen es zu einem Mitverschulden ge-\n\nlangt ist, und diese gewichten. Beidem ist es in der angefochtenen Entschei-\n\ndung nachgekommen.\n\nSoweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts als wider-\n\nsprüchlich bezeichnet, ist diese Rüge nicht begründet. Das Berufungsgericht\n\nhat bei seiner Würdigung zwei jedenfalls nicht dem Kläger zuzurechnende\n\nSchadensbeiträge zusammengefaßt und diese insgesamt mit 50 % bewertet,\n\nnämlich zum einen die Möglichkeit eines weiteren - zwar kleineren, aber nicht\n\nzu vernachlässigenden - Wasserdurchtritts auf andere Weise als über das von\n\ndem Kläger zu verantwortende Loch im Boden der Küche, und zum anderen\n\ndas vom Berufungsgericht als gewichtig bewertete Mitverschulden der Beklag-\n\nten infolge der Lagerung des wertvollen Materials im Keller unter der Küche\n\nund der Art der Lagerung in offenen und ungeschützten Regalen. Ein Wider-\n\nspruch ist insoweit nicht zu erkennen.\n\n4. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungs-\n\ngericht weiter zu beachten haben, daß die Beklagte auch im Hinblick auf die\n\nnoch zu prüfenden Ansprüche wegen des Verdienstausfallschadens ein Mit-\n\nverschulden trifft, das seinen rechtlichen und tatsächlichen Grund in den vom\n\nBerufungsgericht hinsichtlich der übrigen Schäden festgestellten Umständen\n\nfindet. Für dessen Feststellung und Bemessung, die in erster Linie Sache des\n\nTatrichters ist und diesem vorbehalten bleiben muß, kann es für die hier noch\n\nrelevanten Schäden zusätzlich von Bedeutung sein, wenn die Beklagte beson-\n\nders wertvolle Filme, deren Wiederherstellung nicht möglich war, in einer be-\n\nsondere Gefährdungen des Materials begründenden Weise gelagert hat.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__69-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/x-zr-69-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__69-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__69-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/x-zr-69-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__69-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:18.453694+00:00"}}