{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__56-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-10-16","aktenzeichen":"X ZR 56/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 56/99\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n16. Oktober 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)\n\ndes Bundespatentgerichts vom 13. Oktober 1998 wird auf Kosten\n\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am\n\n8. November 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Pa-\n\ntentanmeldung 38 39 647 vom 24. November 1988 angemeldeten europäi-\n\nschen Patents 370 307 (Streitpatents). Die Bekanntmachung des Hinweises\n\nauf die Patenterteilung ist am 3. Februar 1993 erfolgt.\n\nDie Ansprüche 1 und 12 des Streitpatents lauten in der Verfahrensspra-\n\nche Deutsch:\n\n\"1. Palettenbehälter mit einer Flachpalette, einem austauschba-\n\nren Innenbehälter aus Kunststoff mit einer oberen Einfüllöff-\n\nnung und einer unteren Entleerungseinrichtung sowie einem\n\nden Innenbehälter umgebenden Außenmantel aus einem\n\nGitterwerk mit senkrechten und waagerechten Gitterstäben\n\naus Metall, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\nder Außenmantel (3) durch als Rohre ausgebildete Gitterstä-\n\nbe (4, 5) gebildet wird, die eng an der Außenwand (14) des\n\nKunststoff-Innenbehälters (2) anliegen, daß an den Kreu-\n\nzungsstellen (15) die senkrechten und waagerechten Gitter-\n\nstäbe (4, 5) zur Bildung muldenartiger, in Längsrichtung der\n\nGitterstäbe verlaufender, doppelwandiger Vertiefungen (16)\n\neingezogen sind, derart, daß die beiden gekrümmten Längs-\n\nränder (18, 19) der Wandung (17) der Vertiefungen (16) jedes\n\nGitterstabes (4, 5) zwischen einer Tangentialebene (20-20)\n\nund einer zu dieser parallelen Sekantenebene (21-21) des\n\nGitterstabes (4, 5) verlaufen und an jeder Kreuzungsstelle\n\n(15) zwischen den Längsrändern (18, 19) der Vertiefungen\n\n(16) zweier rechtwinklig übereinander liegender Gitterstäbe\n\n(4, 5) vier in einer Ebene (21-21) gelegene Berührungsstellen\n\n(22) mit jeweils einer der vierfachen Gitterstabwandstärke (23)\n\nentsprechenden Materialanhäufung entstehen, und daß die\n\nGitterstäbe (4, 5) durch eine Widerstandspreßschweißung der\n\nvier Berührungsstellen (22) an jeder Kreuzungsstelle (15)\n\nderart miteinander verbunden sind, daß die Stäbe (4, 5) innen\n\nund außen gemeinsame Tangentialebenen (20-20, 25-25)\n\naufweisen.\n\n 12. Palettenbehälter nach einem der Ansprüche 1 bis 11, d a -\n\nd u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Gittermantel\n\n(3) nach dem Verschweißen der Gitterstäbe (4, 5) miteinander\n\nund mit den umlaufenden oberen und unteren Profilen (31,\n\n27) in seine Gebrauchsform gebogen und an der Stoßstelle\n\nverschweißt ist.\"\n\nWegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche wird auf die Streitpatent-\n\nschrift Bezug genommen.\n\nMit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin Patentanspruch 1 sowie Pa-\n\ntentanspruch 12 in seiner unmittelbaren Rückbeziehung auf Patentanspruch 1\n\nangegriffen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Streitpatentschrift offenbare\n\ndie Erfindung nicht so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie ausfüh-\n\nren könne. Dem Gegenstand der angegriffenen Ansprüche - die die Priorität\n\nder deutschen Patentanmeldung 38 39 647 nicht in Anspruch nehmen könnten,\n\nweil diese nicht die erste Anmeldung der Erfindung darstelle - fehle die Pa-\n\ntentfähigkeit. Er sei gegenüber einer offenkundigen Vorbenutzung im Priori-\n\ntätsintervall nicht neu und beruhe gegenüber dem druckschriftlichen Stand der\n\nTechnik nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin sie im Umfang ihres erstinstanz-\n\nlichen Angriffs weiter.\n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. D. S. ein\n\nschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläu-\n\ntert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein von ihr in Auftrag gegebenes Gut-\n\nachten des Professors Dr.-Ing. K. Se., Fachhochschule K., vorgelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Wie das Bundespatentgericht\n\nhat auch der Senat sich nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweis-\n\naufnahme nicht davon überzeugen können, daß dem Gegenstand des Streit-\n\npatents die Patentfähigkeit fehlt.\n\nI.\n\nDas Streitpatent betrifft einen Palettenbehälter mit einer Flach-\n\npalette, einem austauschbaren Innenbehälter und einem Außenmantel. Der\n\nInnenbehälter besteht aus Kunststoff und weist eine obere Einfüllöffnung und\n\neine untere Entleerungseinrichtung auf. Der den Innenbehälter umgebende\n\nAußenmantel besteht aus einem Gitterwerk mit senkrechten und waagerechten\n\nGitterstäben aus Metall. Derartige Behälter werden, wie die Streitpatentschrift\n\nerläutert, als Mehrwegbehälter zur Lagerung und zum Transport von Flüssig-\n\nkeiten aller Art in der Chemischen, Pharma-, Mineralöl- und Nahrungsmittelin-\n\ndustrie eingesetzt.\n\nBei den als Stand der Technik erörterten, etwa aus der deutschen Of-\n\nfenlegungsschrift 30 39 635 bekannten Palettenbehältern besteht der Außen-\n\nmantel aus einem Drahtgitter mit sich kreuzenden vertikalen und horizontalen\n\nVollstäben. Demgegenüber wird das Gitterwerk erfindungsgemäß durch als\n\nRohre ausgebildete Gitterstäbe gebildet, die an den Kreuzungsstellen in der in\n\nAnspruch 1 näher beschriebener Weise durch Verformung und Widerstand-\n\nspreßschweißung miteinander verbunden werden.\n\nNach Merkmalen gegliedert läßt sich die technische Lehre dieses An-\n\nspruchs wie folgt umschreiben:\n\n1.\n\nDer Palettenbehälter besteht aus einer Flachpalette, einem\n\naustauschbaren Innenbehälter und einem Außenmantel.\n\n2.\n\nDer Innenbehälter besteht aus Kunststoff und weist eine\n\nobere Einfüllöffnung und eine untere Entleerungseinrichtung\n\nauf.\n\n3.\n\nDer den Innenbehälter umgebende Außenmantel besteht\n\naus einem Gitterwerk mit senkrechten und waagerechten\n\nGitterstäben aus Metall, die\n\n3.1\n\nals Rohre ausgebildet sind,\n\n3.2\n\neng an der Außenwand des Kunststoffinnenbehälters\n\nanliegen und\n\n3.3\n\nan den Kreuzungsstellen zur Bildung muldenartiger, in\n\nLängsrichtung der Gitterstäbe verlaufender Vertiefun-\n\ngen eingezogen sind.\n\n4.\n\nDie Gitterstäbe sind in den Vertiefungen doppelwandig der-\n\nart ausgebildet, daß\n\n4.1\n\ndie beiden gekrümmten Längsränder der Wandung\n\nder Vertiefungen jedes Gitterstabes zwischen einer\n\nTangentialebene und einer zu dieser parallelen Se-\n\nkantenebene des Gitterstabes verlaufen und\n\n4.2\n\nan jeder Kreuzungsstelle zwischen den Längsrändern\n\nder Vertiefungen zweier rechtwinklig übereinander\n\nliegender Gitterstäbe vier Berührungsstellen entste-\n\nhen,\n\n4.2.1\n\n4.2.2\n\ndie in einer Ebene gelegen sind,\n\nmit jeweils einer der vierfachen Gitterstab-\n\nwandstärke entsprechenden Materialan-\n\nhäufung.\n\n5.\n\nDie Gitterstäbe sind an jeder Kreuzungsstelle durch eine\n\nWiderstandspreßschweißung der vier Berührungsstellen\n\nmiteinander verbunden.\n\n6.\n\nDie Verbindung erfolgt derart, daß die Gitterstäbe innen und\n\naußen gemeinsame Tangentialebenen aufweisen.\n\nDie nachfolgenden Figuren 7 bis 9 der Streitpatentschrift zeigen ein\n\nAusführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Vertiefung und Kreuzungsstelle.\n\nDie Vorteile dieser Ausgestaltung liegen, wie die Streitpatentschrift er-\n\nläutert, in der Einsparung von Gewicht bei wesentlich höherer Stabilität. Die\n\nbesondere Ausbildung der Kreuzverbindungen (Merkmale 3.3 - 6) ermöglicht\n\neine optimale Schweißverbindung im Rahmen einer automatisierten Massen-\n\nfertigung und zeichnet sich durch ein großes Widerstandsmoment gegen äuße-\n\nre und innere (durch das Füllgut bewirkte) Krafteinwirkungen aus. Das Streit-\n\npatent löst damit das technische Problem, einen Palettenbehälter zur Verfü-\n\ngung zu stellen, der bei möglichst geringem Gewicht hohe Stabilität aufweist\n\nund sich konstruktiv gut für eine automatisierte Fertigung eignet.\n\nEiner näheren Erläuterung bedürfen die Merkmale 4 und 4.2.2:\n\nNach dem Wortlaut des Anspruchs sind die Gitterstäbe \"zur Bildung\n\ndoppelwandiger Vertiefungen eingezogen\". Der Fachmann - bei dem es sich,\n\nwie der Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, um den\n\nAbsolventen einer Technischen Fachhochschule oder Technikerschule der\n\nFachrichtung Maschinenbau handelt, der eine mindestens zweijährige Erfah-\n\nrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von geschweißten rah-\n\nmenförmigen Tragelementen besitzt und Kenntnisse über den Umgang mit\n\nPaletten in der Verpackungs- und Transporttechnik hat - erkennt jedoch un-\n\nschwer, daß nicht die Einziehung oder Vertiefung selbst doppelwandig sein\n\nsoll, sondern daß sich durch die Einziehung ein doppelwandähnlicher, relativ\n\neng nebeneinanderliegender Verlauf des eingezogenen und des nicht einge-\n\nzogenen Teils der Rohrwandung ergeben soll, wie er in den Figuren 8 und 9\n\nder Streitpatentschrift dargestellt ist. Entsprechend ist Merkmal 4 formuliert.\n\nDie vierfache Materialanhäufung entsprechend Merkmal 4.2.2 sieht der\n\nFachmann, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, in den vier\n\nWänden im Bereich der Berührungsstelle der beiden sich kreuzenden Rohre,\n\ndie sich nach Einbringen der muldenartigen Vertiefung in die Rohre ergeben.\n\nEs handelt sich um eine bloße Wirkungsangabe, die der Sachverständige zu\n\nRecht als insofern eindeutig und klar bezeichnet hat. Zwar hat er in seinem\n\nschriftlichen Gutachten weiter bemerkt, unsicher werde der Fachmann, wenn er\n\nüber die Bedeutung dieses Merkmals für die technische Lösung des Streitpa-\n\ntents nachdenke, da er mit der vierfachen Materialanhäufung eine vierfache\n\nFestigkeitssteigerung assoziiere. Der Fachmann erkennt jedoch, wie der Sach-\n\nverständige weiter ausführt, daß eine solche Festigkeitssteigerung nicht mög-\n\nlich ist. Die Patentschrift belehrt ihn darüber, daß sie auch nicht gemeint ist,\n\ndenn sie erläutert das Merkmal dahin, daß durch die Materialanhäufung einer\n\nvierfachen Gitterwandstärke an jeder der vier Berührungsstellen an allen Kreu-\n\nzungsstellen erreicht werde, daß bei einer entsprechenden Steuerung des\n\nSchweißstroms und des Druckes der Schweißpresse ein Strom über die Berü h-\n\nrungsstellen fließe, der auf die Berührungsstellen beschränkte, gleichmäßige\n\nSchmelzbäder erzeuge, die homogene Schweißverbindungen an den Kreu-\n\nzungsstellen zwischen den Gitterstäben gewährleisteten (Sp. 3 Z. 39 - 50). Ob\n\nder betroffene Verbindungsbereich tatsächlich annähernd einer vierfachen\n\nMaterialanhäufung entspricht, ist hierbei für den Fachmann erkennbar ohne\n\nBelang.\n\nII.\n\nAus den vorstehenden Erläuterungen ergibt sich, daß die von der\n\nKlägerin vorgebrachten Einwände gegen die Ausführbarkeit der technischen\n\nLehre des Streitpatents (Artt. 83, 138 Abs. 1 lit. b EPÜ) gegenstandslos sind.\n\nSie beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Merkmale 4 und 4.2.2\n\nim Sinne einer Doppelwandigkeit der Einziehung bzw. einer Materialanhäufung\n\nmit dem vierfachen Durchmesser des Gitterstabes.\n\nIII.\n\nDer Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist gegenüber\n\ndem Stand der Technik neu (Artt. 52 Abs. 1, 54, 138 Abs. 1 lit. a EPÜ).\n\n1.\n\nDie in der Streitpatentschrift erörterte deutsche Patentschrift\n\n30 39 635 betrifft Palettenbehälter nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des\n\nStreitpatents (Merkmale 1 bis 3). Der Außenmantel besteht aus einem Draht-\n\ngitter, bei dem die Behälterwände durch Biegung einer einzigen Drahtgitter-\n\nplatte erhalten sind, deren vertikale Enden durch ein Verschweißen der Gitter-\n\nstäbe oder durch Haken oder Klemmen fest miteinander verbunden sind. Dies\n\nsoll die preisgünstige Herstellung eines Außenmantels mit einer Steifheit er-\n\nmöglichen, wie sie - herstellungstechnisch aufwendiger - durch (einzelne)\n\nDrahtgitterplatten erzielt wird, die durch einen aus Profilabschnitten gebildeten\n\nRahmen eingefaßt werden.\n\n2.\n\nDas Gebrauchsmuster 84 33 960 beschreibt einen Palettenbe-\n\nhälter aus Kunststoff für flüssige, pastöse und pulverige Füllgüter mit oberer\n\nEinfüllöffnung und unterem Auslauf, bei dem ein punktgeschweißtes Drahtgit-\n\nter, das eng an dem Kunststoffinnenbehälter anliegt, je einen oberen und unte-\n\nren umlaufenden Rohrrahmen besitzt, welcher mit dem Drahtgitter kraftschlüs-\n\nsig verbunden ist. Diese Rohrrahmen sollen so gestaltet sein, daß die von dem\n\nrelativ flexiblen Innenbehälter ausgehenden Verformungskräfte aufgrund ihrer\n\nhohen Biege- und Verwindungssteifigkeit aufgefangen werden können. Die\n\noberen und unteren Rohrrahmen können alternativ oder zusätzlich zu dem\n\nDrahtgitter durch Vertikalstreben miteinander verbunden werden, die zur Auf-\n\nnahme von Druckbelastungen, Biegebeanspruchungen und Querkräften vor-\n\nzugsweise ebenfalls rohrförmig ausgeführt werden sollen. Offenbart sind damit\n\nnur die Merkmale 1 bis 3 und 3.2 sowie Merkmal 3.1 hinsichtlich der rohrförmi-\n\ngen Vertikalstreben.\n\n3.\n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 26 55 268 betrifft einen Char-\n\ngierkorb aus hitzebeständigem Material, der, wie der Sachverständige erläutert\n\nhat, zum Transport von heißen Werkstücken in der Keramik- und Porzellanin-\n\ndustrie dient. Die von dem gegossenen Boden des Korbes ausgehenden Sei-\n\ntenwände bestehen aus Rohren, die netzartig durch Kreuzverbindungen mit-\n\neinander verschweißt sind. Dazu werden rechtwinklig zueinander angeordnete,\n\nin ihren gestreckten Abschnitten im Querschnitt unverformte Rohre in Kröpf-\n\nkreuzbereichen einseitig und gegensinnig bis auf Radiushöhe abgeflacht. Die\n\naufeinanderliegenden Kröpfungsbereiche werden durch rechtwinklig aufeinan-\n\nderstehende Längs- und Querschweißnähte verbunden, deren Abstand von-\n\neinander dem Durchmesser der unverformten Rohre entspricht und seinerseits\n\ndurch Schweißnähte überbrückt wird, so daß sich eine endlose bandagenartige\n\nNaht ergibt. Das entspricht den Merkmalen 3.1, 3.3 und 6, während es an ei-\n\nnem Palettenbehälter nach den Merkmalen 1 bis 3 und 3.2 und an einer Ver-\n\nbindung der Stäbe des Rohrgitters nach den Merkmalen 4 bis 5 fehlt.\n\n4.\n\nDie Veröffentlichungen von Janssen in \"Bänder, Bleche, Rohre\"\n\n1974, 249 ff. (Anl. N 6) und \"Der Praktiker\" 1977, 36 ff. (Anl. N 7) befassen sich\n\nnicht mit Palettenbehältern, sondern allgemein mit dem Widerstandsschweißen\n\nvon Stahlrohren im Kreuzstoß. Es wird darauf hingewiesen, daß Rohrkonstru k-\n\ntionen, wie sie vom Stahlbau über den Maschinenbau, die Stahlmöbelindustrie\n\nund Haushaltsgeräte bis zum Kinderauto weit verbreitet seien, konstruktiv und\n\nfertigungstechnisch durch das Punktschweißen im Kreuzstoß vereinfacht we r-\n\nden könnten, wenn man das günstige Verfahren des Widerstandsschweißens\n\nnutze. Den gezeigten Rohrverbindungen wird eine gute Festigkeit bescheinigt.\n\nWerde eine Eindringtiefe (des Längsrohres in das Querrohr) von 50 % ge-\n\nwünscht, damit die Schweißverbindung nur die Höhe eines Rohrdurchmessers\n\nerhalte, seien beide Rohre vor dem Schweißen entsprechend zu verformen.\n\nDie Schweißfläche nach der Verformung solle möglichst vier kleine Auflageflä-\n\nchen für die Schweißverbindung bieten. Dazu sei, wie in Bild 9 der Anlage N 6\n\nund Bild 7 der Anlage N 7 gezeigt, parallel zur Rohrachse je Rohr eine Längs-\n\nsicke einzudrücken, so daß die sich ergebenden Wulste an ihrer höchsten\n\nStelle die Berührungsflächen am Kreuzstoß bildeten. Die Verbindung der Roh-\n\nre im Kreuzstoß entspricht damit den Merkmalen 3.3 bis 6.\n\n5.\n\nÄhnliches gilt für die von der Klägerin durch das Privatgutachten\n\nin das Verfahren eingeführte Abhandlung von Belotte in \"Maschinenwelt und\n\nElektrotechnik\" 1960, 169 ff., die französische Patentschrift 1 247 439 (Anl. Brä\n\n3a) und die Darstellung des Widerstandsschweißens in dem 1965 erschiene-\n\nnen Werk \"Le soudage par résistance\" (Anl. Brä 4). Auch in diesen Veröffentli-\n\nchungen werden wie bei Janssen verformte, kreuzweise durch Widerstand-\n\nspreßschweißung (\"Buckelschweißen\") verbundene Rohre dargestellt. Belotte\n\nweist darauf hin, daß sich beim Aufeinanderlegen der verformten Rohre vier\n\nKontaktstellen und mithin auch vier Schweißpunkte in einem einzigen Arbeit-\n\ngang ergäben; diese Methode liefere Verbindungen großer Starrheit (S. 171,\n\nlk. Sp.). Dieser Vorteil der vier Schweißpunkte wird auch in der französischen\n\nPatentschrift hervorgehoben (Anl. Brä 3a, S. 2, re. Sp., Abs. 4).\n\n6.\n\nDie offenkundige Vorbenutzung eines erfindungsgemäßen Palet-\n\ntenbehälters vor dem 8. November 1989 gehört nicht zum Stand der Technik,\n\nda nach Art. 89 EPÜ der Prioritätstag für die Anwendung des Art. 54 Abs. 2\n\nEPÜ als Tag der europäischen Patentanmeldung gilt. Das Streitpatent nimmt\n\ndie Priorität der deutschen Patentanmeldung 38 39 647 zu Recht in Anspruch.\n\nDie Patentanmeldung betrifft, wie außer Streit steht, dieselbe Erfindung.\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich aber auch um die erste\n\nAnmeldung dieser Erfindung im Sinne des Art. 87 Abs. 1, 4 EPÜ. Die vorange-\n\ngangene deutsche Patentanmeldung 38 19 911 der Beklagten betrifft zwar\n\nauch einen Palettenbehälter mit den Merkmalen 1 bis 3.3 und 6. Die Ausge-\n\nstaltung der muldenartigen Vertiefungen an den Berührungsstellen nach den\n\nMerkmalen 4 bis 4.2.2 und deren Verbindung durch eine Widerstandspreß-\n\nschweißung gemäß Merkmal 5 sind jedoch in der Voranmeldung nicht offe n-\n\nbart. Die Beschreibung verhält sich dazu nicht und in den Zeichnungen sind\n\nnur in den Mulden flächig aufeinanderliegende gekreuzte Rohrteile dargestellt.\n\nEs kann auch keine Rede davon sein, daß, wie der Privatgutachter der Kläge-\n\nrin meint, alle Schweißverfahren offenbart wären, weil die Offenlegungsschrift\n\ndas Verfahren offenläßt und der Fachmann, die Möglichkeit, die Gitterstäbe\n\nentsprechend den Merkmalen 4 bis 5 miteinander zu verbinden, in der älteren\n\nAnmeldung im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 128, 270, 276 f. -\n\nelektrische Steckverbindung) gleichsam mitlesen würde. Denn eine solche\n\nVerbindung war, wie nachstehend zu IV. noch näher erläutert, im Stand der\n\nTechnik bei Palettenbehältern der erfindungsgemäßen Art nicht bekannt.\n\nDer Umstand, daß sich der Gegenstand des Streitpatents als Ausfüh-\n\nrungsform des in der älteren Anmeldung offenbarten Palettenbehälters dar-\n\nstellt, ist für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts ohne Belang. Denn eine\n\nAnmeldung zum europäischen Patent betrifft, wie der Senat im Anschluß an die\n\nStellungnahme G 2/98 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen\n\nPatentamts vom 31.5.2001 bereits entschieden hat (Urt. v. 11.9.2001\n\n- X ZR 168/98 - Luftverteiler; zur Veröffentlichung bestimmt) nur dann im Sinne\n\ndes Art. 87 Abs. 1 EPÜ dieselbe Erfindung wie eine Voranmeldung, wenn die\n\nmit der europäischen Patentanmeldung beanspruchte Merkmalskombination\n\ndem Fachmann in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemel-\n\ndeten Erfindung gehörig offenbart ist.\n\nIV.\n\nNach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme hat\n\nder Senat auch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß sich der Gegen-\n\nstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents für den Fachmann in nahelie-\n\ngender Weise aus dem Stand der Technik ergab (Artt. 52 Abs. 1, 56, 138\n\nAbs. 1 lit. a EPÜ).\n\n1.\n\nDer Stand der Technik enthält bereits kein Vorbild für einen Pa-\n\nlettenbehälter aus Flachpalette, austauschbarem Innenbehälter und Außen-\n\nmantel (Merkmal 1), bei dem der Außenmantel aus einem Gitterwerk aus sich\n\nkreuzenden senkrechten und waagerechten Rohren im Sinne des Streitpatents\n\nbesteht. Das Gitterwerk des Außenmantels wird vielmehr sowohl bei der deut-\n\nschen Patentschrift 30 39 635 als auch bei dem Gebrauchsmuster 84 33 960\n\ndurch ein Drahtgitter gebildet. Als Alternative ist in dem Gebrauchsmuster zwar\n\nauch eine Lösung beschrieben, bei der rohrförmige obere und untere Umran-\n\ndungen durch gleichfalls rohrförmige Vertikalstreben miteinander verbunden\n\nsind. Entsprechende, mit den Vertikalstreben ein Gitterwerk im Sinne des\n\nStreitpatents bildende Horizontalstreben sind jedoch nicht vorgesehen. Das\n\nGebrauchsmuster weist dem Fachmann vielmehr einen anderen Weg, indem\n\nes zur Optimierung des Materialeinsatzes vorschlägt, die Anzahl der über den\n\nUmfang angeordneten Vertikalstreben soweit zu reduzieren, wie dies die in der\n\nPraxis auf den Gitterrahmen wirkende Stapeldruckbelastung zuläßt. Da dies zu\n\neiner erhöhten Ausbeulung des Innenbehälters führt, soll ein zusätzlich zwi-\n\nschen Behälter und Gitterrahmen kraftschlüssig mit der oberen und unteren\n\nUmrandung und den Vertikalstreben verbundenes dünnmaschiges punktge-\n\nschweißtes Drahtgitter die Verbundstabilität erhöhen und der Ausbeulung des\n\nInnenbehälters entgegenwirken (Anl. N 5, S. 6, Abs. 1 und 2). Die Schrift hält\n\nden Fachmann damit eher davon ab, das Drahtgitterwerk durch ein Gitterwerk\n\naus sich kreuzenden Rohren zu ersetzen.\n\nEine Anregung dazu konnte dem Fachmann auch die deutsche Offenle-\n\ngungsschrift 26 55 268 nicht geben. Sie beschreibt zwar ein Rohrgitterwerk,\n\nbetrifft jedoch einen ganz anders aufgebauten Gegenstand, nämlich einen\n\nChargierkorb aus hitzebeständigem Material mit einem gegossenen Boden, der\n\nsomit weder eine Flachpalette noch einen austauschbaren Kunststoffinnenbe-\n\nhälter aufweist. Dieser Innenbehälter ist es jedoch, der bei den Palettenbehäl-\n\ntern des Standes der Technik von einem Drahtgitter eingefaßt worden ist, um\n\nseine Formstabilität zu sichern. Diese Funktion entfällt bei dem Chargierkorb.\n\nDadurch, daß die Rohrgitterstäbe innen und außen gemeinsame Tangential e-\n\nbenen aufweisen (Merkmal 6), ergibt sich zwar objektiv seine Eignung, einen\n\nInnenbehälter in der Weise netzartig zu umgeben, daß sowohl die Vertikal- wie\n\ndie Horizontalrohre für den Innenbehälter stützend wirken. Das ist jedoch\n\nnichts, was bei dem Chargierkorb technische Bedeutung hätte. Es ist deshalb\n\nnicht erkennbar, was den Fachmann hätte veranlassen sollen, für die Ausge-\n\nstaltung eines Palettenbehälters der erfindungsgemäßen Art auf das außerhalb\n\nseines Fachgebietes liegende Vorbild des Chargierkorbes zurückzugreifen.\n\nUm zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, mußte der Fach-\n\nmann daher zunächst den durch den Stand der Technik auf seinem Fachgebiet\n\nnicht vorgezeichneten Schritt tun, ein Gitterwerk aus sich kreuzenden Hori-\n\nzontal- und Vertikalrohren überhaupt in Erwägung zu ziehen.\n\n2.\n\nTat er dies, wurde ihm alsbald deutlich, daß ein Gitterwerk, bei\n\ndem aufeinanderliegende, sich kreuzende Rohre miteinander verschweißt wur-\n\nden, für seine Zwecke ungeeignet sein würde, weil hierbei nur eine Rohrebene\n\nan der Stützung des Innenbehälters teilnehmen würde. Die notwendige Abstüt-\n\nzung des Innenbehälters durch Vertikal- und Horizontalrohre ließ sich jedoch\n\nerreichen, wenn die Rohre an der Kreuzungsstelle abgeplattet und mittels einer\n\numlaufenden Schweißnaht miteinander verbunden wurden. Eine solche Lösung\n\nbeschreibt - für den dargestellten Chargierkorb - die deutsche Offenlegungs-\n\nschrift 26 55 268, deren ausdrückliches Anliegen es ist, bei einem hinreichend\n\nsteifen Gitterkäfig den Fertigungsaufwand zu vermindern, der bei Chargierkör-\n\nben des in der Offenlegungsschrift erörterten Standes der Technik dadurch\n\nentstanden war, daß zwischen durchlaufende Rohre im Kreuzstoß jeweils\n\nRohrabschnitte eingeschweißt wurden, wobei sowohl die durchgehenden Roh-\n\nre als auch die kurzen Rohrstücke zu einem flachovalen Querschnitt verformt\n\nwurden.\n\nUm zum Gegenstand des Streitpatents zu finden, mußte der Fachmann\n\ndiese Lösung als - insbesondere für eine automatisierte Fertigung - unzuläng-\n\nlich erkennen. Dagegen, daß er dies getan haben würde, spricht schon, daß\n\naußer der Offenlegungsschrift 26 55 268 auch die - nachveröffentlichte - Of-\n\nfenlegungsschrift 38 19 911 solche Bedenken nicht erkennen läßt. In der letz-\n\nteren wird nur angegeben, daß bei dem Palettenbehälter ein Kreuzverbund der\n\nRohrgitterstäbe dadurch gebildet wird, daß die waagerechten Gitterrohrstäbe\n\ndes Gittermantels die senkrechten Gitterstäbe in Mulden aufnehmen, deren\n\nTiefe dem Außendurchmessser der senkrechten Gitterrohrstäbe entspricht,\n\noder dadurch, daß waagerechte und senkrechte Gitterrohrstäbe Mulden mit\n\neiner ungefähr dem halben Außendurchmesser der Stäbe entsprechenden\n\nTiefe aufweisen, und daß die Gitterstäbe sodann an den Kreuzungsstellen mit-\n\neinander verschweißt werden. Auch das Gebrauchsmuster 84 33 960 verbindet\n\ndie von ihm verwendeten Vertikalrohre mit dem oberen und unteren Rahmen\n\ndurch Verformung zu flanschartigen Enden, die mit auf den Rahmen verlaufen-\n\nden Stegen verschweißt werden können.\n\nSelbst wenn der Fachmann eine Verbindung durch eine Schweißnaht\n\nals nachteilig ansah, führte ihn dies indes noch nicht zu einer Verbindung\n\ndurch Widerstandspreßschweißen nach den Merkmalen 4 und 5. Dieser\n\nNachteil konnte ihn vielmehr davon abhalten, sich überhaupt weiter mit einem\n\nGitterwerk aus Horizontal- und Vertikalrohren zu befassen. Dazu konnte auch\n\nder Umstand beitragen, daß er bei einem solchen Gitterwerk in geringerem\n\nUmfang auf vorgefertigte Teile zurückgreifen konnte, wie sie ihm im Stand der\n\nTechnik in Gestalt einer herkömmlichen Drahtgittermatte zur Verfügung stan-\n\nden.\n\n3.\n\nEine andere Beurteilung läge freilich nahe, wenn dem Fachmann\n\ndie Kreuzstoßverbindung von Rohren durch Widerstandspreßschweißen b e-\n\nkannt gewesen wäre. Davon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\n\njedoch nicht ausgegangen werden. Der Sachverständige hat überzeugend dar-\n\ngestellt, daß dem praktisch orientierten, mit der Konstruktion und Fertigung von\n\ngeschweißten rahmenförmigen Tragelementen der in Rede stehenden Art be-\n\nfaßten Fachmann zwar die Technik des Punkt- oder Buckelschweißens als so l-\n\nche bekannt war, nicht jedoch deren Anwendung auf die Kreuzstoßverbindung\n\nvon Rohren, wie sie mit der hierfür erforderlichen Zurichtung der Rohre etwa\n\nJanssen beschreibt. Der Sachverständige hat dies dadurch untermauert, daß\n\ner bekundet hat, auch ihm seien derartige Verbindungen trotz seiner prakti-\n\nschen Befassung mit Rohrgittern nicht geläufig gewesen. Er hat zudem darauf\n\nhingewiesen, daß das Buckelschweißen eher auf nicht hoch belastete Teile\n\nangewandt worden ist, nicht jedoch auf Tragkonstruktionen wie diejenige des\n\nStreitpatents, die sowohl den aus dem Fülldruck der Flüssigkeit und den dyna-\n\nmischen Belastungen beim Transport des Behälters resultierenden inneren\n\nKräften als auch den auf den Behälter etwa einwirkenden äußeren Kräften\n\nstandhalten soll. Eine zusätzliche Bestätigung findet dieser Befund des Sach-\n\nverständigen in dem Umstand, daß die Kreuzstoßverbindung von Rohren durch\n\nWiderstandspreßschweißen, obwohl sie als solche seit mindestens drei Jah r-\n\nzehnten bekannt war, wie etwa die Abhandlung von Belotte in \"Maschinenwelt\n\nund Elektrotechnik\" 1960, 169 ff., zeigt, gleichwohl jedoch weder für Paletten-\n\nbehälter noch für Chargierkörbe angewandt worden ist, die bereits aus einem\n\nRohrgitter mit durchgehenden Längs- und Querrohren bestanden.\n\n4.\n\nUm zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen, mußte der\n\nFachmann nach alledem nicht nur dazu finden, den Kunststoffinnenbehälter mit\n\neinem Rohrgitterwerk zu versehen, bei dem die Gitterstäbe innen und außen\n\ngemeinsame Tangentialebenen bilden und dadurch wie das tradierte Drahtgit-\n\nter ein eng an der Außenwand des Innenbehälters anliegendes Netz bilden, bei\n\ndem alle Stäbe an der Stützung des Innenbehälters mitwirken. Er mußte auch\n\nden Gedanken entwickeln, die Elemente eines solchen Rohrgitterwerks nicht in\n\nkonventioneller Weise miteinander zu verschweißen, sondern ein Rohrgitter-\n\nwerk mittels Widerstandspreßschweißens nach Vorbehandlung der Rohre im\n\nKreuzungsbereich unter Bildung von längs verlaufenden Mulden mit zwei ge-\n\nkrümmten Längsrändern herzustellen und auf diese Weise sowohl eine einfa-\n\nche und damit auch automatisierbare Fertigung zu ermöglichen als auch\n\ngleichzeitig eine hinreichend steife Gitterbox mit einer durch jeweils vier ver-\n\nschweißte Berührungspunkte an jeder Kreuzungsstelle gewährleisteten hohen\n\nWiderstandsfähigkeit gegen eine Drehbelastung wie gegen eine Druckbela-\n\nstung zu erzielen. Da dem Stand der Technik für diese Maßnahmen keine dem\n\neinschlägigen Fachmann bekannte konkrete Anregung zu entnehmen ist, kann\n\nnicht festgestellt werden, daß sie in ihrer Kombination dem Fachmann nahe-\n\ngelegt waren.\n\nDies stimmt im Ergebnis sowohl mit der Beurteilung der Prüfungsabtei-\n\nlung des Europäischen Patentamts und des mit fachkundigen Richtern besetz-\n\nten Bundespatentgerichts als auch mit der Einschätzung des gerichtlichen\n\nSachverständigen überein. Die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung des\n\nTribunal de Grande Instance de Paris vom 15. Mai 2001 gelangt im wesentli-\n\nchen deshalb zu einer anderen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, weil\n\ndas Gericht annimmt, daß dem Fachmann das Widerstandspreßschweißen von\n\nRohren im Kreuzstoß mit der patentgemäßen Vorbehandlung und seine Vo r-\n\nteile bekannt waren; im übrigen scheint das Gericht die materielle Beweislast\n\nfür die erfinderische Tätigkeit beim Patentinhaber zu sehen.\n\nV.\n\nDurch die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 wird auch der weiter-\n\nhin im Umfang seiner unmittelbaren Rückbeziehung auf Anspruch 1 angegrif-\n\nfene Anspruch 12 des Streitpatents getragen. Dieser Anspruch hat daher\n\nebenfalls Bestand.\n\nVI.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG\n\ni.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nScharen\n\nJestaedt\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__56-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-16/x-zr-56-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__56-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__56-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-16/x-zr-56-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__56-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:22.774668+00:00"}}