{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__65-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-07-17","aktenzeichen":"X ZR 65/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 65/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter\n\nProf. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger \n\nist Eigentümer der Ackerparzelle Gemarkung B.,\n\nFlur .. Flurstück ..., die er zur Hälfte bewirtschaftet. Zur Vorbereitung der Ak-\n\nkerfläche auf den Spargelanbau beauftragte der Kläger den Beklagten im\n\nSommer 1992, den Boden durch sog. Tiefspaten aufzubereiten. Durch das\n\nTiefspaten sollten bis in eine Tiefe von 1 bis 1,20 m wasserundurchdringliche\n\nBodenschichten aufgebrochen und vertikale, mit Humuserde angereicherte\n\nAdern und Gänge geschaffen werden, die es den Wurzeln der Spargelpflanzen\n\nermöglichten, in tiefere Bodenschichten vorzudringen.\n\nWegen mangelhafter Durchführung verlangt der Kläger von dem Be-\n\nklagten Schadensersatz. Nach seiner Behauptung hat der Beklagte durch die\n\nnicht fachgerechte Bodenbearbeitung eine zu intensive Vermischung der Bo-\n\ndenbestandteile herbeigeführt, was zu einer Verfestigung der oberen Boden-\n\nschichten und damit zu einem Ertragsausfall geführt habe. Er hat zuletzt wegen\n\nausgefallener Ernteerträge bezifferten Schadensersatz für die Jahre 1995 bis\n\n1997 und Feststellung eines weiteren Ersatzanspruchs begehrt. Der Beklagte\n\nhat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat der\n\nKläger seinen Schadenersatzanspruch aus Vertrag und aus unerlaubter\n\nHandlung weiterverfolgt.\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter erklärt, daß die\n\ndrei Schadenspositionen (a, b, c) in der genannten Reihenfolge im Hilfsver-\n\nhältnis geltend gemacht würden. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der\n\nRevision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers\n\ngegen den Beklagten aus § 635 BGB wegen Verjährung verneint. Die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts lassen insoweit einen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen.\n\nErfolg hat die Revision hingegen, soweit das Berufungsgericht dem Klä-\n\nger einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB versagt hat.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger behauptete\n\nmangelhafte Werkleistung des Beklagten erfülle den Tatbestand einer Eigen-\n\ntumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB. Das Tiefspaten habe zu einer nach-\n\nhaltigen Störung des Bodenskeletts und zu einer starken Verfestigung des Bo-\n\ndens bis in die oberen Schichten geführt. Eine solcherart mangelhafte Werklei-\n\nstung sei als Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen,\n\nda in bereits vorhandenes, bisher unversehrtes Eigentum schädigend einge-\n\ngriffen worden sei. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, da der Kläger die\n\nfür den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche\n\nKenntnis vom Schaden erst 1994 erlangt habe. Die Klage mit der Folge der\n\nVerjährungsunterbrechung sei daher am 17. Dezember 1996 rechtzeitig erho-\n\nben. Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersicht-\n\nlich.\n\n2. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch auf entgan-\n\ngenen Gewinn in Höhe von 41.393,41 DM verneint, weil der vom Kläger gel-\n\ntend gemachte Schaden durch § 823 Abs. 1 BGB nicht erfaßt werde. Dazu hat\n\nes ausgeführt: Der Kläger habe seinen Schaden damit begründet, bei ord-\n\nnungsgemäßer Bearbeitung des Bodens durch den Beklagten habe er 5 bis 6\n\nt/ha Spargel mit einem jährlichen Reingewinn von rund 30.000,- DM ernten\n\nkönnen. Wegen der falschen Bodenbehandlung habe er ein Erdbeerfeld anle-\n\ngen müssen, auf dem er 2 bis 3 t/ha ernte, was einem Reingewinn von 20.000,-\n\nbis 25.000,- DM entspreche. Der Kläger begehre damit Ersatz des Nichterfül-\n\nlungsschadens, den er nach § 823 Abs. 1 BGB nicht verlangen könne.\n\nDes weiteren habe der Kläger seinen Anspruch darauf gestützt, der\n\nWertverlust seiner Ackerfläche betrage 17.437,50 DM. Dieser Minderwert, der\n\ndurch die falsche Bodenbearbeitung verursacht worden sei, sei nicht schlüssig\n\ndargelegt. Es genüge nicht, daß der Kläger behaupte, er hätte bei einem Ver-\n\nkauf der Ackerfläche vor dem Bearbeiten durch den Beklagten 7,50-\n\n8,00 DM/m² erzielen können, weil es sich um eine zum Spargelanbau geeig-\n\nnete Fläche gehandelt habe. Er habe die frühere Beschaffenheit des Ackerbo-\n\ndens im einzelnen beschreiben und insbesondere die Gründe darlegen müs-\n\nsen, die das Feld vor der Bearbeitung durch den Beklagten zum Spargelanbau\n\ngeeignet gemacht hätten. Dies habe der Kläger nicht getan. Im übrigen sei\n\nauch der vom Kläger behauptete Wertverlust von 10-15 % nicht nachvollzieh-\n\nbar.\n\nSchließlich könne der Kläger weder die Kosten für die Anschaffung von\n\n15.800 Spargelpflanzen (8.405,80 DM) noch die Aufwendungen für die Pflege\n\nder Spargelpflanzen in der Zeit von 1992 bis 1994 (33.845,10 DM) ersetzt ver-\n\nlangen. Die Spargelpflanzen seien nicht unmittelbar durch die Arbeiten des\n\nBeklagten beschädigt worden. Der behauptete Schaden berühre nicht das In-\n\nteresse des Klägers an der Integrität seines Eigentums.\n\n3. Dies greift die Revision mit Erfolg an.\n\na) Bei einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB ist der da-\n\ndurch adäquat verursachte Schaden zu ersetzen, wobei sich der Umfang des\n\nErsatzanspruchs nach den §§ 249 ff. BGB bemißt. Der Schadensersatzan-\n\nspruch wegen unerlaubter Handlung richtet sich auf das negative Interesse.\n\nDer Geschädigte ist deshalb so zu stellen, wie er stünde, wenn der Schädiger\n\ndie schädigende Handlung nicht vorgenommen hätte. Der sich daraus erge-\n\nbende Ersatzanspruch kann allerdings in Sonderfällen einem auf das positive\n\nInteresse gerichteten Anspruch entsprechen; ein solcher Fall kann dann gege-\n\nben sein, wenn der Geschädigte nachweisbar ohne das schädigende Ereignis\n\nbestimmte gewinnbringende Handlungen vorgenommen hätte. Das könnte hier\n\ndann gelten, wenn der Kläger ohne das schädigende Handeln des Beklagten\n\nnachweisbar auf andere Weise die Eignung des Bodens zum Spargelanbau\n\nhergestellt hätte. Dies läßt sich nach dem bisherigen Sachvortrag des Klägers\n\nnicht feststellen.\n\nb) Der Kläger hat weiterhin Ersatz der durch die Bodenbearbeitung des\n\nBeklagten verursachten Wertminderung des Grundstücks geltend gemacht.\n\nDieser kommt nach dem Vortrag des Klägers auch in Betracht. Denn der Kläger\n\nhat behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Ackerfläche früher zum Spar-\n\ngelbau geeignet gewesen sei und daß er den Acker zu einem Preis von\n\n7,50 DM pro m² hätte verkaufen können. Nach der unfachmännischen Boden-\n\nbearbeitung durch den Beklagten sei der Acker mindestens 8 bis 10 Jahre lang\n\nnicht mehr zum Spargelanbau geeignet; sein Wert sei deshalb um 15 % gefal-\n\nlen. Bei einem möglichen Verkauf würde er 17.437,50 DM weniger erzielen.\n\nDamit hat der Kläger seiner Darlegungspflicht genügt.\n\nWenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, der Verkehrswert\n\nlandwirtschaftlich genutzter Ackerflächen hänge maßgeblich von der Qualität\n\ndes Bodens und seiner Eignung für den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnis-\n\nse ab, der Kläger habe deshalb die frühere Beschaffenheit des Ackerbodens im\n\neinzelnen beschreiben, insbesondere die Gründe darlegen müssen, die das\n\nFeld vor der Bearbeitung durch den Beklagten zum Spargelanbau geeignet\n\ngemacht hätten, und anhand von Preisbeispielen aus Verkäufen gleichwertiger\n\nBöden in dem betreffenden Gebiet den geringeren Wert belegen müssen, so\n\nüberspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierungs-\n\npflicht des Klägers. Der Kläger genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er die\n\nanspruchsbegründenden Tatsachen behauptet. Das hat er getan. Im übrigen\n\nhat er sich auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom\n\n20. Dezember 1995 bezogen, das vom Landgericht Krefeld in dem Beweis-\n\nsicherungsverfahren der Parteien (...) auf Antrag des Klägers eingeholt\n\nworden ist und das die Bodenstruktur der vom Beklagten bearbeiteten Acker-\n\nfläche im einzelnen darstellt (Gutachten S. 15 ff.).\n\nOb der Kläger diesen Schaden richtig berechnet hat, wird das Beru-\n\nfungsgericht, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu\n\nprüfen haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß es sich bei der\n\ngeltend gemachten Wertminderung des Bodens um einen temporären Schaden\n\nhandelt, wobei der Minderwert in der zeitweiligen verminderten Ertragsfähig-\n\nkeit des Bodens liegt.\n\nc) Der Kläger hat schließlich den behaupteten Schaden damit begrün-\n\ndet, er habe 1992 15.800 Spargelpflanzen gekauft, bis zum Jahr 1995 seien\n\n50 % der eingebrachten Spargelpflanzen infolge der mangelhaften Bodenbear-\n\nbeitung des Beklagten abgestorben, außerdem habe er für die Pflege des\n\nSpargels von 1992 bis 1994 nutzlos 33.845,10 DM aufgewandt. Auch dieser\n\nSchaden ist kausal durch die fehlerhafte Bodenbehandlung des Beklagten ver-\n\nursacht worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird dieser\n\nSchaden durch § 823 Abs. 1 BGB erfaßt, weil er das Interesse des Klägers an\n\nder Integrität seines Eigentums berührt. Der Beklagte hat den Kläger veranlaßt,\n\ndie Spargelpflanzen nach dem Tiefspaten in den Boden einzubringen. Der Klä-\n\nger konnte und durfte darauf vertrauen, daß der Beklagte den Boden vertrags-\n\ngemäß bearbeitet hatte, und zwar jedenfalls solange als der Kläger die un-\n\nsachgemäße Bearbeitung nicht erkennen konnte.\n\n4. Daher konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Bei der\n\nerneuten Behandlung wird das Berufungsgericht den Beweisanträgen des Klä-\n\ngers nachzugehen haben. Dabei greift zugunsten des Klägers § 287 ZPO ein,\n\nund zwar sowohl hinsichtlich der Darlegung des Schadens als auch hinsichtlich\n\nder Schadensschätzung. Allerdings wird der Kläger zuvor seine Klageanträge\n\nzu überprüfen und klarzustellen haben, welche Schadensbeträge er für die\n\nJahre 1995 bis 1997 und welche für die Jahre 1998 bis 2003 gelten machen\n\nwill.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nKeukenschrijver \nist beurlaubt\nund verhindert zu unterschrei-\nben.\n\nRogge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__65-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/x-zr-65-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__65-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__65-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/x-zr-65-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__65-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:36.645222+00:00"}}