{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__38-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"X ZR 38/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nX ZR 38/99\n\nVerkündet am:\n3. April 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter\n\nProf. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-\n\nBeck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats)\n\ndes Bundespatentgerichts vom 26. November 1998 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am\n\n28. Februar 1989 angemeldeten europäischen Patents 336 106 (Streitpa-\n\ntents I), das ein Verfahren zur Herstellung eines Trägerkörpers für einen kata-\n\nlytischen Reaktor betrifft und sechs Patentansprüche umfaßt, und des am\n\n22. März 1988 angemeldeten deutschen Patents 38 09 490 (Streitpatents II),\n\ndas einen Trägerkörper für einen katalytischen Reaktor betrifft und acht Pa-\n\ntentansprüche umfaßt. Streitpatent I nimmt die Priorität des Streitpatents II in\n\nAnspruch.\n\nAnspruch 1 des Streitpatents I lautet:\n\n\"Verfahren zur Herstellung eines Trägerkörpers (1) für einen kata-\n\nlytischen Reaktor, bei dem ein gewelltes, oder ein gewelltes und\n\nein glattes Metallband spiralförmig von einer Wickelachse ausge-\n\nhend aufgewickelt werden und der so entstandene, mit parallel zu\n\nseiner Mittelachse verlaufenden Kanälen mit bestimmten, vom Ab-\n\ngas durchströmten Querschnitten versehene Körper in einen Man-\n\ntel eingesetzt wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß zunächst ein innerer Kern (12) durch Wickeln eines ersten\n\nMetallbandes (2) gebildet wird, auf den mindestens ein weiteres\n\nMetallband (3, 4, 5) mit durch verschiedene Höhe (h2, h3, h4) oder\n\ndurch verschiedene Teilung (t3, t4, t5) der Wellungen größeren\n\nDurchströmquerschnitten aufgewickelt wird.\"\n\nPatentanspruch 1 des deutschen Patents 38 09 490 hat folgenden\n\nWortlaut:\n\n\"Trägerkörper (1) für einen katalytischen Reaktor, bei dem parallel\n\nzu einer Mittelachse (7) verlaufende Kanäle (8, 9, 10, 11) mit be-\n\nstimmten, vom Abgas durchströmten Querschnitten vorgesehen\n\nsind,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die Querschnitte der Kanäle (8, 9, 10, 11) mit zunehmendem\n\nradialen Abstand (R) von der Mittelachse (7) größer werden.\"\n\nWegen des Wortlauts der auf die Patentansprüche 1 jeweils mittelbar\n\noder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 des Streitpatents I\n\nund der Patentansprüche 2 bis 8 des Streitpatents II wird auf die Streitpatent-\n\nschriften verwiesen.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Gegenstände der Patentansprü-\n\nche 1 und 2 des Streitpatents I und der Patentansprüche 1 bis 5 des Streitpa-\n\ntents II seien nicht patentfähig, weil sie nicht neu seien und jedenfalls nicht auf\n\nerfinderischer Tätigkeit beruhten.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten, wobei sie das Streitpatent II im\n\nUmfang der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 5 mit Patentansprüchen 1 bis\n\n4 verteidigt hat, die wie folgt lauten:\n\n\"1. Trägerkörper (1) für einen metallischen Reaktor, bei dem parallel zu\n\neiner Mittelachse (7) verlaufende Kanäle (8, 9, 10, 11) mit bestimm-\n\nten, vom Abgas durchströmten Querschnitten vorgesehen sind und\n\nbei dem die Querschnitte der Kanäle (8, 9, 10, 11) mit zunehmen-\n\ndem radialen Abstand (R) von der Mittelachse (7) größer werden,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß er einen inneren Wickelkern (12) aus gewelltem Metallband (2)\n\noder aus gewelltem und glattem Metallband (2, 6) aufweist, der Ka-\n\nnäle (8) mit gleichbleibenden Kanalquerschnitten hat, und minde-\n\nstens einen, aus gewelltem Metallband (2) oder aus gewelltem und\n\nglattem Metallband (3, 4, 5, 14) auf den inneren Wickelkern (12) ge-\n\nwickelten Hülsenkörper (13), dessen Kanalquerschnitte größer als\n\ndie des Wickelkerns (12) sind, aufweist.\n\n 2. Trägerkörper nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß der Querschnitt der Kanäle (8, 9, 10, 11) stufenweise zunimmt.\n\n 3. Trägerkörper nach Anspruch 1 oder 2,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die radial aneinandergrenzenden Wickelkörper (12,13) aus\n\nWellbändern mit verschiedener Höhe (h1, h2) der Wellungen beste-\n\nhen.\n\n 4. Trägerkörper nach Anspruch 1, 2 oder 3,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die radial aneinandergrenzenden Wickelkörper (12, 13) aus\n\nWellbändern (2, 3, 4, 5) mit verschiedener Teilung (t2, t3, t4, t5) be-\n\nstehen.\"\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent I im Unfang der Patentan-\n\nsprüche 1 und 2 und das Streitpatent II im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5\n\nfür nichtig erklärt.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuwei-\n\nsen, hinsichtlich des Streitpatents II insoweit, als sie sich gegen die\n\nverteidigten Patentansprüche 1 bis 4 richtet.\n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nAls gerichtliche Sachverständige hat Prof. Dr. B. K. -\n\nC. ein schriftliches Gutachten erstattet, das sie in der mündlichen Ver-\n\nhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem die\n\nBeklagte das Streitpatent II nur beschränkt verteidigt, haben die Patentansprü-\n\nche 1 bis 5 der erteilten Fassung keinen Bestand. Sie waren - soweit sie nicht\n\nmehr verteidigt worden sind - ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären;\n\ninsoweit greift die Berufung das Urteil des Bundespatentgerichts auch nicht an.\n\nDies hat zur Folge, daß das Patent nur in dem vom Patentinhaber verteidigten\n\nbeschränkten Umfang der weiteren Prüfung im Nichtigkeitsverfahren unterliegt\n\n(st. Rspr., BGHZ 21, 8, 10 ff. - Spritzgußmaschine; BGH, Urt. v. 29.4.1960\n\n- I ZR 102/58, GRUR 1960, 542, 543 - Flugzeugbetankung I; Urt. v. 1.12.1961\n\n- I ZR 131/56, GRUR 1962, 294, 296 - Hafendrehkran). In dem verteidigten\n\nUmfang fehlt den angegriffenen Ansprüchen des Streitpatents II ebenso wie\n\nden angegriffenen Ansprüchen des Streitpatents I die Patentfähigkeit nach den\n\nArt. 52 ff. EPÜ, §§ 1 ff. PatG; die Streitpatente sind daher, wie das Bundespa-\n\ntentgericht zutreffend entschieden hat, insoweit nach Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ,\n\nArt. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG für nichtig\n\nzu erklären.\n\nI. 1. Das Streitpatent I betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Trä-\n\ngerkörpers für einen katalytischen Reaktor.\n\nDie der Lehre des Streitpatents zugrundliegende Problematik erschließt\n\nsich aus dem in der Einleitung der Patentbeschreibung erläuterten Stand der\n\nTechnik und dessen dabei erwähnten Nachteilen. Hiernach waren neben aus\n\nKeramik hergestellten Abgaskatalysatoren auch solche bekannt, die sehr dün-\n\nne, gewickelte Metallbänder enthalten und neben einem geringeren Gewicht\n\nden Vorteil haben, daß sie bei gleichem Platzbedarf eine größere Reaktions-\n\nfläche bieten. Durch das sich in der Abgasleitung ausbildende Strömungsprofil\n\nwird die Reaktionsfläche jedoch nicht gleichmäßig, sondern im wesentlichen\n\nnur im mittleren Bereich vom Abgas durchströmt, so daß die Katalysatoren in\n\nder Mitte \"ausbrennen\" und ihre Umwandlungskapazität nur unzureichend aus-\n\ngenutzt wird. Ein Drallkörper, der nach der deutschen Offenlegungsschrift\n\n35 36 315 in die Abgasleitung vor dem Katalysatorkörper eingebaut wird, sorgt\n\nzwar für eine gleichmäßige Anströmung, ist jedoch relativ aufwendig.\n\nDie vorveröffentlichte europäische Patentanmeldung 245 738 (D 4) zeigt\n\nnach den weiteren Ausführungen der Streitpatentschrift einen aus Metallbän-\n\ndern bestehenden Katalysatorkörper (Wabenkörper) mit zwei konzentrisch in-\n\neinanderliegenden Bereichen mit unterschiedlichen Strömungsquerschnitten\n\n(Figur 17). Das entspricht insoweit der Lehre des Streitpatents; als offenbar\n\nnachteilig wird dazu jedoch erläutert, bei dem beschriebenen Wabenkörper sei\n\nnur der innere Teil aus einem Glatt- und einem Wellband gewickelt, während\n\nder äußere Körper, um thermische Wechselbelastungen im Trägerkörper zu\n\nvermeiden, auf einem hülsenförmigen Mantel aufgesetzt sei, der den inneren\n\nKörper umgebe und der über eine radial verlaufende Trennwand mit dem Au-\n\nßenmantel verbunden sei. Well- und Glattbänder im äußeren Bereich des Trä-\n\ngerkörpers seien jeweils mit beiden Enden an der Trennwand befestigt und\n\ndadurch in radialen Lagen übereinander geschichtet.\n\nAus der US-Patentschrift 3 853 485 (D 5) war nach der weiteren Dar-\n\nstellung der Streitpatentschrift I schließlich ein Katalysatorkörper bekannt, bei\n\ndem der Querschnitt der einzelnen Strömungskanäle von innen nach außen in\n\nmehreren Stufen zunimmt, um eine gleichmäßigere Durchströmung des Kataly-\n\nsators zu ermöglichen und so bezogen auf den Reaktorquerschnitt ein flache-\n\nres Strömungsprofil zu erzeugen. Dabei handelt es sich aus der Sicht des\n\nStreitpatents um einen Keramikkatalysator, der wegen seines Gewichts und\n\nPlatzbedarfs als nachteilig angesehen wird und bei dem sich das Herstellungs-\n\nverfahren materialbedingt ebenfalls von demjenigen eines metallischen Trä-\n\ngerkörpers unterscheidet.\n\nDem Streitpatent I liegt hiernach das technische Problem zugrunde, ein\n\nVerfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem Trägerkörper für Katalysatoren mit\n\ngeringem Gewicht und Platzbedarf, großer Reaktionsfläche und flachem Strö-\n\nmungsprofil auf einfache Weise hergestellt werden können.\n\nDie in Patentanspruch 1 angegebene Lösung dieses Problems ist ein\n\nVerfahren zur Herstellung eines Trägerkörpers für einen katalytischen Reaktor\n\nmit folgenden Merkmalen:\n\n(1) \n\nEin Metallband wird von einer Wickelachse ausgehend spi-\n\nralförmig aufgewickelt, und zwar entweder\n\n(1.1) ein gewelltes Metallband oder\n\n(1.2) ein gewelltes und ein glattes Metallband.\n\n(2)\n\nDabei wird zunächst ein innerer Kern durch Wickeln eines\n\nersten Metallbandes gebildet.\n\n(3)\n\nAuf den inneren Kern wird mindestens ein weiteres Metall-\n\nband aufgewickelt.\n\n(4)\n\nDas weitere Metallband weist größere Strömungsquer-\n\nschnitte auf\n\n(4.1) durch verschiedene Höhe der Wellungen oder\n\n(4.2) durch verschiedene Teilung der Wellungen.\n\n(5)\n\nDer so entstandene Körper hat Kanäle, die\n\n(5.1) parallel zu seiner Mittelachse verlaufen und\n\n(5.2) bestimmte, vom Abgas durchströmte Querschnitte\n\naufweisen.\n\n(6)\n\nDer Körper wird in einen Mantel eingesetzt.\n\n2. Ein solches Verfahren war im Prioritätszeitpunkt neu (Art. 54 Abs. 1\n\nEPÜ).\n\na) Der Prospekt des finnischen Abgaskatalysatorenwerks Kemira Oy\n\n(D 1) beschreibt automobile Konverter, in denen metallische Wabenkörper als\n\nTräger für das Aktivmaterial enthalten sind. Das Verfahren zur Herstellung des\n\nTrägerkörpers wird im Text unter der Überschrift \"Trägerkörper aus Stahl\" wie\n\nfolgt skizziert: \"Dieses Material wird auf Spezialtrommeln zu einem geriffelten\n\nBand geformt und dann mit einer Metallfolie zu einem Zylinder mit längsläufi-\n\ngen Kanälen aufgewickelt\". Die Abbildung auf der Titelseite wird nach den\n\nAusführungen der Sachverständigen vom maßgeblichen Fachmann, der an\n\neiner Fachhochschule oder Universität ein Studium im Bereich Maschinenbau,\n\nVerfahrenstechnik, Chemieingenieurwesen, technische Physik oder technische\n\nChemie abgeschlossen hat und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der\n\nkatalytischen Abgasreinigung erworben hat, als die Aufsicht auf die Stirnseite\n\neines Wabenkörpers verstanden. Es ist dort zu sehen, daß das gewellte Band\n\nim inneren Bereich des Wabenkörpers eine geringere Höhe und Teilung hat\n\nals im äußeren Bereich. Die Kanäle haben dadurch im inneren Bereich einen\n\nkleineren Strömungsquerschnitt als im äußeren Bereich. Aus dem Prospekttext\n\ngeht an mehreren Stellen hervor, daß der Trägerkörper in ein Metallgehäuse\n\neingesetzt wird. Die technische Gestaltung des Übergangs vom inneren zum\n\näußeren Wabenbereich ist auf der Titelabbildung des Prospektes nicht zu er-\n\nkennen und auch nicht beschrieben. Daher bleibt der Herstellungsvorgang in-\n\nsoweit offen und ist der Veröffentlichung insbesondere nicht zu entnehmen, ob\n\nim Sinne des Merkmals 3 auf den inneren Kern mit Kanälen kleineren Strö-\n\nmungsquerschnitts (mindestens) ein weiteres Metallband aufgewickelt worden\n\nist oder ob es sich beispielsweise um ein einziges Metallband handelt, dem\n\nunterschiedliche Wellungen aufgeprägt worden sind.\n\nb) Die in der Streitpatentschrift erörterte veröffentlichte europäische Pa-\n\ntentanmeldung 245 738 (D 4) befaßt sich mit aus strukturierten Blechen ge-\n\nschichteten oder gewickelten in einem Mantel untergebrachten, von einem\n\nFluid durchströmbaren Wabenkörpern. Teilabschnitte des Mantels und/oder im\n\nInnern des Wabenkörpers angeordnete, mit dem Mantel fest verbundene zu-\n\nsätzliche (in der Streitpatentschrift als Trennwände bezeichnete) Tragwände\n\nbilden die den Körper tragende Struktur, an der die Bleche einzeln oder unter-\n\neinander zu Verbundkörpern zusammengefügt so befestigt werden sollen, daß\n\nradiale Dehnungen der tragenden Struktur durch Biegungsänderung der Ble-\n\nche und/oder Dehnfugen zwischen Mantelteilen und Blechen bzw. zwischen\n\nBlechen oder Verbundkörpern untereinander aufgenommen werden. Die Mög-\n\nlichkeit, ein glattes und ein gewelltes Blech aufzuwickeln, wird als bekannte\n\nund bevorzugte Verfahrensweise bezeichnet. Nach der Schrift werden Waben-\n\nkörper aus einem spiralig gewickelten Rohling aufgeschlitzt oder in Segmente\n\nzerteilt und mit Tragwänden versehen. Dabei werden \"Segmente\" in Überein-\n\nstimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen allgemein\n\nim Sinne von \"Abschnitten\" und nicht in der speziellen Bedeutung von \"Krei-\n\nssegmenten\" verstanden. Die Unterteilung eines Rohlings in mehrere Seg-\n\nmente soll die Möglichkeit eröffnen, diese Segmente gegebenenfalls nach\n\nVerformung in einem späteren Arbeitsschritt zu der ursprünglichen Form oder\n\naber – eventuell durch Hinzunahme von Segmenten anderer Rohlinge – zu\n\neiner ganz anderen Form wieder zusammenzusetzen. Außerdem könnten, wie\n\nes in der Patentanmeldung weiter heißt, Wabenkörper mit unterschiedlichen\n\nZellengrößen in einzelnen Segmenten hergestellt werden. Der in Figur 17 ge-\n\nzeigte Wabenkörper besteht nach der Beschreibung (Sp. 8 Z. 47 ff.) in seinem\n\nInneren aus einem herkömmlichen spiralig gewickelten Bautyp mit einem inne-\n\nren Mantel. Zur Beherrschung der mit größer werdendem Durchmesser immer\n\nstärker auftretenden Dehnungsprobleme ist der innere Körper mittel einer\n\nTragwand an einem äußeren Mantel befestigt. Der Bereich zwischen den bei-\n\nden Mänteln ist ebenfalls mit strukturierten Blechen ausgefüllt, welche Kanäle\n\nmit größerem Strömungsquerschnitt bilden und mit ihren Enden an der Trag-\n\nwand befestigt sind.\n\nDie offenbarte Herstellungsweise des Wabenkörpers nach Figur 17 ent-\n\nspricht den Merkmalen 1 bis 5 des Streitpatents. Der dort vorgesehene innere\n\nMantel steht der Verwirklichung der Merkmale 2 und 3 nicht entgegen, denn\n\nAnspruch 1 des Streitpatents schreibt einen bestimmten Abschluß des inneren\n\nKerns oder eine bestimmte Form des Anschlusses des weiteren Metallbandes\n\nan den inneren Kern nicht vor. Lediglich beispielhaft ist angegeben, daß Well-\n\nbänder mit unterschiedlicher Wellung entweder vor dem Wickeln oder auch\n\nwährend des Aufwickelns mit ihren Endkanten aneinandergepunktet oder –ge-\n\nheftet werden können (Sp. 3 Z. 54 – Sp. 4 Z. 14). Damit ist für den Fachmann,\n\nwie die gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ein Zwischenmantel nicht\n\nausgeschlossen, der den inneren Wickelkern einschließt und auf den das wei-\n\ntere Metallband aufgewickelt wird. Ein solches Aufwickeln eines weiteren Me-\n\ntallbandes erfolgt auch bei der Herstellung des Wabenkörpers nach Figur 17\n\nder europäischen Patentanmeldung 245 738. Denn die Schrift gibt an, daß\n\nHerstellungsverfahren besonders wirtschaftlich sind, die als Ausgangsprodukt\n\neinen spiralig gewickelten Rohling verwenden, und schreibt eine solche Vorge-\n\nhensweise in dem die Herstellung beschreibenden Verfahrensanspruch 19 vor.\n\nDer Fachmann sieht daher, wie die gerichtliche Sachverständige überzeugend\n\nerläutert hat, die in Figur 17 erkennbare Trennung der äußeren Blechlagen\n\nlediglich als das Ergebnis des dem Aufwickeln folgenden Zerteilens des Roh-\n\nlings zum Zwecke der Einfügung der Tragwand, an der sodann die Blechlagen\n\nbefestigt werden, an.\n\nOffenbart ist auch das Merkmal 6, nach dem der Körper in einen (Au-\n\nßen-) Mantel eingesetzt wird. Da dem jedoch nach der Vorveröffentlichung\n\nzwingend die – von der Streitpatentschrift abgelehnten – Maßnahmen der Zer-\n\nteilung des Rohlings und der Einsetzung der Tragwand vorausgehen, unter-\n\nscheidet sich das bekannte Verfahren insofern von dem erfindungsgemäßen.\n\nc) Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter von der erfindungsge-\n\nmäßen Lehre entfernt und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.\n\n3. Mit dem Bundespatentgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der\n\nVerhandlung und der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Gegenstand\n\ndes Anspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht\n\n(Art. 56 EPÜ).\n\nIm Prioritätszeitpunkt war dem Fachmann aus der veröffentlichten euro-\n\npäischen Patentanmeldung 245 738 ein aus Metallbändern gewickelter Träger-\n\nkörper bekannt, der durch zwei aufeinander gewickelte Metallbänder mit unter-\n\nschiedlichen Wellungen Strömungskanäle mit radial von innen nach außen\n\nzunehmenden Querschnittsflächen aufwies und damit dem Problem der Un-\n\ngleichverteilung des Abgasstromes über die Strömungskanäle des Wabenkör-\n\npers begegnete. Daß diese strömungstechnische Wirkung in der Schrift nicht\n\nangesprochen ist, ist unschädlich, da sie – unabhängig von ihrer ausdrückli-\n\nchen Erörterung in der US-Patentschrift 3 853 485 für eine strömungstechnisch\n\nübereinstimmende Konfiguration – sich jedenfalls zwangsläufig ergibt und zu-\n\ndem auch für den Fachmann erkennbar war.\n\nUm von einem solchen Trägerkörper, wie ihn Figur 17 der Vorveröffentli-\n\nchung zeigt, zu dem erfindungsgemäßen Verfahren zu gelangen, mußte der\n\nFachmann lediglich darauf verzichten, vor dem Einsetzen des Wickelkörpers in\n\nden Mantel das äußere Metallband zur Einsetzung einer Tragwand aufzutren-\n\nnen. Diese Möglichkeit stand dem Fachmann jedoch ohne weiteres offen. Die\n\nradiale Tragwand zwischen innerem und äußerem Mantel dient bei der Vorver-\n\nöffentlichung dem, was in Sp. 1 Z. 49 ff. als entscheidender Gedanke der\n\nSchrift bezeichnet ist, nämlich den Wabenkörper so auszugestalten, daß die\n\neinzelnen Lagen der Wabenstruktur nicht mehr unbedingt selbsttragend mit-\n\neinander verbunden sein müssen, weil mindestens eine Tragwand und/oder\n\nAbschnitte des Mantels diese Funktion übernehmen und die einzelnen Lagen\n\ndurch ihre Befestigung an Tragwand und/oder Mantel einzeln gehaltert werden.\n\nZu dem Ausführungsbeispiel nach Figur 17 wird ausdrücklich erläutert, daß der\n\nTragkörper in seinem Inneren aus einem herkömmlichen, spiralig gewickelten\n\nBautyp bestehe und dieser innere Körper zur Beherrschung der mit größer\n\nwerdendem Durchmesser immer stärker auftretenden Dehnungsprobleme mit-\n\ntels der Tragwand an dem äußeren Mantel befestigt sei. Dem Fachmann, der\n\ndies las, erschloß sich unmittelbar, daß er auf die Einfügung der Tragwand\n\nverzichten konnte, wenn er das Dehnungsproblem etwa bei einem Tragkörper\n\nmit geringerem Gesamtdurchmesser für weniger schwerwiegend oder für an-\n\nderweitig beherrschbar hielt. Trägerkörper aus gewickelten Metallbändern oh-\n\nne Tragwand waren ihm bekannt, und er hatte keinen Anlaß zu der Annahme,\n\ndaß das sich mit größer werdendem Durchmesser stärker bemerkbar machen-\n\nde Dehnungsproblem von den innen und außen unterschiedlich großen Strö-\n\nmungsquerschnitten der Waben abhängig sein könnte. Zudem zeigte einen\n\nsolchen Trägerkörper ohne Tragwand auch bereits der Kemira-Prospekt (D 1).\n\nDas Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents war dem Fachmann damit\n\nnahegelegt.\n\n4. Anspruch 2 des Streitpatents I verdient keine andere Bewertung. Die\n\ndort zusätzlich gelehrte Fixierung des äußeren Metallbandes am Kern dadurch,\n\ndaß seine Seitenkanten mit den Stirnkanten des inneren Bandes fluchten, so-\n\nwie dessen Wickeln auf den Kern durch Drehung des Kerns ist nach den Aus-\n\nführungen der Sachverständigen eine für den Fachmann gängige Vorgehens-\n\nweise. Ein erstes aufzuwickelndes Band wird er an der Wickelachse befesti-\n\ngen. Liegt diese infolgedessen für das zweite Band nicht mehr frei, ist die\n\nnächstliegende Maßnahme dessen mit den Stirnkanten des inneren Bandes\n\nfluchtende Fixierung am ersten Band.\n\nII. Das Streitpatent II erweist sich gleichfalls als nicht patentfähig.\n\n1. Es betrifft in seiner verteidigten Fassung einen Trägerkörper für einen\n\nmetallischen Reaktor.\n\nIn Übereinstimmung mit der Streitpatentschrift I stellt auch die Streitpa-\n\ntentschrift II die Vorteile von Abgaskatalysatoren heraus, die dünne gewickelte\n\nMetallbänder enthalten. Sie erwähnt wie die Streitpatentschrift I die Problema-\n\ntik des \"Ausbrennens\" der Katalysatoren und der unzureichenden Ausnutzung\n\nder Umwandlungskapazität durch ungleichmäßige Strömungsprofile und ver-\n\nwirft den Einbau eines Drallkörpers nach dem Vorbild der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 35 36 315 als zu aufwendig.\n\nHieraus ergibt sich das dem Streitpatent II zugrundeliegende technische\n\nProblem, einen Trägerkörper für Katalysatoren zu schaffen, der geringes Ge-\n\nwicht und geringen Platzbedarf, große Reaktionsfläche und ein flaches Strö-\n\nmungsprofil aufweist und einfach und kostengünstig herzustellen ist.\n\nDas soll ein Trägerkörper für einen metallischen Reaktor mit folgenden\n\nMerkmalen leisten:\n\n(1)\n\nDer Trägerkörper besteht aus gewickeltem\n\n(1.1) gewelltem Metallband oder\n\n(1.2) gewelltem und glattem Metallband.\n\n(2)\n\nDie gewickelten Metallbänder bilden Kanäle, die\n\n(2.1) parallel zur Mittelachse des Trägerkörpers verlaufen\n\nund\n\n(2.2) bestimmte, vom Abgas durchströmte Querschnitte\n\naufweisen,\n\n(2.3) wobei die Querschnitte mit zunehmendem radialen\n\nAbstand von der Mittelachse größer werden.\n\n(3)\n\nEin innerer Wickelkern weist Kanäle mit gleichbleibenden\n\nQuerschnitten auf.\n\n(4)\n\nAuf den inneren Kern ist mindestens ein Hülsenkörper auf-\n\ngewickelt, dessen Kanalquerschnitte größer als die des\n\nWickelkerns sind.\n\n2. Ein solcher Trägerkörper war im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents\n\nnicht mehr neu (§ 3 Abs. 1 PatG). Denn aus den zu I. dargelegten Gründen\n\nbeschreibt bereits die veröffentlichte europäische Patentanmeldung 245 738\n\neinen solchen Trägerkörper. Auf den Unterschied zwischen dem Herstellungs-\n\nverfahren nach der Vorveröffentlichung einerseits und nach dem Streitpatent I\n\nandererseits kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Aufgetrennt\n\nund mit der Tragwand versehen wird bei der Vorveröffentlichung vielmehr ein\n\nTrägerkörper mit den Merkmalen 1 bis 4, der demgemäß als Zwischenprodukt\n\ndes Verfahrens nach der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung\n\n245 738 zum Stand der Technik gehörte.\n\n3. Die verteidigten Unteransprüche 2 bis 4 betreffen handwerkliche Aus-\n\ngestaltungen der Lehre nach Anspruch 1, die gleichfalls nichts patentfähiges\n\nenthalten; die Beklagte macht insoweit auch nichts geltend.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG in der\n\nnach Art. 29 2. PatGÄndG weiter anwendbaren Fassung der Bekanntmachung\n\nvom 16. Dezember 1980 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__38-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-03/x-zr-38-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__38-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__38-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-03/x-zr-38-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1999/X_ZR__38-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:01:02.529944+00:00"}}