{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__63-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"X ZR 63/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. März 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 276 Fa - culpa in contrahendo - Geht ein Unternehmen, das mit dem am selben Ort residierenden und auf dem selben Gebiet tätigen wahren Schuldner wirtschaftlich verbunden ist, im Verkehr unter einer mit der Geschäftsbezeichnung des Schuldners weitge- hend übereinstimmenden Firma auftritt, Aufträge mit diesem arbeitsteilig ab- wickelt und das selbe Bankkonto wie der Schuldner benutzt, ohne Hinweis auf die fehlende eigene Passivlegitimation sachlich auf das Verlangen des Gläubigers ein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kann es dem Gläubiger aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadens- ersatz verpflichtet sein. Zu ersetzen ist nur ein Schaden, den der Gläubiger dadurch erleidet, daß er infolgedessen eine rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den wahren Schuldner unterläßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 63/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n20. März 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 276 Fa - culpa in contrahendo -\n\nGeht ein Unternehmen, das mit dem am selben Ort residierenden und auf\n\ndem selben Gebiet tätigen wahren Schuldner wirtschaftlich verbunden ist, im\n\nVerkehr unter einer mit der Geschäftsbezeichnung des Schuldners weitge-\n\nhend übereinstimmenden Firma auftritt, Aufträge mit diesem arbeitsteilig ab-\n\nwickelt und das selbe Bankkonto wie der Schuldner benutzt, ohne Hinweis\n\nauf die fehlende eigene Passivlegitimation sachlich auf das Verlangen des\n\nGläubigers ein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kann es dem\n\nGläubiger aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadens-\n\nersatz verpflichtet sein. Zu ersetzen ist nur ein Schaden, den der Gläubiger\n\ndadurch erleidet, daß er infolgedessen eine rechtzeitige Geltendmachung\n\nseiner Ansprüche gegen den wahren Schuldner unterläßt.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2001 - X ZR 63/99 - OLG München in Augsburg\n\n LG Kempten\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und\n\ndie Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München - Zivilsenat in Augsburg - vom\n\n27. Januar 1999 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger \n\nist Eigentümer eines Hauses \n\nin O., \n\nin dem sich\n\nunter anderem eine Gaststätte und die Wohnung des Pächters dieser Gast-\n\nstätte befinden. Er nimmt die Beklagte auf Ersatz der Kosten für Arbeiten an\n\nder Entlüftungsanlage der Gaststätte und weiterer Schäden in Anspruch, die er\n\nauf Mängel an der Anlage zurückführt.\n\nDer Geschäftsführer der Beklagten betreibt seit längerem unter der Ge-\n\nschäftsbezeichnung \n\n\"R. K. Lüftungssysteme\" ein Unternehmen, das\n\nsich unter anderem mit der Planung und Einrichtung von Lüftungsanlagen be-\n\nfaßt. Diesem Unternehmen erteilte der Kläger Anfang 1990 einen Auftrag für\n\ndie Konzeption und den Einbau einer solchen Anlage in der Gaststätte. Die\n\nArbeiten wurden in der Folge von diesem Unternehmen, einem gewerberecht-\n\nlich angemeldeten, aber nicht ins Handelsregister eingetragenen Betrieb aus-\n\ngeführt. Von ihm wurde auch die Schlußrechnung erstellt. An dieses Unter-\n\nnehmen richtete der Kläger in der Folge verschiedene Mängelrügen, die im\n\nwesentlichen ohne Erfolg blieben.\n\nDie zunächst unter der Bezeichnung A. Lüftungssysteme \n\nI.\n\nGmbH eingetragene Beklagte änderte 1992 \n\nihre Firma \n\nin \n\n\"R.-E.\n\nGmbH\". Zugleich wurde durch Gesellschafterbeschluß der Gegen-\n\nstand ihrer Geschäftstätigkeit teilweise verändert. Ferner verlegte sie ihren Sitz\n\nan den Ort der geschäftlichen Niederlassung des Geschäftsführers der Be-\n\nklagten, der Gesellschaftsanteile an dieser erworben hatte. Im folgenden Jahr\n\nänderte die Beklagte ihre Firma in die Bezeichnung \"K. Lüftungssysteme\n\nGmbH\". Seither wickelten nach den Angaben ihres Geschäftsführers dessen\n\nEinzelunternehmen und die Gesellschaft Aufträge zur Konzeption und zum Bau\n\nvon Lüftungsanlagen arbeitsteilig ab. Die GmbH hat vereinzelt auch für das\n\nUnternehmen ihres Geschäftsführers die Ausführung von Gewährleistungsar-\n\nbeiten übernommen.\n\nNachdem sich der Kläger im Januar 1995 gegenüber dem Pächter der\n\nGaststätte verpflichtet hatte, von diesem behauptete und im einzelnen noch\n\ndurch ein Sachverständigengutachten festzustellende Mängel an der Lüftungs-\n\nanlage beseitigen zu lassen, verlangte er zunächst von dem Einzelunterneh-\n\nmen des Geschäftsführers der Beklagten, die erforderlichen Arbeiten im Rah-\n\nmen der Mängelgewährleistung zu übernehmen. Ein kurze Zeit darauf verfaß-\n\ntes Schreiben der anwaltlichen Vertreter enthielt die Aufforderung, wegen der\n\nvorhandenen Mängel auf die Einrede der Verjährung und den Verwirkungsein-\n\nwand zu verzichten. Dieses Schreiben wurde aus nicht geklärten Gründen nicht\n\nan die zuvor angeschriebene Einzelfirma, sondern an die jetzige Beklagte ge-\n\nrichtet. Diese kam der Aufforderung in ihrer Antwort teilweise nach; sie behielt\n\nsich die Einrede der Verjährung und den Verwirkungseinwand dabei insoweit\n\nvor, wie deren Voraussetzungen bereits eingetreten waren. Einen ausdrückli-\n\nchen Hinweis darauf, daß sie nicht der Vertragspartner des Klägers war, ent-\n\nhielt dieses Schreiben nicht. Ein solcher fehlt auch in einem wenige Tage spä-\n\nter übersandten weiteren Schreiben, in dem sie das Vorhandensein von Män-\n\ngeln bestritt und zugleich die Einrede der Verjährung erhob, soweit diese nicht\n\ndurch den zuvor ausgesprochenen Verzicht ausgeschlossen war.\n\nDa die zwischen dem Kläger und der Beklagten geführten Gespräche\n\nüber eine Beseitigung der im Gutachten des Sachverständigen festgestellten\n\nMängel ohne Erfolg blieben, gab der Kläger deren Beseitigung anderweitig in\n\nAuftrag. In der Folge hat er von der Beklagten Erstattung der insoweit entstan-\n\ndenen Kosten sowie Ersatz weiterer Schäden, insbesondere des entgangenen\n\nPachtzinses, verlangt. Die Beklagte hat sich demgegenüber mit ihrer fehlenden\n\nPassivlegitimation verteidigt.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 68.347,39 DM nebst\n\nZinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung einge-\n\nlegte Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt die-\n\nser seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent-\n\ngegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat im Ergebnis in der Sache Erfolg. Sie führt zur\n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\nI. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, dem Kläger stünden unmittelbar vertragliche Ansprüche\n\nnicht zu.\n\n1. Vertragliche Beziehungen unter den Parteien hat das Berufungsge-\n\nricht mit Hinweis darauf, daß Auftragnehmer des seinerzeitigen Auftrags zum\n\nBau der Lüftungsanlage allein der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Ei-\n\ngenschaft als selbständiger Unternehmer gewesen und die Beklagte an diesem\n\nAuftrag nicht beteiligt gewesen sei, ohne Rechtsfehler verneint. Das greift die\n\nRevision ebenso wenig wie die weitere Feststellung an, die Beklagte sei in die-\n\nses Vertragsverhältnis auch nicht eingetreten.\n\n2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte müsse sich nicht so behandeln lassen, als sei sie gleich-\n\nwohl Vertragspartner des Klägers geworden.\n\na) Zur Begründung dieser Würdigung hat das Berufungsgericht ausge-\n\nführt, der Beklagten könne bei ihrer Weigerung, die vertraglichen Verpflichtun-\n\ngen ihres Geschäftsführers zu erfüllen, ein arglistiges Verhalten nicht vorge-\n\nworfen werden. Im Gegensatz zu den vom Kläger zur Begründung seiner ge-\n\ngenteiligen Auffassung herangezogenen, vom Bundesgerichtshof entschiede-\n\nnen Fällen habe sich die Beklagte weder im eigenen Namen als ein zur Ver-\n\ntragserfüllung und Mängelbehebung ermächtigtes Unternehmen verhalten noch\n\nliege hier ein verwechslungsfähiges und unüberschaubares Firmengeflecht vor,\n\ndas zum Nachteil des Auftraggebers eingesetzt worden sei. Der Kläger sei von\n\nder Beklagten auch nicht über eine Fortsetzung des einen Unternehmens\n\ndurch das andere getäuscht worden, die es so nicht gegeben habe und auch\n\nnicht habe geben können. Daß die Beklagte auf den Verwirkungseinwand und\n\n- mit Einschränkungen - auch auf die Verjährungseinrede verzichtet habe, zu\n\nden Mängelrügen sachlich Stellung genommen und - unwiderlegt irrtümlich -\n\nvon der von ihr installierten Lüftungsanlage gesprochen habe, könne den Ein-\n\nwand unzulässiger Rechtsausübung ebenfalls nicht begründen. Mangels Vor-\n\nliegens besonderer Umstände habe sie dem Kläger nicht zugleich den Einwand\n\nfehlender Sachbefugnis entgegenhalten müssen. Sie habe insbesondere keine\n\nAufklärungspflicht getroffen, so daß sie sich deshalb auch nicht treuwidrig zu\n\nihrem eigenen Verhalten in Widerspruch gesetzt und schon gar nicht das Ver-\n\ntrauen des Klägers begründet habe, sie werde für die Gewährleistungsver-\n\npflichtungen aus dem Vertrag einstehen. Schließlich habe sie den Kläger auch\n\nnicht davon abgehalten, rechtzeitig Klage gegen den richtigen Beklagten zu\n\nerheben. Der Kläger habe selbst wissen müssen, mit wem er den streitgegen-\n\nständlichen Vertrag geschlossen habe. Das sei aus den schriftlichen Vertrags-\n\nunterlagen eindeutig zu ersehen gewesen. Auch sei er mehr als fünf Jahre lang\n\nselbst davon ausgegangen, daß Vertragspartner der Geschäftsführer der Be-\n\nklagten und nicht letztere gewesen sei, die erst seit November 1993 unter der\n\njetzigen Firmenbezeichnung aufgetreten sei. Bei etwaigen Zweifeln hinsichtlich\n\nder Firmenverhältnisse seien vor Klageerhebung einfache Recherchen beim\n\nGewerbeamt und beim Handelsregister in K. erfolgversprechend gewesen.\n\nb) Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an, so-\n\nweit das Berufungsgericht damit ein arglistiges Verhalten der Beklagten ver-\n\nneint hat, aufgrund dessen diese sich wie ein Vertragspartner des Klägers be-\n\nhandeln lassen müßte.\n\nFür den Arglisteinwand genügt entgegen der Auffassung der Revision\n\nnicht, daß sich die Beklagte mit ihrem Einwand, ihr fehle die erforderliche Pas-\n\nsivlegitimation, objektiv zu ihrem Verhalten während der Verhandlungen mit\n\ndem Kläger in Widerspruch gesetzt hat. Allerdings kann die Beklagte insoweit\n\nnicht damit gehört werden, sie habe lediglich - wie auch sonst - die Verhand-\n\nlungen über eine mögliche Gewährleistung für den tatsächlichen Schuldner\n\nführen wollen. Auf solche Erklärungen hat sie sich in dem vorliegenden\n\nSchriftwechsel gerade nicht beschränkt, sondern ist dort so aufgetreten, als\n\nwolle sie über eigene Verpflichtungen sprechen.\n\nEin arglistiges Verhalten scheidet insoweit jedoch deshalb aus, weil sich\n\ndie Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Re-\n\nvision mit zulässigen Rügen nicht angegriffen werden, selbst in einem Irrtum\n\nüber die vertraglichen Beziehungen befunden hat, der letztlich durch den Klä-\n\nger und seine an sie persönlich gerichtete Forderung ausgelöst worden ist.\n\nSoweit die Revision das Vorliegen eines solchen Irrtums in Frage zu stellen\n\nversucht, ersetzt sie die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts durch ihre\n\neigene, ohne zugleich einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.\n\nDamit kann sie keinen Erfolg haben. Hat die Beklagte jedoch ihre fehlende\n\nPassivlegitimation während dieser Verhandlungen nicht erkannt, kann ihr ge-\n\ngenüber der Vorwurf eines Treueverstoßes aus dem Gesichtspunkt des wider-\n\nsprüchlichen Verhaltens nicht erhoben werden.\n\nFehl geht auch der Hinweis der Revision auf ein durch die Beklagte in-\n\nsoweit geschaffenes Vertrauen, daß die Gewährleistungsansprüche von dieser\n\nvollständig befriedigt würden. Die verwechslungsfähige Firma gibt für ein sol-\n\nches Vertrauen nichts her. Ebensowenig kann sich der Kläger mit Erfolg darauf\n\nberufen, daß die Beklagte die Gewährleistungsansprüche habe erfüllen wollen.\n\nEine solche Erklärung hat sie gerade nicht abgegeben, sondern lediglich ihre\n\nBereitschaft zu Gesprächen über die Mängelgewährleistung bei einem in die-\n\nsem Zusammenhang ausgesprochenen Verzicht auf die Einrede der Verjäh-\n\nrung bekundet. Daß es für den Kläger von untergeordneter Bedeutung war, von\n\nwem die Leistung erbracht wurde und daß er - wie sein Hinweis auf § 267 BGB\n\nzeigt - auch eine Leistung Dritter angenommen hätte, bildet keine Grundlage\n\nfür die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens, das die Beklagte daran hin-\n\ndern würde, sich auf ihre mangelnde Passivlegitimation zu berufen. Die Bereit-\n\nschaft des Klägers, Drittleistungen entgegenzunehmen, spricht zudem der Sa-\n\nche nach eher gegen die von der Revision vertretene Auffassung.\n\nDie danach verbleibende identische Adresse und die von der Revision\n\nhervorgehobene übereinstimmende Bankverbindung können ein solches Ver-\n\ntrauen ebenfalls nicht begründen. Eine übereinstimmende Anschrift ist bei wirt-\n\nschaftlich verbundenen Unternehmen nicht ungewöhnlich, ohne daß daraus\n\nhergeleitet werden könnte, jedes Unternehmen wolle für die Verbindlichkeit der\n\nanderen, am gleichen Platz residierenden Betriebe einstehen. Daß der Kläger\n\ndie identische Bankverbindung bereits in der Vergangenheit bemerkt und des-\n\nhalb von einer weiteren Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Beklagten\n\npersönlich abgesehen habe, ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt\n\nworden. Die Revision zeigt nicht auf, daß es insoweit maßgeblichen Sachvor-\n\ntrag übergangen habe.\n\nAuch in der Gesamtschau reichen die bisher festgestellten und von der\n\nRevision angeführten Umstände nicht aus, um einen Rechtsmißbrauch auf\n\nseiten der Beklagten mit der Folge zu begründen, daß dieser die Berufung auf\n\nihre mangelnde Passivlegitimation verwehrt wäre. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht insoweit angenommen, daß sich die Erwägungen aus den von\n\ndem Kläger zur Begründung seines Begehrens herangezogenen Entscheidun-\n\ngen des VII. Zivilsenats vom 23. Oktober 1986 und vom 7. Dezember 1988 auf\n\nden vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen lassen. In dem der Entschei-\n\ndung vom 23. Oktober 1986 (VII ZR 195/85, MDR 1987, 307 = NJW-RR 1987,\n\n335) zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Auftragnehmer eines Bauauf-\n\ntrags dessen Erfüllung - anders als im vorliegenden Fall - nicht nur ganz einem\n\nnamensgleichen Unternehmen überlassen, das mit ihm zu einer Firmengruppe\n\ngleichen Namens gehörte. Darüber hinaus hatte dieses Unternehmen die aus\n\ndem Vertrag resultierenden Leistungen einschließlich der Gewährleistung jah-\n\nrelang als eigene Angelegenheit abgewickelt. Erst aus diesen besonderen, im\n\nvorliegenden Fall nach den tatrichterlichen Feststellungen gerade nicht gege-\n\nbenen Umständen hat der VII. Zivilsenat in der anschließenden Weigerung des\n\nUnternehmens, den im Zusammenhang mit der Gewährleistung bestehenden\n\nweiteren Verpflichtungen selbst zu entsprechen, einen treuwidrigen Wider-\n\nspruch gegen vorheriges Verhalten und damit einen Verstoß gegen Treu und\n\nGlauben gesehen. Die weitere Entscheidung vom 7. Dezember 1989\n\n(VII ZR 130/88, MDR 1990, 616 = NJW-RR 1990, 417) betraf eine Fallgestal-\n\ntung, bei der das in Anspruch genommene Unternehmen über längere Zeit im\n\neigenen Interesse die Fortführung eines fast namensgleichen Unternehmens\n\nvorgetäuscht und dabei aufgetretene Gewährleistungsfälle, für die das frühere\n\nUnternehmen einzustehen gehabt hätte, als eigene Angelegenheit behandelt\n\nhatte. Für eine solche Kombination, die erst in ihrer Gesamtheit zu einem\n\nTreueverstoß führen kann, sind hier nach den tatrichterlichen Feststellungen\n\nAnhaltspunkte nicht zu erkennen. Ein Verwirrspiel mit zahlreichen untereinan-\n\nder verschachtelten Firmen mit dem Ziel, Gläubiger einzelner Betriebe über\n\nden jeweiligen Schuldner zu täuschen und so die Durchsetzung ihrer Ansprü-\n\nche zu verhindern oder zumindest zu erschweren, ist ebenfalls nicht ersichtlich.\n\nUnsicherheiten dieser Art sind hier erst dadurch entstanden, daß der Kläger\n\nbzw. seine anwaltlichen Vertreter von der Inanspruchnahme der ihnen als Ver-\n\ntragspartner des Klägers bekannten Einzelhandelsfirma dazu übergegangen\n\nsind, die weiteren Forderungen an die Beklagte statt an den ihnen an sich be-\n\nkannten wahren Schuldner zu richten.\n\nII. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß das\n\nVerhalten der Beklagten bei dem gegebenen Sachverhalt eine Haftung aus\n\ndem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo auslösen konnte. Das gilt insbe-\n\nsondere deswegen, weil die Beklagte auf das Verlangen des Klägers einge-\n\ngangen ist, auf die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung zu\n\nverzichten, ohne bei dieser Gelegenheit zugleich darauf hinzuweisen, daß sie\n\nnicht der Vertragspartner des Klägers und demgemäß auch nicht selbst zur\n\nMängelgewährleistung verpflichtet ist. In Rechtsprechung und Lehre ist aner-\n\nkannt, daß bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ein diesem\n\ngleichzustellender geschäftlicher Kontakt ein vertragsähnliches Vertrauensver-\n\nhältnis begründen können, dessen Verletzung zu einer dem Vertragsrecht ent-\n\nsprechenden Haftung führt.\n\nAllerdings ergibt sich ein solches, eine vertragsähnliche Haftung be-\n\ngründendes besonderes Vertrauensverhältnis nicht schon daraus, daß der\n\nKläger im Zusammenhang mit der Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen\n\nüberhaupt an die Beklagte herangetreten ist. Der Inhaber eines Anspruchs hat\n\nes nicht in der Hand, die vertragsähnliche Haftung eines anderen, der nicht die\n\nStellung einer Vertragspartei innehat, nach den Grundsätzen der culpa in con-\n\ntrahendo dadurch zu begründen, daß er ihn grundlos und zu Unrecht zur Lei-\n\nstung oder - wie hier - zu Erklärungen im Zusammenhang mit dieser auffordert.\n\nDie Begründung einer solchen Haftung für den Fall, daß der so in Anspruch\n\nGenommene sich auf die Aufforderung nicht erklärt oder den Anspruch mit\n\nrechtlich falschen Erwägungen zurückweist, liefe auf eine allgemeine Ver-\n\npflichtung hinaus, jeden Teilnehmer am Rechtsverkehr vor auch selbstverur-\n\nsachten Schäden zu bewahren, die im Institut der culpa in contrahendo keine\n\nGrundlage finden kann. Die nach dessen Grundsätzen mögliche Haftung findet\n\nihre sachliche Rechtfertigung in dem besonderen Vertrauensverhältnis, das\n\ndurch den vorvertraglichen Kontakt der Beteiligten entstanden ist. Er setzt da-\n\nmit eine Eignung dieses Kontaktes voraus, nach der Verkehrsanschauung und\n\nden Grundsätzen von Treu und Glauben ein solches Vertrauensverhältnis zu\n\nbegründen. Diese Voraussetzung ist mit einer unberechtigten Inanspruchnah-\n\nme allein noch nicht gegeben.\n\nNach dem Vorbringen des Klägers, zu dem das Berufungsgericht - von\n\nseinem Standpunkt aus folgerichtig - insoweit keine Feststellungen getroffen\n\nhat und das daher im Revisionsverfahren zugrunde gelegt werden muß, ist der\n\nvorliegende Fall jedoch zusätzlich dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte\n\ndurch ihr Auftreten im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt haben kann, sie\n\nund das Unternehmen ihres Geschäftsführers seien rechtlich oder wirtschaft-\n\nlich identisch mit der Folge, daß sie - allein oder neben diesem - für die Ge-\n\nwährleistungsansprüche des Klägers eintrete.\n\nDafür könnte neben der großen Übereinstimmung in den Geschäftsbe-\n\nzeichnungen, unter denen beide Unternehmen im Geschäftsverkehr aufgetre-\n\nten sind, ihr gemeinsamer Sitz sowie die arbeitsteilige Abwicklung von Ge-\n\nwährleistungen auch aus dem Geschäftsbereich des jeweils anderen Unter-\n\nnehmens bei Benutzung eines gemeinsamen Kontos sprechen. Diese beson-\n\nderen Umstände, die der Beklagten bekannt und auch von ihr zu verantworten\n\nwaren, mußten ihr - soweit sie tatsächlich vorlagen - Anlaß geben, an sie her-\n\nangetragene Ansprüche sorgfältig zu prüfen und jeden Anschein zu vermeiden,\n\nsie sei der richtige Ansprechpartner für die erhobenen Forderungen. Darauf,\n\ndaß sie dem mit der gebotenen Sorgfalt nachkommen würde, konnte und durfte\n\nder Verkehr vertrauen; eine Verletzung dieses Vertrauens kann zu einer Haf-\n\ntung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo führen.\n\nOb die Voraussetzungen einer solchen Haftung gegeben sind, hängt\n\nzunächst davon ab, ob die maßgebenden Umstände gegeben waren, dem Klä-\n\nger bekannt waren und zur Bildung einer entsprechenden, auf dem Vertrauen\n\nauf die durch die Beklagte und ihren Geschäftsführer geschaffenen Lage beru-\n\nhenden Vorstellung geführt haben. Hierzu hat das Berufungsgericht ebenfalls\n\nkeine Feststellungen getroffen. Das wird gegebenenfalls nachzuholen sein.\n\nSoweit danach ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Haftung der Be-\n\nklagten begründet war, kann nach den getroffenen tatrichterlichen Feststellun-\n\ngen nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte der sich daraus erge-\n\nbenden Aufklärungspflicht genügt hat. Das Berufungsgericht hat nicht festge-\n\nstellt, daß dem Eingehen auf die Forderung des Klägers eine Prüfung der\n\nsachlichen Berechtigung der gegen sie gerichteten Ansprüche durch die Be-\n\nklagte vorausgegangen ist oder diese sonst dazu beigetragen hat, der auch\n\ndurch ihr Verhalten geschaffenen Gefahr von Verwechselungen oder der irr-\n\ntümlichen Annahme einer Identität bzw. Rechtsnachfolge entgegenzuwirken.\n\nIhr sachliches Eingehen auf die Wünsche des Klägers nach einem Verzicht war\n\nvielmehr im Gegenteil geeignet, diesen in einem entsprechenden Irrtum zu be-\n\nstärken und ihn zunächst davon abzuhalten, die Notwendigkeit weiterer Maß-\n\nnahmen zur Unterbrechung der Verjährung zu prüfen und zu erkennen. Das gilt\n\num so mehr, als die von ihr mit dem Verzicht auf die Verjährungseinrede und\n\nden Verwirkungseinwand verbundene Einschränkung, dieser Verzicht gelte\n\nnicht, soweit beide nach ihren tatsächlichen Voraussetzungen bereits entstan-\n\nden seien, das typische Verhalten eines Schuldners darstellte, der mit einer\n\nsolchen Forderung nach einem entsprechenden Verzicht durch seinen Gläubi-\n\nger befaßt wird.\n\nFür die Verletzung des Vertrauens einzustehen hat die Beklagte, wenn\n\nsie erkennen konnte und mußte, daß der Kläger einer Fehlvorstellung über die\n\nPerson des wahren Schuldners erlegen war und hierzu durch die tatsächlichen\n\nUmstände der durch sie und ihren Geschäftsführer geschaffenen Unklarheiten\n\nverführt worden war. Traf das zu, mußte sie dem durch eine sorgfältige Prüfung\n\nder Rechtslage Rechnung tragen, bevor sie mit einem dem Verlangen des Klä-\n\ngers entsprechenden sachlichen Eingehen auf dessen Forderung einen bei\n\ndiesem entstandenen Irrtum bestätigte und verstärkte. Daß die Beklagte sich\n\nihrerseits in einem Irrtum über ihre Haftung befunden hat, schließt insoweit ein\n\nVerschulden nicht aus.\n\nSoweit die Beklagte danach aus dem Gesichtspunkt eines vertragsähnli-\n\nchen Vertrauensverhältnisses zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, er-\n\nfaßt das jedoch nur solche Schäden, die der Kläger infolge des durch das Ver-\n\nhalten der Beklagten gestützten Vertrauens darauf erlitten hat, daß diese für\n\ndie Gewährleistung einsteht. Auch hierzu hat das Berufungsgericht - von sei-\n\nnem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Das wird ge-\n\ngebenenfalls ebenfalls nachzuholen sein. Die vom Kläger zur Berechnung sei-\n\nnes Anspruchs herangezogenen Kosten für die Beseitigung der Mängel werden\n\nvon diesem Anspruch nur erfaßt, wenn er infolge des Vertrauens auf die Rich-\n\ntigkeit dieser Vorstellung davon abgesehen hat, den Geschäftsführer der Be-\n\nklagten rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, und nunmehr - mit Blick auf eine\n\neingetretene Verjährung - eine Durchsetzung berechtigter Ansprüche gegen\n\nden wahren Schuldner ausgeschlossen erscheint, die er in Kenntnis des Sach-\n\nverhaltes hätte geltend machen können und geltend gemacht hätte.\n\nBei der Berechnung des Anspruchs wird das Berufungsgericht weiter zu\n\nbeachten haben, daß - soweit dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch zu-\n\nstehen sollte - ihn an der Entstehung dieses Vertrauensschadens ein Mitver-\n\nschulden treffen kann, dessen Voraussetzungen nach dem Inhalt der getroffe-\n\nnen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden können\n\nund dessen Bewertung - sollten die Voraussetzungen gegeben sein - ohnehin\n\nim einzelnen dem Tatrichter überlassen bleiben muß. Dem Grunde nach kann\n\nsich ein solches Mitverschulden etwa dann ergeben, wenn die anwaltlichen\n\nVertreter ohne nachvollziehbaren Grund von der Inanspruchnahme des Ge-\n\nschäftsführers der Beklagten in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer dazu\n\nübergegangen sind, die Mängelgewährleistung von der Beklagten zu verlan-\n\ngen. Soweit das Berufungsgericht danach zu einer Mitverantwortung des Klä-\n\ngers gelangen sollte, wird es bei der Gewichtung der beiderseitigen Verursa-\n\nchungsbeiträge gegebenenfalls zugunsten des Klägers weiter in Betracht zu\n\nziehen\n\nhaben, ob die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten und dem\n\nUnternehmen ihres Geschäftsführers derart sind, daß es wirtschaftlich ohne\n\nwesentliche praktische Bedeutung ist, ob das eine oder das andere Unterneh-\n\nmen in Anspruch genommen wird.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\n Keukenschrijver Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__63-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/x-zr-63-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__63-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__63-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/x-zr-63-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__63-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:00:23.345743+00:00"}}