{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__50-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"X ZR 50/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 50/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. April 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. April 2001 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als Vorsit-\n\nzenden, die Richter Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den\n\nRichter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 bis 3 wird das am 10. März\n\n1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nKarlsruhe aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1\n\nbis 3 entschieden worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte zu 1 ist Inhaber des am 30. Oktober 1986 angemeldeten\n\neuropäischen Patents 0 265 548. Das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstel-\n\nlung von Substanzen, die einem kranken Menschen oder Tier entnommen,\n\nfraktioniert und einer Oxidation unterworfen werden, sowie deren Verwendung.\n\nDie Anwendung der solchermaßen gewonnenen Substanzen dient zur Beein-\n\nflussung des Immunsystems. Der Beklagte zu 1 hat für das von ihm entwickelte\n\ndurch das Patent geschützte Verfahren die Kurzbezeichnung \"AHIT\" als Abkür-\n\nzung für \"Autohomologe Immuntherapie\" verwendet.\n\nMit Vertrag von 1. Januar 1989 räumte der Beklagte zu 1 U. H. eine aus-\n\nschließliche Lizenz am Gegenstand des Patents ein. Nach dem Vertrag blieb\n\nder Beklagte zu 1 befugt, das patentierte Verfahren in seiner eigenen Praxis\n\nsowie in einigen im Vertrag im einzelnen aufgezählten Krankenhäusern selbst\n\neinzusetzen. Als Ende der Vertragslaufzeit wurde der 31. Dezember 2009 ver-\n\neinbart. Der Vertrag sieht unter anderem vor, daß die Vertragsparteien einan-\n\nder auf Verbesserungs- oder Anwendungserfindungen kostenlos nicht aus-\n\nschließliche Lizenzen gewähren.\n\nMit Vereinbarung vom 12. September 1989 übertrug U. H. die Rechte\n\naus dem Lizenzvertrag vom 1. Januar 1989 auf die Klägerin.\n\nZwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 kam es in der Folgezeit\n\nzu Meinungsverschiedenheiten. Der Beklagte zu 1 vertrat dabei wiederholt die\n\nAuffassung, der Vertrag sei aufgrund von Kündigungen, die er mehrfach erklärt\n\nhabe, vorzeitig beendet worden. Parallel dazu fanden Verhandlungen statt, bei\n\ndenen unter anderem über eine Änderung der Lizenzsätze sowie eine Verkür-\n\nzung der Vertragslaufzeit gesprochen wurde.\n\nIn einer Besprechung vom 11. Mai 1992 vereinbarten die Parteien eine\n\nReduzierung des Lizenzsatzes von 20 % auf 6 % des Umsatzes. Zur Tilgung\n\naufgelaufener Lizenzgebühren sollte der Beklagte zu 1 ferner 2 % des Umsat-\n\nzes zusätzlich erhalten. Die Klägerin rechnete in der Folgezeit mehrfach nach\n\ndieser Vereinbarung ab und zahlte entsprechende Beträge an den Beklagten\n\nzu 1.\n\nMit Schreiben vom 10. September 1992 berief sich der Beklagte zu 1 auf\n\neine von ihm im Jahre 1991 ausgesprochene fristlose Kündigung des Lizenz-\n\nvertrages und wiederholte diese. In der Folgezeit verhandelten die Parteien\n\nüber eine Beendigung des Lizenzvertrages zum 31. Dezember 1995. Im Rah-\n\nmen dieser Verhandlungen entstandene Vertragsentwürfe wurden jedoch nicht\n\nvon beiden Parteien unterzeichnet.\n\nAm 7. März 1993 unterzeichneten der damalige Geschäftsführer der\n\nKlägerin und der Beklagte zu 1 ein mit \"Vereinbarung\" überschriebenes\n\nSchriftstück, das folgenden Wortlaut hat:\n\n\"Die Firma I. bleibt bis 31.12.93 autorisiert, die Lysate nach dem\n\nK. Patent bei der BAG Lich zu fertigen.\n\nDer Liefervertrag mit der BAG Lich wird, sofern er nicht am\n\n31.9.93 gekündigt wird, für ein Jahr verlängert. Alternativ wird am\n\n31.9.93 eine Neuregelung in gegenseitiger Vereinbarung getrof-\n\nfen. Bis dahin wird mit Unterstützung von Dr. K. folgendes Ziel\n\nangestrebt:\n\n1. Der Umsatz der Firma I. wird mit Hilfe von Dr. K. so weit ge-\n\nsteigert, daß\n\na) Herr H. schuldenfrei ist\n\nb) Herr S. schuldenfrei ist.\n\nAls Schulden gelten ausschließlich Schulden gegenüber der I..\n\nDies muß durch entsprechende Dokumente belegt werden.\n\nDazu treffen die Parteien folgende Einzelvereinbarungen:\n\nDr. K. und die I. treten gegenüber Abnehmern mit gemeinsamem\n\nPreis auf.\n\nDr. K. steuert seine Aktivitäten oder Ergebnisse derartiger Aktivi-\n\ntäten in Richtung I., unterstützt durch wissenschaftliche Arbeiten\n\nund Infomaterial.\n\nZur Abtragung der Altschulden werden pro Voll-Lysat (2 Zuberei-\n\ntungen) DM 750.- an Dr. K. abgeführt, ab 100 Lysate pro Monat\n\nwird der Gewinn hälftig geteilt. Für das Jahr 1994 wird, sofern das\n\noben skizzierte Ziel nicht erreicht wurde, folgende Vereinbarun-\n\ngen angestrebt:\n\na) Die Lizenz wird um ein weiteres Jahr verlängert.\n\nb) Die Firma A., Produktgruppe H.-K., übernimmt die Fertigung\n\ngemäß der ursprünglichen Vereinbarung der hälftigen Teilung\n\ndes Abgabepreises, bis die Firma I. schuldenfrei ist.\n\nDiese Vereinbarung erlangt für beide Seiten bindende Gültigkeit\n\nnach beidseitiger juristischer Prüfung.\"\n\nIn der Folgezeit erklärte der Beklagte zu 1 mehrfach erneut die Kündi-\n\ngung des Patentlizenzvertrages. Seit 1996 produziert und vertreibt die Be-\n\nklagte zu 2, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 3 und 4 sind, aufgrund\n\neines Nutzungsvertrages mit dem Beklagten zu 1 Präparate, die nach dessen\n\nErfindungen und Weiterentwicklungen gewonnen werden.\n\nDie Klägerin hält den Patentlizenzvertrag für nach wie vor wirksam. Sie\n\nhat die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht\n\nund Rechnungslegung in Anspruch genommen und ferner beantragt, den Be-\n\nklagten zu verbieten, die Bezeichnung \"AHIT\" für etwas anderes zu verwenden,\n\nals für das patentgemäße Verfahren. Schließlich hat sie vom Beklagten zu 1\n\ndie Einräumung einer kostenlosen nicht ausschließlichen Lizenz an der von\n\ndiesem getätigten europäischen Patentanmeldung 0 607 593 begehrt.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Der Beklagte zu 1 hat wider-\n\nklagend die Zahlung der Lizenzgebühren für das Jahr 1996 verlangt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage, soweit\n\nhier noch von Interesse, stattgegeben.\n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Wege der\n\nAnschlußberufung hat der Beklagte zu 1 die Klägerin seinerseits auf Unterlas-\n\nsung, Auskunft und Bucheinsicht wegen der Verwendung des streitgegen-\n\nständlichen Verfahrens in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat das\n\nerstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagten zu 1 bis 3 antragsgemäß\n\nverurteilt, die Widerklage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewie-\n\nsen.\n\nMit ihrer Revision verfolgen die Beklagten zu 1 bis 3 ihr zweitinstanzli-\n\nches Begehren in vollem Umfang weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung\n\nder Revision mit der Maßgabe ihres Antrages im Schriftsatz vom 15. Februar\n\n2001. Sie hat darin eine Teilerledigung ihrer Klage erklärt, weil sie das pa-\n\ntentrechtlich geschützte Produkt seit dem Frühjahr 2000 nicht mehr herstelle.\n\nDie Beklagten haben sich dieser Erklärung nicht angeschlossen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision der Beklagten zu 1 bis 3 führt zur Aufhebung der\n\nangefochtenen Entscheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 bis 3\n\nentschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die geltend gemachten Ansprü-\n\nche aus dem Lizenzvertrag vom 1. Januar 1989 zugesprochen. Eine Beendi-\n\ngung des Vertrages durch Kündigung oder durch die Vereinbarung vom\n\n7. März 1993 hat es verneint.\n\n1. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Lizenz-\n\nvertrag nicht aufgrund der von den Beklagten behaupteten Kündigung zum\n\n31. Dezember 1991 beendet worden ist. Dabei könne dahinstehen, ob eine\n\nsolche Kündigung wirksam gewesen sei. In der Folgezeit hätten die Klägerin\n\nund der Beklagte zu 1 den Lizenzvertrag jedenfalls weiterhin praktiziert und\n\ndamit konkludent zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre vertraglichen Beziehun-\n\ngen hätten fortsetzen wollen.\n\nDen hiergegen gerichteten Angriffen der Revision bleibt der Erfolg ver-\n\nsagt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf tatrichterlicher\n\nWürdigung des Parteiverhaltens. Diese tatrichterliche Würdigung kann nach\n\nständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur darauf überprüft werden, ob\n\nsie gegen gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die\n\nDenkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder\n\nauf Verfahrensfehlern beruht (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 186/97,\n\nGRUR 2000, 788, 789 - Gleichstromsteuerschaltung). Solche Rechtsfehler\n\nvermag die Revision nicht aufzuzeigen.\n\na) Die Revision meint, aus den von den Parteien des Lizenzvertrages\n\ngetroffenen Abreden über die Tilgung rückständiger Lizenzgebühren und die\n\nAnpassung des Lizenzsatzes für zukünftige Geschäfte lasse sich nicht der\n\nWille zur Fortführung des gekündigten Lizenzvertrages ableiten. Sie legt je-\n\ndoch nicht dar, daß die abweichende tatrichterliche Würdigung auf Fehlern in\n\ndem genannten Sinne beruht.\n\nb) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen,\n\ndaß der Beklagte zu 1 trotz der Vereinbarung über die Anpassung der Lizenz-\n\ngebühr wiederholt deutlich gemacht habe, daß er an seiner Kündigungserklä-\n\nrung festhalten wolle.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die von der\n\nRevision zitierten Schreiben nicht übersehen, sondern im Tatbestand aus-\n\ndrücklich erwähnt und bei der Würdigung des in Rede stehenden Parteiver-\n\nhaltens berücksichtigt. Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß\n\ndas Berufungsgericht trotz dieser Korrespondenz zu dem Ergebnis gelangt ist,\n\ndie Parteien hätten den Lizenzvertrag einvernehmlich fortgesetzt. Zwar hat der\n\nBeklagte zu 1 in einigen der von der Revision zitierten Schreiben auf eine er-\n\nfolgte Kündigung Bezug genommen bzw. diese wiederholt (Anlagen B 4, B 9,\n\nB 13). Dem Großteil der Schreiben (Anlagen B 3, B 5, B 6, B 7, B 8, B 11, B 12,\n\nferner auch B 4) ist indes zu entnehmen, daß zwischen den Parteien Verhand-\n\nlungen über eine Änderung des Lizenzvertrages stattfanden und daß zum In-\n\nhalt dieser Änderungen auch eine Verkürzung der Vertragslaufzeit gehören\n\nsollte. Wenn das Berufungsgericht in Würdigung dieser Schreiben und des\n\nVerhaltens der Parteien den Schluß gezogen hat, daß Einigkeit über die Fort-\n\nsetzung des Vertragsverhältnisses bestand, so ist diese Würdigung rechtlich\n\nmöglich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Lizenzvertrag auch\n\nnicht durch die Vereinbarung vom 7. März 1993 (Anlage B 14) vorzeitig been-\n\ndet worden. Zwar sei unklar, was die Parteien mit dieser Vereinbarung hätten\n\nregeln wollen. Jedenfalls lasse sich der Vereinbarung aber nicht entnehmen,\n\ndaß der Lizenzvertrag in seiner Gesamtheit vorzeitig habe beendet werden\n\nsollen. Am ehesten liege vielmehr die Annahme nahe, daß die Berechtigung\n\nder Klägerin, einen bestimmten Hersteller mit der Fertigung der Vertragspro-\n\ndukte zu beauftragen, nochmals um ein weiteres Jahr habe verlängert werden\n\nsollen. Vieles spreche auch dafür, daß die Vereinbarung in erster Linie deshalb\n\nabgeschlossen worden sei, damit der Beklagte zu 1 den vorgesehenen ande-\n\nren Hersteller H. habe beschwichtigen können.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Vereinbarung nicht erschöp-\n\nfend gewürdigt. Bereits die Angabe eines Datums zu Beginn der Urkunde\n\nkönnte die Annahme nahelegen, daß es den Parteien darum ging, die Laufzeit\n\ndes zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses zu regeln, über dessen\n\nvorzeitige Beendigung sie unstreitig Verhandlungen geführt hatten. Entspre-\n\nchend wird in der Vereinbarung festgelegt, daß die Klägerin zunächst bis zum\n\n31. Dezember 1993 autorisiert bleiben sollte, patentgemäße Gegenstände bei\n\neinem bestimmten Unternehmen fertigen zu lassen. Es wird in der Vereinba-\n\nrung sodann ein gemeinsames Ziel formuliert, das innerhalb des zuvor ange-\n\ngebenen Zeitrahmens erreicht werden sollte. Für den Fall, daß sich dies nicht\n\nerreichen ließe, vereinbarten die Parteien sodann am Ende der Vereinbarung\n\nfür das Jahr 1994 eine nochmalige Verlängerung der Lizenz um ein Jahr sowie\n\ndie Übernahme der Fertigung des patentgemäßen Produkts durch ein anderes\n\nUnternehmen.\n\nWird die vom Berufungsgericht als am ehesten naheliegend bezeichnete\n\nAnnahme unterstellt, daß es in der Vereinbarung vom 7. März 1993 darum ge-\n\ngangen sei, die Berechtigung der Klägerin, einen bestimmten Hersteller zu be-\n\nauftragen, zu verlängern, dann wäre die am Ende der Vereinbarung vorgese-\n\nhene Verlängerung der Lizenz um ein weiteres Jahr sinnlos, innerhalb dessen\n\nein anderer Hersteller die Produktion übernehmen sollte. Da grundsätzlich an-\n\nzunehmen ist, daß vertragliche Regelungen nach dem Willen der Parteien ei-\n\nnen rechtserheblichen Inhalt haben sollen, ist einer möglichen Auslegung der\n\nVorzug zu geben, bei welcher den getroffenen vertraglichen Regelungen eine\n\ntatsächliche Bedeutung zukommt, wenn diese ansonsten sich als sinnlos er-\n\nweisen würden (BGH, Urt. vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, NJW 1998, 2966;\n\nUrt. vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98 NJW 1999, 3704, 3705). Diesen\n\nGrundsatz hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Vereinbarung\n\nvom 7. März 1993 nicht beachtet.\n\nb) Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis ergänzend auf das Verhalten\n\ndes Beklagten zu 1 in Gesellschafterversammlungen der IFI - Institut für Im-\n\nmuntherapie Antitoxin Dr. H. GmbH & Co. KG - im Jahre 1995 gestützt, in wel-\n\nchem der im Auftrag der IFI zugezogene Rechtsanwalt gebeten wurde, zu prü-\n\nfen, \"in welcher Form eine Beendigung der derzeitigen Vertragslage umgehend\n\nmöglich\" sei. Das Berufungsgericht meint, ein solcher Prüfungsauftrag hätte\n\nsich erübrigt, wenn die Beteiligten davon ausgegangen wären, daß der Lizenz-\n\nvertrag ohnehin zum 31. Dezember 1985 beendet sein würde.\n\nDie vom Berufungsgericht herangezogenen Protokolle über die Gesell-\n\nschafterversammlungen der IFI bestätigen die von ihm gefundene Vertrags-\n\nauslegung nicht. Der Prüfungsauftrag gibt allenfalls Aufschluß über das Ver-\n\nständnis des Beklagten zu 1. Er ist für sich genommen aber nicht einmal ein\n\nverläßliches Indiz dafür, daß der Beklagte zu 1 der Vereinbarung vom 7. März\n\n1993 keine Wirkung auf die Laufzeit des zwischen den Parteien bestehenden\n\nVertragsverhältnisses beigemessen hat. Auch wenn der Beklagte zu 1 davon\n\nüberzeugt war, daß eine vorzeitige Beendigung des Lizenzvertrages vereinbart\n\nworden sei, konnte es, insbesondere wenn dies von der Gegenseite in Abrede\n\ngestellt wurde, sinnvoll sein, diesen Rechtsstandpunkt von einem Rechtsanwalt\n\nüberprüfen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte zu 1 Rechtsbe-\n\nziehungen zu einer neuen Herstellerin aufnehmen wollte und aufgenommen\n\nhat. Wenn er zu deren und zur eigenen Sicherheit die Rechtslage prüfen ließ,\n\nso rechtfertigt dies nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, er sei\n\nselbst nicht von seinem Standpunkt überzeugt gewesen. Seine vertraglichen\n\nBeziehungen zur Klägerin endeten aufgrund der Vereinbarung vom 7. März\n\n1993 am 31. Dezember 1995.\n\n3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der vorzeitigen\n\nBeendigung des Lizenzvertrages erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und\n\nStreitstand auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig (§ 563 ZPO).\n\nDie Vereinbarung vom 7. März 1993 enthält u.a. die Abrede, daß die\n\nVertragsparteien gegenüber den Abnehmern mit gemeinsamem Preis auftre-\n\nten. Ob diese Abrede nach kartellrechtlichen Gesichtspunkten nichtig ist und\n\nüber § 139 BGB die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung berührt, läßt sich\n\naufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen. Hierzu\n\nhaben die Parteien bisher nichts vorgetragen.\n\nDer Senat hat davon abgesehen, die Sache dem Kartellsenat vorzule-\n\ngen, weil im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens eine abschließende Ent-\n\nscheidung nicht möglich ist (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, 9. Aufl. § 94\n\nGWB Rdn. 4).\n\n4. Aus den genannten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben,\n\nsoweit es zum Nachteil der Beklagten zu 1 bis 3 ergangen ist, und die Sache\n\nzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nEine abschließende Entscheidung über Inhalt und Wirksamkeit der Ver-\n\neinbarung vom 7. März 1993 ist dem Senat nicht möglich, weil es zunächst\n\nweiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung vom\n\n7. März 1993 bedarf. Geklärt ist zudem bisher nicht, ob die Parteien die Ver-\n\neinbarung überhaupt ernst gemeint haben. Die Klägerin hat vorgetragen, die\n\nVereinbarung sei nur zum Schein abgeschlossen worden, um den potentiellen\n\nHersteller H. zu \"beruhigen\". Das Berufungsgericht ist diesem unter Beweis\n\ngestellten Vortrag nicht nachgegangen. Es wird die entsprechenden Feststel-\n\nlungen nachzuholen haben.\n\nIn diesem Zusammenhang wird auch der weiteren Behauptung der Klä-\n\ngerin nachzugehen sein, der letzte Satz der Vereinbarung, wonach diese erst\n\nnach \"beiderseitiger juristischer Prüfung\" Gültigkeit erlangen sollte, sei einver-\n\nnehmlich gerade deshalb in den Text aufgenommen worden, um ein Wirksam-\n\nwerden der Vereinbarung zu verhindern.\n\nII. Im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das\n\nBerufungsgericht auch Gelegenheit haben zu überprüfen, auf welcher rechtli-\n\nchen Grundlage Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 beruhen kön-\n\nnen. Auf diese Frage ist das Berufungsgericht bisher nicht eingegangen. Da\n\ndie Beklagten zu 2 und 3 selbst nicht in vertraglichen Beziehungen zur Klägerin\n\nstehen, könnte als Anspruchsgrundlage möglicherweise § 139 PatG in Betracht\n\nkommen. Auch hierzu sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich.\n\nIII. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 bis 3 verboten, die Be-\n\nzeichnung \"AHIT\" für etwas anderes zu verwenden als für das patentgemäße\n\nVerfahren.\n\n1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich die Bezeichnung\n\n\"AHIT\" in Fachkreisen als Hinweis auf das Verfahren der Klägerin durchgesetzt\n\nhabe. Hieraus läßt sich ohne weitere Feststellungen ein Anspruch aus dem\n\nMarkenG oder aus den §§ 1, 3 UWG nicht herleiten.\n\n2. Soweit gegen den Beklagten zu 1 ein vertraglicher Anspruch der Klä-\n\ngerin aus Nummer 4201 des Lizenzvertrages in Betracht kommt, wird zu prüfen\n\nsein, ob aus der dort geregelten Berechtigung des Lizenznehmers, den Hin-\n\nweis \"autohomologe Immuntherapie nach Dr. K.\" zu verwenden, die Verpflich-\n\ntung der Vertragsparteien folgt, diese Bezeichnung für andere Verfahren zu\n\nunterlassen. Sofern der Lizenzvertrag weiterhin wirksam ist, bedarf auch dies\n\njedenfalls näherer tatrichterlicher Feststellungen.\n\nIV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nWeder den Anträgen der Klägerin noch dem Tenor der angefochtenen\n\nEntscheidung ist zu entnehmen, ob sich die vom Beklagten zu 1 vorzunehmen-\n\nde Rechnungslegung auf Ärzte und gewerbliche Abnehmer beschränken soll\n\noder ob sie sich auch auf die Nennung von Namen und Anschriften von Pati-\n\nenten erstrecken soll. Die Klägerin wird im weiteren Verlauf des Verfahrens\n\nGelegenheit haben, dies klarzustellen. Begehrt danach die Klägerin auch die\n\nAngabe von Patientendaten, so könnte dem, soweit der Beklagte zu 1 diese\n\nangeben soll, die ärztliche Schweigepflicht entgegenstehen. Die ärztliche\n\nSchweigepflicht dient dem Interesse des Patienten an dem Schutz seiner\n\nhöchstpersönlichen Privatsphäre (BGH, Urt. vom 20. Mai 1996 - II ZR 190/95,\n\nNJW 1996, 2576). Dieser Schutz ist grundsätzlich auch dann geboten, wenn\n\nder Arzt im Zusammenhang mit der Behandlung fremde Patentrechte verletzt.\n\nDie Weitergabe von dem Arztgeheimnis unterliegende Daten wäre auch dann\n\ngemäß § 203 StGB strafbar, wenn der Empfänger der Information seinerseits\n\nzur Verschwiegenheit verpflichtet wäre (BGHZ 115, 123, 128 f.; BGHZ 116,\n\n268, 272). Zu dem in § 203 StGB genannten Personenkreis gehören die Be-\n\nklagten zu 2 und 3 nicht. Das Berufungsgericht wird gleichwohl zu prüfen ha-\n\nben, ob die Klägerin gegen die Beklagten zu 2 und 3 einen Anspruch auf Nen-\n\nnung von Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer hat und ob\n\nes zum Schutz des Interesses der Patienten genügt, daß diese Informationen\n\nan einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder eine ent-\n\nsprechende Person übermittelt werden, wie dies im Tenor der angefochtenen\n\nEntscheidung vorgesehen ist.\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__50-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/x-zr-50-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__50-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__50-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/x-zr-50-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__50-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:45.651816+00:00"}}